Topf Secret bei der Senatsverwaltung für Justiz Berlin
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Dokumente zu "Topf Secret"“
Gericht: Entscheidungsdatum: Aktenzeichen: . ECLI: Dokumenttyp: Quelle: VG Ansbach 14. Kammer 12.06.2019 AN 14 K 19.00773 ECU: DE :VGANSBA:2019:0612 .AN14K19.0077 3.00 Urteil IJUfl~ Normen: Zitiervorschlag: § 2 Abs 1 S 1 Nr 1 VIG, § 6 VIG, Art 12 Abs 1 GG . VG Ansbach, Urteil vom 12. Juni 2019- AN 14 K 19.00773 -. juri~ Sonstiger Orientierungssatz Anforderungen an den Begriff .. festgestellte nicht zulässige Abweichungen"; Kein uneingeschränkter Verbraucherinformationsanspruch bei zu erwartender Veröffentli- chung auf der Internetplattform ..Topf Secret" Tenor 1. Der an den Beigeladenen adressierte Bescheid des Landratsamtes ... vom 4. April 2019 (Aktenzeichen ... ) wird aufgehoben. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Herausgabe lebensmittelrechtlicher Kontrollberichte bzw. Ergebnisprotokolle an den Beigeladenen. 2 Die Klägerin ist Betreiberin des Landhotels ... , .... mit eigener Metzgerei. 3 Der Beigeladene beantragte am 9. März 2019 über die von Foodwatch e.V. und Frag- DenStaat betriebene Internetplattform ..Topf Secret" per E-Mail vom Landratsamt ... die Herausgabe folgender Informationen: 4 Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: Metzgerei ....... Straße ....... ? Kam es hierbei zu Be- anstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich. - Seite 1 von 9 -
5 Über die Internetplattform ..Topf Secret" lassen sich Restaurants und Lebensmittelbetrie- beaufeiner Straßenkarte auswählen oder mittels Suchmaske ermitteln. Nach Eingabe von Namen, E-Mail und Postadresse wird automatisch eine vorformulierte Anfrageper E-Mail an die zuständige Behörde geschickt. Die Nutzer werden aufgefordert, herausge- gebene Kontrollberichte unter Schwär2ung personenbezogener Daten auf die Plattform hochzuladen, damit sie von allen einsehbar sind. Die Setreiber der Internetplattform ver- folgen damit das Ziel. mehriransparenz in der Lebensmittelüberwachung zu schaffen. Langfristig wöllen sie erreichen, dass der Bundesgesetzgeber eine gesetzliche Grundlage schafft, die Transparenz zur Regel macht, sodass .die Behörden von sich aus Kontrollbe- richte veröffentlichen müssen, ohne dass vorher entsprechende Bürgeranfragen gestellt wurden. 6 Mit Schreiben vom 11. März 2019 teilte das Landratsamt ... der Klägerin mit, dass ein Antrag auf Informationsgewährung nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) hin- sichtlich ihres Betriebes vorläge. Betroffen seien die Kontrollberichte vom 1. Dezember 2017 und 30. Januar 2019. Es werde Gelegenheit zur Stellungnahme bis 21. März 2019 gegeben. 7 Nach gewährter Fristverlängerung widersetzte sich die Klägerin mit Schreiben vom 1. April.2019 der Herausgabe der Kontrollberichte. Nach Herausgabe sei eine Veröffentli- chung auf der Internetplattform ,.Topf Secret" zu erwarten. Einer Herausgabe stünden private Belangeim Sinne vom § 3 Satz 1 Nr. 2 VIG entgegen. Auch handele es sich um Geschäftsgeheimnisse. 8 _Mit Bescheid vom 4. April 2019 an den Beigeladenen teilte das Landratsamt mit, dass es sich zur Herausgabe der-begehrten Informationen entschieden habe. Die Informationen würden nach Ablauf von 10 Werktagen in Form von Kopien der Kontrollberichte übermit- telt, sofern bis dahin keine gerichtliche Untersagung erfolgt sei. 9 Mit Schreiben ebenfalls vom 4. April 2019 wurde der Bescheid vom 4. April 2019 auch der Klägerin bekannt gegeben. Die vorgetragenen Einwände seien nicht überzeugend. Die vorgetragenen privaten Belange im Sinne des § 3 Satz 1 Nr. 1 VIG müssten vor dem