Topf Secret bei der Senatsverwaltung für Justiz Berlin

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iruckvorschau - Bürgerservice http://www.gesetze-bayem.de/Content/Document!Y-300-Z-BECK. .. 'l?$ und seines Betriebes darstelle. Es stelle sich daher die Frage, ob die staatliche Informationsweitergabe an einen Antragsteller, der seinen Antrag über die Plattform •Topf Secret" stelle, auf Grund der zu . erwartenden Veröffentlichung auf der Plattform, in ihren Auswirkungen nicht einer unmittelbaren staatlichen Information sehr nahe komme, wobei auch zu berücksichtigen sei, dass der Staat - im Gegensatz zu einer eigenen Veröffentlichung der Information im Internet, vgl. § 6 Abs. 1 Satz 3 VIG - nach Herausgabe der Informationen an den Antragsteller auf den öffentlichen Kommunikationsprozess, auf der von Foodwatch/FragDenStaatbetriebenen Plattform, gerade nicht mehr einwirken könne und durch die Veröffentlichung der behördlichen Schreiben bzw. Bescheide der Leser den Eindruck eines behördlichen Informationshandels entstehen könne. Insofern dürfe im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 VIG gerade nicht ein Kontrollbericht übersendet werden, sondern es sei im Ermessensspielraum der Antragsgegnerin zu prüfen, ob dem Informationsbedürfnis nicht durch andere Auskunftserteilung (z.B. Akteneinsicht in der Behörde) nachgekommen werden könne. Die Antragsgegnerin habe es bei ihrem Bescheid unterlassen, dies zu überprüfen, und hierzu auch nicht Stellung genommen. 12 3. Der Beklagte, vertreten. durch das Landratsamt Würzburg, beantragte mit Schriftsatz vom 29. März 2019: Der Antrag wird abgelehnt. 13 Das Landratsamt brachte im Wesentlichen vor: Es mache von den ihm eingeräumten Ermessensspielraum pflichtgemäß Gebrauch. Insbesondere räumten §§ 1 und 2 Abs. 1 Satz 1 VIG angesichts der Formulierung kein EntSchließungsermessen, also kein Ermessen hinsichtlich der Frage, ob überhaupt Informationen gewährt werden, ein. Das VIG gebe in § 5 Abs. 2 Satz 2 eine Frist vori zwei Monaten für die Bearbeitung einer Anfrage, inklusive Bescheidung, vor. Es sei daher eine kurze Frist für die Anhörung zu wählen gewesen. Dem Anhörungsschreiben hätten die letzten beiden · Kontrollberichte vom 14. Dezember 2018 und 13. Februar 2019 beigelegen, in denen sämtliche personenbezogene Daten - sowohl bezüglich Antragsteller, als auch Kontrollpersonal und Dritte - geschwärzt worden seien. Aus welchem Grund der Beigeladene eine Anfrage nach dem VIG über das Portal •Topf-Secret" gestellt habe, sei dem Landratsamt nicht bekannt und müsse auch nicht begründet werden. Das VIG treffe keine Aussage dazu, ob Verbraucher den Kontrollbericht veröffentlichen dürfen. Die Zulässigkeit der Weiterverwendung der Informationen beurteile sich allein nach zivilrechtliehen Erwägungen. Die Anwendbarkeit des VIG erfordere keinen unmittelbaren bzw. konkreten Produktbezug. Die Kontrollberichte enthieltenerhebliche Abweichungen von den lebensmittelrechtlichen Vorschriften. Die einzelnen Rechtsvorschriften, gegen die verstoßen worden sei, könnten den Kontrollberichten entnommen werden. Anzumerken sei, dass mindestens einer der festgestellten Verstöße (bei Vorsatz) eine Straftat darstelle und mehrere andere Verstöße eine Ordnungswidrigkeit. Durch das Landratsamt würden die beantragten Informationen ausschließlich an den Beigeladenen als Antragsteller nach dem VIG herausgegeben. Die weitere Verwendung durch diesen entziehe sich ihrem Einfluss. Insbesondere habe er sich dem Landratsamt gegenüber nicht geäußert, was er mit den erlangten Informationen zu tun gedenke. Allerdings sei bei Versendung der Kontrollberichte vorgesehen, diesen darauf hinzuweisen, dass das VIG allein Auskunftsansprüche gegenüber Behörden umfasse, jedoch keine Aussage zur Zulässigkeit der Weiterverwendung der erhaltenen Informationen durch ihn als Antragsteller nach dem VIG treffe. Ob und wie er die Informationen weiterverwende, liege daher in dessen Verantwortung 1,md Risiko. Die Korrespondenz mit dem Beigeladenen laufe - entgegen seinem Antrag - nicht per E-Mail, sondern per Post. Insofern sei berücksichtigt worden, dass bei einer Übersendung der Korrespondenz und Kontrollberichte an die durch das Portal "Topf-Secret" generierte E-Mailadresse, diese nicht automatisiert auf das Portal geladen werden können. ln § 5 Abs. 4 Satz 3 VIG werde mit den 14 Tagen eine Höchstdauer für die Frist vorgegeben, nicht aber eine Mindestvorgabe. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringans de~ Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Behördenakte (einschließlich der Akte des Klageverfahrens W 8 K 19.358) Bezug genommen. von 11 29.04.2019 11:07
