Fragwürdige Auskunft der Landesregierung zu Devisentermingeschäften der Kreissparkasse (KSK) Nordhorn
Niedersächsischer Landtag − 14. Wahlperiode Drucksache 14/3046 Kleine Anfrage mit Antwort Wortlaut der Kleinen Anfrage des Abg. Golibrzuch (GRÜNE), eingegangen am 11. Dezember 2001 Fragwürdige Auskunft der Landesregierung zu Devisentermingeschäften der Kreissparkasse (KSK) Nordhorn In der Antwort auf meine parlamentarische Anfrage zu Devisentermingeschäften der KSK Nordhorn (Drs. 14/2622) erteilt die Landesregierung einige irritierende Auskünfte. So werden Zahl und Verluste der von finanziellen Einbußen betroffenen Anleger deutlich niedriger angegeben, als dies im Bericht der Prüfungsstelle des Niedersächsischen Spar- kassen- und Giroverbandes (NSGV) offenbar der Fall ist. Auch ist nicht nachvollziehbar, wie die Landesregierung zu der Auffassung kommt, es ließe sich „im Nachhinein“ nicht mehr feststellen, ob diese Anleger von der Sparkasse motiviert worden seien, ihr Geld in Devisentermin- und Devisenoptionsgeschäften einzusetzen. Aus vorliegenden Schriftstü- cken geht eindeutig hervor, dass die KSK Nordhorn an Anleger herangetreten ist und vorgeschlagen hat, Baufinanzierungen auf Festzinsbasis durch Termingeschäfte auf japa- nischen Yen abzulösen. Offenbar hat die Prüfungsstelle des NSGV aber ebenso wie die Landesregierung keine Sachverhaltsaufklärung durch Gespräche mit betroffenen Anle- gern betrieben, sondern sich ausschließlich auf Informationen der KSK Nordhorn ge- stützt. Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: 1. a) Welche Zahl von durch Devisentermin- und Devisenoptionsgeschäfte der KSK Nordhorn geschädigten Anlegern wird im Prüfbericht des NSGV genannt? b) Wie viele der Geschädigten sind Kunden der KSK Nordhorn, wie viele (ehemali- ge) Beschäftigte dieser Sparkasse? c) Wie hoch ist der bei allen Geschädigten entstandene finanzielle Verlust, und wie verteilen sich diese Verlustzahlen auf die betroffenen Personengruppen? d) In wie vielen Fällen unterhalten oder unterhielten Beschäftigte der KSK Nord- horn, die durch Devisengeschäfte i. S. d. Prüfberichts Verluste erlitten haben, auch ein Konto bei dieser Sparkasse? e) Wie beurteilt die Landesregierung die Auffassung, dass es sich bei Beschäftigten der KSK Nordhorn, die dort gleichzeitig ein Konto unterhalten und Devisenge- schäfte abschließen, selbstverständlich auch um „Kunden“ der Sparkasse handelt? f) Wie beurteilt sie die Auffassung, dass sie meine diesbezügliche Anfrage vom 20. März unvollständig, irreführend und damit falsch beantwortet hat? 2. Wie kommt sie zu der Auffassung, es lasse sich „im Nachhinein“ nicht mehr fest- stellen, ob der Vorschlag für Devisentermingeschäfte von der KSK oder von den Anlegern ausging, wenn sie bei den Anlegern keinerlei Sachverhaltsaufklärung betrieben hat? 3. a) Warum hat weder die Landesregierung noch die Prüfungsstelle des NSGV den Vorwurf aufzuklären versucht, die KSK habe ihren Kunden vorgeschlagen, siche- 1
