Hilfen für autistische Kinder (II)

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Niedersächsischer Landtag - Zwölfte Wahlperiode Drucksache 12/6125

Antwort auf eine Kleine Anfrage
— Drucksache 12/5860 —

Wortlaut der Kleinen Anfrage der Abg. Jansen, Frau Schliepack, Hampe (CDU) - Drs
12/5860

Betr.: Hilfen für autistische Kinder (II)

In Niedersachsen haben seit vielen Jahren engagierte Eltern ein Angebot von ambulanten
Hilfen für autistische Kinder und Jugendliche im Rahmen der Selbsthilfe aufgebaut, ohne
das erhebliche therapeutische Erfolge nicht vorstellbar wären. Die Arbeit, die in den Am-
bulanzen geleistet wird, ermöglicht es in der Regel überhaupt erst, daß die schwerst auti-
stisch behinderten Kinder und Jugendlichen überhaupt im Elternhaus verbleiben können
und nicht stationär untergebracht werden müssen.

In ihrer Antwort auf die Anfrage der Abgeordneten Frau Grundmann (CDU)
- Drs 12/5549 — hat die Landesregierung auf die erhebliche Verunsicherung der Eltern
autistischer Kinder durch die geänderten Abrechnungsmodalitäten bei der ambulanten
Betreuung verwiesen.

Aufgrund eines Rundschreibens des Landessozialamtes wurden die Abrechnungsmodalitä-
ten der Therapiekosten für Fördermaßnahmen in den Ambulanzen geändert. Für die
Eltern autistischer Kinder und Jugendlicher ist seitdem völlig unklar, ob eine fachspezifi-
sche Therapie auch noch in den nächsten Jahren gegeben sein wird. Diese Verfügung des
LASOs trifft Ambulanzen in Meppen, Osnabrück, Göttingen und Hannover. Von den
33 Kindern, die in diesen Ambulanzen gefördert werden, sind Kinder aus der Tagungsbil-
dungsstätte und dem Sonderkindergarten betroffen.

In der einschlägigen Verfügung des Landessozialamtes vom 14. 7. 1992 heißt es weiterhin,
daß, wenn aufgrund von Autismus besondere heilpädagogische Fördermaßnahmen erfor-
derlich sind, diese integraler Bestandteil der teilstationären Betreuungsmaßnahme sind
und über den Pflegesatz abgerechnet werden müssen (siehe auch die erwähnte Antwort der
Landesregierung).

Die bisherigen Personalschlüssel in den teilstationären Einrichtungen ermöglichen es aber
kaum, die für autistische Kinder und Jugendliche zusätzlich dringend notwendigen För-
dermaßnahmen durchzuführen. Den betroffenen Einrichtungen fehlt i.d.R. das notwen-
dige Personal. Die Konsequenz aus dieser Situation ist, daß die autistischen Kinder und
Jugendlichen nicht mehr entsprechend gefördert werden, in ihrer Entwicklung zurück-
bleiben und letztendlich vielleicht stationär, auch mit entsprechend höheren Kosten für
das Land, untergebracht werden müssen. Außerdem wird das Engagement der Eltern, die
die Ambulanzen mit aufgebaut haben, ad absurdum geführt. So geht z.B. die Ambulanz in
Meppen davon aus, daß sie zum Jahresende ihr Therapiezentrum wird schließen müssen.

Besonders belastend für die Eltern ist, daß durch eine nicht mehr erfolgende zusätzliche
Förderung die gesamte weitere Entwicklung ihrer Kinder bedroht ist. Zudem fehlt die
Perspektive, daß auch im Zusammenhang mit einer weiteren Förderung die Fragen be-
treuten Wohnens und betreuten Arbeitens in Angriff genommen werden können.
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Wir fragen daher die Landesregierung:

1. Ist sie bereit anzuerkennen, daß autistische Kinder und Jugendliche besondere heil-
pädagogische Fördermaßnahmen brauchen?

