Topf Secret bei der Senatsverwaltung für Justiz Berlin
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Dokumente zu "Topf Secret"“
Den Inhalt de.r geforderten Auflagen teile ich somit bereits nicht. Ob eine Auflage im Be- scheid- die stets einer Rechtsgrundlage bedarf- auf das Informationsweiterverwendungs- gesetz (IWG) gestützt werden. kann, ist darüber hinaus fraglich. Denn das IWG regelt, dass die Weiterverwendung von lnformati9nen des öffentlichen Sektors grds gestattet ist. ln ers- ter Linie zielt das IWG dabei auf. die Regulierung der kommerziellen Nutzung behördlicher Informationen ab~ Das IWG findet auf eine nicht-kommerziell13 Nutzung der Informationen dann Anwendung, wenn die Nutzung iu einem Zweck erfolgt, der über den ursprünglichen Zweck der Informationserhebung hinausgeht. Selbst wenn man das hier annehmen würde (was bere.its fraglich ist), bedarf die_Einschränkung der Nutzung eines erheblichen Rechtfer- tigungsbedarfs, k1sb. im Bereich der Nicht-Kommerzialitä:t. Eine Pflicht der Behörden lässt sich hieraus sicherlich nicht ableiten, zu mal ich - wie gesagt - den 'Inhalt der geforderten Auf- lagen bereits ablehne. Der 7 ht" V S!?IIIIF? u::SS!IIZI a E&l! -"' ••••IIIIII*•IIMIIii•.-••llili•ilil•lllllll!lllll•- "ntt't?is jq"pöfhs!Ushlns ?Pb§ 99 s · r· tt ntrr · [ t1 hER 7117 °h5 1? 59° I nt'GRE' Zu 4, Missbräuchlicher Antrag: Hierzu hat Fra . --bereits ausführlich im Vermerk vom 02.04.2019 mit dem Ergebnis Stellung genommen, dass ein solcher Aus- schlussgrund nicht vorliegt. Die Erläuterungen zu möglichen_ Ansprüchen. der Lebensmittelunternehmer gegen Topf Se- cret oder gegen einzelne Antragsteller habe ich mir nicht angeguckt, da diese aus Sicht der Verwaltung von sekundärer Bedeutung sind. Die von DEHOGA in der E-Mail an Frau Gottstein vom 16.04.2019 zitierten Beschlüsse, des VG Regensburg v. 15.03.2019 (Az. RN 5 S 19.189) und des VG Würzburg v. 03.04.2019 (Az. W 8 S 19.239) ändern an dieser Rechtsauffassung nichts: Das VG Regensburg hat in seinem Beschluss nämlich lediglich festgestellt, dass es sich im konkreten Fall bei der Ent- scheidung im einstweiligen Rechtsschutz um eine Vorwegnahme der Hauptsache handeln würde. Da in dem vorliegenden Fall_ die im einstweiligen Rechtsschutz ausreichende summa- rische Prüfung weder eine offensichtliche Rechtswidrigkeit noch eine offensichtliche Recht- mäßigkeit des Bescheids ergeben habe, sei eine Vorwegnahme der Hauptsache nicht ge- rechtfertigt. Inhaltlich hat sich das VG damit nicht positioniert. Den zitierten Beschluss des VG Würzburg habe ich weder in juris noch in Beck online gefunden, vielleicht ist er zu neu o_der er ist falsch zitiert worden. . . Florack
