Gewalt gegen Kinder
Niedersächsischer Landtag − 14. Wahlperiode Drucksache 14/2613 Kleine Anfrage mit Antwort Wortlaut der Kleinen Anfrage der Abg. Frau Mundlos, Frau Schwarz (CDU), eingegangen am 22. Februar 2001 Gewalt gegen Kinder Gewalt gegen Kinder ist allgegenwärtig und bleibt auch oft verborgen. Wir lesen es täg- lich in den Zeitungen oder verfolgen die Schicksale von Kindern im Fernsehen - Wut ge- gen die Täter und Mitleid für die Opfer, ein Wechselspiel der Gefühle rauscht durch un- sere Köpfe. So war am 21. Januar 2001 in der „Welt am Sonntag“ unter der Überschrift „Vergiftet, verschachert, verwaltet“ ein Bericht über Kinderschicksale zu finden, der deutlich machte, wie „brüchig der Traum von der behüteten Kindheit ist“. Es folgten Ausführungen wie „... Im Internet werden neuerdings Kinder verschachert wie Autos und Aktien ... Und diese Folterkammern, in denen Kinder jede Art von sexueller und körper- licher Gewalt über Jahre wortlos ertragen, gibt es überall in unserer zivilisierten Gesell- schaft“. Offene Gespräche über diese Thematik sind aber in unserer Gesellschaft immer noch ein Tabu. Dabei sind die Grenzen zwischen körperlicher Strafe und seelischer Gewalt flie- ßend. Deshalb fragen wir die Landesregierung: 1. Welche Hilfsangebote an welchen Stellen stehen den Opfern von Kindesmiss- handlungen in Niedersachsen zur Verfügung? 2. Wie stellt sich die Finanzierung der jeweiligen Hilfsangebote dar? 3. Wie viele Fälle von Kindesmisshandlungen wurden in den Jahren 1998, 1999 und 2000 registriert, und wie gliedern sie sich auf (z. B. körperliche Gewalt, Vernach- lässigung, sexuelle Gewalt)? 4. Wie ist die Altersstruktur der betroffenen Kinder? 5. Welche Personen übten Gewalt aus (z. B. Eltern, Bekannte, fremde Personen)? 6. Wie hoch schätzt die Landesregierung die Dunkelziffer ein? Auf welchen Annah- men beruht diese Einschätzung? 7. Welche Personengruppen zeigten die Taten schwerpunktmäßig an, und aufgrund welchen Tatverdachts wurde ermittelt? 8. a) Welche Maßnahmen außer den strafrechtlichen Konsequenzen (z. B. Therapie) können den Tätern zurzeit in Niedersachsen angeboten werden? b) In welcher Form erfahren die Kinder eine „Nachbetreuung“? 9. Was wird zurzeit gegen die „Internetvermarktung“ von Kindern unternommen? 10. Liegen der Landesregierung Erkenntnisse vor, ob Kinder über so genannte „Kin- derseiten“ (Internetseiten, die besonders für Kinder geeignet sein sollen) über dort eingebaute Links zu Opfern von derartigen Tätern werden können? (An die Staatskanzlei übersandt am 1. März 2001 – II/721 – 766) 1
Niedersächsischer Landtag – 14. Wahlperiode Drucksache 14/2613 Antwort der Landesregierung Niedersächsisches Ministerium Hannover, den 19. Juli 2001 für Frauen, Arbeit und Soziales – 01.21 – 01 425/01 (766) – Der Schutz von Kindern ist eine besonders wichtige staatliche und gesellschaftliche Auf- gabe. