Gewalttätige Demonstration von Türken in Hannovers Innenstadt

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Niedersächsischer Landtag — Zwölfte Wahlperiode Drucksache 12/5529

 

Antwort auf eine Kleine Anfrage
— Drucksache 12/5312 —

Wortlaut der Kleinen Anfrage des Abg. von Bredow (CDU) — Drs 12/5312

Betr.: Gewalttätige Demonstration von Türken in Hannovers Innenstadt

Nach Presseberichten haben in der Nacht vom 24. auf den 25. August ca. 100 Türken
aus dem Steintormilieu in der Innenstadt randaliert. Die Männer reagierten damit auf
die Festnahme von drei Landsleuten, die des Rauschgifthandels verdächtigt werden. Im
Rahmen dieser gewaltbereiten Demonstration kam es zu Ausschreitungen, so wurden
Blumenkästen umgekippt, der Verkehr behindert und ein Streifenwagen bedroht. Wei-
tere Gewalttaten konnten nur durch ein massives Polizeiaufgebot verhindert werden,
nachdem die Behörden Großalarm ausgelöst hatten. Die Menge löste sich jedoch erst
auf, nachdem ihr die Polizei versichert hatte, zwei der festgenommenen Türken noch
in der Nacht freizulassen.

Ich frage daher die Landesregierung:

1. War die Demonstration von Türken gegen die Festnahme der des Rauschifthandels
verdächtigten Landsmänner genehmigt, oder war sie illegal? Welche Maßnahmen
wurden wann und mit welchem Ergebnis getroffen, um die Demonstration zu ver-
hindern oder aufzulösen?

Welcher Schaden wurde bei der Demonstration verursacht? Wurden Täter festge-
nommen? Wenn ja, wurden diese inhaftiert oder wieder freigesetzt?

Wurde nach Auffassung der Landesregierung energisch genug durchgegriffen?

2, Trifft es zu, daß die Demonstration erst beendet wurde, nachdem die Freisetzung
von zwei des Rauschgifthandels verdächtigten Türken zugesagt wurde?

Hatte sich der Verdacht des Rauschgifthandels bestätigt, und waren die Ermittlun-
gen bereits abgeschlossen?

3, Wie bewertet die Landesregierung die Ermittlung und deren Ergebnis gegen die des
Rauschgifthandels verdächtigten Türken?

Wie beurteilt sie die zur Unterbindung der Demonstration und Ahndung der Ge-
walttätigkeiten getroffenen Maßnahmen? War der Polizeieinsatz angemessen, genü-
gend konsequent und erfolgreich? Wurde dem öffentlichen Sicherheitsbedürfnis
hinreichend Rechnung getragen?

Was hält sie von der Freisetzung der des Rauschgifthandels verdächtigten Türken?
Welche Erkenntnisse hat sie, um auszuschließen, daß hiermit dem Druck der De-
monstranten nachgegeben wurde?

4. Ist sie der Meinung, daß wieder einmal ein besorgniserregendes Ausmaß an Gewalt
sichtbar wurde?

Welche Maßnahmen wird sie treffen, um derartige Vorkommnisse in Zukunft zu
verhindern und Sicherheit und Ordnung in der Landeshauptstadt zu gewährleisten?
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Antwort der Landesregierung

Niedersächsisches Innenministerium Hannover, den 12. 10. 1993
— 25.2 — 01425 —

Zu 1:

Frage 1:

Es handelte sich nicht um eine Demonstration oder sonstige Aktion im Sinne des Ver-
sammlungsrechtes.

Die Menschenansammlung (letztendlich 80 bis 100 Personen) kam nach den mir vorlie-
genden Erkenntnissen zufällig und nicht organisiert zustande, es erfolgte auch keine ge-
meinsame Aussage zu öffentlichen Angelegenheiten.

Bei den angesammelten Personen handelte es sich zum Großteil um Personen, denen
innerhalb des Durchsuchungsobjektes Platzverweise ausgesprochen wurden sowie sol-
chen, denen der Eintritt ins Objekt verwehrt wurde.

Damit hatte die Menschenansammlung keinen besonderen rechtlichen Status. Die An-
sammlung war weder genehmigungspflichtig noch illegal.

Frage 2:

Aufgrund der oben beschriebenen Art des zufälligen Ansammelns war eine Verhinde-
tung der Ansammlung nicht möglich. Da sich die angesammelten Personen bis zum
Abschluß der Durchsuchungs- und Festnahmeaktionen im Gebäude neugierig und ab-
wartend verhielten, war eine Auflösung nicht opportun.

