Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben durch Privatpersonen

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Niedersächsischer Landtag — Zwölfte Wahlperiode Drucksache 12/ 5110

 

Antwort auf eine Kleine Anfrage
-—— Drucksache 12/4860 —

Wortlaut der Kleinen Anfrage des Abg. Jahn (CDU) — Dres 12/4860 —

Betr.: Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben durch Privatpersonen

Aus allen Teilen des Landes meldet die Presse eine erhebliche Zunahme von Einbruch-
diebstählen, insbesondere in Einfamilienhausgebieten. Dabei wird auch über Fälle be-
tichtet, in denen Bürger mit polizeilicher Beratung Nachtstreifen gebildet haben, die
durch ihr Wohngebiet patrouillieren, weil die Polizei weder Schutz noch Sicherheit für
die Häuser bietet.

In diesen Zusammenhang gehören auch Klagen des Niedersächsischen Städte- und Ge-
meindebundes im Innenausschuß über mangelnde Präsenz und Erreichbarkeit rund um
die Uhr der Polizei vor Ort.

Ich frage die Landesregierung:

1. Gehört es zu den Aufgaben der Polizei, die Sicherheit und das Eigentum der Bürge-
rinnen und Bürger auch präventiv zu schützen?

2. Teilt sie die weitverbreitete Ansicht, daß die ständige Zunahme der Kriminalitätsde-
likte auch durch fehlende örtliche Präsenz der Polizei begünstigt wird?

3. Sieht sie es als zumutbare und rechtlich vertretbare Lösung an, statt einer Verbesse-
rung der polizeilichen Präventionsmaßnahmen die Bürger auf Selbstschutz zu ver-
weisen? Wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage soll das geschehen? Welche Rechte
haben Selbstschutzpatrouillen, und wie sind sie bei Angriffen und Verletzungen
durch Kriminelle abgesichert?

4. Welche anderen Maßnahmen wird sie veranlassen, um dem Anspruch der Bürgerin-
nen und Bürger auf vorbeugenden polizeilichen Schutz gerecht zu werden, z.B.
durch Verstärkung des Einzeldienstes, Dezentralisation statt Konzentration, ver-
mehtte Streifen o.ä.?

Antwort der Landesregierung

Niedersächsisches Innenministerium Hannover, den 6. 7. 1993
— 25.2/24.2/21 — 01424 —

Vorbemerkung

Die Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger ist ein zentrales Anliegen der Niedersächsi-
schen Landesregierung.
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Das Augenmerk der Polizei richtet sich in diesem Zusammenhang bei der Kriminali-
tätsbekämpfung nicht nur auf die mannigfaltigen Erscheinungsformen der Organisier-
ten Kriminalität, sondern gleichermaßen auch auf die Phänomene der Eigentumskrimi-
nalität und darin eingeschlossen u.a. auf die der Einbruchsdiebstähle.

Ausweislich der Polizeilichen Kriminalstatistik für das Land Niedersachsen wurden im
Jahre 1992 insgesamt 635 326 Delikte registriert. Dieses entspricht einer Zunahme ge-
genüber 1991 von 75 424 Delikten (= + 13,47%). Damit stieg die Kriminalität erst-
mals seit 1980 um eine zweistellige Prozentzahl. \

Dennoch ist es der Polizei in Niedersachsen im Jahre 1992 gelungen, 33 500 Straftaten
mehr aufzuklären als im Vorjahr.

Die Zahl der registrierten Diebstähle erhöhte sich um 49 948 Fälle (+ 14,79%), wobei
der Diebstahl aus Wohnräumen — hierzu zählt auch der Wohnungseinbruch — dabei
landesweit eine Steigerung von rd. 18% aufwies.

Der gesamte Diebstahlsbereich hat mit 387 916 Straftaten darüber hinaus einen Anteil
von 61,06% an der Gesamtkriminalität in Niedersachsen.

Dennoch bleibt festzustellen, daß es zu keiner nennenswerten Einbuße der Aufklä-
rungsquote gekommen ist. 1992 wurden weitaus mehr Straftaten geklärt als 1991. Die-
ses gelang infolge einer weiteren Professionalisierung der Polizei, einer Verbesserung ih-
rer Ausstattung und einer schwerpunktmäßigen Bekämpfung der Organisierten Krimi-
nalität.

Mit dem erhöhten objektiven Sicherheitsbedarf wächst ebenso auch das subjektive Si-
cherheitsbedürfnis der Bevölkerung.

Die Gewährleistung von Sicherheit durch strafverfolgende Maßnahmen ist nicht zuletzt
auf Grund der damit verbundenen Gefahren aber ausschließlich Aufgabe des Staates,
der allein das Gewaltmonopol für sich in Anspruch nehmen kann. Dieser Grundsatz
steht nicht zur Diskussion.

Ergänzend hierzu sind alle Bürgerinnen und Bürger aufgerufen, eine eigenverantwortli-
che, private Sicherheitsvorsorge durch geeignete materielle, insbesondere bauliche
Schutzvorkehrungen an gefährdeten Wohnobjekten zu treffen, um so mögliche Tatge-
legenheiten auf ein Minimum zu reduzieren. Für Tips und Hinweise stehen dazu in
Niedersachsen kriminalpolizeiliche Beratungsstellen in ausreichender Anzahl und dar-
über hinaus auch z.B. die Kontakt- und die Beamten des täglichen Streifendienstes zur
Verfügung.

