Altenpflegeausbildung in Niedersachsen

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Niedersächsischer Landtag – 15. Wahlperiode                                                         Drucksache 15/3265 Zu VII - Zukünftige Struktur der Altenpflegeausbildung und Bedarf an Pflegepersonal: Zu 1: Zu a: Auch nach Abschluss der Föderalismusreform hat der Bund im Rahmen der konkurrierenden Ge- setzgebung nach Artikel 74 Abs. 1 Nr. 19 GG die Möglichkeit, die Zulassung zu den anderen als ärztlichen Heilberufen und damit auch der Altenpflege zu regeln. Da er hiervon weiterhin Gebrauch macht, ergeben sich aus dieser Reform keine neuen Handlungsansätze für die Landesregierung. Etwaige Gesetzgebungsverfahren zur Reform der Pflegeausbildung wird die Landesregierung aktiv begleiten. Zu b: Derzeit wird an vier Berufsfachschulen ein Bildungsgang in der Pflegehilfe erprobt, der neben dem beruflichen Abschluss den Realschulabschluss und damit einen weiterführenden allgemein bilden- den Schulabschluss vermittelt. Die zweijährige Dauer ist erforderlich, um nach der KMK-Rahmenvereinbarung Berufsschulen vom 28.02.1997 i. d. F. vom 22.10.2004 den Realschulabschluss zu erreichen und einen generalisti- schen Ansatz in der Pflegehilfe fachlich umzusetzen. Sofern der Schulversuch 2008 als erfolgreich bewertet wird, könnten mit diesem Bildungsgang zu- sätzliche geeignete und vorqualifizierte Bewerberinnen und Bewerber für die Fachkraftausbildung interessiert werden. Es besteht somit nicht die Absicht, eine zweijährige Ausbildung zulasten der dreijährigen Ausbildung aufzubauen. Zu c: Da der Modellversuch in der Pflegehilfe ergebnisoffen angelegt und bis Juli 2008 befristet ist, kann erst nach dessen Auswertung über das zukünftige Angebot in der Altenpflegehilfe entschieden werden. Zu d: Die Landesregierung beobachtet und begleitet den Modellversuch des Bundes zur integrierten Pflegeausbildung, der an acht Standorten in der Bundesrepublik im Herbst 2004 gestartet ist. Aus Niedersachsen ist die Alten- und Krankenpflegeschule der Henriettenstiftung Hannover beteiligt. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist aufgrund der Dauer des Modellversuchs eine eindeutige Bewer- tung nicht möglich. Inwieweit der integrative Ansatz in der Pflegeausbildung umsetzbar und sinnvoll ist, werden nicht zuletzt die Erfahrungen der Schulen und die Bewertung der wissenschaftlichen Begleitung zeigen. Zu 2: Eine Zunahme des Pflegebedarfs aufgrund der demographischen Entwicklung ist unbestritten, wenngleich es über zukünftige Entwicklungen der Pflegebedürftigkeit keine sicheren Parameter gibt. Damit ist auch von einem Mehrbedarf an Pflegekräften ist auszugehen. Die Landesregierung hat im Landespflegebericht zum Ausdruck gebracht, dass künftig - in jedem Fall mittelfristig - der Mehrbedarf an Pflegefachkräften von Pflegediensten und Pflegeheimen bis zum Jahr 2020 unter Berücksichtigung der anhaltend hohen Ausbildungsnachfrage und der stetig steigenden Entwicklung der Ausbildungsplatzzahlen in der Altenpflege entsprechend der Jahre 2001 bis 2005 (+ 872) sowie einer Marktakquise gedeckt werden kann. Unabhängig davon beruhen die Schlussfolgerungen im Landespflegebericht auf einer Reihe von Annahmen. Inwieweit die langfristigen Prognosen bis zum Jahr 2050 durch weitere nicht absehbare Entwicklungen an Verlässlichkeit verlieren, wird die Landesregierung unter Einbeziehung der un- mittelbar beteiligten Pflegekassen und Pflegeeinrichtungen laufend beobachten. 11
