Verwendung historischer Ortsnamen in Personenstandsurkunden

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Niedersächsischer Landtag — Zehnte Wahlperiode Drucksache 10/3130

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Antwort auf eine Kleine Anfrage
— Drucksache 10/3020 —

Betr.: Verwendung historischer Ortsnamen in Personenstandsurkunden
Wortlaut der Kleinen Anfrage des Abg. Lindhorst (CDU) vom 20. 7. 1984

In nach dem Personenstandsgesetz zu etstellenden Urkunden wie Geburtenbuch oder
Sterbebuch sind unter anderem Angaben über den „Wohnort“ zu machen. Die zustän-
digen Behörden weigern sich in der Regel, neben dem Wohnort auch den historischen
Ortsnamen von Ortsteilen aufzunehmen.

ich frage die Landesregierung:

1. Ist diese Praxis der Behörden nach dem Personenstandsgesetz zwingend geboten?

2. Wenn ja: Teilt sie meine Auffassung, daß man zu einer Änderung des Personen-
standsgesetzes kommen sollte, die es ermöglicht, dem Wunsch der Bürger nach Auf-
nahme der historischen Ortsnamen Rechnung zu tragen?

Antwort der Landesregierung

Der Niedersächsische Minister des Innern Hannover, den 28. 8. 1984
— 52.2 — 120.205/44 a —

Die Führung der Personenstandsbücher und die Ausstellung von Personenstandsurkun-
den sind in der vom Bundesminister des Innern erlassenen Allgemeinen Verwaltungs-
vorschrift zum Personenstandsgesetz (Dienstanweisung für die Standesbeamten und ih-
re Aufsichtsbehörden — DA) näher geregelt (Neufassung vom 24. 6. 1978 — Beilage
zum Bundesanzeiger 13/78 —, zuletzt geändert durch Allgemeine Verwaltungsvor-
schrift vom 10. 6. 1983 — Bundesanzeiger S. 5597 —). Nach 8 60 Abs. 1 DA ist bei der
Bezeichnung von Orten im Geltungsbereich des Personenstandsgesetzes der Name der
Gemeinde in der amtlich festgelegten Schreibweise zu verwenden. Der Name von Ge-
meindeteilen, die nach historischen Ortsnamen benannt sind, gehört nicht zum amtli-
chen Gemeindenamen.

Im Zuge der letzten Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Personen-
standsgesetz ist — von Anfang an vom Land Niedersachsen mitgetragen — in 860 Abs.
1a DA eine Regelung aufgenommen worden, wonach das Land bestimmen kann, daß
neben dem Nameri der Gemeinde auch der Name des Gemeindeteils in den Personen-
standsbüchern und -urkunden anzugeben ist. Bislang ist nur im Saarland eine entspre-
chende Bestimmung getroffen worden. Außer Niedersachsen hat lediglich noch Bayern
die grundsätzliche Bereitschaft bekundet, von der durch die Dienstanweisung einge-
räumten Ermächtigung Gebrauch zu machen.
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Niedersächsischer Landtag — Zehnte Wahlperiode Drucksache 10/3130

 

Es entspricht dem Ziel der Landesregierung, nach Möglichkeit zur Erhaltung histori-
scher Ortsbezeichnungen beizutragen. Es ist daher beabsichtigt, eine Bestimmung nach
$60 Abs. 1a DA zu treffen, um das historische Bewußtsein für die alten Gemeindena-
men auch dutch die Kennzeichnung in Personenstandsbüchern und -urkunden wach-
zuhalten. Eine entsprechende Erlaßregelung wird vorbereitet. Sie setzt allerdings ein
amtliches Verzeichnis der historischen Ortsnamen voraus, das den Standesbeamten zur
Verfügung gestellt werden muß. Dieses Verzeichnis wird z. Z. erstellt.

Dies vorausgeschickt beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung
wie folgt:

Zu 1.

Aufgrund der gegenwärtigen Rechtslage: Ja.

Zu 2.

Nach Klärung der genannten Frage soll eine Landesregelung getroffen werden, die die
Eintragung historischer Ortsnamen in Personenstandsbüchern und -urkunden ermög-
licht.

Dr. Möcklinghoff

2 (Ausgegeben am 10. 9. 1984)
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