öffentlichen Interesse an einer Bekanntgabe zurücktreten. Der Zugang zu Informationen· nach§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr: 1 VIG könne gemäß§ 3 Satz 5 Nr. 1 VIG ohnehin nicht unter Berufung auf das Betriebs- und Geschäftsgeheimnis abgelehnt werden. Das VIG treffe keine Aussage dazu, ob auf dieser Grundlage erlangte Informationen im Internet veröf- fentlicht werden dürften. Die Zulässigkeit der Weiterverwendung sei eine zivilrechtliche Frage. Deshalb sei der Beigeladene auch darauf hingewiesen worden, dass eine Weiter- verwend~ng in eigener Verantwortung liege und auf eigenes Risiko erfolge. 10 Die Klägerin hat mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 11. April 2019, bei Gericht per Fax am selben Tage eingegangen, Klage gegen den Bescheid vom 4. April 2019 er- heben und Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stellen lassen. 11 Zur Begründung wird ausgeführt, der angefochtene Bescheid beruhe auf einem Ermes- sensfehlgebrauch. Die Antragsgegnerin habe die vorgerichtlich vorgetragenen Einwen- dungen im Bescheid vom 4. April 2019 nicht gewürdigt. Der VIG-Antrag des Beigelade- nen sei ferner als rechtsmissbräuchlich anzusehen. Der Beigeladene verfolge allein den Zweck der Veröffentlichung der Kontrollberichte und wolle die Klägerin so an den .. Pran- ger" stellen. Die auf Grundlage des VIG erlangten h1formationen seien jedoch ausschließ- - Seite 2 von 9 - V
lieh für den Verbraucher bestimmt und dürften nicht im Internet veröffentlicht werden .. Mit§ 40 Abs. 1a LFGB existiere eine Sondervorschrift Demnach dürfe lediglich und aus~ schließlich die zuständige Behörde Hygienemängel unter den dort genannten Vorausset- zungen veröffentlichen. Hierzu seien die hohen verfassungsrechtlichen Hürden zu beach- ten, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 21. März 2018- 1 BvF 1/13 - aufgezeigt habe. Demnach sei eine Veröffentlichung nicht zeitlich unbegrenzt zu- lässig und müsse zudem mit der Mitteilung verbunden werden, ob mittlerweile eine Be- hebung erfolgt sei. Zudem dürfe eine Veröffentlichung nur dann erfolgen, wenn mindes- tens die Verhängung eines Bußgeldes von 350,00 EUR zu erwarten sei. Die Veröffentli- chung von Kontrollberichten im Internet durch den Verbraucher sei auch zivilrechtlich unzulässig, weil hierin eine unerlaubte Handlung bzw. im Einzelfall eine vorsätzliche sit- tenwidrige Schädigung liege. Die Kontrollberichte enthielten ferner keine Feststellun- gen zu produktbezogenen Abweichungen. Vielmehr seien sie lediglich beschreibender Natur ohne zusätzliche juristische Bewertung. Auch enthielten die Kontrollberichte ge- ringfügige Verstöße. Ein massiver Eingriff in die Grundrechte der Klägerin sei damit nicht gerechtfertigt, zumal nicht klar werde, ob die Verstöße noch fortbestehen oder bereits beseitigt seien. Eine Herausgabe der Kontrollberichte würde damit nicht zur Transpa- renz am Markt beitragen. Als mildere Maßnahme käme etwa die Beantwortung konkreter Fragen des Beigeladenen oder die Gewährung von Akteneinsicht in Betracht (§ 6 Abs. 1 VIG). 12 13 Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Landratsamtes ... vom 4. April 2019 aufzuheben sowie die Beru- . fung zuzulassen. 