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Niedersächsischer Landtag – 15. Wahlperiode                                                           Drucksache 15/3265 Zu 3: Die Landesregierung hat im Rahmen der Rechtsaufsicht nach dem Heimrecht auf die Festlegung eines proportionalen Verhältnisses von Pflegefachkräften und Pflegehilfskräften in stationären Al- tenpflegeeinrichtungen im Sinne der „Fachkraftquote“ hinzuwirken. (siehe auch die Antworten zum Fragenkomplex VI.) Das SGB XI schreibt ein Verhältnis von Pflegefachkräften zu Pflegehilfskräften in der ambulanten, in der Kurzzeitpflege, in der teilstationären und vollstationären Pflege nicht vor. Nach § 71 SGB XI haben ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen im Sinne dieses Buches, d. h. mit einer Zu- lassung durch Versorgungsvertrag, unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefach- kraft Pflege und hauswirtschaftliche Betreuung zu erbringen. Pflegefachkräfte im Sinne des SGB XI sind Altenpflegerinnen und Altenpfleger sowie Gesundheits- und Krankenpflegerinnen/-pfleger so- wie Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen/-pfleger mit einer praktischen Berufserfahrung im erlernten Beruf. Auch die nach § 80 SGB XI zwischen den Spitzenverbänden der Pflegekassen, der Bundesarbeits- gemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, der Bundesvereinigung der Kommunalen Spitzenverbände und der Vereinigung der Träger der Pflegeeinrichtungen vereinbarten „Gemein- samen Grundsätze und Maßstäbe zur Qualität und Qualitätssicherung einschließlich des Verfah- rens zur Durchführung von Qualitätsprüfungen“ für die verschiedenen Pflegeeinrichtungen sagen dazu nichts aus. Sie bestimmen lediglich, dass die Pflegeeinrichtungen zur Erfüllung der individu- ellen Erfordernisse des Pflegebedürftigen im Rahmen der Pflege den Einsatz „geeigneter Kräfte“ entsprechend ihrer Qualifikation bereitzustellen haben. Angelernte Kräfte können nur unter fachlicher Anleitung einer Fachkraft tätig werden. Ein-Euro-Kräfte können in Altenpflegeeinrichtungen nur tätig werden, wenn es sich um ergänzende nicht reguläre Dienste außerhalb von Pflege handelt. Zu 4: Zu a: Nach § 25 AltPflG werden die Landesregierungen ermächtigt, ein Ausgleichsverfahren einzurich- ten, wenn es erforderlich ist, einen Mangel an Ausbildungsplätzen zu verhindern oder zu beseiti- gen. Eine gesetzliche Definition des Begriffs „Mangel“ nach § 25 AltPflG findet sich im Gesetz nicht. In der Beschlussempfehlung zu dieser Regelung wird darauf verwiesen, dass nur für den Fall, dass die stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen und Altenheime keine angemessene Zahl von Ausbildungsplätzen zur Verfügung stellen, die Länder von der Ermächtigung der Umlagefinanzie- rung Gebrauch machen können. Ein Mangel an Ausbildungsplätzen in der Altenpflege könnte festgestellt werden, wenn der prog- nostizierte Pflegebedarf und der prognostizierte Bedarf an Pflegefachkräften von den zur Verfügung stehenden Pflegefachkräften einschließlich der Berufszugänger mit einer Altenpflegeausbildung aller Voraussicht nach nicht gedeckt werden würde. Um einer solchen Entwicklung in Form einer Umlageverordnung entgegen steuern zu können, ist für den Landesgesetzgeber eine perspektivische Einschätzung der Pflegesituation, die sich auf größere Zeiträume - etwa bis 2020 oder 2050 - bezieht, nicht geeignet. Für das gesetzgeberische Handeln ist ein absehbarer Zeitraum von ca. sechs Jahren - unter Berücksichtigung der grundsätz- lich dreijährigen Altenpflegeausbildung - als angemessen anzusehen, um regulierend eingreifen zu können. Zum jetzigen Zeitpunkt müsste der Landesgesetzgeber die Pflegesituation des Jahres 2012 in den Blick nehmen. Bis dahin ist nach Einschätzung des Landespflegeberichts mit einem Mangel an Pflegefachkräften nicht zu rechnen. Der bestehende oder zukünftige Bedarf an Ausbil- dungsplätzen ist nach gegenwärtigen Erkenntnissen zumindest mittelfristig (bis 2020) aufgrund der Entwicklung der Ausbildungsplatzzahlen gedeckt (siehe auch die Antwort zu Frage VII 2.). Eine Umfrage des Sozialministeriums Ende 2001 bei den Landesverbänden der Pflegekassen, den Verbänden der Pflegeeinrichtungsträger und der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenver- 12
