Neuordnung der Berufsausbildung im Einzelhandel

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Niedersächsischer Landtag — Elfte Wahlperiode Drucksache 11/1456
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Antwort auf eine Kleine Anfrage
— Drucksache 11/1114 —

Betr.: Neuordnung der Berufsausbildung im Einzelhandel

Wortlaut der Kleinen Anfrage der Abg. Dr. Ahrens, Dehn, Kaiser, Mühe, Schneider,
Wallraff, Frau Wertig-Danielmeier, Auditor, Frau Harnmelstein, Frau Lemmermann,
Frau Pistorius, Frau Tewes, Wernstedt (SPD) vom 21. 5. 1987

Die Neuordnung der Berufsausbildung im Einzelhandel tritt am 1. 8. 1987 in Kraft.
Die jetzt durchgesetzte einheitliche dreijährige Berufsausbildung für den Einzelhandel
könnte zu einer Verbesserung des Ausbildungsplatzangebotes für Mädchen führen. Die
bisherige Stufenausbildung führte dazu, daß überwiegend jungen Frauen nur die zwei-
jährige Ausbildung zur Verkäuferin angeboten wurde. Dabei bilden die Verkäuferin-
nen die Berufsgruppe mit der größten Zahl von weiblichen Arbeitslosen.

Da jedoch die bisherige zweijährige Ausbildung zum(r) Verkäufer(in) noch nicht ganz
abgeschafft wurde, sondern bis 1989 parallel zur neuen Ausbildung weiterläuft, besteht
die Gefahr, daß die berufliche Benachteiligung der jungen Frauen bestehenbleibt. Die
Tatsache, daß Einzelhandelsverbände ihren Mitgliedern empfehlen, neue Ausbildungs-
verträge zunächst für die Laufzeit von zwei Jahren abzuschließen, beweist das. In den
„Brancheninformationen“ der Bundesfachverbände und Bezirksfachgemeinschaften
wird diese Empfehlung im übrigen unverholen mit dem Hinweis verbunden, daß bei
Zweijahresverträgen die Anrechnungsverpflichtung auf ein halbes Jahr reduziert wer-
den könne.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Wie bewertet sie die Neuordnung der Berufsausbildung zum/zur Kaufmann/
Kauffrau im einzelnen?

2. Wie schätzt sie die zahlenmäßige Aufteilung der Ausbildungsverträge nach.der neu-
en dreijährigen und der alten, zweijährigen, Berufsausbildung ein?

3. Wie weit ist sichergestellt, daß durch gemeinsamen Unterricht nach dem neuen Rah-
menlehrplan die Möglichkeiten des „Durchstiegs“ von der zweijährigen zur dreijäh-
rigen Ausbildung gewahrt bleiben?

4. Wie weit sind die Vorbereitungen an den Berufsschulen erfolgt, im Hinblick auf

— die sachlichen Voraussetzungen,
— die Anpassung der Lehrpläne,
— die Fortbildung der Lehrer?

5. Welche Auswirkungen hat die Neuordnung auf das Ausbildungsplatzprogramm
Niedersachsen (APN)? Wird im Rahmen des APN nur die dreijährige, zukunftssi-
chere Ausbildung angeboten werden?
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6. Wie beurteilt sie die o.g. Empfehlung von Einzelhandelsverbänden an ihre Mitglie-
der?

7. Wie wird sie sicherstellen, daß die volle Anrechnungsverpflichtung für das BGJ nicht
unterlaufen wird? Sieht sie Möglichkeiten, durch die im Zusammenhang mit der
Neuordnung der Metall- und Elektroberufe ohnehin erforderliche Neufassung der
Anrechnungsverordnung des Bundes dieses Ziel zu erreichen?

Antwort der Landesregierung

Der Niedersächsische Kultusminister Hannover, den 13. 8. 1987
— 01 — 01 420/5 — 11/1114 —

