Wasserwirtschaftliche Maßnahmen an Gewässern 2. Ordnung

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Landtag Brandenburg                                        Drucksache 6/11250 6. Wahlperiode Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 4464 der Abgeordneten Thomas Domres (Fraktion DIE LINKE) und Ina Muhß (SPD-Fraktion) Drucksache 6/10917 Wasserwirtschaftliche Maßnahmen an Gewässern 2. Ordnung Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft die Kleine Anfrage wie folgt: Bei der Unterhaltung der Gewässer 2. Ordnung stehen die Wasser- und Bodenverbände immer wieder vor besonderen Herausforderungen. Diese betreffen den Umgang mit Bi- berschäden genauso wie die Umsetzung des neuen Wassergesetzes, die Planung von Ausgleichsmaßnahmen, den Umgang mit Schäden durch Naturereignisse und die Durch- führung von Maßnahmen zur Verbesserung des Landschaftswasserhaushaltes. Frage 1: Die Wasser- und Bodenverbände sind angehalten und bemüht, verrohrte Ab- schnitte natürlicher Gewässer wo es möglich ist wieder zu offenen Gräben zurückzubau- en. In jüngster Vergangenheit wurden die Landeigentümer bei der Entrohrung von Gewäs- sern dazu aufgefordert, etwaige Ersatzmaßnahmen ins Grundbuch eintragen zu lassen. Dazu sind die Landeigentümer in der Regel nicht bereit. Daran könnten zukünftige Öff- nungen verrohrter Gräben scheitern. Welchen nachvollziehbaren Grund bzw. welche rechtliche Grundlage gibt es für eine solche Eintragung ins Grundbuch? zu Frage 1: Der Landesregierung sind derartige Fälle bisher nicht im Einzelnen bekannt. Rechtsgrundlagen für die Forderung von entsprechenden dinglichen Belastungen können auf dem Naturschutz- oder dem Zuwendungsrecht beruhen: Gemäß § 1 Brandenburgisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (BbgNatSchAG) in Verbindung mit § 15 Absatz 4 Satz 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sind Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in dem jeweils erforderlichen Zeit- raum zu unterhalten und rechtlich zu sichern. Umgesetzt wird die rechtliche Sicherung durch einen Grundbucheintrag in Form einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit. Dadurch ist gewährleistet, dass die Maßnahmen auch bei einer Weitergabe oder Veräuße- rung des Grundstücks an Dritte durchgesetzt werden können. Bei Förderprojekten kommt neben den allgemeinen Nebenbestimmungen (vgl. Ziffer 5 Verwaltungsvorschrift (VV) zu § 44 Landeshaushaltsordnung - LHO) auch die dingliche Sicherung an Grundstücken zur Sicherung des Verwendungszweckes oder Rückzah- lungsanspruches in Betracht (vgl. Ziffer 5.3.1 Satz 1). Zudem ist gemäß Ziffer 5.3.1 Satz 2 der VV zu § 44 LHO festgelegt, dass eine dingliche Sicherung eines etwaigen Erstat- tungsanspruches regelmäßig in Nebenbestimmungen zum Förderbescheid vorzusehen ist, wenn aus nicht rückzahlbaren Zuwendungen Grundstücke oder Rechte erworben werden. Eingegangen: 23.04.2019 / Ausgegeben: 29.04.2019
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Landtag Brandenburg                                                    Drucksache 6/11250 Frage 2: Zur Umsetzung des neuen Wassergesetzes, welches ab 2021 differenzierte Bei- träge für Landbesitzer vorgibt, soll noch in diesem Jahr der Entwurf einer Verordnung vor- gelegt werden. Darin können feste Prozentsätze oder Spannen vorgegeben werden. Wird jedem Gewässerunterhaltungsverband, aufgrund der in jedem Verband anderen Vertei- lung der Nutzungsarten, die Gelegenheit gegeben, zu dem Entwurf der Verordnung in an- gemessener Frist eine Stellungnahme abzugeben? zu Frage 2: Die Landesregierung wendet bereits bei der Erstellung des Verordnungsent- wurfs ein transparentes Beteiligungskonzept an, welches die Gewässerunterhaltungsver- bände, die betroffenen Interessenverbände und die kommunalen Spitzenverbände einbe- zieht. Im Übrigen richtet sich die Beteiligung der Gewässerunterhaltungsverbände nach der Gemeinsamen Geschäftsordnung für die Ministerien des Landes Brandenburg (GGO). Frage 3: Reparaturkosten, die durch Schäden nach besonderen