Der lange weite Elbstrom - ist die Landesregierung damit überfordert?
Niedersächsischer Landtag − 15. Wahlperiode Drucksache 15/3797 Antwort auf eine Große Anfrage - Drucksache 15/3753 - Wortlaut der Großen Anfrage der Fraktion der SPD vom 17.04.2007 Der lange weite Elbstrom - ist die Landesregierung damit überfordert? Die Elbe ist mit 1 091 km Länge einer der längsten Flüsse Europas. Der deutsche Anteil beträgt 727 Fluss-Kilometer. Da die Elbe ins Meer mündet, gilt sie als Strom. Zunächst durchquert der Strom das nördliche Tschechien in einem weiten Bogen, um dann durch Deutschland und dabei u. a. durch die Städte Dresden, Magdeburg und Hamburg zu fließen und schließlich bei Cuxhaven in die Nordsee zu münden. Sie berührt acht Bundesländer. Während der deutschen Teilung bis 1990 war die Elbe auch über eine längere Strecke Grenzfluss. Trotz zeitweiliger extrem starker Belastungen durch Schwermetalle und andere Schadstoffe gilt sie insbesondere im Mittellauf für einen europäischen Fluss als naturbelassen, was sich vor allem auf den dort geringen Ausbauzustand bezieht. Wegen dieses besonders naturbelassenen Zustandes ist die mittlere Elbe von großer Bedeutung für den Umwelt- und Naturschutz. Bereits 1990 wurde das Biosphärenreservat Mittlere Elbe ge- schaffen. Das Gebiet des Reservats war zunächst rund 43 000 ha groß. Mit der Anerkennung der Flusslandschaft Elbe ist 1997 ein erweitertes UNESCO-Biosphärenreservat entstanden, das (nach und nach) Flächen der Länder Sachsen-Anhalt, Brandenburg, Niedersachsen, Mecklenburg- Vorpommern und Schleswig-Holstein einschloss. Das im Jahr 2002 einstimmig vom Landtag eingerichtete Biosphärenreservat „Niedersächsische Elbtalaue“ ist der niedersächsische Beitrag zu diesem länderübergreifenden Schutzgebiet. Das Ziel des Biosphärenreservats „Niedersächsische Elbtalaue“ besteht darin, diese einmalige Au- enlandschaft mit ihren landschaftlichen, kulturellen, sozialen sowie ökonomischen Werten und Funktionen so zu erhalten und zu entwickeln, dass ein nachhaltiges Miteinander von Mensch und Natur möglich ist. Seit 2003 weichen die Landesregierung und die CDU- und FDP-Fraktionen von diesem Grundsatz ab. Die Hochwasserereignisse der letzten Jahre haben alle Anrainerländer vor besondere Heraus- forderungen gestellt und das Augenmerk der öffentlichen Diskussion auf sich gezogen. Dies gilt insbesondere für den Hochwasserschutz im Bereich der mittleren Elbe. Während auf Länderebene ständig Forderungen nach Koordination zwischen den Ländern erhoben werden, werden der Hochwasserschutz und dessen Planung im Land selbst auf die Kommunen abgewälzt und die Rolle des Landes auf eine Moderatorenrolle im Streitfall reduziert. Selbst im kürzlich vorgelegten Hoch- wasserschutzplan Niedersachsen Untere Mittelelbe fehlt eine ganzheitliche Beurteilung der Hoch- wasserschutzmaßnahmen für den niedersächsischen Abschnitt. Gleichzeitig wird die Forderung er- hoben, die Elbe ganzjährig schiffbar zu machen. Dies würde einen Ausbau des gesamten Stromes erfordern. Im Bereich der Unterelbe ergibt sich ein völlig anderes Bild; insofern ist die Elbe ein zweigeteilter Fluss. Die Unter- und Außenelbe ist der längste tideabhängige Strom Deutschlands und mit seinem vielgestaltigen Fluss- und Mündungsgebiet von hoher maritimer, touristischer und ökologischer Be- deutung. In der Vergangenheit hat es zahlreiche menschliche Eingriffe in Flusslauf und Uferlandschaft gege- ben: zur Landgewinnung, zum notwendigen Schutz vor Hochwasser, zur Gewährleistung immer größerer, schiffbarer Wassertiefen und zur Anlage von Hafenbecken und Kaianlagen. Bei jeder die- ser Maßnahmen musste die Frage beantwortet werden, ob diese Eingriffe mit den natürlichen Vor- 1
Niedersächsischer Landtag – 15. Wahlperiode Drucksache 15/3797 gängen im Fließgewässer zu vereinbaren waren oder ob sie allein oder in der Summe irreversiblen Schaden anrichten würden. In den vergangenen Jahrzehnten wurden aufgrund der Anforderungen der Hamburger Hafenwirt- schaft und der stetigen Zunahme des Containerverkehrs und der damit verbundenen Entwicklun- gen neuer Schiffstypen mehrfach Vertiefungen bzw. „Fahrrinnenanpassungen“ vorgenommen. Für die niedersächsischen Anlieger sind mit jeder Maßnahme die Besorgnisse im Hinblick auf die Deichsicherheit und die Berücksichtigung der vielfältigen Interessen der Bevölkerung gestiegen. Für die letzte 1999 abgeschlossene Elbvertiefung