Fälle, in denen Bürgern von der Polizei geraten worden sei, „Nachtstreifen zu bilden‘“,
sind mir nicht bekannt. Dem Niedersächsischen Innenministerium sind aber Einzelfälle
berichtet worden über besorgte Bürgerinnen und Bürger, die auf nicht bewohnte Häu-
ser in der Nachbarschaft achten, weil die Bewohner im Urlaub sind. Solche Art von
Nachbarschaftshilfe ist zu begrüßen, solange es bei der Meldung verdächtiger Beobach-
tungen an die Polizei bleibt und nicht zu unbesonnener Selbsthilfe kommt.

Der Einsatz sog. Bürgerwehren ist dagegen kritisch zu betrachten. Die Bestreifung von
gefährdeten Objekten, zumal mit bewaffneten Kräften, muß, schon allein wegen der
damit verbundenen Gefahren, alleinige Aufgabe der Polizei bleiben.

Die niedersächsische Polizei ist bestrebt, mit den ihr zur Verfügung stehenden Kräften
und den zugewiesenen Einsatzmitteln einen größtmöglichen Schutz aller zu gewähr-
leisten.

Eine ständige flächendeckende Präsenz „rund um die Uhr“ an allen Orten in Nieder-
sachsen ist mit dem vorhandenen Kräftepotential allerdings nicht zu gewährleisten.
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Die Polizeibehörden sind daher gehalten, an erkannten Brennpunkten durch Schwer-
punktbildung Prioritäten zu setzen.

Die in diesem Zusammenhang geäußerten Befürchtungen des Städte- und Gemeinde-
bundes, im Einzelfall sei in ländlichen Gebieten die Sicherheit in unverantwortlicher
Weise beeinträchtigt, ist überpointiert und unzutreffend.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die einzelnen Fragen wie folgt:

Zu 1:

Ja, der Polizei obliegt neben der repressiven Verfolgung von Straftaten und Ordnungs-
widrigkeiten die Prävention, d.h. die Abwehr von Gefahren u.a. für die öffentliche Sı-
cherheit und damit einhergehend der Schutz jedweden Eigentums vor unberechtigtem
Zugriff.

Zu 2:

Unbestritten ist, daß mangelnde Polizeipräsenz als kriminogener Faktor angesehen wer-
den kann.

Deswegen ist die niedersächsische Polizei bürgerbedarfsorientiert und nach kriminal-
geografischen Gesichtspunkten mit insgesamt 696 Dienststellen der Schutz- und Krimi-
nalpolizei in den räumlichen Bereichen der vier Bezirkstegierungen und der beiden Po-
lizeidirektionen organisiert.

Darüber hinaus obliegt der Landesbereitschaftspolizei eine unterstützende Aufgabe
durch überlagernde Präventionseinsätze. Damit ist eine flächendeckende örtliche Prä-
senz der Polizei genügend gegeben.

Zu 3:
Auf die Vorbemerkung wird verwiesen.

Die Landesregierung hat bereits des öfteren darauf hingewiesen, daß es einen absoluten
staatlichen Schutz der Bürger vor jeglicher Gefahr nicht geben kann. Auch mit den vom
Innenministerium angestrebten Verbesserungen polizeilicher Präventionsmaßnahmen
wird ein solcher Schutz nicht zu erreichen sein.

Ergreifen Privatpersonen Selbsthilfemaßnahmen, so können sie sich lediglich auf die
sog. Jedermannrechte stützen, wie sie jedem Staatsbürger gleichermaßen zustehen.
Hierzu gehören insbesondere die Notwehr- und Nothilferechte und das Recht zur vor-
läufigen Festnahme eines auf frischer Tat betroffenen oder verfolgten Straftäters nach
'& 127 StPO.

In diesen Fällen haben Ausführende privat initiierter Begehungen der angesprochenen
Art grundsätzlich Leistungsansprüche gegenüber dem zuständigen Versicherungsträger,
wenn eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Kranken- bzw. Rentenversicherung oder
ein entsprechendes privates Versicherungsverhältnis besteht. Davon kann in aller Regel
ausgegangen werden, da ein Großteil der Bevölkerung entweder gesetzlich oder auf der
Grundlage entsprechender Versicherungsverträge mit privaten Versicherungsunterneh-
men gegen dererlei Risiken abgesichert ist.

Außerdem fallen Personen unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, die
sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person wegen einer Straftat oder zum
Schutz einer widerrechtlich angegriffenen Person persönlich einsetzen ($ 539 Abs. 1
Nr. 19 RVO). Sie erhalten auf Antrag die Sachschäden, die sie bei den genannten Tärig-
keiten erleiden, sowie die Aufwendungen, die sie den Umständen nach für erforderlich
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halten dürften, ersetzt. Der Anspruch richtet sich im Lande Niedersachsen gegen die
Gemeindeunfallversicherungsverbände Braunschweig, Hannover und Oldenburg.

Des weiteren erhalten nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) diejenigen, die in-
folge eines rechtswidrigen und vorsätzlichen tätlichen Angriffs gegen ihre oder eine an-
dere Person eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben, Versorgung in Anwen-
dung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Das OEG in Verbindung mit
dem Bundesversorgungsgesetz sieht sowohl laufende Rentenleistungen als auch Heilbe-
handlungsleistungen vor.

Zu 4:

Die mir vorliegenden Untersuchungsergebnisse der Polizeireformkommission über eine
neue Organisationsstruktur der niedersächsischen Polizei lassen berechtigterweise die
Erwartung zu, daß sich nach der Reformierung die polizeiliche Präsenz vor Ort erhöhen
wird und die Polizei noch bürger-, tatort- und tatzeitnäher eingesetzt werden kann.

Auch die Überlegungen einer neuen Organisation der Landesbereitschaftspolizei gehen
in diese Richtung.

Ich bin bemüht, die Aufbauorganisation der Polizei noch in diesem Jahr zu refor-
mieren:

Glogowski

4 (Ausgegeben am 23. 7. 1993)
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