Existenzgefährdung der ambulanten Dialysepraxen
Niedersächsischer Landtag — 13. Wahlperiode Drucksache 13/3197 1 nr nn nd Kleine Anfrage mit Antwort Wortlaut der Kleinen Anfrage der Abg. Dr. Winn, Dierkes (CDU), eingegangen am 24. 4. 1997 Betr.: Existenzgefährdung der ambulanten Dialysepraxen In der ambulanten Dialysebehandlung besteht eine zunehmende Existenzgefährdung durch gemeinnützige Dialyseanbieter und teilstationäre Einrichtungen einerseits und durch die Vergütung andererseits. Im Interesse der auf die Dialyse angewiesenen kranken Menschen ist es unverzichtbar, daß möglichst wohnortnah eine Dialyseversorgung angeboten wird. Leider sind Konzentrationsbestrebungen zu beobachten. Wir fragen die Landesregierung: 1. Zu welchen Anteilen werden in Niedersachsen die Dialysepatienten ambulant in den verschiedenen Institutionen behandelt: — Dialysepraxen vonjniedergelassenen Nephrologen, — gemeinnützige Dialyseanbieter (z.B. KfH, PHV), 2. Wie hoch sind die BEhandlungskosten pro ambulanter/teilstationärer Dialysebehandlung in den verschiedener Einrichtungen einschließlich sämtlicher verschiedener Zuschläge? 5. Wie hoch ist der werden? teil der Patienten, die nicht in der nächstgelegenen Dialyse betreut 6. Welche Transportkgsten entstehen den Kostenträgern zusätzlich durch den „Dialyse- tourismus“? —] . Welche Gründe lieg$n für den „Dialysetourismus“ vor? Welche zusätzliche Kosten für Transporte entstehen den Kostenträgern durch den Wegfall der Selbstbeteiligung der Patienten bei ambulanten — = teilstationären — Dialysen in Krankenhäusern? o 9. Wie hoch ist die ahl der betreuenden Ärzte in den verschiedenen Einrichtungen in bezug auf die Patienfenzahl? 10. Wie ist die Qualifikktion der betreuenden Ärzte in den verschiedenen Einrichtungen in bezug auf die Patientenzahl? 1 - . Wieviel der betreu Krankenhäusern? 12. Ist die persönliche den Ärzte haben zusätzliche Verpflichtungen, insbesondere in den istungserbringung insbesondere ermächtigter Ärzte sichergestellt?
Niedersächsischer Landtag — 13. Wahlperiode Drucksache 13/3197 13. Wie hoch sind in den verschiedenen Krankenhäusern die Behandlungskosten für teilsta- tionäre Dialysen? 14. Wie hoch sind in den verschiedenen Krankenhäusern die Behandlungskosten für statio- näre Dialysen? 15. Wodurch rechtfertigen sich die zum Teil erheblichen Kostenunterschiede zwischen den verschiedenen Krankenhäusern? (An die Staatskanzlei übersandt am 2. 5. 1997 — II/721 — 821) Antwort der Landesregierung Niedersächsisches Sozialministerium Hannover, den 19. 8. 1997 —- 01.1 - 01 425/01 (108.2) — Existenzgefährdungen der ambulanten Dialysepraxen durch gemeinnützige Dialyseanbieter und teilstationäre Einrichtungen, sowie Konzentrationsbestrebungen, wie in der Kleinen Anfrage benannt, können nach Darstellung der Verbände der gesetzlichen Krankenkassen in Niedersachsen sowie der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen (KVN) insgesamt nicht bestätigt werden. Während noch vor zehn Jahren die ambulante Dialyseversorgung schwerpunktmäßig in Krankenhäusern und durch sonstige Behandler sichergestellt wurde, sind inzwischen landes- weit 50 durch Vertragsärzte betriebene Dialyseeinheiten aufgebaut worden. Viele der in stationären Einrichtungen betriebenen Dialyseangebote werden nach dem Kooperationsmodell von niedergelassenen Nephrologen geleitet. Zudem betreuen einst ermächtigte und jetzt niedergelassene Krankenhausärzte ambulante und stationäre Dialysen in den Räumlichkeiten des Krankenhauses. In Niedersachsen sind keine ortsbezogenen Konzentrationsbestrebungen festzustellen. Das Gegenteil ist richtig. Durch die steigende Zahl der Leistungsanbieter ist es möglich gewor- den, immer mehr Dialyse dezentralisiert anzubieten. Die Ausweitung der Zahl der Behandler hat allerdings zur Folge, daß die einzelne Arztpraxis oder das einzelne Zentrum weniger Patienten je Arzt