Vergiftung von Flüssen und Bächen durch Teichkläranlagen

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Niedersächsischer Landtag — Zehnte Wahlperiode Drucksache 10/5657
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Antwort auf eine Kleine Anfrage
— Drucksache 10/5098 —

Betr.: Vergiftung von Flüssen und Bächen durch Teichkläranlagen
Wortlaut der Kleinen Anfrage der Abg. Dr. Ahrens, Frau Heinlein(SPD)vom 13. 11.1985

Durch Zufall wurde in einer Teichkläranlage in Hollenstedt (Landkreis Harburg) ent-
deckt, daß unter bestimmten Bedingungen unzulässige, sehr hohe Konzentrationen des
äußerst umweltgiftigen Nitrits in den Bach gelangen, der die „geklärten‘‘ Abwässer auf-
nehmen soll.

Als Folge dieser Einleitungen wurden spürbare Beeinträchtigungen in der Fauna des
Wasserlaufes festgestellt.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Wie viele Teichkläranlagen des in Hollenstedt angelegten Typs werden im Lande
Niedersachsen betrieben?

2. Istesnach Auffassung der Landesregierung notwendig, die Teichkläranlagen darauf-
hin untersuchen zu lassen, ob dort ähnliche Fehlentwicklungen zu beobachten sind?

3. Welche Maßnahmen werden vorgeschlagen bzw. geplant, um Schäden der genann-
ten Art künftighin auszuschließen?

4. Plant die Landesregierung die Einführung von Maßnahmen, die sowohl bei Teich-
kläranlagen als auch bei den mit herkömmlicher Technik betriebenen vollbiologi-
schen Kläranlagen die Belastung der Bach- und Flußläufe mit Nitriten, aber auch
mit Phosphaten und Krankheitserregern deutlich absenken?

Antwort der Landesregierung

Der Niedersächsische Minister Hannover, den 28. 2. 1986
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
— 101.1 — 01425/16 — 425 —

In der Vergangenheit sind im Rahmen der staatlichen Einleiterüberwachung vom Nie-
dersächsischen Landesamt für Wasserwirtschaft und den Wasserwirtschaftsämtern wie-
derholt orientierende Untersuchungen an Abläufen von Kläranlagen auf Stickstoffver-
bindungen durchgeführt worden, auf Nitrit verstärkt im Jahre 1984/85. Untersucht
wurden 87 Kläranlagen, von denen knapp 300 Meßergebnisse vorliegen. Dabei sind
auch Konzentrationen über 1 bis 2 mg/1 N gemessen worden, die in der Literatur als
fischtoxisch angesehen werden. Aber auch in diesen Fällen kann von einer akuten Ge-
fährdung der Wasserorganismen erst dann gesprochen werden, wenn das Abwasser im
Gewässer eine sehr geringe Verdünnung erfährt.
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Niedersächsischer Landtag — Zehnte Wahlperiode Drucksache 10/5657
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Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen im einzelnen wie folgt:

Zu 1:
30 Anlagen

Zu 2:

Die orientierenden Untersuchungen auf Nitrit umfaßten Kläranlagen der unterschied-
lichsten Typen. Erhöhte Nitritkonzentrationen sind nicht nur bei Teichanlagen festge-

stellt worden. Weitere Untersuchungen sind deshalb nicht ausschließlich auf Teichklär-
anlagen zu beschränken.

Zu 3 und 4:

Im Rahmen der staatlichen Einleiterüberwachung werden das Niedersächsische Landes-
amt für Wasserwirtschaft und die Wasserwirtschaftsämter die Untersuchungen des

\ \ Stickstoffhaushaltes von Abwassereinleitungen fortführen, um einen besseren Einblick
in die Bedingungen zu gewinnen, die das Auftreten des Nitrits in biologischen Kläran-
lagen begünstigen.

Zum weiteren Abbau von Gewässerbelastungen ist beabsichtigt, die biologische Grund-
reinigung über die gesetzlichen Mindestanforderungen nach 87a Wasserhaushaltsge-
setz hinaus zu ergänzen. Im Vordergrund steht dabei die weitergehende Reinigung der
Abwässer zum Abbau der Stickstoff- und Phosphorverbindungen sowie die Entfernung
von Mikroverunreinigungen. Im einzelnen wird das Konzept gegewärtig erarbeitet. Die
Überlegungen beschränken sich nicht auf die Teichkläranlagen.

In einem ersten Schritt wird die Eliminierung des Ammoniums durch Nitrifizierung in
der Kläranlage angestrebt, um so eine Entlastung des Sauerstoffhaushaltes im Gewässer
zu erreichen. Dadurch wird gleichzeitig auch das Nitrit abgebaut. Im Interesse einer
bundeseinheitlichen Regelung habe ich den zuständigen Bundesinnenminister aufge-
fordert, die Ammonium-Eliminierung in den allgemeinen Verwaltungsvorschriften
nach $7a Wasserhaushaltsgesetz bindend vorzuschreiben. Weiterhin habe ich mich im
Rahmen der Novellierung des Abwasserabgabengesetzes dafür eingesetzt, die eingelei-
tete Ammoniumfracht abgabepflichtig zu machen.

Pathogene Keime werden bei der biologischen Grundreinigung bereits weitgehend re-
duziert. Weitergehende Maßnahmen werden nur in besonderen Fällen für erforderlich
gehalten, z.B. bei Absasserteilströmen in Krankenhäusern.

Glup

2 (Ausgegeben am 14. 3. 1986)
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