Frauenförderung an niedersächsischen Hochschulen

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Niedersächsischer Landtag — Zwölfte Wahlperiode Drucksache 12/1542

Antwort auf eine Kleine Anfrage
— Drucksache 12/626 —

Betr.: Frauenförderung an niedersächsischen Hochschulen

Wortlaut der Kleinen Anfrage der Abg. Frau Zachow (CDU) vom 11. 12. 1990

In $ 2 Abs. 3 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) heißt es:

„Die Hochschulen tragen durch die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Verwirklichung
der Gleichberechtigung von Frauen und Männern bei. Sie berücksichtigen in For-
schung, Lehre und Studium die besondere Lebenssituation von Frauen und wirken auf
die Beseitigung der im Hochschulwesen für Frauen bestehenden Nachteile hin.‘

Tatsächlich sind zur Zeit ca. 40 % der Studienanfänger und 35 % der Absolventen Frau-
en. Bei den Doktoranden und beim Lehrpersonal sinkt der Anteil von 25% und 16%
bis zu 5% bei den Professoren.

Ich frage die Landesregierung:

1.
2.

Wie stellt sich die praktische Umsetzung der genannten Bedingungen zur Zeit dar?

Welche besonderen Benachteiligungen bestehen nach Ansicht der Landesregierung
zur Zeit noch für Frauen im Hochschulbereich?

. In welcher Weise wird der besonderen Lebenssituation von Frauen mit Kindern an

den niedersächsischen Hochschulen Rechnung getragen?

. Welche Betreuungsmöglichkeiten für Kinder

a) bis zu 3 Jahren
b) bis zu 6 Jahren
c) über 6 Jahre

gibt es an den niedersächsischen Hochschulen?

. An welchen Hochschulen sind die von der Landesregierung angekündigten Frauen-

beauftragten bereits tätig?

. Wie ist die Ausstattung dieser Frauenbeauftragten

a) mit Sachmitteln,

b) mit Personal?

Antwort der Landesregierung

Niedersächsisches Ministerium Hannover, den 31. 5. 1991
für Wissenschaft und Kultur

— 401 — 01 420/5 —

Die gesetzlichen Aufgaben der niedersächsischen Hochschulen, zur Gleichberechtigung
von Frauen und Männern beizutragen, die besondere Lebenssituation von Frauen zu
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berücksichtigen und auf die Beseitigung der im Hochschulwesen für Frauen bestehen-
den Nachteile hinzuwirken, werden unterstützend begleitet durch Frauenbeauftragte,
die gem. 880 Abs. 7 NHG durch den Senat bestellt werden sollen. Um die Wahrneh-
mung dieser Aufgaben zu gewährleisten, sicht die Landesregierung eine — gegenüber
der bisherigen Haushaltssituation — erhebliche Verbesserung der finanziellen Ausstat-
tung der Hochschulen vor.

Spürbare frauenfördernde Maßnahmen im Wissenschaftsbereich werden im Rahmen
des 2. Hochschulsonderprogramms des Bundes und der Länder durchgeführt, um den
Wissenschaftlerinnen die Möglichkeit zu erleichtern, familiäre Verpflichtungen mit
dem Aufwand für eine weitere Qualifizierung oder eine berufliche Tätigkeit zu verein-
baren. Damit werden wichtige Voraussetzungen geschaffen, Frauen mit einem größeren
Anteil als bisher auf höherwertigen Stellen einzusetzen. Durch die vorgesehene Quotie-
rung der von der DFG vergebenen Habilitationsstipendien (50 %) und der Heisenberg-
Stipendien (1/6) sowie durch die besondere Berücksichtigung von Frauen bei den vom
Land durchgeführten vorgezogenen Berufungen (,‚Fiebiger-Programm‘) werden weite-
te Grundlagen zur höheren Qualifizierung von Frauen gelegt. Die allgemeine im 2.
Hochschulsonderprogramm vorgesehene Empfehlung, bei allen personenbezogenen
Maßnahmen die Frauenquote an ihrem Anteil an der jeweils vorhergehenden Qualifika-
tionsstufe zu orientieren, sollte möglichst so gehandhabt werden, daß die Mindestquote
um 20 % — jedoch nicht über 50 % hinausgehend — angehoben wird.

Bei den Fördermaßnahmen, die ausschließlich zur Wiedereingliederung von Frauen
nach einer Familienphase vorgesehen sind, wird die Landesregierung neben den im Pro-
gramm enthaltenen Kontakt- und Wiedereinstiegsstipendien sowie Werkverträgen
Teilzeitverträge anbieten, die mit einer an die Familiensituation angepaßten Arbeits-
zeitregelung verbunden sind.

Im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe Hochschulbau wird künftig auf Antrag der Län-
der auch die Einrichtung von Kinderbetreuungsstätten gefördert werden. Dadurch sol-
len Frauen u.a. bei ihrer wissenschaftlichen Qualifizierung unterstützt werden.

Bezogen auf die Verhältnisse an den einzelnen Hochschulstandorten wird die Landesre-
gierung prüfen, in welchem Umfang von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden
soll.

Weitere Voraussetzungen für die Förderung von Frauen in der Wissenschaft sind durch
Änderungen dienstrechtlicher Vorschriften gegeben, die der besonderen Situation von
Frauen und auch Männern mit Kindern Rechnung tragen (z.B. flexible Arbeitszeitrege-
lungen).