14 15 16 Der Beklagte beantragt, die Klage_ abzuweisen. Das Landratsamt habe die mit Schreiben vom 1. April 2019 vorgebrachten Einwendun~ gen bei der Entscheidungstindung berücksichtigt. Hierzu sei der Bescheid vom 4. April 2019 im Zusammenhang mit dem Schreiben vom selben Tage an die Klägerin zu sehen, in dem deren Einwendungen gewürdigt worden seien. Es stehe keineswegs fest, dass das Motiv des Beigeladenen allein in der vermeintlich unzulässigen Veröffentlichung der erhaltenen Informationen im Internet bestehe. § 40 Abs. 1 a LFGB normiere eine behörd- liche Verpflichtung zur aktiven Information der Öffentlichkeit in bestimmten Fällen, er befasse sich jedoch nicht mit der Frage der Zulässigkeit der Weiterverwendung behörd- licher Information durch private Dritte. Schon deshalb handele es sich um keine Spezial- vorschr.ift gegenüber den Regelungen des VIG. Mit aktivem Informationshandeln wende sich der Staat nicht an einen einzelnen, zuvor initiativ gewordenen Anspruchsteller, son- dern an alle Marktteilnehmer und wirke so unter Inanspruchnahme amtlicher Autorität direkt auf deh öffentlichen Kommunikationsprozess ein. Die Auswirkungen einer antrags- gebundenen Informationsgewährung auf das Wettbewerbsgeschehen blieben dahinter qualitativ und quantitativ Weit zurück (vgl. BVerwG, B.v. 15.6.2015- NVwZ 2015, 1297, 1298). Sofern durch eine Veröffentlichung der gewährten Informationen durch Private im Internet eine dem staatlichen Informationshandeln vergleichbare Breitenwirkung erzielt werde, so könnten sich betroffene Unternehmer zivilrechtlich zu Wehr setzen. Zudem sei zu beachten, dass privaten Veröffentlichungen nicht die Autorität staatlicher Publikati- on zukomme. Eine potentiell starke Beeinflussung der Verbraucher bei lnformationsver- - Seite 3 von 9 -
öffentlichung unmittelbar durch den Staat, also .. aus erster Hand", sei mit der bei einer Veröffentlichung durch private Dritte nicht vergleichbar. 17 Mit Beschluss vom 15. April 2019 wurde der VIG-Antragsteller ... gemäß§ 65 Abs. 2 Vw- GO zum Verfahren. beigeladen. Der Beigeladene stellte keinen Antrag. 18 Mit Schreiben vom 18. April 2019 sicherte die Antragsgegnerin dem Gericht zu, die streitgegenständlichen Kontrollberichte bis zu einer Entscheidung des Gerichts im vor- läufigen Rechtschutz zurückzuhalten. 19 Mit Beschluss vom 10. Mai 2019 ordnete das erkennende Gericht die aufschiebende Wir- kung der Klage gegen den an den Beigeladenen adressierten Bescheid vom 4. April 2019 an. 20 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die vorgelegte Behördenak- te verwiesen. Zum Verlauf der mündlichen Verhandlung vom 12. Juni 2019 wird auf das Protokoll verwiesen. Entscheidungsgründe 21 Die Klage ist zulässig und begründet. . 1. 22 Die Klage ist als Drittanfechtungsklage zulässig. 23 Die Klägerin ist gemäß§ 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Der streitgegenständliche Be- scheid ist zwar nicht an die Klägerin, sondern an den Beigeladenen adressiert; allerdings kann die Klägerin auf der Grundlage ihres Klageverbringens die mögliche Verletzung einer drittschützenden Norm geltend. machen. So sieht etwa § 3 Satz 1 Nr. 2 VIG aus- drücklich auch den Schutz privater Belange vor. Nach dem Klägervorbringen erscheint es möglich, dass die Herausgabe der streitgegenständlichen Informationen aufgrund.der zu erwartenden Veröffentlichung auf der Plattform ..Topf Secret" das Grundrecht der Kläge- rin aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt. 2. 24 Die Klage ist auch begründet. 25 Der Beigeladene hat keinen Anspruch auf die vom Landratsamt ... beabsichtigte Informa- tionseiteilung gemäß§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG, weil es bereitsamVorliegen von .. fest- gestellten nicht zulässigen Abweichungen" im Sinne vom § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG fehlt (2.1). Die Informationsherausgabe an den Beigeladenen in der vom Landratsamt beab- sichtigten Form ist im konkreten Einzelfall vor dem Hintergrund der zu erwartenden Ver- öffentlichung auf dem Online-Portal ..Topf Secret" überdies unverhältnismäßig (2.2}. Der an den Beigeladenen adressierte Bescheid des Landratsamtes vom 4. April 2019 ist da- her rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 2.1 26 Es fehlt bereits am Vorliegen von .. festgestellten nicht zulässigen Abweichungen" im Sin- ne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG. Nach dieser Vorschrift hat jeder nach Maßgabe des Verbraucherinformationsgesetzes Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über von - Seite 4 von 9 - V
