Niedersächsischer Landtag — Eifte Wahlperiode Drucksache 11/3877
Antwort auf eine Kleine Anfrage
— Drucksache 11/3682 —
Berr.: Sonntagsflohmärkte
Wortlaut der Kleinen Anfrage der Abg. Milde, Rettig (SPD) vom 16. 3. 1989
Nach Gerichtsentscheidungen haben einzelne Kommunen Verbote ausgesprochen,
Sonntagsflohmärkte weiterhin stattfinden zu lassen. Andere Kommunen kümmern sich
nicht um diese Gerichtsentscheidungen. Diese von den Kommunen unterschiedlich ge-
übte Praxis stößt bei den Bürgern auf Unverständnis.
Wir fragen die Landesregierung:
1. Ist sie der Auffassung, daß die Sonntagsflohmärkte eine Bereicherung des kommu-
nalen Lebens darstellen und daß deshalb das Niedersächsische Feiertagsgesetz geän-
dert werden sollte?
2. Falls nein, ist sie der Auffassung, daß wegen der unterschiedlichen Auslegung das
Feiertagsgesetz landeseinheitlich angewendet werden muß?
3. Falls ja, welche Maßnahmen gedenkt sie im Zuge ihrer Aufsichtspflicht zu ergreifen?
Antwort der Landesregierung
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Der Niedersächsische Minister des Innern Hannover, den 20. 4. 1989
— 52.1 — 120404/14 —
Während in früheren Jahren die Zulässigkeit von Floh- und Trödelmärkten an Sonn-
und Feiertagen unterschiedlich beurteilt wurde, ist jetzt aufgrund des Urteils des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 15. 3. 1988 (NJW 1988 S. 2254) zur Zulässigkeit eines prı-
vaten Automarktes (Gebrauchtwagenmarktes) an Sonn- und Feiertagen davon auszuge-
hen, daß Fioh- und Trödelmärkte nach & 4 Abs. 1 Nieders. Gesetz über die Feiertage
(NFeiertagsG) i.d.F. vom 29. 4. 1969 (Nieders. GVBl. S. 113), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 2. 7. 1985 (Nieders. GVBl. $. 202), verboten sind, sofern es sich nicht um
eine nach & 69 Gewerbeordnung besonders festgesetzte Veranstaltung handelt. Dem
entspricht die obergerichtliche Rechtsprechung in anderen Bundesländern, der sich das
Oberverwaltungsgericht Lüneburg mit Beschluß vom 15. 2. 1989 — 12 M 14/89 — an-
geschlossen hat.
Mit Erlaß vom 19. 9. 1988 habe ich die Bezirksregierungen angewiesen, unter Berück-
sichtigung der neuen Rechtsprechung eine einheitliche Verfahrensweise hinsichtlich der
Veranstaltung von Floh- und Trödelmärkten sicherzustellen. Ob und inwieweit gleich-
Niedersächsischer Landtag — Elfte Wahlperiode Drucksache 11/3877
wohl im Einzelfall derartige Märkte an Sonn- und Feiertagen geduldet worden sind, ist
nicht bekannt.
Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung
wie folgt:
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Zu I:
Nein. Bei der Veranstaltung eines Flohmarktes handelt es sich sowohl im Hinblick auf
den Veranstalter, der oftmals „‚Standgeld‘“ einnimmt, als auch im Hinblick auf die Per-
sonen, die dort Gegenstände zum Verkauf anbieten, um werktägliche Arbeit, die dem
Wesen der Sonn- und Feiertage widerspricht und somit nach & 4 Abs. 1 NFeiertgsG ver-
boten ist. Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß ein Großteil der Verkäufer auf diesen
Märkten gewerbsmäßig Waren zum Verkauf anbietet und damit in Konkurrenz zu In-
habern von Ladengeschäften tritt, die ihre Geschäfte nach den Bestimmungen des La-
denschlußgesetzes an Sonntagen geschlossen halten müssen. Eine Gesetzesinitiative zur
Legalisierung sonntäglicher Trödelmärkte ist nicht beabsichtigt.
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Zu 2:
Ja.
Zu 3:
Die Landesregierung wird auch weiterhin im Wege der Fachaufsicht auf eine einheitli-
che Handhabung der feiertagsrechtlichen Bestimmungen hinwirken.
Stock
2 (Ausgegeben am 18. 5. 1989)