Im Neuordnungsverfahren der Berufsausbildung im Einzelhandel ist die Frage noch of-
fengeblieben, ob auf einen zweijährigen Ausbildungsgang neben der dreijährigen Aus-
bildung zum Kaufmann/zur Kauffrau im Einzelhandel künftig verzichtet werden
kann. Einerseits gewährleistete der überwiegend von Mädchen nachgefragte zweijährige
Ausbildungsgang zum Verkäufer/zur Verkäuferin häufig nicht den Durchstieg zum
Einzelhandelskaufmann/zur Einzelhandelskauffrau auch bei Vorliegen der erforderli-
chen Qualifikationen und entsprechenden Wünsche. So ergibt eine Studie des Bundes-
ministers für Jugend, Familie, Frauenfragen und Gesundheit, daß „Mädchen selbst bei
guten Noten seltener als Jungen den ‚Durchstieg‘ zum Einzelhandelskaufmann/ zur
Einzelhandelskauffrau erreichen‘‘. Andererseits könnte in einem völligen Verzicht auf
einen zweijährigen Ausbildungsgang im Einzelhandel aber auch die Gefahr liegen, daß
Ausbildungsinteressentinnen und -interessenten mit geringerer Leistungsfähigkeit die
Möglichkeit einer Ausbildung im Einzelhandel genommen wird. Die Sozialparteien
sind daher übereingekommen, die bisherige zweijährige Ausbildung zum Verkäu-
fer/zur Verkäuferin bis 1989 weiter zuzulassen. Während dieser Zeit soll eine neutrale
Gutachtergruppe ein Gutachten darüber erstellen, ob die zweijährige Ausbildung zum
Verkäufer/zur Verkäuferin ersatzlos entfallen soll oder ob an ihre Stelle eine ebenfalls
neugeordnete zweijährige Einzelhandelsausbildung treten soll.

Es ist richtig, daß mit der dreijährigen Fortgeltung der zweijährigen Ausbildung zum
Verkäufer/zur Verkäuferin auch die genannten Probleme, irisbesondere für Mädchen
fortbestehen. Andererseits aber würde ein ersatzloser Fortfall dieser Ausbildung zum
jetzigen Zeitpunkt zu noch stärkeren Benachteiligungen junger Frauen führen.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen im einzelnen wie folgt:

Zu 1:

Im Hinblick auf die qualifikatorischen Verbesserungen und Anpassungen in der neuge-
ordneten dreijährigen Ausbildung zum Kaufmann/ zur Kauffrau im Einzelhandel be-
wertet die Landesregierung diese Neuordnung positiv.

Zu 2:

Sichere Aussagen zum Verhältnis zwischen der alten zweijährigen und neuen drei-
jährigen Ausbildung zum diesjährigen Ausbildungsbeginn können erst nach dem
30. 9. 1987 gemacht werden.
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Zu 3:

Die Mehrzahl der Lerninhalte und Lernziele der neugeordneten (dreijährigen) Ausbil-
dung deckt sich mit den Plänen, die für die alte (zweijährige + 3. Jahr, fakultativ) Aus-
bildung bestanden haben. Die in der neuen Ausbildungsordnung vorgesehenen zusätz-
- lichen Inhalte (z. B. Warenwirtschaftssysten, neue Technologien) werden teilweise dem
Unterricht des ersten Ausbildungsjahres zugeschlagen (wie z.B. neue Technologien)
oder im dritteh Jahr erteilt. Der Unterricht kann daher nach beiden Ausbildungsord-
nungen (mit den genannten Änderungen) gemeinsam erteilt werden, so daß auch ein
„Durchstieg‘“ von der zweijährigen zur neuen dreijährigen Ausbildung möglich ist.

Zu 4:

Die Vorbereitungen sind auf mehrfache Weise durchgeführt worden: Zusammen mit
den Schulbaurichtlinien wurden Raumblätter für das Berufsfeld Wirtschaft und Verwal-
tung erstellt und den Schulträgern bekanntgegeben, in denen die entsprechenden
Übungsräume (z.B. für Kundenberatung und fachbezogene Übungen) vorgesehen wer-
den. Ebenso wurden ‚Empfehlungen zur Ausstattung berufsbildender Schulen mit
Rechnern‘ gemeinsam mit den kommunalen Spitzenverbänden erarbeitet, die z.Z.
umgesetzt werden.

Der neugeordnete Ausbildungsrahmenplan des Bundes für die Ausbildung zum Kauf-
mann/zur Kauffrau im Einzelhandel ist für Niedersachsen unmittelbar in Kraft gesetzt
worden.

Die Schulen wurden im Februar 1987 in getrennten Dienstbesprechungen je Regie-
rungsbezirk auf die erforderliche Neuordnung und die notwendigen Konsequenzen
hingewiesen. Die Lehrer/ innenschaft (Einzelhandelsfachlehrer/irinen) wurde ebenfalls
in getrennten Dienstbesprechungen mit den neuen Lehrplänen in allen Einzelheiten
bekanntgemacht. Außerdem finden in Fachkonferenzen der einzelnen Schulen die er-
forderlichen Umsetzungen vor Ort statt.