und Fahrrinnenverbreiterung wurde im damaligen Planfeststellungsverfahren eine umfangreiche Beweissicherung vereinbart; der Zeitraum dieser Beweissicherung wurde von 2000 bis 2015 festgelegt. Obwohl bisher nicht alle Auswertungen die- ser Verfahren vorliegen (2004 hat die Bezirksregierung Lüneburg den dritten Beweissicherungsbe- richt Hamburgs sogar aufgrund erheblicher Mängel zurückgewiesen), wurde bereits im Februar 2002 der weitere Ausbau der Fahrrinne von Unter- und Außenelbe von der Freien und Hansestadt Hamburg beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen beantragt und vor eini- gen Wochen sogar ein Antrag auf vorgezogene Teilmaßnahmen gestellt. Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung: 1. Wie viele Elbvertiefungen bzw. Fahrrinnenanpassungen mit welchem Volumen hat es seit den 60er-Jahren gegeben? 2. Welche gutachterlichen Begleitungen mit welchen Ergebnissen hat es jeweils gegeben, und welche Schlüsse wurden daraus gezogen? 3. Welche Beweissicherungsverfahren wurden zu welchen Verfahren/Maßnahmen mit welchen Ergebnissen durchgeführt? 4. Ist das Beweissicherungsverfahren zur letzten Elbvertiefung abgeschlossen? 5. a) Wenn ja: Mit welchen Ergebnissen? b) Wenn nein: Warum wurde das Verfahren noch nicht abgeschlossen, und wann rechnet die Landesregierung mit der Vorlage der Ergebnisse? 6. Welche Erkenntnisse über die Auswirkungen der letzten Elbvertiefung gibt es schon jetzt im Hinblick auf a) die Wattflächen, b) die Deiche, c) die Deckwerke, d) die Sielbauwerke, e) die Häfen, und erlauben diese eine abschließende Bewertung, und welche Schlussfolgerungen für die stattgefundenen Maßnahmen sowie für zukünftige Planungen für die o. g. Punkte werden daraus abgeleitet? 7. Was unternimmt die Landesregierung, um vom Vorhabenträger die Beseitigung der festge- stellten Schäden zu erreichen? 8. Wie weit wurden die planfestgestellten Kompensationsmaßnahmen der letzten Fahrrinnenan- passung umgesetzt? 9. Wie ist eine erneute Elbvertiefung mit den Zielen der europäischen Wasserrahmenrichtlinie (EU-WRRL), die den Schutz und die nachhaltige Bewirtschaftung von Gewässern vorsieht, zu vereinbaren? a) Ist die Erreichung eines guten ökologischen Zustands der Elbe im Sinne der EU-WRRL bis zum Jahr 2015 bei einer weiteren Vertiefung noch zu erreichen oder eher gefährdet? 2
Niedersächsischer Landtag – 15. Wahlperiode Drucksache 15/3797 b) Inwieweit werden die Grundwasserkörper im Flussgebiet der Elbe durch eine weitere Vertiefung beeinträchtigt? c) Widerspricht eine weitere Vertiefung der Elbe den Zielen eines vorbeugenden Gewäs- serschutzes im Sinne der EU-WRRL, die zum einen die Wechselwirkung zwischen Grundwasser, Oberflächenwasser, Auen- und Küstengewässern, zum anderen die Ein- heit von Gewässereinzugsgebieten beschreibt und somit die ökologische Funktion der Gewässer als Lebensraum für Flora und Fauna und den Naturschutz stärker als bisher in den Vordergrund stellt? Die Antworten bitte jeweils mit Begründung. 10. Welche Möglichkeiten für notwendige Kompensationsmaßnahmen, u. a. gemäß FFH-Richt- linie, sieht die Landesregierung in Niedersachsen? 11. Wird für die beantragte weitere Elbvertiefung eine Strategische Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden? 12. Gibt es Erkenntnisse darüber, wie z. B. weitere Auskolkungen des Unterwasserbereiches ver- hindert werden können und welche Auswirkungen die geplante Verfüllung der Medemrinne nach sich ziehen wird? 13. Welche Auswirkungen könnte die weitere Verschiebung der Brackwasserzone Richtung Hamburg auf das Obstanbaugebiet Altes Land haben? 14. Wie hoch ist der Kosten-Nutzen-Faktor für die geplante Fahrrinnenanpassung mit und ohne Einbeziehung des Baus des Tiefwasserhafens in Wilhelmshaven? 15. Inwiefern ist während des letzten Treffens der Wirtschafts- und Umweltminister aus Hamburg, Schleswig-Holstein und Niedersachsen im April 2007 in Hamburg bereits ein grundsätzliches Einvernehmen über die neuerliche Elbvertiefung erzielt worden ? – Wenn ja: unter welchen Bedingungen/nach welchen Kriterien wurde das Einvernehmen erzielt? – Wenn nein: aus welchen Gründen wurde das Einvernehmen nicht in Aussicht gestellt? 16. Was bedeutet die Festlegung der Deichsicherheit vor allen anderen Belangen konkret im Hin- blick auf die Abwägung vor einer Entscheidung über die Erteilung bzw. die Versagung des Einvernehmens? 