7){6 den nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen festgestellte nicht zulässige Ab- weichungen von Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und des Produktsicherheitsgesetzes (Buchstabe a), der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen (Buchstabe b), unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich der genannten Ge- setze (Buchstabe c) sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den in den Buchstaben a bis c genannten Abweichungen getroffen worden sind ... Festge- stellte nicht zulässige Abweichungen" von lebensmittelrechtlichen Vorschriften erfordern ein objektives Nichtüberein?timmen mit rechtlichen Vorgaben; auf subjektive Elemer:'te kommt es nicht an; dabei hat nach Auffassung der Kammer eine rechtliche Subsumtion der Kontroll- und Untersuchungsergebnisse durch die zuständige Vollzugsbehörde zu er- folgen (so auch BayVGH, B.v. 16.2.2017- 20 BV 15.2208-, juris Rn. 40 ff. und 47; aus- führlich VG Würzburg, B.v. 3.4.2019- W 8 S 19.239- juris Rn. 45 ff.). Ein wesentlicher Teil der Subsumtion ist das Erkennen des konkreten auf den zugrunde gelegten Sach- verhalt anzuwendenden Rechtssatzes (vgl. Weidenkaff, in: Creifelds, Rechtswörterbuch 22. Edition 2016, Stichwörter .. Subsumtion" und .. Rechtsanwendung"). Nach Auffassung der Kammer ist es hierzu erforderlich, dass die konkrete Rechtsnorm oder der konkre- te Rechtssatz, gegen den verstoßen wurde, ersichtlich ist..Eine .. gedankliche" Subsum- tion durch den Lebensmittelkontrolleur vor Ort ist nicht ausreichend. Diese Anforderun- gen dienen insbesondere dem Schutz des Unternehmers. Für ihn wird erst dadurch nach- vollziehbar, gegen welche lebensmittelrechtlichen Vorschriften er verstoßen hat. Bei den streitgegenständlichen .. Ergebnisprotokollen", deren Herausgabe an den Beigeladenen ~as Landratsamt beabsichtigt, ist eine Subsumtion, die diesen Anforderungen genügt, nach Überzeugung der Kammer nicht erfolgt. Die .. Ergebnisprotokolle" vom 1. Dezember 2017 und vom 30. Januar 2019 (vgl. Blatt 5 und 6 der Behördenakte) legen unter dem Stichwort .. Detailfeststellungen" den Sachverhalt dar, den der Lebensmittelkontrolleur als ..Verstoß" klassifiziert hat. Wogegen dieser Sachverhalt verstößt, ist nicht erkenn- 1 VIG sind nicht bar. Rechtsnormen oder Rechtssätze im. Sinne von§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. . . aufgeführt. Es lässt sich somit nicht ohne weiteres feststellen, gegen welche Rechtsvor- schrift in unzulässiger Weiseabgewichen worden sein soll. Insbesondere erscheint es aufgrund der unter .. Detailfeststellungen" getroffenen Aussagen auch möglich, dass ein Verstoß gegen Vorschriften außerhalb des Lebensmittelrechts vorliegt, der nicht vom An- wendungsbereich des§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG umfasst ist (etwa Detailfeststellung 2 im E~gebnisprotokoll vom 30. Januar 2019). Beim Landratsamt ... ist den Feststellungen in der mündlichen Verhandlung zufolge auch kein .. Kontrollbericht" oder .. Ergebnisproto- koll;, vorhanden, das den oben genannten Anforderungen entspricht. Damit ist die Klage , bereits mangels .. festgestellter nicht zulässiger Abweichungen" im Sinne von§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG begründet. 