Florack, Dr. Natalie-Emilienne Von: Schmid, Claudia Dienstag, 23. April 2019 21:32 Dobslaw, Anka Florack, Dr. Natalie-Emilienne; Verbraucher~chutz Re: WG: DEHOGA Berlin in Sachen Topf Secret Gesendet: An: Ce: Betreff: Sehr geehrte Kolleginnen, . \riel~n Dank für die rechtliche B~wertung. Bitte fertigen Sie ~inen Antwort~ntwurf für StSin. Mit freundlichen Grüßen Claudia Schmid Am 18.04.20:7-9 um 09:55 schrieb Dobslaw, Anka <Anka.Dobslaw@senjustva.berlin.de>: -,-,.. Sehr geehrte Frau Schmid, wir hatten das Schreiben der DEHOGA ja bereits erhalten unq Frau Dr. Florack hat gestern eine sehr, sehr kurze kursorische Prüfung gemacht. Dieses Ihnen schon mal z.K., alles weitere können wir dann nach Ostern besprechen. VG Anka Dobslaw Von: Florack, Dr. Natcilie-Emilienne Gesendet: Mittwoch, 17. April2019 13:25 An: Dobslaw, Anka Betreff: AW: DEHOGA Berlin in Sachen Topf Secret Liebe Frau Dobslaw, das Ergebnis des Gutachtens überrascht mich wenig, überzeugt mich aber inhaltlich nicht. Ich möchte klarstellen, dass es sich hiE:~r um eine kursorische PrüfUng der Ergebnisse des Gutachtens handelt, dam.it Sie vor Ostern (ich habe morgen einen Gleittag} eine rechtliche Einschätzung zu dem Gutachten haben, die uns auch für die Vorbesprechung am Dienstag mit Frau Schmid nützlich sein . könnte. Im Einzelnen (Ergebnis des Gutachtens vorab in Fett): Kein Anspruch auf Herausgabe der Kontroll berichte: Es besteht nach VIG bloß ein Anspruch auf Informationen über behördlich festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen lebensmittelrechtlicher Vorschriften ~ diese Ansicht teile ich und dies . ·wurde auch im StSin-Schreiben an die BzStR so mitgeteilt. Keine Herausgabe personenbezogener Daten gem. § 3 S. 1 Nr. 21it. A} VIG: nach· Ansicht von Gleiss Lutz dürfen keinerlei Informationen über Einzelinhaber-Betdebe oder Kleinstgesellschaften herausgegeben werden, da in dieser Konstellation wenige Klicks im Internet genügen würden, um den geschwärzten Namen des Inhabers herauszufinden und damit personenbezogene Daten. -7 Dieses Argument überzeugt mich insofern nicht, als dies für jeden Betrieb egal welcher Größe gilt. Informationen sind bereits dann personenbezogen, wenn die betroffene Person identifizierbar ist. Anhand des Betriebsnamens wird regelmäßig der Inhaber. fes_tstellbar sein. Den Namen des Betriebs nicht herauszugeben wäre absurd, da derjeweilige Antragsteller diesen ohnehin kennt und 1
in seinem Antrag explizit genannt hat. Neben der Tatsache, dass Name und Anschrift des Betriebs ohnehin öffentlich bekannt sind, werden diese Daten zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung nach dem VIG i.S.v. Art. 6 Abs. 1 S.llit. C) DS-GVO von der Behörde herausgegeben (so auch VG Mainz; Beschl. v. 05.04.2019, Az. 1 L 103/19.MZ}. Beschränkung der Veröffentlichung auf erhebliche Verstöße i.S.v. § 40 Abs. la. LFGB sowie ze·itliche Begrenzung der Veröffentlichung -7 Das VIG und das LFGB sind zwei völlig unabhängig voneinander zu bewertende Rechtsregime. § 40 Abs. la LFGB stellt insb. kein vorrangiges Spezialgesetz dar. Die etwaige Veröffentlichung der Informationen im Internet stellt m.E. kein der jeweiligen Behörde zurechenbares staatliches Informationshandeln dar. Wie bereits dargelegt wurde, entzi.eht es skh dem Einflussbereich der Behörde, wie die· herausgegebenen l.nformationen genutzt werd~n und das VIG trifft hierzu kßine Regelung. Insofern würde es das VIG unterlauf~n, faktisch die Voraussetzungen von § 40 Abs. la LFGB anzulegen. Verpflichtung der Behörde, den Bescheid mit der Auflage zu