Niedersächsischer Landtag — Elfte Wahlperiode Drucksache 11/3889
Antwort auf eine Kleine Anfrage
— Drucksache 11/3705 —
Betr.: Stellung der Schulleiter an niedersächsischen Schulen
Wortlau: der Kleinen Anfrage des Abg. Adam (SPD) vom 15. 3. 1989
Der Schulleiter einer niedersächsischen Schule vertritt die Schule nach außen, trägt die
Gesamtverantwortung für die Schule, führt die laufenden Verwaltungsgeschäfte und
nimmt die übrigen nicht den Konferenzen vorbehaltenen Aufgaben wahr. Er sorgt für
den reibungslosen Ablauf und die Einhaltung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften
und der Schulordnung; er leitet die Gesamtkonferenzen an den Schulen. Bei diesen
Konferenzen sind Niederschriften zu führen.
Dies vorausgeschickt, stelle ich folgende Fragen:
1. Muß ein Protokollbuch an einer Schule bei einer Gesamtkonferenz geführt werden,
oder reichen einzelne während der Konferenz geschriebene Niederschriften aus?
2. Kann der Schulleiter einen Lehrer verpflichten, das Protokoll einer Niederschrift
über eine Gesamtkonferenz nur in der Schule zu schreiben mit der Bemerkung, die
Niederschriften dürfen die Schule nicht verlassen?
3. Kann der Schulleiter aufgrund seiner rechtlichen Stellung ($ 30 Nds. Schulgesetz)
den $ 23 des Nds. Schulgesetzes (Aufgaben der Konferenzen) rechtlich außer Kraft
setzen?
4. Kann ein Schulleiter dem Kollegium verweigern, den Punkt „Führen einer Nieder-
schrift‘‘ auf der Gesamtkonferenz zu behandeln?
Antwort der Landesregierung
Der Niedersächsische Kultusminister Hannover, den 25. 4. 1989
-— 01 — 01 420/5 — 11/3705 —
Die Gesamtkonferenz entscheidet in den ihr zugewiesenen Angelegenheiten ($ 23
NSchG) als Kollegialorgan sowohl in der Sache als auch im Verfahren selbständig,
soweit nicht im Schulgesetz ausdrücklich etwas anderes festgelegt ist und dem Schullei-
ter gegenüber der Konferenz besondere Rechte gegeben sind. Es ist daher grundsätzlich
allein Sache der Gesamtkonferenz, im Rahmen des Niedersächsischen Schulgesetzes
und der gemäß $ 157 NSchG weiterhin gültigen Vorläufigen Konferenzordnung für die
öffentlichen Schulen im Lande Niedersachsen (Erlaß vom 30. Juni 1969, SVBl. S. 188)
Verfahrensfragen wie u. a. auch Fragen zur Abfassung der Niederschrift zu regeln.
Niedersächsischer Landtag — Elfte Wahlperiode Drucksache 11/3889
Dies vorausgeschickt, beantworte ich die einzelnen Fragen wie folgt:
Zu li:
In der Vorläufigen Konferenzordnung ist lediglich geregelt, daß über jede Konferenz
eine Niederschrift anzufertigen ist. Es bleibt daher der Gesamtkonferenz vorbehalten,
über die Form der Abfassug eine Entscheidung zu treffen.
Zu 2 bis 4:
Nein.
Horrmann
2 (Ausgegeben am 18. 5. 1989)