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http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document!Y-300-Z~BECK..: Druckvorschau - Bürgerservice II. 15 Die Beiladung unter Nr. I des Tenors beruht auf § 65 Abs. 2 VwGO. Beantragt ein Dritter die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, mit dem die informationspflichtige Stelle einem Antrag auf Zugang zu ihn betreffenden Informationen stattgibt, ist der oder die durch den Verwaltungsakt Begünstigte notwendig beizuladen. Die mit einem solchen Antrag begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage kann nicht getroffen werden, ohne dass dadurch gleichzeitig unmittelbar und zwangsläufig die Rechte des Beigeladenen verändert oder aufgehoben werden. Damit kann die Entscheidung auch ihm gegenüber nur einheitlich im Sinne des § 65 Abs. 2 VwGO ergehen. Durch die Beiladung wird die Sachentscheidung des Gerichts gemäß § 121 VwGO auch dem Beigeladenen gegenüber wirksam (vgl. VG Würzburg, B.v. B.1.201B -WB S 17.1396- juris sowie Grube/lmmei/Wallau, Verbraucherinformationsrecht, § 5 VIG Rn. 34; Schulz in PdK Bu K-6 C, Juli 201B, § 5 VIG Erl. 6; a.A. VG Leipzig, B.v. 11.2.2014- 5 L 555/13 - juris). 16 Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die an den Beigeladenen adressierte Entscheidung über die Erteilung der Informationen nach §§ BOa Abs. 3 Satz 2, § BO Abs. 5 VwGO ist zulässig und begründet. 17 Bei verständiger Würdigung des Vorbringans der Antragstellerseite ist der Antrag sachgerecht dahingehend auszulegen(§ BB VwGO), dass der Antragsteller begehrt, vorläufig bis zu einer V Entscheidung in der Hauptsache die Herausgabe der Informationen an den Beigeladenen zu verhindern. -Diesem Begehren wird durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den an den Beigeladenen gerichteten Verwaltungsakt vom 13. März 2019 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 29. März 2019 Genüge getan. Damit ist dem Begehren des Antragstellers in · vollem Umfang Rechnung getragen. Eines darüberhinausgehenden Ausspruchs zu den an ihn gerichteten Schreiben vom 13. März 2019 und 29. März 2019 bedarf es nicht. Mit den Schreiben an den Antragsteller wird diesem die Entscheidung über den Antrag des Beigeladenen bzw. deren geänderte Fassung "nur'' mitgeteilt (vgl. OVG NRW, U.v. 12.12.2016- 13 A 846/15- juris). 18 Dies vorausgeschickt, hat der Antrag nach§ BO Abs. 5 VwGO i.V.m. §BOa Abs. 3 Satz 2 VwGO Erfolg. 19 Das Verwaltungsgericht Regensburg hat in einer der vorliegenden vergleichbaren Fallkonstellation wie folgt entschieden (vgl. VG Regensburg, B.v. 15.3.2019- RN 5 S 19.1B9- BeckRS 2019, 3917 bzw. juris): "1. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig. a) Statthaft ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § BOa Abs. 3 Satz 2, § BO V Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1, § BO Abs. 5 VwGO i.V.m. § 5 Abs. 4 Satz 1 VIG, da die in der Hauptsache statthafte Drittanfechtungsklage in den Fällen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Vorliegend geht es um den Fall der festgestellten nicht zulässigen Abweichungen von Anforderungen unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c VIG. b) Der Antragsteller ist nach§ 42 Abs. 2 VwGO analog antragsbefugt Adressat des angegriffenen Bescheids ist zwar nur der Beigeladene und nicht der Antragsteller, jedoch kann der Antragsteller auf der Grundlage seines Antragsvorbringans die Verletzung einer drittschützenden Norm geltend machen. § 3 Satz 1 Nr. 2 VIG siehtnach seinem ausdrücklichen Wortlaut auch den Schutz privater Belange vor. Hiernach entfällt der Anspruch auf lnformationsgewährung, wenn die dort abschließend aufgezählten Belange berührt werden. Die Veröffentlichung von Informationen über (inzwischen beseitigte) Mängel im Betrieb des Antragstellers kann möglicherweise auch zu einer Verletzung des Art. 12 Abs. 1 GG führen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. März 201B - 1 BvF 1/13 -, juris und VG Würzburg, Beschluss- vom OB. Januar 201B- WB S 17.1396-, juris). 2. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den an den Beigeladenen ) von 11 . 29.04.2019 11:07
