schreiben_stadtplaungsamt_10092019_geschwaerzt.pdf

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Artenschutzprüfungen

/ 3
PDF herunterladen
= Stadt Köln Die Oberbürgermeisterin Stadtplanungsamt Stadthaus Deutz Westgebäude, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln Auskunft: Stadt Köln - Stadtplanungsamt ar Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln Per Postzustellungsurkunde Herrn Zimmer: Telefon: 3 0221 221- _ Telefene 0221 221 E-Mail: Stadtplanungsamt@stadt-koeln.de Internet: www.stadt-koeln.de Sprechzeiten: Montag und Donnerstag 8.00 bis 16.00 Uhr Mittwoch und Freitag 8.00 bis 12.00 Uhr Dienstag Marc Michalsk 8.00 bis 18.00 Uhr und nach besonderer Vereinbarung KVB Stadtbahn Linien: 1, 3, 4, 9; Bus Linien 150, 153, 156; S-Bahn Linien: S6, S11, S12, S13, S19 sowie RE-/RB- und Fernverkehr Haltestelle Bf. Deutz/Messe LANXESS arena Ihr Schreiben vom 29.08.2019 Mein Zeichen 61/61/22 Datum 10:9:.2049 Antrag auf Gewährung von Zugang zu amtlichen Informationen sowie zu Umweltinformationen betreffend den Bebauungsplan-Entwurf "Rather See" in Köln- Rath/Heumar (Nr. 74440/02); mein Bescheid vom 22.08.2019 Hier: Ihr Widerspruch vom 29.08.2019 Sehr geehrter Herr Michalsky, auf Ihren Widerspruch vom 29.08.2019 ergeht folgende Entscheidung: 1. Ihren Widerspruch gegen Ziffer 1 meines Ablehnungsbescheides vom 22.08.2019 (Az. 61/61/21) weise ich als unbegründetzurück. 2. Das Widerspruchsverfahrenist kostenfrei. Begründung: Mit Ihrem Widerspruch vom 29.08.2019 wenden Sie sich gegen die von mir ausgesprochene Ab- lehnung der Gewährung von Zugang zu amtlichen Informationen sowie zu Umweltinformationen betreffend den Bebauungsplan-Entwurf "Rather See" in Köln-Rath/Heumar (Nr. 74440/02). Mit Antrag in elektronischer Form vom 19.08.2019 haben Sie den Zugang zu amtlichen Informatio- nen beantragt. Sie haben die Einsichtnahme in die Artenschutzprüfung des laufenden Bebauungs- planverfahrens mit dem Arbeitstitel "Folgenutzung Rather See" und in die vertiefende Artenschutz- prüfung, Stufe Il begehrt. 12 Die Ämter und Dienststellen der Stadtverwaltung finden Sie unter www.stadt-koeln.de. Fragen zu denDienstleistungen der Stadt Köln beantwortet Ihnen montags bis freitags von 7 bis 18 Uhr das Bürgertelefon unter dereinheitlichen Behördenrufnummer 115 oder 0221 221-0.
1

