Sportboothafen Gorleben

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Niedersächsischer Landtag — Zwölfte Wahlperiode Drucksache 12/5919

Antwort auf eine Kleine
—- Drucksache 12/5646 —

Wortlaut der Kleinen Anfrage des Abg. Grill (CDU) - Drs 12/5646

Betr.: Sportboothafen Gorleben

Lt. Pressemitteilung der Bezirksregierung Lüneburg 17/92 hat die Bezirksregierung mit-
geteilt, daß der Sportboothafen in der Gemeinde Gorleben auch aus Mitteln der EG ge-
fördert werden könne. In den damaligen Gesprächen ist eine Bezuschussung von bis zu
40 % der Gesamtkosten in Aussicht gestellt worden. Diese Bezuschussung war allerdings
an die Voraussetzung gebunden, daß der geplante Sportboothafen nicht zu einer Beein-
trächtigung der natürlichen Lebensräume führe. Die Bezirksregierung hatte zu dem da-
maligen Zeitpunkt die Durchführung eines wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahrens
mit integrierter Umweltverträglichkeitsprüfung angekündigt. Demgegenüber hatte die
Gemeinde Gorleben und der Landkreis Lüchow-Dannenberg die Auffassung vertreten,
daß die Aufstellung eines Bebauungsplanes ausreiche.

Ich frage die Landesregierung:

1. Hält sie den Sportboothafen in Gorleben (Gorlebener Haken) grundsätzlich für ge-
nehmigungsfähig?

2. Wie ist der Stand des Verfahrens?

3. Wann rechnet sie mit einer abschließenden Entscheidung?

4. Hat die Aussage der Bezirksregierung Lüneburg vom Februar 1992 weiterhin Gültig-
keit, daß der Sportboothafen aus Mitteln der EG gefördert werden könne?

Antwort der Landesregierung

Niedersächsisches Ministerium Hannover, den 3. 1. 1994
für Wirtschaft, Technologie und Verkehr
- 17 - 57.00 -

Durch die Anlage eines Sportboothafens im Bereich des Gorlebener Hakens werden die
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege in erheblichern Maße berührt. Der
betroffene Bereich ist anerkannt als

— Feuchtgebiet von internationaler Bedeutung Nr. 5 gem. Ramsar Konvention von
1976;

— Vorranggebiet für Natur und Landschaft gem. regionalem Raumordnungsprogramm
des Landkreises Lüchow-Dannenberg und Raumordnungsprogramm des Landes Nie-
dersachsen;
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— für den Naturschutz aus landesweiter Sicht wertvoller Bereich It. Kartierung des Nie-
dersächsichen Landesamtes für Ökologie.

Im weiteren ist er Bestandteil des Landschaftsschutzgebietes „Elbwiesen“ und weist eine
Reihe von nach $ 28 a NNatG besonders geschützten Biotopen auf. Aufgrund der Be-
deutung für den Naturschutz und die Landschaftspflege ist die Unterschutzstellung der
Elbwiesen bei Gorleben einschließlich des Altarmes im Rahmen der geplanten Natur-
schutzgebietsausweisung „Elbvorland zwischen Vietze und Wussegel“ vorgesehen.

Im Gorlebener Haken ist seit 1991 der Elbebiber festgestellt worden. Diese vom Ausster-
ben bedrohte Tierart ist im Anhang II der Richtlinie 92/43 der EG zur Erhaltung der
natürlichen Lebensräume sowie der wildiebenden Tiere und Pflanzen (FHH-Richtlinie)
aufgeführt.

Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) haben sich mit der FHH-Richtlinie
dazu verpflichtet, zur Erhaltung der im Anhang II aufgeführten Arten bei deren Vorhan-
densein Schutzgebiete auszuweisen.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt:
Zu l:

Über die Genehmigungsfähigkeit kann erst nach Vorlage und Prüfung der Anträge auf
Genehmigung der Änderung des Flächennutzungsplanes und auf Zustimmung zur Ent-
lassung aus dem Landschaftsschurzgebiet eine definitive Aussage getroffen werden.

Festgestellt werden kann allerdings bereits jetzt, daß der Sportboothafen Gorleben mit
landesrechttichen Vorschriften, den Planungsvorgaben für diesen Raum sowie der o.g.
EG-Richtlinie nicht in Einklang steht. Die Umweltverrräglichkeitsstudie enthält keine
Aussagen, die diese Feststellungen entkräften.

Die Prüfung der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens wird abschließend im Rahmen
des Planfeststellungsverfahrens erfolgen müssen.

Zu 2:

Die Gemeinde Gorleben hat nach eigenen Angaben mit der Änderung des Flächennut-
zungsplanes begonnen; ferner wurde die Entlassung aus dem Landschaftsschurzgebier
(LSG) sowie das Planfeststellungsverfahren beanrragt.

Zur geplanten Änderung des Flächennutzungsplanes hat die Bezirksregierung gegenüber
dem Landkreis Lüchow-Dannenberg erhebliche Bedenken vorgetragen.

Voraussetzung für eine entsprechende Darstellung im Flächennutzungsplan ist eine wirk-
same Entlassung aus der LSG-Bindung. Diese ist nach Auskunft des Landkreises bisher
nicht erfolgt. Mit der Verabschiedung der Novelle des Niedersächsischen Naturschurzge-
setzes ist für die LSG-Entlassung die Zustimmung der oberen Naturschurzbehörde erfor-
derlich. Diese wurde bisher nicht beantragt.

Zu 3:

Da bei der Bezirksregierung bisher weder ein Antrag auf Zustimmung zur Entlassung aus
dem Landschaftsschutzgebiet noch ein Antrag auf Änderung des Flächennutzungsplanes
gestellt wurde, kann diese Frage zur Zeit nicht beantwortet werden.

’

Zu 4:

Für die Förderung von Fremdenverkehrsinfrastrukturmaßnahmen im Landkreis Lüchow-
Dannenberg stehen noch Mittel zur Verfügung unter der Voraussetzung, daß eine Bewil-
ligung bis zum 31. 12. 1993 ausgesprochen werden kann. Es liegen insgesamt mehr An-
träge vor, als mit den zur Verfügung stehenden EG-Mitteln gefördert werden können.
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Voraussetzung für eine Förderung des Sportboothafens Gorleben ist das Vorliegen aller

erforderlichen planungsrechtlichen Voraussetzungen.

Da dieses bisher nicht nachgewiesen werden konnte, ist der am 18. 10. 1993 eingereichte
Förderantrag unvollständig. Um zu verhindern, daß die EG-Gelder mit dem Auslaufen
des Förderprogrammes am 31. 12. 1993 verfallen, werden vorrangig die Anträge bewilligt,
die bereits entscheidungsreif sind.

Ob die Förderung ab dem Jahr 1994 in der bisherigen Form weitergeführt wird, ist auf
EG-Ebene noch nicht entschieden.

In Vertretung des Staatssekretärs

Dr. Sann

(Ausgegeben am 21. 1. 1994)
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