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•ruckvorschau - Bürgerservice http://www.gesetze-bayem.de/Content/DocumentN-300-Z-BECK. .. 1-jq adressierten Bescheid vom 30.01.2019 ist zudem begründet. Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakt auf Antrag eines Betroffenen ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. anordnen. Dabei trifft das Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO eine eigene, originäre Entscheidung über die Anordnung bzw. die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Das Gericht hat dabei das Aussetzungsinteresse des Antragstellers und das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gegeneinander abzuwägen (Kopp/Schenke, VwGO; 24. Auflage 2018, § 80 Rn ..152; Eyermann/Hoppe, VwGO, 15. Auflage 2019, § 80 Rn. 89). Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist in der Regel abzulehnen, wenn der Rechtsbehelf in der Hauptsache nach summarischer Prüfung voraussichtlich erfolglos bleiben wird; ergibt eine vorläufige Überprüfung der Hauptsacheklage dagegen, dass diese offensichtlich erfolgreich sein wird, so überwiegt regelmäßig das Aussetzungsinteresse d~s Antragstellers. Sind die Erfolgsaussichten offen, so ist eine reine InteressenabwägunQ vorzunehmen (vgl. Eyermann/Hoppe, VwGO, 15. Auflage 2019, § 80 Rn. 90 ff.). Vorliegend ist zu beachten, dass es sich in der konkreten Fallkonstellation zum einen um eine Vorwegnahme der Hauptsache handelt und darüber hinaus eine Ablehnung des Antrags die Herausgabe der streitgegenständlichen Kontrollberichte zur Folge hätte, was dazu führt, dass es sich bei der Ablehnung des Antrags um eine Regelung handelt, die nicht mehr ruckgängig gemacht werden kann, auch wenn die Entscheidung in der Hauptsache anders ausfällt. Regelungen, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können und die praktisch die Hauptsache vorwegnehmen, sind im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes jedoch nur zulässig, wenn sie zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes gem. Art. 19 Abs. 4 GG schlechterdings notwendig sind und wenn außerdem ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit auch für einen Erfolg im Hauptsacheverfahren spricht. Die Rechtmäßigkeit allein genügt deshalb noch nicht, um eine Vorwegnahme der Hauptsache zu rechtfertigen (vgl. Kopp/Schenke, 24. Aufl. 2018, § 80 Rn. 156 und Eyermann/Hoppe, 15. Aufl. 2019, VwGO § 80 Rn. 92 und OVG B.-B., Beschluss vom 18.02.2014- 12 S 124.12-, juris). Da der vorliegende Fall mehrere Sach- und Rechtsfragen aufwirft, kann im Rahmen der .im Verfahren des einstweiligen Rec~tsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung weder von einer (offensichtlichen) Rechtswidrigkeit noch von einer (offensichtlichen) Rechtmäßigkeit des an den Beigeladenen adressierten Bescheids vom 30.01.2019 ausgegangen werden, sodass die Erfolgsaussichten als offen zu bewerten sind und insbesondere kein für die Vorwegnahme der Hauptsache eri'orderlicher "hoher Grad an Wahrscheinlichkeit auch für einen Erfolg im Hauptsacheverfahren" angenommen werden kann (a). Ebenso wenig ist ersichtlich, dass eine sofortige Zugänglichmachung der Informationen nach dem VIG an den Beigeladenen aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes notwendig wäre. Die vorzunehmende lnteressenabwägung fällt damit zugunsten des Antragstellers aus (b). a) Auf tatsächlicher Ebene is! in einem Hauptsacheverfahren zu klären, ob die streitgegenständlichen Kontrollberichte - wie von der Antragstellerseite ausgeführt - lediglich beschreibender Natur sind oder - wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof fordert - auch eine rechtliche Subsumtion der Kontroll- und Untersuchungsergebnisse durch die zuständige Vollzugsbehörde beinhalten (BayVGH Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 