2. Ist sie der Meinung, daß teilstationäre Einrichtungen „die gleiche Leistung wie die Au-
tismus-Ambulanzen“ anbieten können? Wenn ja: Wie begründet sie diese Auffassung?
Wenn nein: Wie will sie diesen Anspruch realisieren?

3. Unterstützt sie die Auffassung, daß bisher gewachsene Hilfsstrukturen für autistische
Kinder und Jugendliche nicht zerstört werden sollten?

4. Ist sie der Auffassung, daß die Ambulanzen behindertenspezifische Therapien für Au-
tisten anwenden, die dazu geführt haben, in Zusammenarbeit mit den Eltern und der
Familie eine stationäre Unterbringung zu vermeiden?

5. Hat sie bei der Abfassung des Rundschreibens vom 14. 7. 1992 entsprechend $ 10
Abs. 3 BSHG vorher Gespräche mit fachkompetenten Personen z.B. aus dem Verband
„Hilfe für das autistische Kind“ bzw. mit dem Paritätischen Wohlfahrtsverband ge-
führt? Wenn ja: mit welchem Ergebnis?

6. Wie will sie sicherstellen, daß z.B. die betroffenen Kinder und Jugendlichen aus Mep-
pen und aus Osnabrück auch 1994 die notwendige fachspezifische Therapie erhalten?

7. Welche Möglichkeiten sieht sie, dem Verein „Hilfe für das autistische Kind“ — Regio-
nalverband Weser-Ems — finanziell zu helfen, damit die Schließung von Therapie-
zentren abgewendet werden kann?

Antwort der Landesregierung

Niedersächsisches Sozialministerium Hannover, den 24. 2. 1994
- Z/1.1 - 01 425/01 -

In ihrer Antwort vom 30. 11. 1993 auf die Kleine Anfrage (Drs 12/5549) der Abgeord-
neten Frau Grundmann (CDU) har die Landesregierung darauf hingewiesen, daß die er-
forderliche umfassende Hilfe für an Autismus leidende behinderte Kinder und Jugendli-
che — sofern die Erforderlichkeit im Einzelfall gegeben ist - auch ergänzende heilpädago-
gische Fördermaßnahmen enthält, die integraler Bestandteil der teilstationären oder sta-
tionären Betreuung sind. Dies gilt unabhängig davon, ob die jeweiligen Träger der Ein-
richtungen - z. B. ein heilpädagogischer Sonderkindergarten oder eine entsprechende an-
erkannte Tagesbildungsstätte — die ergänzenden Fördermaßnahmen selbst durchführen
oder ob die autistischen Kinder und Jugendlichen diese als fachliche und funktionale Er-
gänzung der teilstationären Betreuung stundenweise in einer Ambulanz für autistische
Menschen erhalten.

Die Abrechnung der Kosten über die Pflegesätze, wie sie mit dem zitierten Rundschreiben
des damaligen Landessozialamtes vom 14. 7. 1992 eingeführt worden ist, sichert nach wie
vor uneingeschränkt die Finanzierung der erforderlichen ergänzenden heilpädagogischen
Fördermaßnahmen. Soweit zusätzliche Therapie, die von einem Arzı verordnet sein muß,
benötigt wird, fiele ihre Finanzierung allerdings in die Kostentragungspflicht der Kran-
kenversicherung. Die aus Sozialhilfemitteln zu tragenden Personalkosten der teil-
stationären Einrichtungen können diese in der Anfrage wiederholt angesprochene Thera-
pie nicht berücksichtigen.
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In diesem Zusammenhang ist nochmals anzumerken, daß bei der Ermittlung des Perso-
nalkostenspitzenbetrages alle zur Gewährung einer umfassenden heilpädagogischen Hilfe
erforderlichen Komponenten berücksichtigt wurden. So beinhalten die Spitzenbeträge
z. B. auch Kostenansätze für Psychologen und Sozialpädagogen, und darüber hinaus wur-
de bei der Errechnung der Spitzenbeträge für Sonderkindergärten pauschal davon ausge-
gangen, daß 15 % der betreuten wesentlich behinderten Kinder eines erhöhten Betreu-
ungsaufwandes bedürfen. Zu dem Personenkreis der besonders Betreuungsbedürftigen
zählen zweifelsohne in der Regel auch autistische Kinder.