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf den sexuellen Missbrauch von Kindern, Kinderhandel und Kinderprostitution. Mit diesen Gewalttaten sind für die betroffenen Kinder schwerwiegende Schädigungen ihrer Entwicklung verbunden. Sexuelle Gewalt gegen Kinder steht in einem eklatanten Widerspruch zu den Werten einer humanitären Gesellschaft und ist in jeder Form zu ächten. In den Leitlinien der Niedersächsischen Landesregierung zu Maßnahmen gegen den se- xuellen Missbrauch von Kindern aus dem Jahr 1997 wurden in einem Überblick die be- stehenden Probleme sowie die unternommenen Anstrengungen dargestellt. Darüber hin- aus wurden Anforderungen formuliert, wie künftig der Schutz von Kindern vor sexueller Gewalt noch effektiver gestaltet werden kann. Mit Unterstützung Niedersachsens sind Forderungen zur Verbesserung der Stellung von Kindern in der Rechtsordnung umgesetzt worden. Dies betrifft die Neuordnung des Straf- rahmens für einzelne Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, deren Höchststra- fen dem Unrecht der Taten gerechter und zweckmäßiger angepasst worden sind. Im Be- reich des Strafverfahrensrechts ist dem rechtlichen Schutz für kindliche Opferzeugen durch die Zulassung von Vernehmungen per Videoaufnahmen als Beweismittel im Straf- verfahren Rechnung getragen worden. Auch im Zivilrecht wurde die Forderung nach ei- nem ausdrücklichen Verbot der Misshandlung von Kindern durch ihre Eltern inzwischen gesetzlich verankert. Als besonderes Problemfeld wurde in den Leitlinien der Niedersächsischen Landesregie- rung zu Maßnahmen gegen den sexuellen Missbrauch von Kindern aus dem Jahr 1997 auf die Überwachung elektronischer Medien hingewiesen. Die Auswertung elek- tronischer Medien unter strafrechtlichen Gesichtspunkten durch eine zentrale Überwa- chungsstelle auf Bundesebene wurde als unerlässlich eingeschätzt. Eine entsprechende Stelle ist inzwischen eingerichtet. Neben Verbesserungen des strafrechtlichen und zivilrechtlichen Schutzes von Kindern stellen weiterhin die Bereiche der Prävention und Beratung Schwerpunkte bei Maßnah- men gegen Gewalt gegenüber Kindern dar. Eine besondere Bedeutung haben insbesonde- re präventive Maßnahmen, die Gewalterfahrungen von Kindern frühzeitig zu verhindern suchen. Dies vorausgeschickt beantworte ich die Anfrage wie folgt: Zu 1: In Niedersachsen besteht ein umfangreiches Netz von Institutionen, die in Fällen von Kindesmisshandlung Beratung und Hilfe anbieten. Es umfasst Kinderschutzzentren, Kin- dernotruftelefone, Erziehungsberatungsstellen, Mädchenhäuser ebenso wie Kinderklini- ken, Gesundheits- und Jugendämter. Die mit Unterstützung des Ministeriums für Frauen, Arbeit und Soziales veröffentlichte Handreichung „Gewalt gegen Kinder - Leitfaden für Früherkennung, Handlungsmöglichkeiten und Kooperation in Niedersachsen“ in der ak- tuellen Auflage aus dem Jahr 2000 verzeichnet über 600 überregionale und regionale In- stitutionen in Niedersachsen. Die Niedersächsische Landesregierung unterstützt dieses Beratungs- und Hilfenetz durch die Förderung von zwei Kinderschutzzentren in Hanno- ver und Oldenburg sowie durch die Förderung von jährlich durchschnittlich 23 Bera- tungsstellen. Darüber hinaus stehen für Mädchen, die Opfer von Kindesmisshandlung 2