versehen, nur erhebliche Verstöße zu veröffentlichen und die Veröffentlichung zeitlich zu begrenzen -7 bereits den Inhalt der geforderten Auflagen teile ich nicht, s.o. Ob eine Auflage im Bescheid- die stets einer Rechtsgrundlage bedarf- auf das lnformationsweiterverwendungsgesetz (IWG} gestützt werden kann, ist darüber hinaus fraglich. Denn das IWG regelt, dass qie V Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen grds gestattet ist. ln erster . . . Sektors . . Linie zi~lt das IWG dabei auf die kommerzielle Nutzung der Informationen ab. Das IWG findet auf efne nich.t-kommerzielle Nutzung der Informationen ohnehin nur dann Anwendung, wenn die Nutzung zu einem Zweck erfolgt, der über den ursprünglichen Zweck der Informationserhebung hinausgeht. Selbst wenn man das hier annehmen würde (was bereits fraglich ist}, bedarfdie Einschränkung'der Nutzung eines erheblichen Rechtfertigungsbedarfs, insb. im Bereich .der Nicht-Kommerzialität. Eine Pflicht der Behörden lässt sich hieraus sicherlich nicht ableiten, zu mal ich -wie gesagt- den Inhalt der geforderten Auflagen bereits ablehne. · Die Erläute~ungen zu möglichen Ansprüchen der Lebensmittelunternehmer gegen Topf Secret ~der. . einzelne Antragsteller habe ich mir nicht angeguckt, da es für uns erstmal nicht von Bedeutung ist. . . Zu den von DEHOGA in der E-Mail an Frau Gottstein zitiert,en Beschlüsse, des VG Regensburg v. 15.03.2019 (Az. RN 5 S 19.189) und des VG Würzburg v. 03.04.2019 (Az. W 8 S 19.239} ändern an meiner Rechtsauffassung nichts. Das VG:Regensburg hat nämlich lediglich festgestellt/ dass es sich bei der Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz um eine Vorwegnahme der Hauptsache handeln würde. Da in dem vorliegenden Fall die im einstweiligen Rechtsschutz ausreichende summarische Prüfung weder eine offensichtliche Rechtswidrigkeit noch eine offensichtliche Rechtmäßigkeit des Bescheids ergeben habe und eine Vorwegnahme der Hauptsache insoft!rn nicht gerechtfertigt ist. Den Beschluss des VG Würiburg habe ich weder in juris noch in Beck online gefunden, vielleicht ist er zu neu oder er ist falsch zitiert worden. DEHOGA fragt in der E-Mail an, ob die Bezirke durch uns oder durch DEHOGA über das Gutachten unterrichtet werden sollen. Da die dortigen Erläuterungen sich zum Großteil nicht mit unserer Rechtsauffassung decken, sollte DEHOGA dies selbst übernehmen, wenn man dort der Ansicht ist, dass sei erforderlich. · Viele Grüße und schöne Osterfeiertage Natalie Florack · --------------....--------------------------------:------------------------------------------------------------ Dr. Natalie-Emilienne Florack Referentin Wirtschaftlicher Verbraucherschutz -VB 6- 2 V