Niedersächsischer Landtag – 14. Wahlperiode Drucksache 14/3046 re Baufinanzierungen auf Festzinsbasis durch risikoreiche Termingeschäfte auf Fremdwährungen abzulösen? b) Hält sie es mit dem öffentlichen Auftrag einer Sparkasse für vereinbar, bei Spar- kassenkunden in dieser Weise für risikoreiche Devisentermingeschäfte zu werben? 4. Wie beurteilt der Prüfbericht des NSGV das Controlling der KSK bei Abwicklung der umstrittenen Devisentermingeschäfte, auch in Bezug auf die Höhe der ent- standenen Verluste? 5. Wie beurteilt sie die Auffassung des Brancheninformationsdienstes „Bank intern“, dass der Prüfbericht des NSGV nicht mehr sei als die „übliche Ehrenerklärung“ („Bank intern“ Nr. 34/01 S. 2/3)? 6. Hätte es für die Landesregierung auch die Möglichkeit gegeben, statt der Prü- fungsstelle des NSGV einen anderen, neutralen Dritten mit der Überprüfung der Devisentermingeschäfte der KSK zu betrauen? Wenn ja, warum hat man hierauf verzichtet? Wenn nein, warum nicht? 7. Ist die Landesregierung bereit, Abgeordneten des Landtags Einblick in den Prüf- bericht des NSGV zu gewähren? Wenn nein, warum nicht? (An die Staatskanzlei übersandt am 19. Dezember 2001 – II/721 – 929) Antwort der Landesregierung Niedersächsisches Finanzministerium Hannover, den 16. Januar 2002 – 45 - 20 50 02 - 499 (57) – Der in der Kleinen Anfrage geäußerten Auffassung des Fragestellers, die Antwort auf die Kleine Anfrage vom 20. März 2001 habe irritierende Auskünfte enthalten, vermag sich die Landesregierung nicht anzuschließen. Die Landesregierung beantwortet die an sie gerichte- ten Kleinen Anfragen umfassend und geht dabei auf die in den an sie gerichteten Aus- kunftsverlangen genannten Sachverhalte ein. Dieses ist auch bei der Beantwortung der Klei- nen Anfrage vom 20. März 2001 der Fall gewesen. Ein weitergehendes Frageinteresse war den damaligen, an die Landesregierung gerichteten Fragen nicht zu entnehmen. Dieses vorausgeschickt beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Zu 1 a: Ab dem 1. Januar 1999 fällige Devisentermin- und Devisenoptionsgeschäfte in USD und JPY haben nach dem Prüfungsbericht der Prüfungsstelle des Niedersächsischen Sparkas- sen- und Giroverbandes vom 6. Juni 2001 bei 97 Anlegern zu Verlusten geführt. Zu 1 b: Bei den betroffenen Anlegern handelt es sich in 66 Fällen um Kunden und in 31 Fällen um Beschäftigte (einschließlich ehemalige Beschäftigte) der Sparkasse. Zu 1 c: Die realisierten Verluste verteilen sich wie folgt: 2
Niedersächsischer Landtag – 14. Wahlperiode Drucksache 14/3046 Devisentermingeschäf- Devisenoptionsgeschäfte saldierter te JPY/USD JPY/USD Verlust Gewinn Verlust Gewinn Verlust Prämien- einnahme TDM TDM TDM TDM TDM TDM Kunden 272,6 9.294,9 496,4 14.690,8 6.471,8 16.744,9 Mitarbeiter 66,5 861,5 13,5 1.156,3 542,6 1.395,2 Insgesamt 339,1 10.156,4 509,9 15.847,1 7.014,4 18.140,1 Zu 1 d: Sämtliche Mitarbeiter, die durch Devisentermin- und Devisenoptionsgeschäfte in USD oder JPY seit dem 1. Januar 1999 Verluste erlitten haben, unterhalten bzw. unterhielten eine Kontoverbindung zur Sparkasse. Zu 1 e: Mitarbeiter, die über das Arbeitsverhältnis hinaus im Rahmen einer Geschäftsbeziehung bankspezifische Leistungen der Sparkasse in Anspruch nehmen, stellen i. w. S. zugleich auch Kunden der Sparkasse dar. Zu 1 f: Die Landesregierung hat die Anfrage vom 20. März 2001 vollständig, wahrheitsgemäß und zutreffend beantwortet. Bei der Antwort wurde auf Kunden abgestellt, die nicht Be- schäftigte der Sparkasse waren. Bei Bediensteten der Sparkasse muss aufgrund ihrer Ausbildung und ihrer im Laufe der Tätigkeit erworbenen bankspezifischen Kenntnisse davon ausgegangen werden, dass sie grundsätzlich über das Wesen der in Frage stehen- den Geschäfte in vollem Umfang informiert waren. Die Betroffenheit einer vergleichsweise hohen Anzahl von Sparkassenmitarbeitern spricht