2.2 27 Vor dem Hintergrund der zu erwartenden Veröffentlichung auf der von foodwatch e.V. und FragDenStaat betri~benen Online-Plattform ..Topf Secret" ist eine Informationsher- ausgabe in der durch das Landratsamt beabsichtigten Form überdies unverhältnismäßig (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 VIG). Die Anforderungen, die Gesetzgeber und Bundesverfassungsgericht im Hinblick auf die Grundrechtskonformität an aktives staat- liches Informationshandeln (§ 40 Abs. 1a LFGB a.F.; BVerfG, B.v. 21.3.2018- 1 BvF 1/13 -, juris) stellen (2.2.1), sind nach Auffassung der Kammer auf den vorliegenden Fall ei- ner antragsbasierten Informationsgewährung nach dem Verbraucherinformationsgesetz übertragbar, weil aufgrund der zu erwartenden Veröffentlichung auf dem Internetportal - Seite 5 von 9 -
..Topf Secret" eine vergleichbare Wirkung erreicht wird (2.2.2). ln verfassungskonformer Auslegung ist die Informationsherausgabe in der vorliegend beabsichtigten Form im kon- kreten Einzelfall angesichtsder zu erwartendenzeitlich unbefristeten Veröffentlichung von als geringfügig anzusehenden Verstößen auf der Online-Piattform ..Topf Secret" un- verhältnismäßig. Zivilrechtlicher Rechtsschutz ist insoweit nicht ausreichend. Deshalb muss sich der Beigeladene zwingend auf eine Akteneinsicht vor Ort oder eine Informati- onsgewährung in mündlicher Form verweisen lassen(§ 6 Abs. 1 Satz 2 VIG) (2.2.3) . . 2.2.1 28 Die hier in Rede stehende aktive staatliche Information der Öffentlichkeit zielt direkt auf die Marktbedingungen konkret individualisierter Unternehmen, indem sie die Grundlagen der Entscheidungen am Markt zweckgerichtet beeinflusst und so die Markt- und Wettbe- werbssituation zum wirtschaftlichen Nachteil der betroffenen Unternehmen verändert. Die entsprechende gesetzliche Ermächtigung hierzu - § 40 Abs. 1a LFGB - bezweckt da- bei die Veränderung der informationeilen Grundlagen von Konsumentscheidungen (aus- führlich BVerfG, B.v. 21.3.2018- 1 BvF 1/13 -, juris Rn. 28 ff.). Aktive staatliche lnfor- V mation der Öffentlichkeit findet breite Beachtung und hat gesteigerte Wirkkraft durch amtliche Autorität (vgl. hierzu auch BVerwG, B.v. 15.6.2015- 7 B 22/14 -, juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 16.2.2017-20 BV 15.2208-, juris Rn. 54). Die weithin einsehbare, leicht zugängliche Veröffentlichung von teilweise nicht endgültig festgestellten, teilweise be- reits behobenen Rechtsverstößen kann zu einem erheblichen Verlust an Ansehen und zu Umsatzeinbußen führen; relativiert wird dieser potentiell gewi.chtige Grundrechtsein- griff dadurch, dass die betroffenen Unternehmen die negative Öffentlichkeitsinformation durch rechtswidriges Verhalten selbst veranlasst haben (BVerfG,_ B.v. 21.3.2018- 1 BvF 1/13 -, juris Rn. 34 ff.). Das Bundesverfassungsgericht fordert vor diesem Hintergrund ei- ne einschränkende Handhabung der Regelung, die zum aktiven staatlichen Informations- handeln verpflichtet(§ 40 Abs. 1a LFGB p.F.), damit diese mit der Verfassung in Einklang steht. So sind Informationen mit der Mitteilung zu versehen, ob und vitann ein Verstoß behoben wurde (BVerfG, B.v. 21.3.2018- 1 BvF 1/13 -, juris Rn. 40 f.). Informiert wer- den darf ferner nur, wenn eine gewisse Erheblichkeitsschwelle überschritten ist. Insbe- sondere muss zumindest der Verdacht eines wiederholten Verstoßes oder eines Versto- ßes in nicht nur unerheblichem Ausmaß vorliegen und zusätzlich die Verhängung eines Bußgeldes von mindestens 350,00 EUR zu erwarten sein. Der unbestimmte