Auch die Anforderungen an private Veröffentlichung.en analog § 40 Abs. ta LFGB mÜssen gemäß dem Gutachten durch die zuständigen Behörden mittels Auflagen gesichert werden Folgende Auflagen müssen die zuständigen Behörden dem Antragsteller ·somit laut dem Ergebnis des Gutachtens zwingend vorgeben: -die Auflage, dass der Antragsteller die Informationnach Ablauf von 6 Monaten seit ihre~ Entstehung nicht meh~ veröffentlichen darf bzw. die Informationen spätestens dann zu löschen sind. -die Auflage, dass die Veröffentlichung der herausgegebenen Informationen nicht zulässig ist, wenn die Behörde zu dem Ergebnis gelangt, dass die von ihr zu prüfenden Voraussetzungen ~es § 40 Abs. 1a LFGB nicht erfüllt sind. · • Wettbewerbsrechtlich wäre das Hochladen von negativen Prüfergebnissen durch einen Konkurrenten des betroffenen Betriebes zu missbilligen. Dies muss die Behörde laut Gutachten bereits bei der Informationsherausgabe berücksichtigen und· muss aJ,Jch diesbezüglich eine entsprechende Auflage erteilen .. • Zu beachten ist außerdem, dass das VIG keinen· Anspruch auf die Herausgabe vollständiger Prüfberichte gewährt. Nach dem Wortlaut der einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage, § 2 Abs. 1 Nr. 1 VIG, besteht ein Anspruch auf freien Zugang . nur zu allen Daten über behördlich festge~tellte nicht zulässi.ge . . Abweichungen von Anforderungen bestimmter lebensmittelrechtlicher Vorschriften. Eine Verpflichti.mg oder Berechtigung seitens · der Behörde zur H~rausgabe der vollständigen Hygieneberichte besteht somit unserer Ansicht nach nicht. _Hinsichtlich möglicher Ansprüche gegen Wettbewerber, Antragsteller und den Portalbetreiber kommt das Rechtsguta~hten zu folgenden wesentlichen Ergebnissen: • Den betroffenen Unternehmen stehen wettbewerbsrechtliche und unter Umständen ·auch privatrechtliche und datenschutzrechtliche Ansprüche gegen Hochlader von: · Kontrollergebnissen zu, die Wettbewerber des betroffenen Betriebs sind. • Den betroffenen Unternehmen stehen zivilrechtliche Ansprüche gegen das Hochladen von negativen unwahren Prüfergebnissen durch private Hochlader zu. Nach Ablauf von 6 Monaten nach Abschluss der behördlichen Prüfungsentscheidung bestehen auch zivilrechtliche Ansprüche gegen private . Hochlader bezogen auf negative wahre Kontrollergebnisse: Auch sofern die Veröffentlichung einen Verstoß gegen eine . behördliche Auflage darstellt, bestünden solche Ansprüche. Darüber hinaus bestehen unter Umständen auch datenschutzrechtliche Ansprüche gegenüber privaten Nutzern ,- der Plattform. • Dieselben Ansprüche, die gegen private Hochlader bestehen, können auch gegen· den Plattformbetreiber geltend gemacht werden, da dieser sich die hochgeladenen · Kontrollergebnisse zu Eigen macht. Diese neuasten Entwicklungen in Sachen n Topf Secret" bitten wir beim Umgang mit entsprechenden Anträgen zu berücksichtigen. Beste Grüße und ein schönes Osterfest 5 .
II I '"'f:T' I . Hotel- und Gaststättenverbanc;i Berlin .e. V. (DEHOGA Berlin) . Keithstraße 6, 10787 Berlin · Tel.: +49 30 318048-· WhatsHOGA (DEHOGA WhatsApp Kanal): +49 176 5208 7736 Fax: +49 30 318048..._ www.dehoga-berlin.de www.facebook.com/dehoga.berlin.lv www.youtube.com/user/DEHOGABerlin VR 845 B Amtsgericht Charl9ttenburg Steuer-Nr. 27/622/50006 1 [ 1 BT-Drs. 19/4726; BR-Drs. 124/19 und 124/1/19. Der Bundesrat hat am 12. April2019 beschlossen, den Antrag nach Art, 77 Abs. 2 GG nicht zu stellen und die Bundesregierung in einer begleitenden Entschließung aufgefordert, für einen bundeseinheitl.ichen Vollzug des Gesetzes zu sorgen: 6 V