17. Wird über die Erteilung des Einvernehmens zur Maßnahme allein das Kabinett entscheiden, oder wird es im Parlament darüber eine Abstimmung geben? 18. Ist die Erteilung eines Einvernehmens der Landesregierung für die beantragten vorgezogenen Teilmaßnahmen erforderlich? 19. Wie hoch sind die Finanzmittel, die seit dem Elbhochwasser 2003 in Maßnahmen a) des technischen Hochwasserschutzes (Deichverstärkung) und b) des nachhaltigen Hochwasserschutzes (Beseitigung von hydraulischen Engstellen, Ver- größerung der Retentionsflächen) geflossen sind? c) In welchem Umfang sind seit dieser Zeit Finanzmittel in die Verstärkung von Deichver- teidigungswegen entlang der Elbe und ihrer Seitenzuflüsse eingesetzt worden? 20. Im Planfeststellungsbeschluss zum Hochwasserschutz in Hitzacker wird eine Verminderung des Rückhaltevolumens der Jeetzelniederung von ca. 8 Mio. m³ festgestellt. a) War eine solche Verschlechterung unausweichlich? b) Wie bewertet die Landesregierung diesen Verlust? c) Auf welche Weise beabsichtigt sie diesen wieder auszugleichen? 3
Niedersächsischer Landtag – 15. Wahlperiode Drucksache 15/3797 21. Nach dem Hochwasser 2006 kündigte die Landesregierung an, einen längst überfälligen Staatsvertrag mit den Ländern Brandenburg und Sachsen-Anhalt hinsichtlich der Flutung der Havelpolder schließen zu wollen. Aus welchen Gründen liegt dieser bis heute nicht vor? 22. Bis heute liegt für die Elbe noch kein länderübergreifend abgestimmtes Hochwasserschutz- konzept vor. Welche Schritte will die Landesregierung unternehmen, um zeitnah zu einem solchen Plan zu kommen? 23. Der sogenannte Hochwasserschutzplan Untere Mittelelbe listet ausschließlich Deichbaumaß- nahmen der Deichverbände auf und lässt eine ganzheitliche Betrachtung vermissen. Welche Auswirkungen haben die dort genannten technischen Maßnahmen auf die nicht durch Deiche geschützten niedersächsischen Gebiete? 24. Der größte Teil der in den Elbauen noch vorhandenen Auenwälder (insbesondere Hartholz- aue) ist überaltert bzw. unterliegt nicht mehr dem direkten Hochwassergang der Elbe. Auf welchem Weg plant das Umweltministerium dem Verlust dieses prägenden und europaweit artenreichsten Lebensraumes entgegenzuwirken? 25. Im November vergangenen Jahres griff der Umweltminister Sander persönlich zur Kettensäge und fällte in der Kernzone des UNESCO-Biosphärenreservats Weiden und Pappeln. Inwieweit ist dieser Eingriff mit den Prüfanforderungen einer FFH-Verträglichkeitsprüfung gerechtfertigt worden, bzw. warum hat keine FFH-Verträglichkeitsprüfung stattgefunden? 26. Aus welchen Beweggründen fand die provokante Aktion statt, und warum verursacht der Mi- nister dadurch das Vertragsverletzungsverfahren der EU gegenüber der Bundesrepublik Deutschland und gefährdet so auch die Reputation des Landes Niedersachsen in Brüssel? 27. Inwiefern wird die Landesregierung auf die schwerwiegenden Vorwürfe der Verletzung einer ganzen Reihe von Naturschutzgesetzen und Artikeln der FFH- und EU-Vogelschutzrichtlinie sowie des Artikel 10 des EG-Vertrages reagieren und die Beweislast bewältigen, und welche Konsequenzen wird sie daraus ziehen (z. B. internationales Recht bzw. die nationalen Vorga- ben, die sich daraus ergeben, dass das Gebiet den Status als UNESCO-Biosphärenreservat hat: § 10 Abs. 1 NElbtBRG, Gesetz über das Biosphärenreservat „Niedersächsische Elbtal- aue“, danach sind im Gebietsteil C, dem Tatort der „Kettensägenaktion“, alle Handlungen, die den Gebietsteil oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern, verboten; darüber hinaus führt § 10 Abs. 2 NElbtBRG weitere verbotene Gefährdungen und Störungen aus; weiter betroffen: europäisches Gemeinschaftsrecht: Verstoß gegen Artikel 6 Abs. 2, 3, 4 FFH-RL (92/43/EWG) i. V. m. Artikel 7 FFH-RL und Artikel 4 Abs. 1, 2, Vogel- schutz-RL., Artikel 6 Abs. 2, Artikel 6 Abs. 3, Artikel 6 Abs. 4, Artikel 7 FFH-RL i. V. m. Artikel 4 Abs. 1, Artikel 10 des EG-Vertrages, der zum einen die Verpflichtung zur effektiven Umset- zung europäischen Rechts, zum anderen die Verpflichtung zur loyalen Zusammenarbeit mit den Gemeinschaftsorganen enthält und § 55 Abs. 1 NNatG)? 28. Warum weigert sich die Landesregierung, die geforderten 2 D-Modelle anzufertigen, um in diesen sensiblen Kernzonenbereichen eines UNESCO-Biosphärenreservats zu exakten Er- gebnissen zu kommen? 