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Niedersächsischer Landtag – 15. Wahlperiode                                                         Drucksache 15/3265 bände hat seinerzeit ergeben, dass ein Personalmangel in der Pflege nicht besteht. Anderslauten- de Einschätzungen sind der Landesregierungen gegenüber nicht geäußert worden. Demnach sind die Voraussetzungen des § 25 AltPflG derzeit nicht erfüllt. Zu b: Der Ausgleichsverordnung Baden-Württembergs nach § 25 AltPflG liegt nach Kenntnis der Landes- regierung die Überlegung zugrunde, dass ab dem Jahr 2010 aufgrund der demographischen Ent- wicklung mit einem zusätzlichen Personalbedarf in der Altenpflege zu rechnen sei. Gleichzeitig war in Baden-Württemberg zu beobachten, dass seit dem Jahr 2003 die Ausbildungs- bereitschaft wie auch die Ausbildungsplatzzahlen zurück gingen. Dadurch wurde der Tatbestand des § 25 Abs. 1 Satz 2 AltPflG als erfüllt angesehen. Das Aus- gleichsverfahren in Baden-Württemberg ist auch nach Auffassung der überwiegenden Zahl von Pflegeeinrichtungen in Baden-Württemberg (ca. 70 %) erforderlich. Zu c: Die Situation in Niedersachsen ist mit der in Baden-Württemberg nicht vergleichbar. In Niedersach- sen ist den vergangenen Jahren die Zahl der Altenpflegeschülerinnen und -schüler trotz Einführung und nachfolgender Abschaffung der landesrechtlich eingeführten Altenpflegeumlage kontinuierlich gestiegen. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass die gemäß Landespflegebericht insgesamt 2 194 Pflegeein- richtungen in Niedersachsen (998 ambulante, 98 teilstationäre und 1098 stationären Pflegeeinrich- tungen) im Jahr 2005 4 922 Auszubildenden in der Altenpflege praktische Ausbildungsplätze mit der Zahlung einer Ausbildungsvergütung zur Verfügung stellen. Dies kann als Indiz dafür angese- hen werden, dass die Pflegeeinrichtungen ihrer Ausbildungsverpflichtung bedarfsgerecht nach- kommen. Dagegen wurde von keiner Seite der Nachweis geführt, dass zur Beseitigung oder Verhinderung eines Mangels an Ausbildungsplätzen eine Ausgleichsverordnung nach § 25 AltPflG erforderlich ist. Zu VIII - Personalfluktuation, Berufszufriedenheit: Zu 1: Zu a: Die der Landesregierung bekannten Aussagen zum Berufsverbleib in der Altenpflege sind hetero- gen. Während das Bundesinstitut für Berufsbildung (Becker, Meifort 1997,1998) für Berufsanfänge- rinnen und -anfänger in der Altenpflege eine berufliche Verweildauer von fünf Jahren ermittelt hat, weisen andere Autoren ( H. M.Hasselhorn, P.Tackenberg, B. H.: Müller Gesundheitswesen 2003) darauf hin, dass die Ergebnisse dieser Studie nicht ohne weiteres auf die gesamte Gruppe der Pflegepersonals übertragbar sind. Die „next-Studie“ der Universität Wuppertal stellt eine Verweil- dauer im Pflegeberuf von fünf bis zehn Jahren fest. Der europäische Durchschnitt liegt nach der genannten Studie bei acht Jahren. Neue Ausführungen in Fachzeitungen sprechen von einer ständig zunehmenden beruflichen Ver- weildauer, wenn auch nicht in derselben Einrichtung. Zu b: Je nach Alter der Pflegenden sind die Gründe für den Ausstieg aus dem Beruf unterschiedlich. Nach der Studie des Bundesinstituts für Berufsbildung steht im Zentrum des Berufsausstiegs von jüngeren Pflegekräften, wie bei anderen typischen Frauenberufen auch, die Unvereinbarkeit von Beruf und Familie. Weiter werden fehlende Möglichkeiten zur beruflichen und persönlichen Ent- wicklung genannt. Bei über 40-jährigen werden oftmals körperliche und psychische Erkrankungen angegeben, die es unmöglich machen, den beruflichen Anforderungen standzuhalten. 13