Über die Einbeziehung entsprechender Kostenansätze sowie die 15 %-Annahme beson-
derer Betreuungsbedürftigkeit im Spitzenbetrag hinaus ist zu bemerken, daß die Spitzen-
beträge von den Einrichtungen in der Vergangenheit in der Regel nicht ausgeschöpft wur-
den, so daß auch von daher eine Einbeziehung der Kosten der ergänzenden heilpädagogi-
schen Maßnahmen in den Spitzenbetrag gerechtfertigt sein dürfte.

Sollte es im Einzelfall trotzdem - z. B. wegen eines überproportional hohen Anteils von
Autisten — Schwierigkeiten geben, so hat das Landessozialamt dafür den Abschluß spezi-
eller Vereinbarungen mit den betroffenen Einrichtungsträgern angeboten. Von dieser
Möglichkeit hat aber bisher kein einziger Träger Gebrauch gemacht. Die in der Einlei-
tung der Kleinen Anfrage (am Ende) aufgestellten Behauptungen - die autistischen Kin-
der und Jugendlichen würden nicht mehr in dem erforderlichen Maße gefördert, sie wür-
den in ihrer gesamten weiteren Entwicklung zurückbleiben bzw. bedroht, zudem fehle im
Zusammenhang mit der weiteren Förderung auch die Perspektive für die Fragen des be-
treuten Wohnens und betreuten Arbeitens — werden nach alledem nicht geteilt.

Dies vorausgeschickt, werden die Fragen wie folgt beantwortet:

Zull:

Die Erforderlichkeit besonderer heilpädagogischer Maßnahmen bedarf der individuellen
Betrachtung und Beurteilung des Einzelfalles. Die Landesregierung geht aber davon aus,
daß autistische Kinder und Jugendliche in der Regel einen erhöhten Förderbedarf aufwei-
sen und besondere heilpädagogische Förderungsmaßnahmen brauchen.

Zu 2 und 3:

Der Landesregierung sind teilstationäre Einrichtungen bekannt, die sich auf den speziel-
len Förderbedarf autistischer Kinder eingestellt haben. Sie bewertet die Autismus-Ambu-
lanzen als wichtigen Bestandteil der Förderung autistischer Kinder und Jugendlicher. Es
ist nicht beabsichtigt, die gewachsenen und bewährten Strukturen in Frage zu stellen. Auf
die Vorbemerkung wird verwiesen.

Zu 4:

Der Landesregierung ist bekannt, daß die Zusammenarbeit der Ambulanzen mit den EI-
tern bzw. den Familien für diese eine wichtige Hilfe ist und im Einzelfall dazu beitragen
kann, eine stationäre Unterbringung zu vermeiden.

Zu 5:

Nein. Ein Fall des $ 10 Abs. 3 BSHG liegt nicht vor. Das Landessozialamt hat hier im
Rahmen seiner Regelungs- und Gestaltungszuständigkeit gehandelt. Später wurden auf
Birten der Vertreter der verschiedenen Ambulanzen sowie der betroffenen Spitzenverbän-
de erläuternde Gespräche geführt.
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Zu 6

Ziel der Landesregierung ist es, auch für die betroffenen Kinder und Jugendlichen aus
Meppen und Osnabrück die Fortführung der erforderlichen ergänzenden heilpädagogi-
schen Maßnahmen sicherzustellen. Hierfür müßten die betroffenen Träger der teilsta-
tionären Einrichtungen, wenn sie mit den Ambulanzen in Meppen und Osnabrück zu-
sammenwirken, die notwendige Finanzierung mit dem Nds. Landesamt für Zentrale So-
ziale Aufgaben absprechen.

Zu 7:

Die Landesregierung verfügt über keine Erkenntnisse hinsichtlich einer bevorstehenden
bzw. drohenden Schließung von Therapiezentren.

Hiller

4 (Ausgegeben am 10. 3. 1994)
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