29. Wie hoch schätzt die Landesregierung die hierfür notwendigen Kosten ein? 30. Im Dezember 1997 übergab die UNESCO auch dem Land Niedersachsen die Anerkennungs- urkunde für das Biosphärenreservat Flusslandschaft Elbe. Obwohl spätestens nach drei Jah- ren gefordert, liegt bis heute kein länderübergreifendes Rahmenkonzept für das Biosphären- reservat vor. Welchen verbindlichen Zeitplan hat sich die Landesregierung für die Umsetzung dieser Anforderungen gesetzt, und auf welchem Wege plant die Landesregierung die län- derübergreifende Arbeit zu verstärken? 31. Welchen Beitrag kann nach Ansicht der Landesregierung die Bundeswasserstraßenverwal- tung hinsichtlich ihrer Eigentumsflächen, ihres Personals und ihrer Infrastruktur für die Belan- ge der Gewässerpflege im Sinne der EU-WRRL leisten? 4
Niedersächsischer Landtag – 15. Wahlperiode Drucksache 15/3797 32. Wie bewertet die Landesregierung die Möglichkeit, den insgesamt rückläufigen Schiffsverkehr auf der Elbe durch Ertüchtigung der Kanalverbindungen (Elbe-Seiten-Kanal, Mittellandkanal) grundsätzlich umzuleiten? 33. Inwiefern wird eine Ökologisierung der dann verbliebenen Elbabschnitte im Sinne der EU- WRRL durch die Landesregierung geplant, und wie soll sie umgesetzt werden? 34. Inwieweit hat die Landesregierung ein Konzept zum Flächentausch des dioxinverseuchten Elbvorlandes mit Binnendeichflächen, um den betroffenen Landwirten zu helfen, und welche Finanzmittel wird sie für welchen Zeitraum bereitstellen? 35. Nach welchem Flächennutzungskonzept soll dann künftig auf den Vorlandflächen vorgegan- gen werden und welche Maßnahmen/Vorhaben sind hierbei zur Entwicklung auentypischer Lebensräume vorgesehen? Antwort der Landesregierung Niedersächsisches Umweltministerium Hannover, den 22.05.2007 - 17-01425-5-02-001 - Die Elbe ist einer der bedeutendsten Flüsse Mitteleuropas. Das Einzugsgebiet ist, wie auch das anderer Flussgebiete, durch menschliche Eingriffe geprägt. Die Landesregierung hat dem Biosphärenreservat „Niedersächsische Elbtalaue“ im positiven Sinne dazu verholfen, ein Miteinander von Mensch und Natur zu ermöglichen. Die vielfältigen Funktionen für den Naturhaushalt, für den Tourismus und als Verkehrsweg konnten im Programm „Natur erle- ben“ sinnvoll gebündelt und als Erlebnis für die Menschen vor Ort gestaltet werden. Gleichzeitig haben die Hochwasserereignisse von 2002 und 2006 deutlich gemacht, dass wir hier immer vor besonderen Herausforderungen im Hochwasserfall stehen. Für die Landesregierung hat der Hochwasserschutz höchste Priorität. Das zeigt sich auch daran, dass in diesem Bereich die finanziellen Mittel für Hochwasserschutzmaßnahmen kontinuierlich zur Verfügung gestellt werden konnten. Aufgabe des Landes ist es, flussgebietsbezogene, konzeptionelle Planungen im Hochwasserschutz als Basis einer funktionalen Daseinsvorsorge durchzuführen. Das Land unterstützt die Gemeinden bei ihren Vorhaben durch Bereitstellung der erforderlichen Planungsdaten. Es sollen vorrangig diejenigen Maßnahmen durchgeführt werden, mit denen die größten Defizite im Hochwasserschutz wirkungsvoll abgebaut und die im Hinblick auf die Rechts- und Finanzlage des Landes ohne unüberwindliche Schwierigkeiten umgesetzt werden können. In diesem Umfeld stellt sich der Hochwasserschutz in Niedersachsen als Daueraufgabe dar. Wie bisher haben die Gemeinden die Aufgabe, einen ausreichenden Hochwasserschutz für ihre Flächen zu gewährleisten. Die vorgesehene Fahrrinnenanpassung der Elbe ist aus Sicht der Landesregierung für den Hafen- standort Hamburg und die umliegende Region von großer Bedeutung. Allein in Niedersachsen sind zehntausende Arbeitsplätze abhängig vom Hamburger Hafen. Der gesamte Elbe-Weser-Raum, be- sonders die Landkreise Harburg, Stade und Cuxhaven, profitieren erheblich von der kräftigen Auf- wärtsentwicklung des Hamburger Hafens. Viele niedersächsische Unternehmen sind eng mit dem Hamburger Hafen verbunden. Die geplante Fahrrinnenanpassung als Voraussetzung für ein weite- res Wachstum des Güterumschlages im Hamburger Hafen ist damit auch für die weitere wirtschaft- liche Entwicklung des nördlichen Niedersachsen von besonderem Interesse. Diese positiven Aspekte müssen sorgsam gegen die möglichen Nachteile abgewogen werden. Da- bei ist sich das Land Niedersachsen bewusst, dass bereits mit den früheren Anpassungen erheb- 5