Dies vorausgeschickt, werden die Fragen im einzelnen wie folgt beantwortet:

Zu 1:

Neben dem primären Bemühen, dem verfassungsrechtlichen Gleichstellungsgebot der
Geschlechter Rechnung zu tragen, besteht bei allen Hochschulen das Interesse, Begab-
tenpotentiale von Frauen für wissenschaftliche und Forschungsaufgaben zu erschließen.
Dies sind wesentliche Entscheidungskriterien bei Einzelmaßnahmen.

Im Rahmen der bisher verfügbaren Haushaltsmittel konnten die Hochschulen — größ-
tenteils mit Unterstützung von Frauenbeauftragten die gesetzlichen Aufgaben gem. $ 2
Abs. 3 NHG verstärken. Eine spürbare Verbesserung der Situation wird jedoch erst
möglich, wenn die dafür erforderlichen Haushaltsmittel durch den Haushalt 1991 zur
Verfügung stehen. So werden u. a. die erforderlichen Ausgabemittel zur Durchführung
eines Teils der eingangs genannten besonderen Förderungsprogramme erstmalig mit
dem Haushaltsgesetz 1991 bereitgestellt werden.
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Erhebliche Auswirkungen der vorgesehenen Frauenförderungsmaßnahmen werden bei
der Vielfalt der Probleme im Hochschulbereich erst zu einem späteren Zeitpunkt meß-
bar werden.

Zu 2:

Besondere Benachteiligungen für die Frauen im Hochschulbereich entstehen vor allem
durch die vergleichsweise langen Zeiten der Hochschulausbildung und der weiteren
Qualifizierung zum Eintritt in höherwertige Ämter, so daß die familiär bedingten Be-
einträchtigungen stärker wirken als in den meisten anderen Berufsfeldern. Die Förde-
tungsinstrumente nach dem 2. Hochschulsonderprogramm sind ein Anfang, die
Studien- und Arbeitssituation von Frauen in Hochschulen zu verbessern. Eine Erweite-
rung dieser Programme, die langfristig angelegt sind, auf der Grundlage vorliegender
und noch zu erarbeitender Untersuchungsergebnisse ist dringlich geboten.

Zu 3:

Neben der Berücksichtigung gesetzlicher Regelungen zur Förderung der Aus- und Fort-
bildung von Frauen und auch Männern mit familiären Verpflichtungen der Kinderer-
ziehung bieten die Hochschulen Teilzeitbeschäftigung und in begrenztem Umfang Un-
terstützung bei der Kinderbetreuung zur Wahrnehmung der beruflichen Tätigkeit an.
In dem Bewußtsein für die Notwendigkeit weitgehender Hilfestellungen sind alle
Hochschuleinrichtungen gefordert, in dem für die Aufgabenstellung vertretbaren Um-
fang individuelle Regelungen zu treffen.

Zu 4:
An den niedersächsischen Hochschulen gibt es für Kinder

a) bis zu 3 Jahren insgesamt 133 Betreuungsplätze,
b) bis zu 6 Jahren insgesamt 299 Betreuungsplätze,
c) über 6 Jahre insgesamt 106 Betreuungsplätze

für Hochschulbedienstete und teilweise auch für Studierende.
Zu 5:
An folgenden Hochschulen sind Frauenbeauftragte tätig:

Universität Oldenburg

Technische Universität Clausthal

Universität Hannover

Medizinische Hochschule Hannover

Tierärztliche Hochschule Hannover

Universität Hildesheim

Hochschule für Musik und Theater Hannover

Fachhochschulen Oldenburg, Ostfriesland, Nordostniedersachsen, Braunschweig/Wol-
fenbüttel, Hannover, Ev. Fachhochschule Hannover, Kath. Fach-
hochschule Osnabrück

Die Universitäten Göttingen, Osnabrück und Braunschweig sowie die Hochschule für
Bildende Künste Braunschweig haben Senatskommissionen für Frauenfragen gebildet;
die Bestellung der Frauenbeauftragten ist in Vorbereitung. Mit dem Inkrafttreten des
Haushaltsgesetzes 1991 wird es bei der Ausstattung der Hochschulen mit Frauenbeauf-
tragten wesentliche Verbesserungen geben. Neben den Frauenbeauftragten sind zusätz-
liche Senatskommissionen für Frauenfragen an der Universität Hildesheim, der Medizi-
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nischen Hochschule Hannover und den Fachhochschulen Hannover, Nordostnieder-
sachsen und der Ev. Fachhochschule Hannover bestellt worden.

Mit dern Haushalt 1991 werden insgesamt 2,1 Mio. DM jährlich zur Einrichtung von
Frauenbüros zur Verfügung stehen. Die Mittel können ab 1. 10. 1991 in Anspruch ge-
nommen werden.

Zu 6:

Die Frauenbeauftragten erfüllen ihre Aufgaben in dieser Funktion im Rahmen ihres
Dienstverhältnisses. Demgemäß stellen ihnen die Hochschulen die erforderlichen Mittel
zur Verfügung.

Ab 1. 10. 1991 stehen den Frauenbüros im Rahmen der zu 5. genannten 2,1 Mio. DM
320 000 DM für Sachmittel zur Verfügung.

In Vertrerung

Dr. Reinhardt

4 (Ausgegeben am 18. 6. 1991)
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