16. Februar 2017-20 BV 15.2208-, Rn. 47, juris und VG Regensburg, 9. Juli 2015, RN 5 K 14.1110). Darüber hinaus wirft der vorliegende Fall auch mehrere Rechtsfragen auf, insbesondere hinsichtlich der Rechtsmissbräuchlichkeil eines über die von foodwatch/FragDenStaat betriebenen Plattform "Topf Secret" gestellten Antrags, einer unzulässigen Umgehung des§ 40 Abs. 1a LFGB und der Verfassungsmäßigkeit des Verbraucherinformationsgesetzes im Lichte der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. März 2018, 1 BvF 1/13. Zwar handelt es sich vorliegend um kein staatliches Informationshandeln im Sinne einer unmittelbaren Veröffentlichung. Staatliches Handeln liegt jedoch auch grundsätzlich bereits in der behördlichen Herausgabe der Informationen an die von 11 29.04.2019 11:07
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)ruckvorschau - Bürgerservice http://www.gesetze-bayem.de/Content/Document/Y-300-Z-BECK. .. · antragstellenden Privatpersonen. Amtliche Informationen kommen einem Eingriff in die Berufsfreiheit aber jedenfalls dann gleich, wenn sie direkt auf die Marktbedingungen konkret individualisierter Unternehmen zielen~ indem sie die Grundlagen von Konsumentscheidungen zweckgerichtet beeinflussen und die Markt- und Wettbewerbssituation zum Nachteil der betroffenen Unternehmen verändern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. März 2018 ~ BvF 1/13 -, juris). Zwar ist das Schutzbedürfnis des Unternehmens vor einer aktiven staatlichen Veröffentlichung unricht'1ger Informationen ungleich größer als in den Fällen der antragsveranlassten individuellen Einsichtsgewähr. Denn die Öffentlichkeitsinformation, die- wie etwa eine produktbezogene Warnung- auf Initiative des Staates erfolgt, ist ihrer Intention nach auf eine unmittelbare Unterrichtung des Marktes gerichtet. Der Staat nimmt in diesem Fall selbst am öffentlichen Kommunikationsprozess teilund wirkt unmittelbar auf ihn ein. Er selbst wähl~ dabei die Informationen aus •. die er bekannt geben will. Die Informationen sollen für die Verbraucherinnen und Verbraucher verständlich dargestellt werden, § 6 Abs. 1 Satz 4 VIG. Informationen, die der Staat in einem solchen Sinne direkt an alle Markteilnehmer richtet, finden eine breite Beachtung. Sie wirken sich auf die Wettbewerbsposition eines am Markt tätigen Unternehmens mit einer deutlich größeren Intensität aus als die Informationsgewährung an einen einzelnen Antragsteller (vgl. zum Ganzen BVerwG, B.v. 15.6.2015-7 B 22.14- juris Rn. 12 und BayVGH, Urteil vom 16. Februar 2017 - 20 BV 15.2208 -, Rn. 54, juris). Es stellt sich aber gerade in vorliegender Fallgestaltung die Frage, ob die staatliche Informationsweitergabe an einen Antragsteller, der seinen Antrag über die Plattform "Topf Secret" stellt, aufgrund der zu erwartenden Veröffentlichung auf der Plattform in ihren Auswirkungen nicht einer unmittelbaren staatlichen Information sehr nahe kommt, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass der Staat - im Gegensatz zu einer eigenen Veröffentlichung der Informationen im Internet, vgl. § 6 Abs. 1 Satz 3 VIG - nach Herausgabe der Informationen an den Antragsteller auf den öffentlichen Kommunikationsprozess auf der von foodwatch/FragDenStaat betriebenen Plattform gerade nicht mehr einwirken kann und durch die Veröffentlichung der behördlichen Schreiben bzw. Bescheide beim Leser der Eindruck eines behördlichen Informationshandeln entstehen kann. Insofern müsste geprüft werden, ob in vorliegender Konstellation nicht ein wichtiger Grund i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 2 VIG gegeben ist, der dazu führt, dass man den Antragstellern, die ihren Antrag erkennbar über die Plattform "Topf Secret" stellen, die streitgegenständlichen Informationen gerade nicht durch Übersendung der Kontrollberichte, sondern im Rahmen von Akteneinsicht oder dur<:;h Auskunftserteilung, die schon dem Wortlaut nach gerade nicht auf die bloße Übersendung der Kontrollberichte beschränkt ist, zugänglich macht. b) Eine Abwägung der gegenläufigen Interessen des Antragstellers und des Beigeladenen fällt vorliegend zugunsten des Antragstellers aus. Nach Auffassung der erkennenden Kammer