Niedersächsischer Landtag – 15. Wahlperiode Drucksache 15/3797 lich in das Flussregime eingegriffen wurde. Diese Maßnahmen haben dazu geführt, dass die Strö- mungsgeschwindigkeit sich erhöhte und die Tidewasserstände sich nachteilig veränderten. Hier- durch hat die Erosionskraft des fließenden Wassers stetig zugenommen. In der Folge werden Wattflächen abgetragen, Deckwerke beschädigt und Unterwasserböschungen in Richtung auf die Deiche erodiert. Diese Entwicklungen werden durch die zunehmenden, schifffahrtsbedingten Be- lastungen noch verstärkt. Daneben führten die Strombaumaßnahmen zu einer Veränderung des Sedimentsystems in der Elbe. In der Folge unterliegen die Seitenarme der Elbe mit den dort ange- siedelten Häfen einer verstärkten Verschlickung. Insgesamt führen diese Veränderungen für die jeweiligen Unterhaltungspflichtigen zu erhöhten Aufwendungen. Einer erneuten Fahrrinnenanpassung wird Niedersachsen nur zustimmen, wenn negative Auswir- kungen auf die Deichsicherheit sowie auf die Natur und Landschaft vermieden werden. Der nieder- sächsischen Bevölkerung dürfen keinerlei ausbaubedingte Risiken zugemutet werden. Bereits mit ihrer Zustimmung zur Aufnahme des Vorhabens in den Bundesverkehrswegeplan hat die niedersächsische Landesregierung daher konkrete Bedingungen genannt, die im Rahmen des Vorhabens zu erfüllen sind: Der Landtag hat in seiner Entschließung vom 23.06.2005 entsprechen- de Forderungen erhoben (Drs. 15/2064). In der Antwort der Landesregierung vom 09.01.2006 zu der vorgenannten Entschließung sind diese aufgenommen worden (Drs. 15/2522). Die Planfeststellungsunterlagen wurden von den Fachbehörden des Landes Niedersachsen einge- hend geprüft und kritisch hinterfragt. Von der Reaktion der Ausbauträger wird das Land Nieder- sachsen unter Einbeziehung der oben genannten Entschließungen seine Entscheidung abhängig machen. Aus heutiger Sicht kann vorgezogenen Teilmaßnahmen nicht zugestimmt werden. Die Deichsicherheit hat für das Land, unabhängig von den wirtschaftlichen Interessen, oberste Prio- rität. Für die weitere Fahrrinnenanpassung muss nachvollziehbar und überzeugend belegt sein, dass die Deichsicherheit ohne Abstriche gewährleistet ist und auch künftige Generationen sicher im Schutze der Deiche leben können. Dies vorangestellt, beantworte ich die Große Anfrage namens der Landesregierung wie folgt: Zu 1: Das Land hat zu folgenden Fahrrinnenanpassungen Einvernehmen erteilt, wobei nicht vom Volu- men, sondern von der Tiefe ausgegangen wird: – 1961 wurde die Solltiefe (Seekartennull) von 10 m auf 11 m, – 1969 auf 12 m und – 1978 auf 13,5 m erhöht. Durch die letzte Fahrrinnenanpassung im Jahre 1999 wurde die Solltiefe auf 14,5 m erhöht. Damit können Schiffe mit einem Salzwassertiefgang von 12,6 m (tideunabhängig) und 13,5 m (tideabhän- gig) den Hamburger Hafen anlaufen. Zu 2: Zu den jeweiligen Fahrrinnenanpassungen sind durch die Bundesanstalt für Wasserbau (BAW) fachtechnische Gutachten zur Tidedynamik nach dem damaligen Stand der Technik erstellt wor- den. Aus ihnen wurde im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens die Kenntnis gezogen, dass die Umsetzung der beantragten Maßnahmen realisierbar und dass ein Beweissicherungsverfahren für mögliche Schäden erforderlich ist. Für die Elbvertiefung 1978 (KN-13,5 m-Ausbau) liegt ein Ergebnisbericht zur Beweissicherung vor. Zur letzten Fahrrinnenanpassung wird auf die Antwort zu Frage 5 Bezug genommen. 1995 hat die Forschungsstelle Küste ein Gutachten zu ausbaubedingten Wasserstandsänderungen in Folge des KN-13,5 m-Ausbaus im Rahmen der gemeinsamen Beweissicherung mit der WSV des Bundes und Schleswig-Holstein erarbeitet. Die Ergebnisse des Gutachtens haben unverändert Eingang in den einvernehmlichen Beweissicherungsbericht des Bundes, Schleswig-Holsteins und Niedersachsens gefunden. Wesentliche Ergebnisse waren: 6
Niedersächsischer Landtag – 15. Wahlperiode Drucksache 15/3797 a) der morphologische Nachlauf verstärkte die ausbaubedingten Wasserstandsänderungen deutlich gegenüber der Prognose der Bundesanstalt für Wasserbau, b) die ausbaubedingten Erhöhungen des mittleren Tidehochwasser haben zu Verlusten an vor- sorglicher Deichsicherheit geführt. Für die vorgelegten Gutachten des Planfeststellungsverfahrens werden vom Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) begleitende fachliche Stellungnahmen erarbeitet. Zu 3: Zur Fahrrinnenanpassung im Jahre 1978 wurde ein Beweissicherungsverfahren zu folgenden Pa- rametern durchgeführt: – Salinität, – Uferabbrüche, – Strömungen, – Wasserstandsveränderungen. Die