Naturereignissen ent- standen sind, werden für Gewässer 1. Ordnung vom Land erstattet. In welchem Umfang und unter welchen Bedingungen könnten auch Schäden an Gewässern 2. Ordnung nach besonderen Naturereignissen erstattet werden? zu Frage 3: Eine Beteiligung an Kosten zur Schadensbeseitigung an Gewässern II. Ord- nung in Folge von Naturereignissen wäre eine freiwillige Leistung des Landes. Haushalts- mittel für derartige Zwecke werden nicht als Vorhaltepositionen in Haushaltsplänen be- rücksichtigt. Haushaltsmittelbedarfe im Ereignisfall einer Naturkatastrophe gelten regel- mäßig als außerplanmäßig und wären gegebenenfalls mit Begründung ihrer Unvorherseh- barkeit und Unabweisbarkeit vom federführenden Ressort beim Ministerium der Finanzen zu beantragen. Frage 4: Das Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden regelt in § 6: „Die Verbände haben zur Sicherung des Haushaltes angemessene Rücklagen zu bilden. Näheres kann durch die Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 3 geregelt werden“. Kön- nen Gewässerunterhaltungsverbände im Wirtschaftsplan rechtssicher Rücklagen für Vor- sorgemaßnahmen für besondere Naturereignisse bilden? Wann wird die erwähnte Rechtsverordnung erlassen, um unter anderem die Zulässigkeit solcher Rücklagen nach Art und Höhe klarzustellen? zu Frage 4: Grundsätzlich haben die Verbände gemäß § 6 Absatz 4 Gesetz über die Bil- dung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) angemessene Rücklagen zur Siche- rung des Haushaltes zu bilden. Daneben können grundsätzlich auch angemessene Rück- lagen für andere Zwecke gebildet werden. Voraussetzung ist eine entsprechende Rege- lung in der Satzung des Verbandes, die den Zweck ausdrücklich bezeichnet. Eine ent- sprechende Regelung ist von der Rechtsaufsichtsbehörde zu genehmigen (vgl. § 58 Ab- satz 1 Wasserverbandsgesetz). Grundsätzlich sind auch Rücklagen zur Vorsorge für be- sondere Naturereignisse zulässig. Der Erlass einer Rechtsverordnung zur Regelung von Rücklagen ist derzeit nicht geplant. Frage 5: Für Mehraufwand bei der Gewässerunterhaltung durch Biberschäden gibt es eine Erstattung des Landes an die Wasser- und Bodenverbände. Die Bagatellgrenze liegt bei 10.000 €, die Kosten werden zu 50 % vom Land erstattet. Wie werden die Höhe der Baga- tellgrenze und die Begrenzung des Schadensausgleichs begründet? -2-
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Landtag Brandenburg                                                  Drucksache 6/11250 zu Frage 5: Maßnahmen der Vermeidung, Verminderung und Beseitigung von Biberschä- den sind, soweit dies zur Erhaltung des Gewässerbettes und der Ufer erforderlich ist, Auf- gabe der Gewässerunterhaltung. Die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung obliegt den Gewässerunterhaltungsverbänden und die Kosten sind beitragsfinanziert. Ein erhöhter Unterhaltungsaufwand durch Biberaktivitäten ist davon nicht ausgenommen. Mit der Ver- waltungsvorschrift des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft des Landes Brandenburg über die Kostenbeteiligung des Landes an biberbedingten Mehraufwendungen bei der Gewässerunterhaltung II. Ordnung vom 21.07.2015, zuletzt geändert am 22.03.2017, erbringt das Land eine freiwillige Leistung zur finanziellen Unter- stützung der Gewässerunterhaltungsverbände. Diese erfolgt nach Maßgabe der verfügba- ren Haushaltsmittel. Hierbei entspricht eine Erstattung von 50 % der Kosten für die biber- bedingten Mehraufwendungen den Möglichkeiten der verfügbaren Mittel. Die Festlegung der Bagatellgrenze ist durch den mit der Kostenerstattung verknüpften Verwaltungsauf- wand und dessen Vertretbarkeit begründet. Frage 6: In der Vergangenheit konnten im Rahmen eines Landesprogrammes zur Verbes- serung des Landschaftswasserhaushaltes Forstarbeiter zu den Wasser- und Bodenver- bänden umgesetzt werden. Ist die Wiederaufnahme dieser Vorgehensweise denkbar? zu Frage 6: Die Wiederaufnahme dieser Vorgehensweise ist derzeit nicht vorgesehen. -3-
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