Niedersächsischer Landtag – 14. Wahlperiode Drucksache 14/2613 geworden sind, Hilfsangebote in den drei Mädchenhäusern in Osnabrück, Oldenburg und Hannover sowie in 30 Gewaltberatungseinrichtungen und Frauennotrufen zur Verfügung. Diese Angebote sind unentgeltlich. Zu 2: Die Gewaltberatungseinrichtungen, Frauennotrufe und Mädchenhäuser erhalten nicht rückzahlbare Landeszuwendungen im Rahmen einer Projektförderung als Festbetragsfi- nanzierung. Die stationären Bausteine der Mädchenhäuser, wie z. B. die Inobhutnahme, die Zuflucht oder das betreute Wohnen, finanzieren sich über das SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz). Die Beratungsstellen im Bereich Gewalt gegen Kinder erhalten eine Landeszuwendung als nicht rückzahlbaren Zuschuss im Rahmen einer Projektförderung als Fehlbedarfsfi- nanzierung. Es ist vorgesehen, die Landeszuwendung ab 2002 als Festbetragsfinanzie- rung zu gewähren. Die Kinderschutzzentren Hannover und Oldenburg erhalten eine nicht rückzahlbare Lan- deszuwendung im Rahmen einer Projektförderung als Festbetragsfinanzierung. Die Inob- hutnahme in der Wohngruppe des Kinderschutzzentrums Oldenburg und in die Notauf- nahme bzw. Inobhutnahme in Kinderschutzfamilien des Kinderschutzzentrums Hannover finanzieren sich über das SGB VIII. Zu 3 und 4: Zu den polizeilich registrierten Fällen liegen folgende statistische Informationen vor: Sexueller Missbrauch von Kindern gem. § 176 StGB 1 Bekannte Aufklärungs- TV Opfer unter Opfer Opfer Fälle quote insgesamt 6 J. 6 bis 10 J. 10 bis 14 J. 1998 1 707 73,23 % 817 176 671 1 221 1999 1 314 76,83 % 817 116 455 895 2000 1 335 77,00 % 872 126 485 1 408 Der sexuelle Missbrauch von Kindern stellt einen Anteil an der Gesamtkriminalität von 0,3 % (1998), 0,24 % (1999) und 0,24 % (2000) dar. Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen gem. § 174 StGB 1 Bekannte Aufklärungs- TV Opfer unter Opfer Opfer Fälle quote insgesamt 6 J. 6 bis 10 J. 10 bis 14 J. 1998 176 96,02 % 136 25 33 77 1999 130 97,69 % 108 11 26 49 2000 113 97,35 % 96 8 19 32 __________________________ 1 polizeilich ermittelte Tatverdächtige 3
Niedersächsischer Landtag – 14. Wahlperiode Drucksache 14/2613 Misshandlung von Schutzbefohlenen gem. § 225 StGB Die Fallzahlen, speziell auf die Misshandlung von Kindern bezogen, stellen sich wie folgt dar: 1 Bekannte Aufklärungs- TV Opfer Opfer Opfer Fälle quote insgesamt unter 6 bis 10 J. 10 bis 14 J. 6 J. 1998 166 98,19 % 185 80 49 57 1999 168 99,40 % 188 81 54 60 2000 174 99,43 % 199 85 36 76 Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht gem. § 171 StGB 1 Bekannte Aufklärungs- TV männlich weiblich Fälle quote insgesamt 1998 60 100 % 74 31 43 1999 58 98,28 % 68 19 49 2000 56 100 % 79 27 52 Angaben über Opfer können nicht gemacht werden, da die Polizeiliche Kriminalstatistik für dieses Delikt eine entsprechende Erfassung (bundesweit) nicht vorsieht. Darüber hinaus weisen die Verurteiltenstatistiken für die Jahre 1998 und 1999 (eine ent- sprechende Statistik für das Jahr 2000 liegt noch nicht vor, sie wird erst im Sommer 2001 zur Verfügung stehen) die Anzahl verurteilter bzw. abgeurteilter (unter diesen Begriff fallen neben den verurteilten Personen auch solche, die freigesprochen oder aus anderen Gründen nicht verurteilt worden sind) Personen aus, denen Straftaten gemäß §§ 171, 176, 176 a, 176 b, 177, 178, 211, 212, 213, 221, 222, 223, 224, 225, 226, 227, 235, 239 a und 239 b Strafgesetzbuch, von denen Kinder (unter 14 Jahren) als Opfer betroffen waren, zur Last gelegt wurden. 1 polizeilich ermittelte Tatverdächtige 4