überwiegt hier das Interesse des Antragstellers an einer vorläufigen Nichtherausgabe der streitgegenständlichen Informationen bis über das Hauptsacheverfahren entschieden worden ist, insbesondere da eine Herausgabe der streitgegenständlichen Kontrollberichte an den Beigeladenen und damit die entsprechende Kenntnisnahme des Beigeladenen von den Informationen nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte und der Informationszugang für den betroffenen Antragsteller zu erheblichen Nachteilen führen kann. Eine Herausgabe würde somit vollendete Tatsachen schaffen und damit zur Vorwegnahme der Hauptsache führen. Demgegenüber ist kein gesteigertes Interesse des Antragsgegners oder des Beigeladenen an der sofortigen Übermittlung der beantragten Informationen ersichtlich. Streitgegenständlich ist die Herausgabe von Kontrollberichten datiert auf den 10.03.2016 und den 07.06.2018, mithin um Berichte, die bereits vor drei Jahren bzw. neun Monaten erstellt wurden. Schwere und unzumutbare Nachteile aufgrund der vorläufigen Nicht-Zuänglichmachung der Informationen drohen für den Beigeladenen damit gerade nicht. Eine Eilbedürftigkeit der Herausgabe wurde zudem auch weder von Seiten des Antragsgegners noch von Seiten des Beigeladenen geltend gemacht. Nach alledem war dem Antrag statt zu geben". 20 Das Verwaltungsgericht Würzburg schließt sich für den vorliegenden Fall den vorstehenden Ausführungen im Ergebnis sowie in der wesentlichen Begründung an. Es sieht den Ausgang des ·~von 11 29.04.2019 11:07
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ruckvbrschau - Bürgerservice http://www.gesetze-bayem.de/Content/Document/Y-300-Z-BECK. .. 2l{D Verfahrens in der Hauptsache gleichermaßen als offen an. Insbesondere sind noch weitere Fragen zu klären. Angesichts einer bei Antragsablehnung erfolgenden Vorwegnahme der Hauptsache zum Nachteil des Antragstellers fällt die InteressenabwägunQ zugunsten des Antragstellers aus. 21 Ergänzend ist hierzu noch auszuführen: 22 Die betreffenden Kontrollberichte vom 14: Dezember 2018 und vom 13. Februar 2019 enthalten · teilweise Daten, die von dem in § 2 VIG normierten Anspruch auf Zugang zu Informationen nicht' umfasst sind. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG setzt von den zuständigen Stellen festgestellte nicht zulässige Abweichungen voraus, die sich dabei auf die Anforderungen der in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG genannten lebensmittelrechtlichen Vorschriften beziehen müssen (Aossi in BeckOK, Information und Medienrecht, Gersdorf/Paal, 23. Edition, Stand 1.5.2018, § 2 VIG Rn. 14 ff.}. So ist§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG einschlägig für Daten über nicht zulässige Abweichungen vom gesamten geltenden nationalen und unionsrechtlichen Lebensmittel- und Futtermittelrecht Die europäischen Regelungen müssen gegenständlich dem Lebensmittel- und Produktsicherheitsrecht zuzuordnen sein. Notwendig istdie Feststellung eines Tuns, Duldans oder Unterlassens, das objektiv mit Bestimmungen der in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG genannten Vorschriften nicht übereinstimmt. Beide streitgegenständlichen Kontrollberichte enthalten jedoch festgestellte Mängel auch hinsichtlich der Anforderungen der Preisangabenverordnung (PAngV) und der. Dokumentationspflichten nach dem Infektionsschutzgesetz (Nr. 14, 15 und 16 des Kontrollberichts vom 14. Dezember 2018 und Nr. 8, 9 und 10 und Ausführungen am Ende des Kontrollberichts vom 13. Februar 2019), die nicht unter die in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG genannten Vorschriften fallen (vgl. hinsichtlich der PAngV Grube/lmmei/Wallau, Verbraucherinformationsrecht, 2013, Teil D § 2 Rn. 10) und auch nicht unter die Tatbestände des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2- 7 VIG oder eines anderen lnformationsanspruchs. Entsprechendes gilt für die Ausführungen am Ende des Kontrollberichts vom 14. Dezember 2018 hinsichtlich des Sonnenschutzes, bei denen es sich nicht um eine Mängelfeststellung handelt. Laut dem im Änderungsbescheid vom 29. März 2019 enthaltenen Hinweis werden zwar alle Inhalte, die nicht dem Anwendungsbereich des VIG ur:Jterliegen, geschwärzt. Abgesehen von personenbezogenen Daten wurde eine Schwärzung dieser Inhalte in den Kontrollberichten, die als Anlage dem Anhörungsschreiben vom 20. Februar 2019 beigefügt waren, von der Behörde jedoch nicht vorgenommen. 