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Niedersächsischer Landtag – 15. Wahlperiode                                                        Drucksache 15/3265 Es fällt auf, dass 40 % der Berufsaussteiger weiterhin in sozialen Berufen bzw. im Gesundheitswe- sen arbeiten. Zu 2: Maßnahmen zur Förderung der Berufszufriedenheit und einer damit anzunehmenden längeren Verweildauer im Beruf sind Aufgabe der Träger der Pflegeeinrichtungen in ihrer Eigenschaft als Ar- beitgeber. Dabei kommt der Verbesserung der Arbeitssituation, der Flexibilisierung der Arbeitszei- ten, der betrieblichen Gesundheitsförderung, der fachlichen Fortbildung und Berufsstärkung beson- dere Bedeutung zu. Als zentraler Ansatz zur Verbesserung der Personalsituation wird die Qualifi- zierung fachlich und menschlich kompetenter Führungspersönlichkeiten im Management und in der mittleren Leitungsfunktion angesehen. Zu 3: Der Landesregierung liegen dazu keine konkreten Angaben vor. Zu 4: Anhand der Daten der Statistik der BA lässt sich der Anteil Arbeit suchender Fachkräfte (Altenpfle- gerinnen und Altenpfleger mit dreijähriger Ausbildung) bisher nicht sicher abgrenzen. In der Folge ist die Planung arbeitsmarktbezogener Maßnahmen erschwert. Mit anderen Ländern hat Niedersachsen daher dringend Handlungsbedarf für eine Berufskennzif- fer, die diese Unterscheidungsmöglichkeit bietet, angemahnt. Diesem Anliegen wird nach Auskunft der BA in absehbarer Zeit nachgekommen. Zu 5: Zu a: Nach den Daten des Niedersächsischen Landesamts für Statistik hat sich der Personalbestand im Bereich „Pflegedienst“ der Krankenhäuser von 2000 bis 2004 (Stichtag: jeweils 31.12.) von 37 665 auf 36 143 verringert. Es kann davon ausgegangen werden, dass die gesundheitspolitischen Rah- menbedingungen, u. a. die verbindliche Einführung des DRG-Entgeltsystems im Jahr 2004 an der aktuellen Lage wesentlichen Anteil haben und zu einem weiteren Personalbau führen. Es kann weiter davon ausgegangen werden, dass ein nicht unwesentlicher Teil dieses freigesetzten Kran- kenpflegepersonals in die Altenpflege gewechselt ist. Zu b: Es liegen für Niedersachsen keine Erhebungen darüber vor, wie viele Absolventinnen/Absolventen von Krankenpflegeschulen in den vergangenen fünf Jahren nicht an Krankenhäusern angestellt wurden. Eine aktuelle Pflegeausbildungsstudie (PABIS), die gemeinsam vom Deutschen Krankenhausinsti- tut (DKI) und vom Deutschen Institut für angewandte Pflegeforschung (dip) durchgeführt wurde, kommt zur Frage der „Entwicklung der übernommenen Schülerinnen und Schüler pro Kranken- haus“ zu folgendem bundesweiten Ergebnis: „In den Jahren 2000 und 2001 haben die praktisch ausbildenden Krankenhäuser durchschnittlich noch mehr als acht Schülerinnen und Schüler über- nommen. Seither ist die Entwicklung weiter rückläufig. Ende 2004 lag die Anzahl der übernommenen Schüle- rinnen und Schüler lediglich noch bei 5,6 Kräften pro Haus. Gegenüber 2000 entspricht das einem beachtlichen Rückgang von 34,9 %.“ Für das Jahr 2004 liegt eine Aussage zur Aufnahme einer Tätigkeit in Einrichtungen der Altenhilfe vor. Demnach hatten 10 % der Absolventinnen und Absolventen der antwortenden Krankenpflege- schulen einen Anschlussvertrag in der stationären Altenhilfe und 16 % in der ambulanten Pflege. 14
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Niedersächsischer Landtag – 15. Wahlperiode                                                      Drucksache 15/3265 Zu 6: Zu a: Das Niedersächsische Landesamt für Statistik erhebt keine Angaben zur Altersstruktur der in der Altenpflege beschäftigten Personen. Zu b: Ausweislich der Angaben der Bundesagentur für Arbeit im Zusammenhang mit deren Bericht „Ge- sundheits- und Pflegeberufe in Deutschland - Arbeitsmarkt und Arbeitsmarktpolitik - Entwicklung und Struktur 2000 bis 2005“ kann - ohne Gewähr für die Richtigkeit - nach den Angaben zur Alters- struktur für den „Gesundheitsbereich gesamt (2004)“ davon ausgegangen werden, dass ca. 10 % der Altenpflegerinnen und -pfleger in den nächsten zehn Jahren in Rente gehen. Genauere Anga- ben stehen nicht zur Verfügung. Bernd Busemann (Ausgegeben am 10.11.2006;                                                                            15 Vorabdruck ausgegeben am 31.10.2006)
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