Ferner sind im Rahmen der Aufgaben des Niedersächsischen Landesinstituts für Lehrer-
fortbildung, Lehrerweiterbildung und Unterrichtsforschung (NLI) Lehrerfortbildungs-
kurse eingeplant, durch die alle Schulstandorte erreicht werden.

Zu 5:

Für ein evil. Ausbildungsplatzprogramm 1987 des Landes Niedersachsen (ap ’87) wird
es bei der grundständigen zweijährigen Ausbildung im Beruf Verkäufer/ Verkäuferin
bleiben. Als Restversorgungsprogramm hat das apn gerade im Einzelhandelsbereich ei-
ne Klientel, deren Leistungsfähigkeit teilweise nicht zu hoch veranschlagt werden darf.
Es müssen daher Überforderungen und damit Ausbildungsmißerfolge vermieden wer-
den. Wie bisher aber in Richtung auf den Einzelhandelskaufmann /die Einzelhandels-
kauffrau soll den dafür qualifizierten apn-Teilnehmern künftig der „‚Durchstieg‘‘ zum
Kaufmann/zur Kauffrau im Einzelhandel ermöglicht werden.

Zu 6:

Die genannte Empfehlung einzelner Einzelhandelsverbände wäre dann nicht unbe-
denklich, wenn sie während der Fortgeltung der Ausbildung zum Verkäufer/zur Ver-
käuferin die Eigenständigkeit der neugeordneten Ausbildung zum Kaufmann/zur
Kauffrau im Einzelhandel praktisch beseitigen und sie lediglich zum Fall des späteren
„Durchstiegs‘‘ machen würden. Das wäre nicht im Sinne der Neuordnung; das würde
das eingangs genannte Mädchenproblem über Gebühr belasten, könnte dem Grundsatz
der Vertragswahrheit des Berufsbildungsgesetzes widersprechen und würde auch in den
Fällen der von vornherein beabsichtigten dreijährigen Ausbildung zu einer ungerecht-
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fertigten nur halbjährigen Anrechnung des Berufsgrundbildungsjahres führen. Wie
weit solche Empfehlungen von den Betrieben auch umgesetzt werden, können die nach
dem 30. 9. 1987 vorliegenden Zahlen ergeben. Die Landesregierung wird dies sorgfältig
beobachten und ggf. den Kontakt zu den Verbänden des Einzelhandels aufnehmen.

Zu 7:

Die volljährige Anrechnungspflicht bestand nur für den von vornherein abgeschlosse-
nen Ausbildungsvertrag über die Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann/ zur Einzel-
handelskauffrau. Bedauerlicherweise hat es der Bundesminister für Wirtschaft bisher
versäumt, diese volljährige Anrechnungspflicht in der BGJ-Anrechnungsverordnung
auf den neuen Beruf des Kaufmanns/der Kauffrau im Einzelhandel zu übertragen.
Dieses schnell nachzuholen ist dringend beim Bundesminister für Wirtschaft ange-
mahnt worden. Für die noch drei Jahre fortgeltende (zweijährige) Ausbildung zum Ver-
käufer/zur Verkäuferin gilt die für zweijährige Ausbildungen bestimmte. halbjährige
Anrechnung, die auch sachgerecht und damit nicht überprüfungsbedürftig ist. Ein Un-
terlaufen volljähriger Anrechnung wäre nur durch die vertragsrechtliche Aufteilung einer
dreijährigen Ausbildung in einen zweijährigen und einen einjährigen Anschluß- bzw.
„Durchstiegs‘‘-Vertrag denkbar. Das aber im Verordnungswege auszuschließen, dürfte
außerordentlich schwierig sein. Das „Nachholen“ eines halben Anrechnungsjahres in
der Anschluß- oder „‚Durchstiegs‘‘-Stufe würde ein halbes Jahr Anrechnung auf nur ein
Ausbildungsjahr konzentrieren, was kaum möglich und damit auch nicht verordnungs-
fähig wäre.

Die Landesregierung wird ein eventuelles Unterlaufen der volljährigen Anrechnung in
der geschilderten Weise beobachten und erforderlichenfalls in geeigneter Weise reagie-
ten. Die eingangs genannten Mädchenprobleme sind hiervon jedoch weniger berührt,
da es hierbei nicht um den Ausschluß von Mädchen vom „Durchstieg‘ in das dritte
Ausbildungsjahr geht, sondern nur um dessen vertragsrechtliche Abtrennung.

Knies

4 (Ausgegeben am 17. 9. 1987)
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