23 Des Weiteren ist zwar nach bisher überwiegender Auffassung nicht erforderlich, dass die Feststellung der unzulässigen Abweichung durch die Behörde in einem bestandskräftigen Verwaltungsakt erfolgen muss (vgl. BayVGH, U.v. 16.2:2017-20 BV 15.2208- LRE 74, 122; Schulz in PdK Bu K-6c, Juli 2018, § 2 VIG, Erl. 5.1.1; Rossi in BeckOK, Informations- und Medienrecht, Gersdorf/Paal, 23. Edition, Stand 1.5.2018, § 2 VIG Rn. 16). Jedoch hat das Bundesverwaltungsgericht die Revision gegen das vorstehend zitierte Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs mit der ausdrücklichen Begründung zugelassen, die Revision sei wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, weil das Revisionsverfahren voraussichtlich zur Klärung beitragen kann, ob es hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf freien Zugang zu Informationen im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG eines · bestandskräftigen Verwaltungsaktes bedarf (BVerwG, B.v. 29.9.2017- 7 B 6/17 - juris). Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass die streitgegenständlichen Kontrollberichte mit ihren Vorgaben zur Behebung von bestimmten Zuständen Verwaltungsaktcharakter haben und betreffende Anordnungen noch anfechtbar sein könnten mit der Folge, dass mögliche Rechtsbehelfe dagegen aufschiebende Wirkung hätten, so dass sich nicht nur die Frage der Rechtskraft stellt, sondern womöglich auch die Frage der . Wirksamkeit der Anordnungen samt der darin enthaltenen Feststellungen. 24 Eine weitere offene Frage, die von Antragstellerseite aufgeworfen wird, ist die Frage eines eventuellen Missbrauchs gemäß § 4 Abs. 4 VIG. Das nicht abschließende Regelbeispiel des § 4 Abs. 4 Satz 2 VIG ist wohl nicht erfüllt. Der Begriff des Missbrauchs ist im Übrigen in dem Zusammenhang nicht näher definiert. Eine Missbräuchlichkeit ist auch mit Blick auf vergleichbare Rechtsvorschriften dann gegeben, wenn das Informationsbegehren erkennbar nicht dem Zweck des Informationsgesetzes dient, von 11 29.04.2019 11:07
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)ruckvorschau - Bürgerservice http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-SECK... ' Öffentlichkeit in dem betreffenden Bereich herzustellen und dadurch etwaige bestehende Missstände aufzudecken und letztlich abzustellen. Der Betreffende muss diesen Zweck mit seinem Informationsbegehren nicht unmittelbar erreichen. Ein behördlicher Missbrauch (querulatorischer Zweck) und ein verwendungsbezogener Missbrauch (Verwendungszweck außerhalb des Gesetzes) lassen sich unterscheiden. Ein querulatorischer Fall läge etwa vor, wenn eine Vielzahl identischer Informationsanträge lediglich zur Generierung anwaltlicher Gebühren gestellt würde oder wenn es erkennbar darum ginge, die Arbeit der Verwaltung zu erschweren oder ein Verwaltungsverfahren zu verzögern (vgl. NdsOVG, U.v. 27.2.2018 - 2 LC 58/17 - LRE 76, 86; OVG Bln-Bbg, U.v. 22.2.20_18 - OVG 12 B 16.17 - NVwZ 2018, 1886; jeweils m.w.N.; siehe auch VG Regensburg, U.v. 9. 7.2015 - RN 5 K 14.1110- juris sowie VG Regensburg, B.v. 15.3.2019- RN 5 S 19.189- BeckRS 2019, 3917 bzw. juris). Ob ein Missbrauc~sfall anzunehmen ist, weil offenbar in einer Vielzahl von Fällen über eine bestimmte Internetseite Anträge nach dem VIG mit dem Zweck gestellt werden, Informationen sodann auf dieser Internetseite zeitlich unbegrenzt zu veröffentlichen, kann im vorliegenden Sofortverfahren bei summarischer Prüfung nicht abschließend entschieden werden. 25 Das VG Regensburg hat in seinem Beschluss vom 15. März 2019 im Zusammenhang mit der klärungsbedürftigen Frage einer unzulässigen Umgehung des § 40 Abs. 1a LFGB bereits ausgeführt, dass geprüft werden müsste, ob in der vorliegenden Konstellation nicht ein wichtiger Grund i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 2 VIG gegeben ist, der dazu führt, dass die Informationen nicht durch Übersendung d~r Kontrollberichte, sondern im Rahmen von Akteneinsicht oder durch Auskunftserteilung zugänglich V macht (VG Regensburg, B.v. 15.3.2019- RN 5 S 19.189- BeckRS 2019, 3917 bzw. juris; vgl. die oben zitierten Ausführungen). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet, dass die Behörde im Rahmen ihrer Ermessensausübung in Bezug auf den Dritten das relativ mildeste Informationsmittel wählt (Grube/lmmei/Wallau, Verbraucherinformationsrecht, 2013, Teil D, § 6 Rn. 3). 26 Das Gericht schließt sich schließlich auch den oben zitierten Ausführungen des VG Regensburg zur erforderlichen Interessenahwägung an (VG Regensburg, B.v. 15.3.2019- RN 5 S 19.189 - BeckRS 2019, 3917 bzw. juris). Die Abwägung der gegenläufigen Interessen des Antragstellers und des Beigeladenen fällt vorliegend zugunsten des Antragstellers aus. Das Informationsinteresse des Beigeladenen muss einstweilen zurücktreten. Denn die Herausgabe der streitgegenständlichen Kontrol.lberichte könnte nicht mehr rückgängig gemacht werden und würde zu einer Vorwegnahme der Hauptsache führen. Zugunsten des Antragstellers fällt zusätzlich ins Gewicht, dass wie oben dargestellt ein Teil der in den Kontrollberichten enthaltenen und von der Behörde nicht geschwärzten Informationen nicht unter den Informationsanspruch nach dem VIG fällt. Besteht der Grundrechtseingriff in der Herausgabe von Informationen, so ist er im besonderen Maße irreversibel. Im Regelfall muss es bei dem aus Art. 19 Abs. 4 GG abzuleitenden verfassungsrechtlichen Grundsatz bleiben, wonach die vollziehende Behörde nicht die Entscheidung über eingelegte Rechtsbehelfe vorgreift. Aufgrund der besonders verfassungsrechtlich verankerten Interessen, um deren Schutz es bei dem Begehren des betroffenen Dritten {hier des Antragstellers) regelmäßig gehen wird, wird in der Regel sein Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung überwiegen. Hinzu kommt, dass es im vorliegenden Fall durch die zu erwartende Einbindung der Kommunikation über die lnternetseite, mit dem Ziel der Veröffentlichung der behördlichen Informationen auf dieser lnternetseite, qualitativ und quantitativ nahe an einen direkten unmittelbaren Grundrechtseingriff zu Lasten des betroffenen Antragstellers heranreicht, so dass in der vorliegenden Konstellation erst recht dem Interesse an einer zügigen Information der Bürger das gegenläufige Interesse des Antragstellers entgegensteht (Rossi in BeckOK, Informations- und Medienrecht, Gersdorf/Paal, 23. Edition, Stand 1.5.2018, § 5 VIG Rn. 25). Ein gesteigertes Interesse des Beigeladenen an einer sofortigen Informationsübermittlung ist vorliegend nicht erkennbar. 27 Die Intensität eines Schadens zum Nachteil des Antragstellers ist durch die Multiplikation über die Internetplattform "Topf Secret" (Foodwatch/FragDenStaat) ungleich höher als bei einer Einzelauskunft an eine Privatperson. Die Streuung über den Multiplikator Internet erfolgt unmittelbar, unumkehrbar und unbefristet und anders als im Fall des § 40 Abs. 1a Nr. 2 LFGB auch bei geringfügigen lO von 11 29.04.2019 11:07
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•ruckv~rschau - BürgerService http://www.gesetze-bayem.de/Content/Document/Y-300-Z-BECK. .. {)-{f\ Beeinträchtigungen, bei denen kein Bußgeld in Höhe von mindestens dreihundertfünfzig Euro zu erwarten ist. Zwar hat der Antragsgegner vorliegend erklärt, dass die Korrespondenz entgegen des Antrags des Beigeladenen nicht per E-Mail, sondern per Post laufe, so dass anders als bei einer Übersendung der Korrespondenz und Kontrollberichte an die durch das Portal "Topf-Secret" generierte E-Mailadresse diese nicht automatisiert auf das Portal geladen werden könnten. Insofern ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Beigeladene jedenfalls zwei vom Landratsamt bislang in der vorliegenden Angelegenheit erhaltene Schreiben trotz deren postalischer Übersendung bereits auf der Plattform eingestellt hat (vgl. Anlage 4 der Antragsschrift vom 22. März 2019). Deshalb ist der Schluss naheliegend, dass der Beigeladene auch eine Veröffentlichung der ~ontrollberichte beabsichtigt. Es ist vorliegend also nicht davon auszugehen, dass eine postalisch erfolgende Zustellung von Kopien der begehrten Kontrollberichte deren Einstellung durch den Beigeladenen auf die Plattform verhindert, ebenso wenig wie der im Änderungsbescheid vom 29. März 2019 enthaltene Hinweis, dass die Weiterverwendung der Informationen in der alleinigen Verantwortung und Risiko des Beigeladenen liege. 