aus Sicht der Landesregierung gerade dafür, dass die seinerzeit von der Sparkasse vermittelten Devisentermin- und -optionsgeschäfte zum damaligen Zeitpunkt nach Mei- nung der Fachleute zwar ein höheres, aber zumutbares Risiko beinhalteten. Dieser Ge- sichtspunkt war in der Kleinen Anfrage vom 20. März 2001 nicht angesprochen und wur- de von der Landesregierung deshalb in ihrer Antwort nicht berührt. In diesem Zusam- menhang verweise ich bezüglich der Prognose(un)sicherheit bei chancenreichen bzw. ri- sikobehafteten Geldanlagen auf die Entwicklung der Aktienmärkte seit Herbst 2000. Im Übrigen dürfte es keine unstrittigen Kriterien dafür geben, welche Sparkassenbe- diensteten externen Kunden der Sparkasse gleichgestellt werden können und welche nicht. Sowohl hohe Entscheidungsträger der Sparkasse als auch Vermittler und Fachbe- rater für die entsprechenden Geschäfte sind zwar Sparkassenkunden; es ist jedoch mehr als zweifelhaft, ob dieser Personenkreis der Gruppe der hier in Rede stehenden betroffe- nen Sparkassenkunden zugerechnet werden kann. So sieht die Landesregierung beim vorliegenden Sachverhalt zwischen Sparkassenkunden und Sparkassenbediensteten aufgrund deren bankspezifischer Kenntnisse derart gravie- rende Unterschiede, dass Sparkassenbedienstete nicht mit anderen Sparkassenkunden gleichgesetzt werden können. Dies würde ihrer Funktion nicht gerecht. Zu 2: Die Landesregierung und die von ihr beauftragte Prüfungsstelle des Niedersächsischen Sparkassen- und Giroverbandes sind mangels einer rechtlichen Grundlage nicht befugt, in zivilrechtlichen Streitigkeiten zwischen einer Sparkasse und ihren Kunden - in Anbet- racht des geltenden Bankgeheimnisses - Beweiserhebungen zur Aufklärung des Sachver- 3
Niedersächsischer Landtag – 14. Wahlperiode Drucksache 14/3046 halts durchzuführen. Dieses kann nur vor den für diese Aufgabe vorgesehenen ordentli- chen Gerichten geschehen. Am Rande sei erwähnt, dass die Sparkassenaufsichtsbehörden Zeugen nicht zur wahr- heitsgemäßen Aussage verpflichten können, somit Befragungen nicht verwertbar gewe- sen wären, weil die geschädigten Kunden als Partei anzusehen und damit nicht unvorein- genommen sind. Zu 3 a: Hierzu wird auf die Antwort zu 2 verwiesen. Zu 3 b: § 4 des Sparkassengesetzes für das Land Niedersachsen hat folgenden Wortlaut: „§ 4 Aufgaben Die Sparkassen haben die Aufgabe, den Sparsinn in der Bevölkerung zu wecken und zu fördern. Sie geben Gelegenheit, Ersparnisse und andere Gelder sicher und verzinslich an- zulegen, dienen der örtlichen Kreditversorgung unter besonderer Berücksichtigung des Mittelstandes und der wirtschaftlich schwächeren Bevölkerungskreise und betreiben die weiteren in der Sparkassenverordnung vorgesehenen Geschäfte.“ Die Vorschrift umschreibt den gesetzlichen Aufgabenbereich der Sparkassen. Sie ist auch die Grundlage für den Umfang des öffentlichen Auftrags, dem die Sparkassen verpflich- tet sind. Nach § 4 des Sparkassengesetzes für das Land Niedersachsen in Verbindung mit § 24 Nr. 3 der Niedersächsischen Sparkassenverordnung dürfen Sparkassen für ihre Kun- den Rechte aus Termin- und Optionsgeschäften anschaffen und veräußern. Die branchen- üblichen Usancen für diese Geschäfte sind dabei zu beachten. Der öffentliche Auftrag ist bei den zur Diskussion stehenden Geschäften somit nicht ver- letzt, ebenso sind sparkassenrechtliche Vorschriften nicht verletzt worden, denn zum