betreut als zuvor. Dies wird auch nicht durch die seit Jahren steigende Zahl der Dialysepatienten ausgeglichen. Statistische Auswertungen zur Dialyse in Niedersachsen legen nur für die Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen sowie die landwirtschaftlichen Krankenkassen (im folgenden: Primärkassen) vor. Die nachfolgenden Angaben beziehen sich daher nur auf diese Kassen- arten. Dies vorausgeschickt, beantworte ich die einzelnen Fragen wie folgt: Zul: Nach Mitteilung der Verbände der Primärkassen in Niedersachsen werden Dialysepatienten ambulant zu folgenden Anteilen in den verschiedenen Institutionen behandelt: 65% aller ambulanten Patienten werden von niedergelassenen Nephrologen behandelt, 16% der ambulanten Patienten werden in Zentren des Kuratonums für Dialyse- und Nie- rentransplantation e.V. (KfH) betreut, davon 40 % durch ein Heimverfahren, 10% der ambulanten Patienten werden durch die Stiftung „Patienten-Heimversorgung“ (PHV) betreut, davon 5 % durch ein Heimverfahren, 9% der Dialysen werden in teilstattonären Einrichtungen durchgeführt.
Niedersächsischer Landtag — 13. Wahlperiode Drucksache 13/3197 7100 m nn Zu 2: Die Behandlungskosten pro ambulanter Dialyse incl. aller Zuschläge betragen zwischen 360 DM und 390 DM für die Hämodialysen im Dialysezentrum; für Hämoheimdialysen liegen sie zwischen 265 DM und 300 DM pro Behandlung. Die Preise für Heimverfahren im Bereich der Peritonealdialyse belaufen sich auf 90 DM bis 170 DM incl. Zuschlagsleistungen pro Tag. Zusätzlich muß noch pro Behandlung das Arzthonorar, das je nach Verfahren zwischen 11 DM und 36 DM legt, berücksichtigt werden. Die teilstationären Dialysebehandlungskosten setzen sich aus Basispflegesatz und Abtei- lungspflegesatz zusammen und sind für jedes Krankenhaus leistungsbezogen kalkuliert. Sie betragen je Berechnungstag zwischen 458,11 DM und 653,50 DM. Zu 3: Nach Mitteilung der KVN liegt die Altersstruktur der Patienten in den Praxen zwischen 60 und 70 Jahren. Analoge Daten gemeinnütziger Dialyseanbieter (z.B. KfH, PHV) sind nicht bekannt. Zu 4: Eine wissenschaftlich fundierte umfassende Untersuchung zur Krankheitsstruktur der Pati- enten liegt nach Aussagen der KVN nicht vor. Zu 5: Der Anteil der Patienten, die nicht in der nächstgelegenen Dialyseeinheit betreut werden, kann wegen Datenschutzregelungen von den Leistungsträgern (Krankenkassen) nicht ermit- telt werden. Von der KVN wird der Anteil auf 15 bis 25 % geschätzt. Zu 6 und 7: Die Annahme, daß ein weit verbreiteter Dialysetourismus vorliegt, kann nicht bestätigt wer- den. In Einzelfällen wird zwar versucht, Patienten zu motivieren, zu einem wohnortnäheren Zen- trum zu wechseln. Hierzu sind Patienten, die bereits lang im Dialyse-Verfahren stehen und ein Vertrauensverhältnis zu einem bestimmten Arzt oder auch zu dem Pflegepersonal aufge- baut haben, meist nicht bereit. Zu ®: Entgegen der Fragestellung bleibt die Selbstbeteiligung bei Transportkosten bestehen; durch das 1. GKV-Neuordnungsgesetz vom 23. 6. 1997 sind lediglich die Überforderungsklauseln für Härtefälle für Versicherte, die wegen derselben Krankheit in Dauerbehandlung sind (chronisch Kranke), geändert worden. Nach Mitteilung der Verbände der Primärkassen in Niedersachsen ist davon auszu- gehen, daß für den größten Teil der Dialysepatienten bereits jetzt Härtefallregelungen gem. $ 61 SGB V greifen, da diese Patienten meist nicht mehr im Erwerbsleben stehen. Die Dialysepatienten mit Familieneinkommen oberhalb der Einkommensgrenze für Härte- fälle haben im Rahmen der Überforderungstegelung gem. $ 62 SGB V bislang 2 oder 4 % ihres Bruttojahreseinkommens aufgewendet. Durch die Änderung der Überforderungsklau- sel bei chronisch Kranken werden sich für die Kostenträger Mehrausgaben für den Trans- port dieser Dialysepatienten ergeben, die jedoch der Höhe nach nicht beziffert werden kön- nen.