Rechtsbegriff des ,.nicht nur unerheblichen Ausmaßes" ist durch die zuständigen Behörden und Ver- waltungsgerichte anhand von quantitativen und qualitativen Kriterien zu konkretisieren. Dabei können nur solche Verstöße als erheblich gelten, die von hinreichendem Gewicht sind, um für die betroffenen Unternehmen potentiell gravierende Folgen zu rechtferti- gen (BVerfG, B.v. 21.3.2018- 1 BvF 1/13 -, juris Rn. 50 ff.). Zudem ist die Informations- verbreitung zeitlich zu begrenzen. je länger die Verbreitung andauert, umso größer ist die Diskrepanz zwischen der über die Zeit steigenden Gesamtbelastung des Unterneh- mens einerseits und dem abnehmenden Wert der Information für die Verbraucher ande- rerseits und umso weniger ist den Betroffenen die Veröffentlichung zuzumuten (BVerfG, B.v. 21.3.2018- 1 BvF 1/13 -, juris Rn. 56 ff.). 2.2.2 29 Diese Grundsätze sind auf den vorliegenden Fall ei.ner antragsbasierten Informationsge- währung nach dem Verbraucherinformationsgesetz übertragbar, weil aufgrund der zu er- - Seite 6 von 9 - V
wartenden Veröffentlichung auf dem Internetportal ..Topf Secret" eine vergleichbare Wir- . kung erreicht wird. 30 Nach Auffassung der Kammer ist mit hinreichender Wahrscheinlichkeit damit zu rech- nen, dass der Beigeladene, der seinen Antrag gemäß Verbraucherinformationsgesetz über das Online-Portal ..Topf Secret" gestellt hat, im Falle des Erlangens der streitgegen- ständlichen Informationen, diese auch auf dem Online-Portal der Öffentlichkeit zur Ver- fügung stellt. Nach eingehender Analyse der Ausgestaltung der Plattform ..Topf Secret" ist die Kammer der Überzeugung, dass ~in entsprechender Rechtsschein besteht. Einen ersten Anhaltspunkt für eine oer Herausgabe der Information folgende Veröffentlichung stellt bereits -darauf hat der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung zu Recht hingewiesen- der Rechtshinweis auf _der vom Beigeladenen nach Eingabe des ins Au- ge gefassten Betriebes und seiner persönlichen Daten automatisch generierten E-Mail- Anfrage an die zuständige Behörde dar, wonach Antworten gegebenenfalls im Auftrag der Antragstellenden automatisch auf dem Internet-Portal veröffentlicht werden. Zwar gilt dies lediglich für den Fall, dass die Behörde auch per E-Mail antwortet und nicht hin- sichtlich eines etwaigen Anhangs der E-Mail. Hierzu ist genauso wie bei einer postali- schen Antwort ein aktives Tätigwerden des Beigeladenen in Form von Schwärzungen von personenbezogenen Daten mithilfe des Schwärzungs-Tools sowie ein aktives Bereitstel- len der erlangten Information (Kiick auf .. Schwärzungen anwenden") erforderlich. Dieser Prozess bleibt nach Recherchen der Kammer jedoch nicht sich selbst überlassen, son- dern wird entsprechend moderiert. Ist ein Nutzer der Online-Piattform nach Antragstei- lung über längere Zeit hinweg inaktiv, so wird er von einem Moderator angeschrieben und nach erlangten Informationen gefragt. Auch bei Antragstellung wird bereits nach- drücklich darauf hingewiesen, dass eine Veröffentlichung der erlangten Informationen das Ziel ist. Die Information soll für alle einsehbar sein. Nach Angaben der Setreiber von ..Topf Secret" soll so Druck auf die Politik-aufgebaut werden, damit der Gesetzgeber die Grundlage dafür schafft, dass die Behörden Kontrollberichte von sich aus veröffentlichen müssen. Die Kammer verkennt nicht, dass sicherlich nicht jeder Nutzer erlangte kontroll- berichte der Plattform zur Verfügung stellen wird, sondern durch die leichte Bedienung auch Nutzer angelockt werden, die letztendlich von einer Veröffentlichung absehen. Ei- ne entsprechende Verpflichtung gehen die Nutzer der Plattform nicht ein. Auch können sie die Informationen nach Veröffentlichung wieder herausnehmen. Angesichts der un- komplizierten Handhabung, der ausdrücklichen Werbung und des moderierten Prozesses besteht nach Auffassung der Kammer jedoch eine hinreichende Wahrscheinlichkeit da- für, dass erlangte Kontrollberichte in der Regel der Plattform und damit der Allgemein- heit zur Verfügung gestellt werden. 