Senatsverwaltung für Justiz · Verbraucherschutz u-nd ' Antid is'~rl minierun SenJustVA Dr. Natalie-Emilienne Florack VB6 .0 ~- MRZ. ZU1 Anlage: { 26.02.2019 App. 2769 Y"tbJ Te~minvorbereitung 05.03.2019 15:00 - 16:00 Uhr - Treffen StSin VA mit Vertre- ter*innen des Hotel- und Gaststättenverbandes (DEHOGA) Berlin und Bund Thema: Transparenz bei der Lebensmittelhygiene · Teilnehmer*innen: StSin Margit Gottstein, , Dr. Natalie-Emilienne Florack, Clau- dia Schmid, . (DEHOGA Berlin)", r (DEHOGA Berlin).. ] Z · § ]ß1EHOGA Bundesverband) -~ ·1. Hintergrund • Mit Schreiben vom 15.01.2019 bat DEHOGA Berlin Sen um einen Gesprächstermin, um etwas über den aktuellen Sachstand zur Einführung eines Transparenzsystems in Ber- lin zu erfahren. Am 30.01.2019 erging ein weiteres Schreiben mit der Erinnerung an die · Terminanfrage sowie Ausführungen zur foodwatch-Aktion .,Topf Secrer'. • Der Verband wendet sich seit Jahren gegen die Einführung einer verpflichtenden Veröffent- lichung amtlicher Le.bensmittelkoritrollergebnisse. Das wesentliche Argument ist die befürch- tete dauerhafte Stigmatisierung des Betriebs mangels zeitnaher Rehabilitierung durch Nach- kontrollen. Des Weiteren wendet sich DEHOGA gegen die Erhebung von Pflichtgebühren für Regelkontrollen, was aber nach der Verordnung (EU) Nr. 2017/625 (EU-KontroiiNO) grds. möglich ist. " II. Sachstand· Einführung eines Transparenzsystems in Berlin • Die neue EU-Kontroii-VO sieht die Möglichkeit der Veröffentlichung amtlicher Lebensmit~ telkontrollen. explizit vor (Art. 11 Abs. 3). · · • Da der Bund voraussichtlich kurz- und mittelfristig keine entsprechende Rechtsgrundlage schaffen wird, ist es in Berlin beabsichtigt; eine Rechtsgrundlage für die ve~pflichtende Veröffentlichung c:iller amtlichen Lebensmittelkontrollergebnisse zu schaffen. · • Die Ausarbeitung ei.nes Referentenentwurfs beginr1t gerade. Es ist-aufgrundder Vielzahl an Beteiligungen vorab- nicht damit zu rechnen, dass der Gesetzentwurf vor 2020 in das Abgeordnetenhaus von Berlin eingebracht wird. • Eine Länderkompetenz wird damit begründet, dass der Bund im Rahmen der konkurrieren- den Gesetzgebungszuständigkeit von seiner Gesetzgebungszuständigkeit für das Recht der Lebensmittel (Art. 74 Abs.1 Nr. 20 GG) nicht abschließend Gebrauch gemacht hat. ·Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzentwurf eine Übergangszeit vorsehen wird.· • Auch wird irh. Rahmen der Verhältnismäßigkeit eine zeitnahe Nachkontrolle vorgesehen. Wie diese finanziert werden, ist noch nicht abschließend geklärt. • Eine Gebührenpflicht der überprüften Betriebe wird in Erwägung gezogen. • Eine bloß freiwillige Veröffentlichung wird politisch abgelehnt,-da. die Verbraucher*innen · hierdurch nicht lückenlos erfahren können, welche Betriebe den gesetzlichen Hygieneanfor- derungen nicht genügen. Erfahrungen aus anderen Bundesländern haben außerdem ge- zeigt, dass sich nur eine kleine Anzahl der Betriebe beteiligt hat. • Verbraucherpolitisch ist es nun an der Zeit; diese lange Diskussion zu beenden und den Verbraucher*innen endlich zu mehr Transparenz zu verhelfen.