3497 Niedersächsischer Landtag — 13. Wahlperiode Drucksache 13/3197 Zu 9: Die Zahl der betreuenden Ärzte in den verschiedenen Eintichtungen variiert in Niedersach- sen von einem einzelnen betreuenden Arzt bis zu acht Ärzten je Einrichtung. Daher ist die Patientenzahl je Arzt ebenfalls variabel Nach Mitteilung der KVN betreut in den Dialyse- praxen ein Nephrologe ca. 40 Patienten/Praxisdialyse. Die Patientenzahl ist auch abhängig von der Akzeptanz der Praxis oder des Zentrums, von der Morbidität der Patienten und den praktizierten Behandlungsverfahren. Die Durchfüh- rung von Behandlungsverfahren, die nur die Rufbereitschaft des Arztes erfordern, wie z.B. Heimdialyse, gestatten die Betreuung einer größeren Patientenzahl. Zu 10: Die vorläufigen Richtlinien der Niedersächsischen Ärztekaramer zur Errichtung von Dialy- seeinheiten vom 16. 2. 1991 schreiben vor, daß der leitende Arzt der Einrichtung die Ge- bietsbezeichnung „Innere Medizin“ und die Teilgebietsbezeichnung „Nephrologie“ führen muß. Der stellvertretende Leiter einer Einzichtung muß ebenfalls die Teilgebietsbezeichnung „Nephrologie“ führen. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn der Leiter die Weiterbildungser- mächtigung durch die Ärztekammer Niedersachsen für das Gebiet „Innere Medizin“ oder das Teilgebiet „Nephrologie“ erhalten hat. Zu 11: Die niedergelassenen Dialyseärzte haben die gleichen Pflichten wie alle übrigen Vertragsärz- te. Die ermächtigten Krankenhausärzte erfüllen Pflichten im Rahmen ihres Arbeitsvertrages mit dem Krankenhaus, sind jedoch im Rahmen der Nebentätigkeitserlaubnis durch den Arbeit- geber für die ambulante Tätigkeit freigestellt. Zu 12: Die Verpflichtung zur persönlichen Leistungserbringung ergibt sich aus dem Zulassungs- bzw, Ermächtigungsbescheid und den Anwendungsbestimmungen des „Einheitlichen Be- wertungsmaßstabes“. Nach Mitteilung der KVN ist die persönliche Leistungserbringung in den Arztpraxen sichergestellt. Dies gilt auch für die ermächtigten Ärzte, die die persönliche Leistungserbringung gem. Abrechnungsanweisung der KVN pro Quartal per Vordruck zu erklären haben. Zu 13: Siehe hierzu meine Antwort auf die Frage 2. Zu 14: Die Abteilungspflegesätze der stationären Dialyse legen zwischen 470,43 DM und 844,08 DM. Zu 15: Das Entgeltsystem der Krankenhäuser ist leistungsbezogen geregelt und tichtet sich nach den jeweils vereinbarten Behandlungsleistungen. Dr. Weber (Ausgegeben am 3. 9. 1997)