öf- fentlichen Auftrag gehört auch die Bereithaltung der nach der Sparkassenverordnung zu- lässigen Sparkassengeschäfte für die Kunden. Im übrigen gehören nach Kenntnis der Landesregierung derartige Geschäfte bei allen Kreditinstituten (Sparkassen, Landesban- ken, genossenschaftliche Kreditinstitute, Privat- und Geschäftsbanken) zu den Geschäf- ten, die für interessierte Kunden abgewickelt werden. Demzufolge hält es die Landesregierung mit dem öffentlichen Auftrag der Sparkassen für vereinbar, wenn diese ihre Kunden auch mit modernen Finanz- und Anlageinstrumenten bedienen. Zu 4: Die Landesregierung ist gehindert, den Inhalt des Prüfungsberichtes der Prüfungsstelle des Niedersächsischen Sparkassen- und Giroverbandes Dritten auch auszugsweise zu- gänglich zu machen. Insoweit wird auf die Ausführungen zu Frage 7 verwiesen. Aufgrund der Ermittlungen der Sparkassenaufsichtsbehörde teile ich aber folgendes mit: Eine Sparkasse ist nach § 25a Abs. 1 Nr. 1 Kreditwesengesetz verpflichtet, über geeig- nete Regelungen zur Steuerung, Überwachung und Kontrolle ihrer Risiken zu verfügen. Das von der Sparkasse angewandte Überwachungssystem war bis Ende 1999 nicht aus- reichend wirksam, alle Risiken aus den Devisengeschäften mit Kunden angemessen zu überwachen. Aufgrund getroffener Maßnahmen ist seit Ende 1999 eine wirksame Überwachung der Risiken aus Devisengeschäften im Kundenobligo sichergestellt. Zu 5: Der Brancheninformationsdienst „Bank intern“ schreibt in Ausgabe 34/01 Seite 3: 4
Niedersächsischer Landtag – 14. Wahlperiode Drucksache 14/3046 „Dass die Landesregierung in ihrer Antwort feststellt, „im Rahmen der Prüfung haben sich für die Sparkassenaufsicht keine Anhaltspunkte ergeben, dass die Sparkasse die Un- erfahrenheit einzelner Kunden ausgenutzt hat“, darf wohl als übliche Ehrenerklärung in- terpretiert werden.“ Hierzu wird festgestellt, dass die im Artikel von „Bank intern“ der Landesregierung zu- gesprochene Aussage aufgrund einer förmlichen Sonderprüfung nach dem Sparkassenge- setz durch die Prüfungsstelle des Niedersächsischen Sparkassen- und Giroverbandes ge- troffen wurde. Im übrigen wird von der Landesregierung die Meinung vertreten, dass der Brancheninformationsdienst eine bewertende Formulierung gewählt hat, zu deren Hinter- gründen bzw. Auslegung sich die Landesregierung nicht berufen sieht. Zu 6: Aus der gesetzlichen Regelung des § 26 Abs. 2 des Sparkassengesetzes für das Land Niedersachsen ergibt sich, dass die Sparkassen grundsätzlich von der Prüfungsstelle des Niedersächsischen Sparkassen- und Giroverbandes im Auftrage der Sparkassenaufsichts- behörde zu prüfen sind. Die Regelung bezieht sich formal auf die Prüfung des Jahrsab- schlusses und des Geschäftsberichtes (Lageberichtes); der Regelung ist darüber hinaus aber die Wertung des Gesetzgebers zu entnehmen, dass in Prüfungsangelegenheiten die Prüfungsstelle des Niedersächsischen Sparkassen- und Giroverbandes regelmäßig einzu- schalten ist. Das Prinzip des gesetzlichen Prüfers hat sich als entscheidender Systemvor- teil zur Gewährleistung der wirtschaftlichen Sicherheit der Sparkassen erwiesen. Dem trägt auch die Regelung des § 340 k Abs. 3 des Handelsgesetzbuches (HGB) Rechnung; diese Bestimmung sieht ausdrücklich vor, dass bei Sparkassen die Prüfung durch einen Sparkassen- und Giroverband durchgeführt werden kann. Im Übrigen unterstellt die Anfrage zu Unrecht, dass der Sparkassen- und