Veränderungen sind einvernehmlich vom Bund und den beteiligten Küstenländern beurteilt worden. Als wesentliches Ergebnis der Beweissicherung zur Fahrrinnenanpassung 1978 ist festzu- stellen, dass sich die prognostizierten Wasserstände in der Realität nicht bestätigt haben. Das MThw fällt höher und das MTnw niedriger aus. Durch die höher eintretenden Wasserstände werden die beim Bau der Deiche berücksichtigten Sicherheiten für einen zukünftigen Meeresspiegelanstieg teilweise aufgezehrt. Zur letzten Fahrrinnenanpassung wird auf die Antwort zu Frage 6 Bezug ge- nommen. Zu 4: Nein. Zu 5: Das Beweissicherungsverfahren ist auf 15 Jahre angelegt. Die Erkenntnisse werden in jährlichen Beweissicherungsberichten vom Wasser- und Schifffahrtsamt Hamburg und der Hamburg Port Authority zusammengefasst. Sie werden von einer Bund-Länder-Gruppe gemeinsam beraten und interpretiert. Der erste und zweite Beweissicherungsbericht von 2001 und 2002 liegen abgestimmt vor. Dem Jahresbericht 2003 wurde nicht zugestimmt, weil über seine Aussagen bislang kein Ein- vernehmen besteht. Der Jahresbericht 2004 ist abgeschlossen, die Jahresberichte 2005 und 2006 sind in der Bearbeitung. Das Verfahren befindet sich in der Abstimmung. Als offener Punkt sei hier der fehlende Nachweis über die Sockelstabilität genannt. Erst wenn die entsprechenden Unterlagen hierzu von der Wasser- und Schifffahrtsdirektion vorge- legt werden, können Ergebnisse vorgelegt werden. Zu 6: Das Beweissicherungsverfahren wird eine abschließende Bewertung der sich aus der letzten Fahr- rinnenanpassung ergebenden Veränderungen liefern. So wirkt sich beispielsweise die letzte Fahr- rinnenanpassung auf die Tideelbe zwischen Geesthacht und Cuxhaven bereichsweise unterschied- lich aus. Auch sind durch erhöhte Erosionskräfte im Bereich von Otterndorf Wattflächen abgetragen worden. Durch schiffserzeugte Wellen wurden Deckwerke und Sieltore beschädigt. Uferbereiche der Elbe und die dort liegenden Häfen sowie Nebengewässer wie die Wischhafener Süderelbe und Sturmflutsperrwerke an Nebenflüssen leiden zudem unter einer erhöhten Verschlickung. Zu 7: Die vorstehend unter Ziffer 6 genannten Schäden sind nicht unmittelbar nach der letzten Fahrrin- nenanpassung entstanden, sie wurden vielmehr erst im Laufe der letzten Jahre deutlich. Eine ein- 7
Niedersächsischer Landtag – 15. Wahlperiode Drucksache 15/3797 vernehmliche Bewertung muss im Rahmen der Beweissicherung erfolgen. Darauf aufbauend wer- den die Unterhaltungspflichtigen die Beseitigung einfordern. Die Landesregierung hat im Zuge der erneut anstehenden Fahrrinnenanpassung verschiedene Ge- spräche auf fachlicher und politischer Ebene geführt. Hierbei wurde bereits gegenüber den Aus- bauträgern auf die vorgenannten Folgeschäden hingewiesen und zum Ausdruck gebracht, dass vor einer erneuten Fahrrinnenanpassung entsprechende Sanierungen erwartet werden. Im Übrigen hat die Landesregierung mit ihrer Zustimmung zur Aufnahme des Verfahrens in den Bundesverkehrswegeplan festgestellt, dass eine volle Übernahme zusätzlicher Erhaltungskosten für die Deiche sowie die Übernahme der zusätzlichen Kosten für die Unter- und Erhaltung der Buh- nen und Deckwerke einschließlich der zusätzlichen Kosten für künftige Ufersicherungen seitens des Maßnahmenträgers erforderlich ist. Zu 8: Die Kompensationsmaßnahmen sind bisher in der zeitlich festgelegten Folge umgesetzt worden und werden weiterhin planmäßig umgesetzt. Zu 9: a) Bereits im Rahmen der Bestandsaufnahme nach Artikel 5 WRRL ist von den Tideelbe- Anrainern festgestellt worden, dass die Wasserkörper der Tideelbe den von der WRRL ange- strebten guten ökologischen Zustand schon aufgrund der derzeit vorhandenen morphologi- schen Veränderungen nicht erreichen werden. Die Wasserkörper der Tideelbe sind daher vorläufig als erheblich verändert eingestuft worden. Für erheblich veränderte Wasserkörper ist anstelle des guten ökologischen Zustands das gute ökologische Potenzial anzustreben. Im Zuge der Vorbereitung des nach der EG-Wasserrahmenrichtlinie bis Ende 2009 aufzustellen- den Bewirtschaftungsplans Elbe sind in dem hier in Frage stehenden beeinflussten Tideel- bestrom - Elbeabschnitt zwischen Geesthacht und Cuxhaven - Untersuchungen vorgenom- men worden. Aufgrund der Gewässertypisierung wurden im Bereich des Tideelbestroms vier Oberflächen- wasserkörper ausgewiesen - Übergangsgewässer Cuxhaven bis Stade, dann Marschenge- wässer bis zum Hamburger Hafen, das Hafengebiet selbst und der weitere Verlauf bis Geest- hacht als sandgeprägter Tieflandstrom. Zur Beschreibung des ökologischen Zustandes werden spezielle an die Tideverhältnisse an- gepasste Bewertungsverfahren für die biologischen Teilkomponenten Makrophyten, Makro- zoobenthos und Fischfauna herangezogen. Nach einer ersten vorläufigen Gesamtbewertung sind Vorhaben bedingte Überschreitungen der Klassengrenzen des ökologischen Zustandes nach den Bewertungsverfahren der EG- Wasserrahmenrichtlinie zwar nicht zu erwarten, bezogen auf die einzelnen Teilkomponenten und bereichsweise wird eine Verschlechterung des jetzigen ökologischen Zustandes gleich- wohl eintreten. Zu den Vorhaben bedingten Auswirkungen auf die Qualitätskomponenten im Einzelnen: Grundsätzlich führen Ufervorspülungen im Watt-/Strandbereich zunächst zu einem Auslö- schen der dort vorhandenen Pflanzengesellschaften. Nach Abschluss entsprechender Aktivi- täten wird eine sehr zögerliche Pionierbesiedlung einsetzen, deren endgültige Ausprägung den Status quo ante erreichen kann, sofern die neuen Standortbedingungen sich als geeignet erweisen. Die wesentlichen Faktoren, die die Besiedlungsstruktur der biologischen Qualitätskomponente Makrophyten beeinflussen, sind der Salzgehalt, die Strömungsverhältnisse und der Wellen- schlag am Ufersaum, die Sedimentstrukturen sowie der Tidehub. Bezogen auf den gesamten Bereich des Übergangsgewässers wird eine gewisse Ver- schlechterung des derzeit unbefriedigenden ökologischen Zustandes eintreten, ohne dass al- lerdings eine Überschreitung der Klassengrenze stattfindet. 8
Niedersächsischer Landtag – 15. Wahlperiode Drucksache 15/3797 Die Auswirkungen des Vorhabens auf die Bereiche oberhalb des Übergangsgewässers wer- den eher unkritisch gesehen bzw. es werden keine Änderungen erwartet. Wesentliche Faktoren, die die Besiedlungsstruktur der biologischen Qualitätskomponente Makrozoobenthos beeinflussen, sind der Salzgehalt, die Strömungsverhältnisse und die Se- dimentstrukturen mit ihrer Nahrungsverfügbarkeit. Im Bereich des Übergangsgewässers wird eine gewisse Verschlechterung des ökologischen Zustandes eintreten, ohne dass allerdings eine Überschreitung der Klassengrenze stattfindet. Für den sich unmittelbar oberstromwärts anschließenden Wasserkörper kann es zu einer Ver- schlechterung des ökologischen Zustandes kommen, die sich dann auch in einer Klassen- grenzenüberschreitung bei der Bewertung dieses Wasserkörpers ausdrückt. Die Auswirkungen weiter oberstromwärts werden als unkritisch angesehen. Wesentliche Faktoren, die die biologische Qualitätskomponente Fischfauna beeinflussen, sind die Strömungsverhältnisse, die Sedimentstrukturen mit ihrer Nahrungsverfügbarkeit und das Ausmaß der Flachwasserbereiche. Im Bereich Übergangsgewässer werden sich die Effekte, z. B. durch den Fortfall von Flach- wasserbereichen als Hauptaufenthaltsgebiet für Jungfische und Nicht-Langdistanzwanderer im Rahmen der natürlichen Schwankungsbreite bewegen. Vor diesem Hintergrund wird sich am Ergebnis der derzeitigen ökologischen Zustandsbewertung nichts ändern. Für den unmittelbar oberstromwärts anschließenden Bereich gilt dies uneingeschränkt. Im Bereich Hafen und weiter oberstromwärts werden die Auswirkungen des Vorhabens auf die Fischfauna als unkritisch angesehen. b) Nach den vorliegenden Planfeststellungsunterlagen werden durch den geplanten Ausbau in einigen Bereichen Änderungen des Tidemittelwassers lediglich bis zu 1 cm erwartet. Die dar- aus eventuell resultierenden Auswirkungen - denkbar wäre eine entsprechende Absenkung des Grundwasserspiegels - auf den mengenmäßigen Zustand der Grundwasserkörper sind wegen des geringen Umfanges der Änderung im Sinne der EG-Wasserrahmenrichtlinie nicht relevant. In den Planfeststellungsunterlagen wird nachvollziehbar dargelegt, dass durch den geplanten Ausbau kein vermehrter Eintrag von salzhaltigem Wasser oder anderer Schadstoffe aus dem Wasser der Elbe in das Grundwasser auftreten wird. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Grundwasserkörper durch die beabsichtigte Vertiefung der Elbe nicht beeinträchtigt werden. c) Eine weitere Vertiefung der Fahrrinne widerspricht nicht grundsätzlich den Zielen der WRRL. Wenn das Nichterreichen eines guten Gewässerzustandes oder das Nichtverhindern einer Verschlechterung des Zustands eines Oberflächenwasserkörpers die Folge von neuen Ände- rungen der physischen Eigenschaften eines Wasserkörpers ist, wird gemäß Artikel 4 Absatz 7 EG-Wasserrahmenrichtlinie nicht gegen die Richtlinie verstoßen, wenn – alle praktikablen Vorkehrungen getroffen werden, um die negativen Auswirkungen auf den Zustand des Wasserkörpers zu mindern, – die Gründe für die Änderungen in Bewirtschaftungsplan für das Einzugsgebiet im Einzel- nen dargelegt und die Ziele alle sechs Jahre überprüft werden, – die Gründe für die Änderungen von übergeordnetem öffentlichem Interesse sind und/oder der Nutzen der neuen Änderungen für die menschliche Gesundheit, die Erhal- tung der Sicherheit der Menschen oder die nachhaltige Entwicklung höher eingestuft wird als der Nutzen eines guten ökologischen Zustands, 9
Niedersächsischer Landtag – 15. Wahlperiode Drucksache 15/3797 – die nutzbringenden Ziele, denen die Änderungen des Wasserkörpers dienen sollen, aus Gründen der technischen Durchführbarkeit oder aufgrund unverhältnismäßiger Kosten nicht durch andere Mittel, die eine wesentlich bessere Umweltoption darstellen, erreicht werden können. Niedersachsen fordert vom Ausbauträger im Übrigen geeignete Entwicklungsmaßnahmen für das gute ökologische Potenzial (siehe Antwort zu Frage 9 a), die geeignet sind, im Sinne der WRRL die Qualität des Gewässersystems der Tideelbe weiter zu verbessern. Zu 10: Die Landesregierung geht von erheblichen Beeinträchtigungen der Vorkommen und Fortpflan- zungsbedingungen landesweit, national und europaweit bedeutender Tier- und Pflanzenarten in ih- ren ästuartypischen Lebensräumen aus. Durch zielgerichtete Kompensationsmaßnahmen muss sichergestellt werden, dass insbesondere die für die Natura 2000-Gebiete Wert bestimmenden Tier- und Pflanzenarten sowie Lebensräume gem. FFH-Richtlinie und die Vogelarten gem. EG-Vogelschutzrichtlinie nicht beeinträchtigt werden. Da bereits jetzt erkennbar ist, dass Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden sein würden, geht der Kompensationsbedarf deutlich über den bisher von der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes vorgesehenen Maßnahmenumfang hinaus. Es sind daher im weiteren Verfahren ergän- zende Kompensationsmaßnahmen vorzusehen. Die Überprüfung und Festsetzung weiterer Maßnahmen sollte insbesondere nach folgender Priori- tätensetzung erfolgen: 1. Kompensationsmaßnahmen im aquatischen Bereich, 2. Kompensationsmaßnahmen mit hohem Aufwertungspotenzial in Bezug auf die Wiederher- stellung ästuartypischer Funktionen (z. B. Öffnung von Sommerdeichen, Renaturierungsmaß- nahmen an den Nebengewässern), 3. Kompensationsmaßnahmen im terrestrischen Bereich im Anschluss an Kompensationsflä- chen der letzten Fahrrinnenanpassung der Unter- und Außenelbe bzw. im Anschluss an Na- turschutzflächen der öffentlichen Hand. Die Landesregierung erwartet, dass von der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes kon- krete landschaftspflegerische Ausführungs- und Bauzeitenpläne für die Umsetzung der Kompensa- tionsmaßnahmen vorgelegt und mit den zuständigen Naturschutzbehörden abgestimmt werden. Die Wirksamkeit der Kompensationsmaßnahmen ist dauerhaft zu gewährleisten. In den Kompen- sationsgebieten sind deshalb Wirkungskontrollen bezogen auf die jeweiligen Kompensationsziele durchzuführen. Inhalt und Umfang der Wirkungskontrollen sowie deren Ergebnisse sind mit den zu- ständigen Naturschutzbehörden abzustimmen. Auf der Grundlage des geltenden Rechts kommen als Kompensationsinstrumente Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sowie Ersatzgeld in Frage. Zu 11: Nein, weil dies gesetzlich nicht erforderlich ist. Zu 12: Auskolkungen des Unterwasserbereiches kann durch technische Maßnahmen begegnet werden. Hierzu zählen beispielsweise Unterwasserbuhnen. Die Folgen der geplanten Verfüllung der Medemrinne sind gegenwärtig nicht absehbar. Es ist zu befürchten, dass sich die Strömungsgeschwindigkeit erhöht und in diesem Bereich ebenso wie am gegenüberliegenden niedersächsischen Ufer oberhalb von Cuxhaven die Erosionskräfte verstärkt. Für den letztgenannten Bereich kann damit eine Gefährdung der Deichsicherheit verbunden sein. Zu 13: An der Niederelbe werden von rund 1000 Obstbaubetrieben jährlich ca. 300 000 t Äpfel mit einem Warenwert von 150 Mio. Euro produziert. Rund 5000 Menschen leben direkt oder indirekt vom 10