31 Die Veröffentlichung auf dem online-Portal ..Topf Secret" erreicht nach Auffassung der . Kammer auch eine vergleichbare Wirkung wie aktive staatliche Information der Öffent- lichkeit. Die Darstellung der erlangten Information erfolgt auf ..Topf Secret" so wie er- langt. VIG-Antragstellern wird lediglich empfohlen, personenbezogene Daten zu schwär- zen (z.B. die Unterschrift des Verantwortlichen). Ansonsten erfolgt die Bereitstellung der Informationen ungefiltert. Veröffentlicht werden unmittelbar die Bescheide und Kontroll- berichte der Behörden, quasi im Original. Damit ist die veröffentlichte Information wie bei aktiver staatlicher Information mit amtlicher Autorität versehen. Nach Auffassung der Kammer ist die Bezeichnung dieser Informationen als solche .. aus zweiter Hand" im Ge- gensatz zu aktiver staatlicher Information .. aus erster Hand" lediglich rhetorischer Natur. Eine Unterscheidung dahingehend, dass der staatlichen Information gemäß§ 40 Abs. la LFGB im Gegensatz zur streitgegenständlichen staatlichen Information gesteigerte Wirk- - .Seite 7 von 9 -
kraft zukommt, lässt sich nicht feststellen. Durch den mittlerweile erreichten Bekannt- heitsgrad der Mitte Januar 2019 gestarteten Plattform "Topf Secret" geht die Kammer von einer aktiver staatlicher Information vergleichbaren Breitenwirkung mit entspre- chender Steuerungswirkung aus. Eine möglichst weitreichende Wirkung wird durch die Betreiber des Online-Portals ausdrücklich angestrebt. Dafür sprechen auch die Verlin- kungsmöglichkeiten (Facebook und Twitter) bei den öffentlichen lnformationsanfragen. Die antragsgebundene Informationsgewährung bezweckt- ebenso wie aktive staatliche Information der Öffentlichkeit- die Veränderung der informationellen Grundlagen von Konsumentscheidungen (vgl. BT-Drucksache 16/5404, Seite 7). Vermittelt durch die Brei- tenwirkung des Online-Portals "Topf Secret" ergibtsich nach Auffassung des Gerichts ein vergleichbarer Eingriff in das Grundrecht der kontrollierten Lebensmittelunternehmen aus Art. 12 Abs. 1 GG wie bei aktiver staatlicher Information der Öffentlichkeit. 32 Vor diesem Hintergrund sind die Grundsätze, die Gesetzgeber(§ 40 Abs. 1a LFGB a.F.) und Bundesverfassungsgericht (B.v. 21.3.2018- 1 BvF 1/13 -, juris) zu aktiver staatlicher Information der Öffentlichkeit getroffen haben, auch auf die vorliegende antragsbasierte Informationsgewährung anwendbar. Dem steht auch nicht entgegen, dass § 40 Abs. 1a LFGB a.F. und n.F. bereits den hinreichend begründeten Verdacht von Mängeln über der Erheblichkeitsschwelle ausreichen lässt und sich der Informationsanspruch nach dem VIG auf "festgestellte" Mängel beschränkt. Die einschränkenden Anforderungen gelten auch für (zeitlich spätere) "festgestellte" Mängel. 2.2.3 33 Im konkreten Einzelfall ist die Informationsherausgebe daher bereits aufgrund der Ge- ringfügigkeit der Verstöße bei zu erwartender unbefristeter Veröffentlichung auf dem ln- ternetportal "Topf Secret" unverhältnismäßig. 