Niedersächsischer Landtag – 14. Wahlperiode Drucksache 14/2613 Im Einzelnen ergeben sich aus den Verurteiltenstatistiken folgende Erkenntnisse: 1998 Straftat Abgeurteilte Verurteilte davon Er- davon Heran- davon Ju- wachsene wachsende gendliche Insgesamt m / w § 171 StGB 5 2 2 2 - - Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungs- pflicht § 176 Abs. 1 196 164 162 2 147 8 9 und 2 StGB sexueller Miss- brauch von Kindern § 176 Abs. 3 91 71 71 65 5 1 StGB sexueller Miss- brauch von Kindern § 176 a StGB 12 9 9 9 - - schwerer sexu- eller Miss- brauch von Kindern § 176 b StGB 5 4 4 3 1 - sexueller Miss- brauch von Kindern mit Todesfolge § 177 Abs. 2 29 22 20 2 21 - 1 Nr. 1 StGB Vergewalti- gung von Kin- dern § 178 StGB - - - - - Vergewalti- gung/Nötigung von Kindern mit Todesfolge § 211 StGB 1 1 1 1 - - Mord § 212 StGB - - - - - Totschlag 5
Niedersächsischer Landtag – 14. Wahlperiode Drucksache 14/2613 Straftat Abgeurteilte Verurteilte davon Er- davon Heran- davon Ju- wachsene wachsende gendliche Insgesamt m / w § 213 StGB 1 1 1 1 - - minderschwe- rer Fall des Totschlags § 221 StGB 1 - - - - Aussetzung § 222 StGB 6 1 1 1 - - fahrlässige Tötung außer im Straßenver- kehr § 223 StGB 165 104 89 15 64 8 32 Körperverlet- zung § 224 Abs. 1 115 66 49 17 29 4 33 Nrn. 2 bis 5 gefährliche Körperverlet- zung § 225 StGB 12 10 5 5 10 - - Misshandlung von Schutzbe- fohlenen § 226 Abs. 1 1 1 1 1 - - StGB schwere Kör- perverletzung § 226 Abs. 2 - - - - - StGB absichtliche schwere Kör- perverletzung § 227 StGB 2 2 1 1 2 - - Körperverlet- zung mit To- desfolge § 235 StGB 9 6 5 1 5 1 - Entziehung Minderjähriger § 239 a StGB 1 1 1 1 - - erpresserischer Menschenraub § 239 b StGB - - - - - Geiselnahme 6
Niedersächsischer Landtag – 14. Wahlperiode Drucksache 14/2613 1999 Straftat Abgeurteilte Verurteilte davon Er- davon Heran- davon Ju- wachsene wachsende gendliche Insgesamt m / w § 171 StGB - - - - - Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungs- pflicht § 176 Abs. 1 und 222 177 177 160 7 10 2 StGB sexueller Miss- brauch von Kin- dern § 176 Abs. 3 70 57 57 54 2 1 StGB sexueller Miss- brauch von Kin- dern § 176 a StGB 22 22 22 13 3 6 schwerer sexu- eller Missbrauch von Kindern § 176 b StGB - - - - - sexueller Miss- brauch von Kin- dern mit Todes- folge § 177 Abs. 2 16 16 16 12 - 4 Nr. 1 StGB Vergewaltigung von Kindern § 178 StGB - - - - - Vergewaltigung/ Nötigung von Kindern mit To- desfolge § 211 StGB 3 2 2 2 - - Mord § 212 StGB 1 - - - - Totschlag § 213 StGB - - - - - minderschwerer Fall des Tot- schlags 7