• Die meister:' Betriebe profitieren auch von einer Veröffentlichung, denn sie weisen gute Er- gebnisse bei den Kontrollen vor. Die genaue Gewi~htung der Kriterien (Stichwort: abge- brochene Fliese oder "bloße" Verletzung der Dokumentationspflicht) ist noch nicht beschlos- sen. Es wird sich aber sicherlich an den von der VSMK erarbeitl;lten Kriteriengewichtung ori- entiert werden. II I. Umgang mit der foodwatch-Aktion "Topf Secret" • DEHOGA ist der Ansicht, dass die Behörden eine Mitverantwortung für die Veröffentlichung auf. der Onliile-Piattform trifft, Insofern möchte DEHOG.A, dass bei der Herausgt;ibe der Kon- trollberichte ein -behördlicher Hinweis erfolgt, der die Veröffentlichung im Internet untersagt. Hierzu· ist zu sagen, dass erstens keine Rechtsgrundlage für eine solche behördliche Unter- sagung vorliegt und zweitens eine Veröffentlichung nicht ohne weiteres rechtswidrig ist. • Die SenJustVA hat die hohe Zahl der VIG-Anträge aufgrundder Aktion in Berlin registriert· und befindet sich im Austausch mit den für die Lebensmittelkontrollen zuständigen Bezirke. ., •: . . - • Die SenJustVA bedauert, dass die Lebensmittelbehörden hierdurch stark strapaziert wer- den. • Die Bezirke unterliegen keiner Aufsicht der SenJustVA. Insofern hat StSin VA den Bezirken lediglich Hinweise zum Umgang mit der Aktion zukommen lassen (s. StSin-Schreiberi an Bezirksstadträte vom 08.02.2019). . • Die VIG-Anfragen werden für grds. zulässig gehalten (s. ausführlich hierzu die rechtliche Bewertung von VB 6 vom 23.01.2019). • Die Bezirke wurden darauf hingewiesen, dass jegliche personenbezogene Daten vor der Herausgabe von loformationen unkenntlich zu machen sind. ·Außerdem 'wurde den Bezirken empfohlen, die begehrten lnformatipn perPost zu versen- den und nicht direkt an das Online-Portal. • Was die Verbraucher*innen mit den-zulässigerweise erlangten Informationen machen, ent- zieht sich der behördlichen Einflussnahme. Es ist auch nicht ersichtiich, inwiefern sich die Verbraucher*innen per se rechtswidrig verhalten, wenn sie die gewonnen Informationen ver- öffentlichen. Es ist aber durchaus denkbar, dass- je nach Einzelfall -:-eine Veröffentlichung unzulässig sein kann. • Die Bezirke wurden zudem auf das Problem des unwirksamen Widerspruchs gegen die gesetzlich verpflichtende Bekanntmachung ihrer Daten der Antragsteller*innen ·hingewiesen, ·so dass die Namen und Adressen der Antragsteller*innen den jeweiligen Betrieben bekannt gegeben werden soweit die Antragsteller*innen an ihrem "Begehren festhalten. ~ '{ V V .f-exO-~ Florack .. StSin VA .VALin ~ "--\. () JL--LQ t.t--:3>- VB . ,4D 1ß
Spitzenverband der Lebensmittelwirtschaft Sunrl ffu l.elJ;o..ns:'l;itt.elrec.ht ~<1'!d !.e~\tte!~llnde tt V, BLL e. V. · Postfach 06 02 50 · l 0052 Berlin PoStfach o6 02 so 10052 B~in Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtsi:haft und Verbraucherschutz Referat 202 Frau' il ·· , AL!3-Vorsitzende Calenberger Straße 2 30169 Hannover Ciaire-Waldaff-Stralle 7 10n7 Berlin Jel, +49 30 206143-0 Fax +49 30 206't43-190 bll@bll.de · www.bll.de BUre Avenue des NerVie115 9-31 1040 BrÜssel, ·Belgien Tel +32 2 soB 1023 Fax +32 2 so8 1025 Per Mai!: ALB,Vorsitz@ mi.Niedersaclisen.de Tel. +49 30 206143129 Fax +4Q 30 206143229 Berlin, 23.01.19 Behördlicher Umgang mit VIGrAnfragen im Vorfeld von Veröffentlichungen auf dem von Foodwatch und FragDenStaat betriebenen Portai"TopfSecret" Sehr geehrte Fra' 27 sehr geehrte Damen und Herren, am 14. Januar 2019 wurde von Foodwatch und FragDenStaat die Kampagne .Topf Secret" initiiert und das gleichnamige "Mitmach-Portal" gestartet. Auf dem Portal werden Ver, brauch