Die Oberbürgermeisterin TREUE 3. Ihren o.g. Antrag habeich mit Bescheid vom 22.08.2019 mit der Begründung abgelehnt, dass die besonderen Rechtsvorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) über den Zugang zu amtlichen Informationen, die Auskunftserteilung oder die Gewährung von Akteneinsicht im Rahmen eines laufenden Bauleitverfahrens den Vorschriften des Umweltinformationsgesetzes Nordrhein- Westfalen (UIG NRW) vorgehen. Am 29.08.2019 haben Sie gegenZiffer 1 meines Ablehnungsbescheides vom 22.08.2019 Wider- spruch erhoben. Ihren Widerspruch haben Sie im Wesentlichen damit begründet, dass Anspruch auf Zugang zu den von Ihnen begehrten Informationen von den Regelungen des BauGB nicht be- rührt seien. Nach 8 73 Abs. 1 S. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)i.V.m. 8 111 S. 1 Justizgesetz Nordrhein-Westfalen (JustG NRW) bin ich für den Erlass des Widerspruchbescheides zuständig. Zu Ziffer 1 dieses Bescheides: Ihr Widerspruch gegen Ziffer 1 meines Ablehnungsbescheides vom 22.08.2019 ist zulässig, aber nicht begründet. Währendeines laufenden Bebauungsplanverfahrens gehen die spezielleren Einsichtsrechte aus dem Baugesetzbuch (BauGB), insbesondere die 88 3 bis 4 a BauGB, den Einsichtsrechten nach dem UlG NRW grundsätzlich vor, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmtist Das UIG des Bundes gilt gem. 8 1 Abs. 2 UIG nicht für Gemeinden. Gegenüber den UIG der Länder sind die 88 3 bis 4a BauGB spezieller, zumal im UlG NRW keine spezifizierte Regelung bestimmt ist. Im Gegensatz zu einigen Länderregelungen, die speziellere Einsichtsrechte im Verfahren der Bauleitplanung enthalten, gibt es für das Land Nordrhein- Westfalen keine spezifizierte Regelung. (vgl. EZBK-Krautzberger, BauGB, 131. EL Okt. 2018, 5 3 Rn. 9b; Battis/Krautzberger/Löhr-Battis, BauGB, 13. Aufl., 83 Rn. 2). Dieses bedeutet, dass das UIG des Bundesentsprechend nicht anzuwenden ist, die Landesrege- lungen in Form von IFG und in diesem Fall UIG NRW, treten hinter das geltende Bundesrechtin Form des BauGB, welchesspezifische Elemente der Öffentlichkeitsbeteiligung eröffnet, zurück Sinn und Zweck der spezielleren Einsichtsrechte aus dem Baugesetzbuch (BauGB), insbesondere des 8 3 BauGB, ist es, die Öffentlichkeit an den planerischen Entscheidungsprozessenteilhaben zu lassen und damit auch zu ermöglichen, dass ihre Belange und Vorstellungen möglichst frühzei- tig in den Planungs-und Entscheidungsprozess der Gemeinde eingehen. Dabei soll der Offentlich- keit soweit wie möglich Material, das planungsrechtlich von Bedeutung ist, verschafft werden. 83 Abs. 2S. 1 BauGB konkretisiert die Einsichtsrechte dahingehend, dass die Entwürfe der Bau- leitpläne mit der Begründung und den nachEinschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vor- liegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestensjedochfür die Dauer von 30 Tagen, durch die Gemeinde öffentlich auszulegen sind. Die Vorschrift des $ 3 Abs. 2 S. 1 BauGB regelt folglich, welche Unterlagen innerhalb welchesZeitraumesder Offentlich- keit zugänglich zu machen sind. Unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen ist festzustellen, dass die bundesrechtlichen Ein- sichtsrechte aus dem BauGB währendeines laufenden Bauleitverfahrens für einen gesonderten Sachbereich und für bestimmte Personengruppen einen begrenzten Informationsanspruch vorse- hen. Die Gewährung eines umfassenden Informationsanspruchs nach dem UlG NRW würde die 13
2

Die Oberbürgermeisterin Stadt Köln 3: durch 8 3 Abs. 2 S. 1 BauGB eingeräumte gemeindliche Entscheidungs- bzw. Einschätzungsbe- fugnis mittelbar unterlaufen und liefe daher dem Schutzzweckder spezielleren Einsichtsrechte nach dem BauGB zuwider. Folglich war und ist ein Anspruch auf Informationszugang nach dem UlG NRW währendeineslau- fenden Planverfahrens abzulehnen, wie bereits in den vorangegangenen Bescheiden vom 06.03.2019 und 26.04.2019 (61/61/21). Ich bedaure daher, Ihnen bis zum Abschluss des Bebauungsplanverfahrensin dieser Angelegen- heit keine günstigere Mitteilung geben zu können. Zu Ziffer 2 dieses Bescheides: Die Kostenentscheidung beruht auf 8 15 Abs. 3 Gebührengesetz für das Land Nordrhein- Westfalen (GebG NRW) i.V.m. 8 11 Abs. 1 S. 2 IFG NRW und 8 5 Abs. 1 und 3 UIG NRW. Mit freundlichen Grüßen Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage vor dem Ver- waltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, erheben.
3