Niedersächsischer Landtag – 14. Wahlperiode Drucksache 14/2613 Straftat Abgeurteilte Verurteilte davon davon Heran- davon Ju- Erwach- wachsende gendliche sene Insgesamt m / w § 221 StGB - - - - - Aussetzung § 222 StGB 3 3 2 1 3 - - fahrlässige Tö- tung außer im Straßenverkehr § 223 StGB 192 120 99 21 77 14 29 Körperverlet- zung § 224 Abs. 1 115 70 63 7 27 3 40 Nrn. 2 bis 5 gefährliche Körperverlet- zung § 225 StGB 7 6 4 2 6 - - Misshandlung von Schutzbe- fohlenen § 226 Abs. 1 1 1 1 1 - - schwere Kör- perverletzung § 226 Abs. 2 - - - - - StGB absichtliche schwere Kör- perverletzung § 227 StGB 1 1 1 1 - - Körperverlet- zung mit Todes- folge § 235 StGB 11 4 4 4 - - Entziehung Minderjähriger § 239 a StGB - - - - - erpresserischer Menschenraub § 239 b StGB - - - - - Geiselnahme Klarstellend ist darauf hinzuweisen, dass die Daten aus der Polizeilichen Kriminalstatis- tik (PKS) und der Strafverfolgungsstatistik voneinander abweichen, weil sich sowohl die jeweiligen Erfassungsmethoden als auch die Erfassungszeiträume deutlich unterscheiden. Darüber hinaus ist zu beachten, dass eine Zählung in der PKS als Tatverdächtiger nicht automatisch den Rückschluss zulässt, dass ausreichend Beweise zur Erhebung einer An- 8
Niedersächsischer Landtag – 14. Wahlperiode Drucksache 14/2613 klage vorhanden sind. In allen Deliktsbereichen beträgt der Anteil der Angeklagten an den Tatverdächtigen (ohne Straßenverkehrsdelikte) nur ca. 32 %. Die Staatsanwaltschaft hat die Pflicht, nur in denjenigen Verfahren Anklage zu erheben, bei denen eine berech- tigte Aussicht auf eine gerichtliche Sanktionierung besteht. Die Diskrepanz zwischen er- mittelten und angeklagten Delikten ist folglich nicht ungewöhnlich. Zu 5: Wie die nachfolgende Tabelle belegt, wird die Misshandlung Schutzbefohlener in den meisten Fällen von Personen aus dem familiären Umfeld begangen, wobei Männer häufi- ger und schwerer misshandeln als Frauen. Bezüglich des Verwandtschaftsgrades der Tä- ter zu den Kindern ist festzustellen, dass die Elternteile für sich allein oder gemeinsam am häufigsten misshandeln. Wird das Kind von beiden Elternteilen gemeinsam misshan- delt, so besteht das Verhalten der Mutter häufig in der Tatduldung. Sexualstraftaten, vor allem sexueller Missbrauch von Kindern, geschehen zumeist nicht in der Öffentlichkeit, sondern in der eigenen Familie, in der Verwandtschaft und im Be- kanntenkreis, also im näheren sozialen Umfeld. Beim sexuellen Missbrauch von Kindern sind nach Schätzungen unter Einbeziehung des Dunkelfeldes 90 % der Tatverdächtigen männliche ältere Jugendliche und erwachsene Männer. Nachfolgend wird die Opfer-Tatverdächtigen-Beziehung bei dem Delikt „Misshandlung von Schutzbefohlenen“ gem. § 225 StGB aus der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) dargestellt: Anzahl Anzahl der Verwandt- Bekannt- flüchtige keine Vor- Ungeklärt der Opfer schaft schaft Vorbezie- beziehung Delikte hung Ge- m w m w m w m w m w m w schlecht 1998 166 112 74 72 56 28 14 6 2 5 0 0 2 1999 168 115 80 85 63 24 11 3 3 1 2 0 0 2000 174 114 83 85 62 23 19 4 1 0 1 2 0 Die folgende Tabelle stellt die Opfer-Tatverdächtigen-Beziehung beim sexuellen Miss- brauch von Schutzbefohlenen gem. § 174 StGB dar: Anzahl Anzahl der Verwandt- Bekannt- flüchtige keine Vor- Ungeklärt der Opfer schaft schaft Vorbezie- beziehung Delikte hung Ge- m w m w m w m w m w m w schlecht 1998 176 46 146 18 101 17 31 1 1 4 9 6 4 1999 130 21 127 9 84 9 36 2 3 1 2 0 2 2000 113 18 102 11 57 6 34 0 9 1 2 0 0 9