er. aufgefordert, überein von den Initiatoren zur Verfügung gestelltes Formschrei- ben bei den jeweils zuständig-en Behörden auf d~r Grundlage des Vert:iraucher.informati, onsgesetzes (VIG)' die Ergebnisse von Hygienekontrollen bzw. lebensmittelrechtlichen Be· triebsprüfungenvon individuell ausgewählten Lebensmittelbetrieben zu erfragen. Die Teilnehmer sollen die erhaltenen behördlichen Antworten anschließend auf dem Portal •Topf Seaetn hoch laden, um diese für alle Verbraucher sichtbar zu machen. Das Form, ~hreiben enthält überdies unter Berufung auf Art: 21 DSGVO einen Widerspruch zur Wei, tergabe von personenbezogenen Daten an Dritte, insbesondere an den betroffenen B~ trieb. Ausweislich der verfügbaren Informationen der Initiatoren sollen Ober das Portal bereits über 6.000 Anträge auf Veröffentlichung von Kontrollergebnissen bei den Behörden ein, gegangen sind, die zum Teil sehr zeitnah von den Behörden beantwortet wurden. Wir möchten dies zum Anlass nehmen, die zuständigen Ministerien der Bundesländer über die ALB eindringlich zu bitten, die Behörden der amtlichen Lebensmittelüberwachung . nochmals da rauf hinzuweisen, dass im Hinblick auf jeden einzelnen Antrag die geltenden Vorgaben des Verbraucherinformationsgesetzes, insbesondere die Verfahrensrechte der betroffenen Unternehmen; sorgfältig zu prüfen und zu beachten sind. Dazu zählen aus Sicht des BLL vor alleni die nachstehenden Verfahrensrechte: -. SfiJ~ Nach AuffasSung des Bl.L sind die betroffenen Betriebe und Unternehmen der Le·· bensmittelwirtschaft als Dritte zwingend zu beteiligen und gemäß§ 5 Abs. 1 VIG anzuhören: DasAnhörungsrecht als Ausprägung des Grundsatzes des rechtlichen · Gehörs stellt ein elementares und unverzichtbares Verteidigungsrecht dar.
• . Gemäß§ 5 Abs. 2 Satz 4 VIG hat die zuständige Behörde dem betroffenen Betrieb bzw. Unter.nehmen auf Nachfrage den Namen und die Anschrift des Antragstellers zwingend offeDzulegen. Der im Formschreiben enthaltene, standardisierte Wider- · spruch gegen die Weitergabe von Namen und Anschrift an den Betrieb ist insoweit : unbeachtlich.lm Zweifel ist der Antragsteller vonSeitendet Behörde auf die ge- ·. setzliehe Vorgabe des§ 5 Abs. 2 Satz 4 VIG hinzuweisen und bei ihm nachzufra- gen, ob ertrotz der gesetzlichen Bekanntgabepflicht an dem VIG-Antrag festhal- tenwilL • Gemäß§ 5 Abs. 4 Satz 2 VIG darf der Informationszugang -auch wenn von einer Anhörung Dritter abgesehen .wird- erst erfolgen, wenn die Entscheidung (zur Of- fenlegung} dem Dritten bekannt gegeben worden ist und diesem ein ausreichen- . der Zeitraum zur Einlegung von Rechtsbehelfen eingeräumt worden ist. Der Zeit- raum kann nach Satz 2 bis zu 14 Tagen betragen. V • Ferner ist darauf hinzuweisen; dass im Rahmen einer sorgfältigen behördlichen Antragsbearbeitung aüch das Vorliegen der gesetzlichen Ausschluss- und Be- schränkungsgründe gemäß§ 3 VIG sowie eines möglicherweise rechtsmissbräuch- lichen Hintergrundes des gestellten Antrages gemäß§ 4 Abs. 4 VIG zu prüfen ist • Nach den uns vorliegenden informationen ist es außerdem möglich, über das Por- ·tal uTopfSecret" mit erfundenen ldentitäten VIG-Anträge zu stellen, da eine Prü:: fung der Identität des AntragssteUers auf dem Portal_ nicht erfolgt Vor diesem Hintergrund sollten von Seiten der zuständigen·Behörden Sicherungsmechanis- men getroffen werden (z.B. postalische Korrespondenz mit dem Antragsteller), um .zu gewährleisten, dass der Antragtatsächlich von einem, unter der angegebenen Anschrift existierenden Bürger gestellt worden ist. · · · • Abschließend ist anzumerken, dass nicht zwingend die kompletten Kontrollbe- richte von den Behörden herauszugeben sind, sondern die abgefragten Informati- onen auch individuell auf den Antrag bezogen zusammengestellt werden können. Wir möchten zusammenfassend nochmals eindringlich auf die Verantwortung der amtli- chen Lebensmittelüberwachung für ein rechtsko.nformes Vorgehen bei der Bearbeitung der individuellen Anträge und für die vollumfängliche Wahrung der Verteidigungsrechte · der Betriebe bzw: Unternehmen hinwei.sen. · Mit besten Grüßen Kopie: BMEL, BVL, BVLK und BLC .2