Giroverband im Vergleich zu einem privaten Wirtschaftsprüfer nicht „neutral“ sei. In diesem Zusammen- hang ist auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Pflichtmitgliedschaft von Genossenschaften in einem genossenschaftlichen Prüfungsverband zu verweisen (Beschluss vom 19.01.2001 – 1 BvR 1759/91), die auf die Beziehungen zwischen den öf- fentlichen Sparkassen zum Sparkassen- und Giroverband übertragbar ist. Das BVerfG verweist auf die im Verhältnis zu einem beauftragten Wirtschaftsprüfer größere instituti- onelle Unabhängigkeit der Prüfungsverbände. Es hebt weiter hervor, dass Prüfungsver- bände - anders als freie Wirtschaftsprüfer - einen gesamtwirtschaftlichen Überblick über die wirtschaftliche Entwicklung ihrer Mitglieder haben, „was den Blick für bestimmte, über das einzelne ... Unternehmen hinausgehende Entwicklungen und deren Gefahren schärft“. Die Prüfungstätigkeit hat die Prüfungsstelle des Niedersächsischen Sparkassen- und Gi- roverbandes seit Jahrzehnten ohne Beanstandung durch die Sparkassenaufsichtsbehörde und das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen ausgeübt. Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen bedient sich der Prüfungsstellen der Sparkassenverbände regelmäßig auch bei den nach § 44 des Kreditwesengesetzes vorgesehenen unvermuteten Prüfungen durch das Bundesamt. Fehlentwicklungen, die in den letzten Jahren bei Kreditinstituten bekannt wurden, die durch unabhängige Wirtschaftsprüfer geprüft wurden und bei denen teilweise gravierende Prüfungsfehler offenbar wurden, sind im Bereich der durch die Prü- fungsstelle des Sparkassenverbandes geprüften niedersächsischen Sparkassen bisher un- bekannt. Aus diesen Gründen hat die Landesregierung auch für die Zukunft keine Bedenken, sich in gleichgelagerten Fällen der Dienste der Prüfungsstelle des Niedersächsischen Sparkas- sen- und Giroverbandes zu bedienen. An der Fachkunde der Prüfungsstelle und ihrer Un- abhängigkeit in Bezug auf die Prüfungstätigkeit, also ihrer Neutralität, hegt die Landes- regierung keinen Zweifel. Zu 7: Die Landesregierung ist mangels einer entsprechenden Rechtsgrundlage nicht befugt, Abgeordneten des Landtages Einblick in den Sonderprüfungsbericht der Prüfungsstelle 5
Niedersächsischer Landtag – 14. Wahlperiode Drucksache 14/3046 des Niedersächsischen Sparkassen- und Giroverbandes zu gewähren. Die im Prüfungsbe- richt behandelten Angelegenheiten betreffen Geschäftsgeheimnisse der Sparkasse. § 323 Abs. 1 HGB bestimmt, dass der Abschlussprüfer zur Verschwiegenheit verpflichtet ist. Die hier statuierten Grundsätze haben allgemeine Gültigkeit und strahlen auch auf die Sparkassenaufsichtsbehörde aus, weil sie verdeutlichen, dass der Inhalt eines Prüfungsbe- richtes im Interesse des zu prüfenden Unternehmens in jedem Fall geheimhaltungsbe- dürftig ist. Im übrigen sind die öffentlich-rechtlichen Sparkassen kommunale Wirtschaftsunterneh- men, die dem Bereich ihrer Gewährträger zuzurechnen sind. Insofern ist auch der Grund- satz der kommunalen Selbstverwaltung zu berücksichtigen. Dem trägt z. B. auch die Landeshaushaltsordnung dadurch Rechnung, dass die Sparkassen gemäß § 112 Abs. 2 LHO ausdrücklich von der Prüfung durch den Landesrechnungshof ausge- nommen sind, obwohl dies in § 111 Abs. 1 LHO für juristische Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, allgemein so vorgesehen ist. Aller 6 (Ausgegeben am 22. Januar 2002)