Niedersächsischer Landtag – 14. Wahlperiode Drucksache 14/2613 Die nachfolgende Tabelle stellt die Opfer-Tatverdächtigen-Beziehung beim sexuellen Missbrauch von Kindern gem. § 176 StGB dar, wobei erst durch eine Änderung in der Erfassung der Polizeilichen Kriminalstatistik im Jahr 1999 aufgrund des 6. Gesetzes zur Reform des Strafrechts am 16.01.1998 entsprechende Daten erfasst wurden. Anzahl Anzahl der Verwandt- Bekannt- flüchtige keine Vor- ungeklärt der Opfer schaft schaft Vorbezie- beziehung Delikte hung Ge- m w m w m w m w m w m w schlecht 1999 101 32 86 8 25 10 36 7 5 5 16 2 4 2000 100 32 82 7 21 6 44 6 5 9 9 2 1 Eine statistisch untermauerte Aussage zur Beziehung Täter/kindliches Opfer bei Verlet- zung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht gem. § 171 StGB kann nicht getroffen werden, da die Polizeiliche Kriminalstatistik, wie bereits erwähnt, eine entsprechende (bundes- weite) Erfassung nicht vorsieht. Zu 6: Eine zuverlässige Schätzung der Dunkelziffer sexueller Gewalttaten gegen Kinder ist derzeit mangels entsprechender aktueller repräsentativer Studien nicht möglich, diese lie- gen weder für Niedersachsen speziell noch auf repräsentativer Basis für das Bundesgebiet vor. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Dunkelziffer in dem Deliktsfeld der Miss- handlung von Kindern und der Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung hoch sein dürfte. Die vielschichtigen Ursachen hierfür sind u. a., dass diese Taten im familiären Be- reich stattfinden, sodass eine Anzeigeerstattung weder durch die kindlichen Opfer noch durch Familienangehörige erfolgt, weil diese vom Täter zum Schweigen gezwungen werden oder hierdurch den Zerfall der Familie befürchten. In diesem Bereich erfolgt die Anzeigeerstattung häufig erst im Erwachsenenalter. Zu 7: Statistisch wird nicht erfasst, in welchem Verhältnis Anzeigeerstatter und Opfer zueinan- der stehen. In der polizeilichen Praxis ergibt sich kein einheitliches Bild des anzeigenden Personenkreises. Anzeigen werden von Personen erstattet, die entsprechende Feststellun- gen getroffen oder Verdachtsmomente haben, dies z. B. sind Nachbarn und Bekannte. Häufig handelt es sich bei dem anzeigenden Personenkreis um die Eltern, Lehrerinnen und Lehrer sowie Erzieherinnen und Erzieher. Nur vereinzelt werden Fälle durch das Ju- gendamt angezeigt. In der Vergangenheit ist es aber auch vorgekommen, dass sich die Geschädigten selbst Hilfe suchend an die Polizei gewandt haben. In Einzelfällen gelan- gen die strafrechtlich relevanten Sachverhalte anlässlich von polizeilichen Soforteinsät- zen zur Kenntnis der Polizei. Zu 8 a: Täter, die gemäß §§ 20 und 21 Strafgesetzbuch (StGB) begutachtet worden sind und bei denen eine verminderte Schuldfähigkeit oder Schuldunfähigkeit besteht, werden in der Regel gemäß §§ 63, 64 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Erzie- hungsanstalt untergebracht. Dort erhalten sie eine Therapie nach den zurzeit gültigen Re- geln der ärztlichen Standards. Nach der Entlassung erfolgt ggf. eine weitere Behandlung bei niedergelassenen Psychotherapeutinnen und Therapeuten. Entweder sind die Patien- ten gemäß SGB V krankenversichert oder die Behandlungskosten für die ambulante The- rapie werden vom zuständigen Sozialamt übernommen. Zu 8 b: 10