Senat5YNw~ltu _ 03.06.2019 App.2769 SenJustVA Dr. Natalie-Emilienne Florack VB6 Kurzstellungnahme· zum Gutachten der Kanzlei Geulen und Klinger im Auftrag von foodwatch zu über die Online-Piattform "Topf Secret" gestellte .VIF-Anträge Die wesentlichen Ergebnisse des Gutachtens sind: Es besteht ein Informationsanspruch nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nrn. 1 und 7 VIG über die letzten beiden lebensmittelrec~tlichen Überprüfungen sowie evtl. Beanstandun- gen. Die Anträg~ sind nicht rechtsmissbräuchlich i.S.v. § 4 Abs. 4 S. 1 VIG gestellt. An diesen Ausschlussgrund stelle die Rspr. hohe Anforderungen und die Vorschrift sei . eng auszulegen. Erfasst seien nur überflüssige Anfragen sowie querulatorische Be~· gehren, die nicht auf die Verfolgung des Transparentinteresses schli~ßen ließen. Zum Zeitpunkt der Entscheidung sei unklar, ob die Informationen veröffentlicht wür- den, insb .. erfolge keine automatische Veröffentlichung auf der Plattform. Im Rahmen der urheberrechtliehen und sonstigen zivilrechtlictien Grenzen stehe das VIG ohnehin · einer Veröffentlichung nicht entgegen. . Die Anforderungen in § 40 Abs. 1a LFGB an aktive staatliche Informationen sind nicht auf das VIG übertragbar. Die Veröffentlichung durch private Antragsteller stel- . le kein der Behörde zursehenbaren Informationshandeln dar. Es handele sich um zwei grundlegend verschiedene Rechtsmaterien, aktives Informationshandeln einer-· seits und antragsakzessorische Informationsgewährung andererseits. Sowohl in qua!"'titativer als auch in.qual'itativer Hinsicht fehle eine Vergleich.barkeit Hinsichtlich der Art der Informationsgewährung sei eine bloße Akteneinsicht oder mündliche Auskunftserteilung ermessenSfehlerhaft, da nur aus wichtigem Grund eine andere Art der lnformationserteii!-JnQ als beantragt möglich sei. .Weiter entfernt woh- nende Anträgsteller würden wegen des mit Einsichtnahme verbunde.nen Aufwands hiervon absehen und eine mündliche Auskunftserteilung befriedige das Informations- interesse weniger gut als eine schriftliche Information. · ~ j l ~ Das Gutachten deckt sich im Wesentlichen_mit der Rechtsauffassung unseres Hauses. Ein n~_uer Aspekt in dem Gutachten ist jedoch, dass neben § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VIG ein An- spruch nach Nr. 7 ~uf den vollständigen Kontrollberi9,bt bestehen soJI. Nach h. M. regelt der Auskunftsanspruch zu Uberwachungsmaßnahmen nach § 2 Abs. 1· S. 1 Nr. 7 VIG lnformati- · onen über allgemeine, vom Einzelfall losgelöste Sachverhalte, so dass dem nicht gefölg! werden kann. Es bleibt m.E. dabei, dass ein Auskunftsanspruch nur über die festgestellten Abweichungen besteht. · Hinsichtlich der Art der Informationsgewährung haben wir uns intern noch keine abschlie- ßende Meinung gebildet. Bisher sind wir davon ausgegangen, dass eine schriftliche Auskunft / perPost und nicht wie beantragt per E-Mail erfolgen sollte, um sicherzustellen, dass dte ln- \ formation tatsächlich bei den Antragste.ller*innen ankommt. Hieran würde ich festhalten und auch einen wichtigen Grund erkennen. Das Informationsinteresse Wird hierdurch gleicher- maßen befriedigt. Florack 1