34. Der Lebensmittelkontrol'leur hat in den Ergebnisprotokollen zu den Kontrollen vom 1. De- zember 2017 und vom 30. Januar 2019 hinsichtlich der Detailfeststellu.ngen "geringgra- dige" Verstöße festgehalten. Ausweislich der Angaben der Beklagtenvertreterinnen in der mündlichen Verhandlung hat es bezüglich dieser Kontrollen keine Bußgeldbeschei- de oder weitergehende Auflagen gegeben. Auch nach. Auffassung des Gerichts handelt es sich um keine erheblichen Verstöße, wenngleich eine abschließende Beurteilung man- gels Angabe der Rechtsgrundlage nicht möglich ist. 35 Die Ergebnisprotokolle werden aufgrundder zu erwartenden Veröffentlichung der Öffent- lichkeit auch dauerhaft zur Verfügung stehen. Zwar behält der VIG-Antragsteller die Kon- trolle über die Veröffentlichung, das heißt, er kann sie, solange er seinen Account nicht löscht, rückgängig machen. Die Kammer hält eine Löschung jedoch für nicht wahrschein- lich. Bei leben~naher Betrachtung ist davon auszugehen, dass einmal veröffentlichte Be- scheide und Berichte auf der Plattform verfügbar bleiben. Gemäß den "Nutzungsbedin- gungen Archivplattform" von ..Topf Secret" soil das Archiv auf fragdenstaat.de dauerhaft verfügbar bleiben und möglichst ohne Hindernisse für alle erdenklichen Zwecke nach- nutibar sein. 36 Zivilrechtlicher Rechtsschutz des betroffenen Unternehmers gegen eine vorgenommene Veröffentlichung ist zwar grundsätzlich möglich. Auch in diesem Zusammenhang wäre- neben der Richtigkeit der Informationen und dem Datenschutzrecht- auch eine Verein- barkeit der Veröffentlichung mit Art. 12 Abs. 1 GG zu prüfen. Angesichts dessen, dass die Informationen nach dem Hochladen der Berichte dann .. schon in der Welt" sind, besteht - Seite 8 von 9 -
die Gefahr, dass zivilrechtlicher Rechtsschutz in vielen Fällen zu spät kommt. Auch aus diesem Grund erscheint es dem Gericht sachgerecht, für die Grundrechtskonformität be- reits an die Informationsherausgabe anzuknüpfen, wenn eine Veröffentlichung mit einer Wirkung, die aktivem staatlichen Informationshandeln gleichkommt. zu erwarten ist. 37 Der Beigeladene muss sich nach Überzeugung der Kammer vor diesem Hintergrund im konkreten Fall zwingend auf eine Akteneinsicht vor Ort oder eine Informationsgewäh- rung in mündlicher Form verweisen lassen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 VIG). Nach§ 6 Abs. 1 Satz 1 VIG kann die informationspflichtige Stelle den Informationszugang durch Aus- kunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder in sonstiger Weise eröffnen. Wird eine bestimmte Art des Informationszugangs begehrt, so darf dieser gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 VIG nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Hinsichtlich des .,Wie" der Informationsgewährung besteht damit Raum für eine verfassungskonforme Auslegung. Auch Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkte können unter dieser Vorschrift zu berücksichtigen sein (vgl. Rossi, in: Gersdorf/Paal, Informations- und Medienrecht 23. Edition 1. Mai 2018, § 6 VIG Rn. 4). Muss sich der Beigeladene auf Akteneinsicht oder mündliche lnformationserteilung verweisen lassen, ist eine Veröffentlichung in dersonst zu erwartenden Form mit aktiver staatlicher Information der Öffentlichkeit vergleichbarer Breitenwirkung ausgeschlossen. 3. 38 Die Kosten~ntscheidung folgt aus§ 154 Abs. 1 VwGO. Der Beigeladene, der keinen An- trag gestellt hat, trägt gemäß § 162 Abs. 3 VwGO seine außergerichtlichen Kosten selbst. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Vorausset- zungen des§ 124a Abs. 1 VwGO nicht vorliegen. Die unter 2.2 ausgeführten Gründe ha- ben zwar grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), allerdings ist die Klage im konkreten Einzelfall bereits aus den unter 2.1 ausgeführten Gründen unbegründet. 39 Beschluss 40 Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. - Seite 9 von 9 -