28 Nach alledem war dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wie tenoriert stattzugeben. Damit hat sich der Antrag, soweit er über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinausgeht, erledigt. 29 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Beigeladene hat seine außergerichtlichen Kosten mangels Antragstellung gemäß § 154 Abs. 3 VwGO und § 162 Abs. 3 VwGO selbst zu tragen. 30 Die Streitwertfestsetzung resultiert aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 25.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, wonach für sonstige Maßnahmen im Lebensmittelrecht der Jahresbetrag der erwarteten wirtschaftlichen Auswirkungen, sonst - wie hier ~ der Auffangwert von 5.000,00 EUR anzusetzen ist, welcher nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren ist, sodass 2.500,00 EUR festzusetzen waren. 1 von' 11 '10 OLl '101 0 11 ·0'7
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https ://www .juris.de/r3/print' document :tchr-JUNA190601451 · ?){[_ Gericht/Institution: Erscheinungsdatum: Entscheidungsdatum: Aktenzeichen: VG Ansbach 12.06.2019 12:06.2019 AN 14 K 19.00773 Quelle: ·Normen: § 40 LFGB, § 2 VIG Kein uneingeschränkter Verbraucherinformationsanspruch bei zu erwartender Veröffent- lichung im Internet 1" Das VG Ansbach hat der Klage eines Hotels mit Metzgereibetrieb gegen die Mitteilung von Er- kenntnissen aus der Lebensmittelüberwachung zur beabsichtigten Veröffentlichung im Internet stattgegeben. Die Klägerin ist ein Hotel mit Metzgerei. Der Beigeladene ist eine Privatperson, die über die von "Foodwatch e.V." und "FragDen-Staat" betriebene Internetplattform "Topf Secret" einen automa- tisierten Prozess in Gang gesetzt hat, bei dem dem zuständigen Landratsamt eine Mail mit einem Begehren auf Auskunft nach dem Verbraucherinformationsgesetz geschickt wird. Das Auskunfts- ersuchen bezeichnet den Betrieb, fragt ob es zu Beanstandungen im Rahmen der Lebensübermit- telüberwachung kam und begehrt ggf. die Herausgabe der entsprechenden Kontrollberichte. Auf der Internetplattform wird der Nutzer darum gebeten, die entsprechenden Berichte zum Zwecke der Veröffentlichung der Plattform zur Verfügung zu stellen. Auf das Auskunftsersuchen des Bei- geladenen hin teilte das zuständige Landratsamt Ansbach der Klägerin am 11.03.2019 mit, sie beabsichtige dem Auskunftsersuchen stattzugeben. Hiergegen wendete sich die Klägerin mit Klage und Eilantrag. Aufgrund der zu erwartenden Ver- öffentlichung der Kontrollberichte im Internet sei die Anfrage rechtsmissbräuchlich. Der Beigela- 1""\ dene wolle den Kläger an den "Pranger" stellen. Für die Veröffentlichung von Erkenntnissen der · Lebensmittelüberwachung im Internet gebe es mit § 40 Abs. 1a LFGB eine Sondervorschrift. Für deren Anwendung habe das BVerfG in seinem Beschluss vom 21.03.2018 Voraussetzungen auf- gestellt, die vorliegend nicht erfüllt worden seien. Demnach sei die Veröffentlichung insbesonde- re zeitlich nicht unbegrenzt zulässig und es müsse eine Mitteilung ergehen, wenn die Verstöße behoben worden seien. Ferner müssen die Verstöße eine gewisse Intensität haben. Im Falle der Klägerin seien die Verstöße jedoch nur geringfügig gewesen. Dem trat der Beklagte entgegen und verwies darauf, dass das Motiv des Beigeladenen keineswegs ersichtlich sei. Die Norm des § 40 Abs. 1a LFGB behandele eine aktive Pflicht zur Information der Öffentlichkeit und sei nicht vergleichbar. Eine Weiterverwendung der Informationen sei eine zivilrechtliche Fragestellung. Zur Vermeidung unumkehrbarer Ergebnisse hatte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 10.05.2019 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den adressierten Bescheid angeordnet. Mit Blick auf die noch ungeklärten Rechtsfragen müsse die mündliche Verhandlung am 12.06.2019 abgewartet werden. Das VG Ansbach hat der Klage stattgegeben und den angefochtenen Bescheid des Landratsamtes Ansbach aufgehoben. von2 17.06.201911:10
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