Nachdem die Einsatzkräfte mit den Gefangenen das Objekt verlassen hatten, kam es
aus der Ansammlung heraus zu Steinwürfen. Es wurde versucht, durch Bedrängen und
körperliche Gewalt Gefangene zu befreien sowie einen Funkstteifenwagen umzu-
stürzen.

Die polizeilichen Maßnahmen richteten sich daraufhin gegen diese Einzeltäter und
führten zur Festnahme von 3 Personen, wobei sich die Ansammlung bei Eintreffen
weiterer Funkstreifenwagen teilweise auflöste und der verbleibende Teil sich wieder ab-
wartend verhielt. Die Ansammlung löste sich endgültig auf, nachdem den noch anwe-
senden Personen der Ablauf der strafprozessualen Maßnahmen in bezug auf die anläß-
lich der Gefangenenbefreiung, des Widerstandes, der Körperverletzung und des Land-
friedensbruchs Festgenommenen (Freilassung nach Personalienfeststellung) klarge-
macht wurde.

Frage 3:

Ein Polizeibeamter wurde durch einen Fußtritt gegen den Kopf im Gesicht verletzt,
blieb jedoch dienstfähig; ein Funkstreifenwagen wurde beim mißglückten Versuch, ihn
umzustürzen, leicht beschädigt.

Frage 4:
Insgesamt wurden 16 Personen festgenommen:

a) 4 wegen des Verdachts des bandenmäßigen Handels mit Heroin in nicht geringen
Mengen
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b) 1 wegen des Verdachts des Handels mit Heroin in nicht geringen Mengen
c) 1 wegen des Besitzes von Kokain

d) 1 wegen des Besitzes von Heroin in vermutlich nicht geringen Mengen

e) 6 wegen Verdachts des illegalen Aufenthaltes

f) 1 wegen versuchter Gefangenenbefreiung und Widerstand gegen Vollstreckungsbe-
amte (gleichzeitig als Bandenmitglied zu a) erkannt)

g) 1 wegen gefährlicher Körperverletzung (zum Nachteil eines Polizeibeamten),
Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und Verdachts des Landfriedensbruchs

h) 1 wegen Verdachts des Landfriedensbruchs sowie gemeinschädlicher Sachbeschädi-
gung an Funkstreifenwagen.

Frage 5:

Gegen die Personen zu a), b), c), und f) erging am 25. 8. 1993 U-Haftbefehl. Die Perso-
nen zu d) und h) wurden am 25. 8. 1993 wegen fehlender Haftgründe entlassen. 5 Per-
sonen zu e) wurden der ZASt (Asylantrag) zugeführt. 1 Person zu e) wurde am
25. 8. 1993 nach Vorlage gültiger Personalpapiere entlassen. Die Person zu g) wurde
nach Entspannung der Lage entlassen.

Frage 6:
Ja.
Zu 2:

Frage 1:

Die Freisetzung von zwei des Rauschgifthandels verdächtigen Türken wurde nicht zu-
gesagt. \

Frage 2:

Aufgrund der Vorermittlungen und der örtlichen Beweislage hat sich der Verdacht des
Rauschgifthandels insoweit bestätigt, daß gegen die unter zu 1), Frage 4 a), b) bezeich-
neten Personen U-Haftbefehle erlassen worden sind. Die Ermittlungen dauern auch
während der U-Haft an.

Zu 3:

Frage 1:

Die Ermittlungen sowie das Ergebnis werden positiv bewertet.
Frage 2:

Die getroffenen Maßnahmen waren sachgerecht.

Frage 3:

Ja.

Frage 4:
Ja.
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Frage 5:

Eine Freisetzung von Personen, die des Rauschgifthandels verdächtigt wurden, hat nicht
stattgefunden und ist auch nicht beabsichtigt.

Frage 6:

Dem Druck der „Demonstranten“ ist nicht nachgegeben worden, daher gibt es keine
diesbezüglichen Erkenntnisse.

Zu &:
Frage 1:
Es handelte sich im wesentlichen um Gewaltakte von Einzelstraftätern aus einer schüt-

zenden Menge heraus, wobei die Gesamtsituation jederzeit unter polizeilicher Kontrol-
le stand.

Frage 2:

Die Maßnahmen zur Bekämpfung von Straftaten aus Menschenansammlungen sind Be-
standteile der Einsatzkonzeptionen der Polizei. Obwohl sich hierdurch solche Straftaten
nicht völlig verhindern lassen, ist damit die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der
Landeshauptstadt gewährleistet.

Glogowski

4 (Ausgegeben am 3. 11. 1993)
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