Qualitätssicherung der amtlichen Lebensmittelkontrollen
Niedersächsischer Landtag – 15. Wahlperiode Drucksache 15/3459 2000 2001 2002 2003 2004 2005 LK Schaumburg 1 442 1 675 1 828 1 701 1 653 1 668 LK Soltau- 1 426 1 892 2 298 2 086 2 562 2 906 Fallingbostel LK Stade k. A. * k. A. * 1 181 1 863 2 190 2 158 LK Uelzen 855 988 1 015 1 223 852 475 LK Vechta k. A. * 1 229 1 982 1 804 1 837 1 751 LK Verden (Aller) 1491 1 405 1 422 1 238 1 407 1 204 LK Wesermarsch k. A. * 1 200 1 400 1 480 1 300 1 414 LK Wittmund 1053 1 127 1 252 1 081 1 187 1 101 LK Wolfenbüttel 592 385 935 1 123 1 445 1 379 Region Hannover 4 093 3 279 3 451 3 267 3 811 3 867 Landeshaupt- 9 040 8 217 7 861 8 174 8 867 8 005 stadt Hannover Stadt Braun- 2 435 2 283 2 250 2 154 2 344 2 580 schweig Stadt Delmen- 678 536 549 578 687 642 horst Stadt Emden k. A. * 655 643 610 247 619 Stadt Oldenburg 1 995 1 829 2 088 1 782 1 838 1 779 Stadt Salzgitter 1 158 899 632 1 405 1 327 1 200 Stadt Wilhelms- 800 810 1 330 1 368 1 334 1 195 haven Stadt Wolfsburg 1 126 1 164 1 097 1 125 1 069 1 023 Gesamt 61 098 67 565 76 929 79 693 86 206 85 915 * k. A. : nicht mehr zu ermitteln Zu 9: Die Zahl der ergangenen Bußgeldbescheide aufgrund unangemeldeter Kontrollen ergibt sich aus der folgenden Tabelle. Im übrigen wird auf die Ausführungen zu Frage 8 verwiesen. 2000 2001 2002 2003 2004 2005 LK Ammerland 22 42 31 30 32 17 LK Aurich k. A. * k. A. * k. A. * 13 14 13 LK Celle 14 29 53 47 50 36 LK Cloppenburg 53 42 59 37 34 43 LK Cuxhaven 21 35 33 29 45 44 LK Diepholz k. A. * k. A. * 114 97 66 68 LK Emsland 25 23 37 29 24 36 LK Friesland 9 16 10 12 6 12 LK Gifhorn 26 10 18 18 16 28 LK Goslar k. A. * k. A. * 105 130 144 114 LK Göttingen 20 13 25 17 25 19 LK Grafschaft 30 24 31 30 28 40 Bentheim LK Hameln- 7 5 17 8 13 18 Pyrmont LK Harburg 46 29 50 16 45 30 LK Helmstedt 3 6 7 11 8 7 11
Niedersächsischer Landtag – 15. Wahlperiode Drucksache 15/3459 2000 2001 2002 2003 2004 2005 LK Hildesheim 14 16 10 14 50 53 LK Holzminden 10 im Gesamtzeitraum LK Leer 6 1 7 11 5 20 LK Lüchow- k. A. * k. A. * k. A. * 15 12 36 Dannenberg LK Lüneburg 8 18 52 9 27 15 LK Nienburg 5 6 12 9 24 13 LK Northeim 36 27 39 53 46 43 LK Oldenburg 25 33 34 17 17 22 LK Osnabrück 19 20 20 18 22 18 LK Osterholz k. A. * k. A. * 85 im Gesamtzeitraum LK Osterode 3 3 3 3 3 3 LK Peine 40 26 32 45 31 18 LK Rotenburg 60 57 50 22 29 54 (Wümme) LK Schaumburg 35 49 41 63 52 38 LK Soltau- 11 10 16 10 5 13 Fallingbostel LK Stade 16 15 22 27 21 25 LK Uelzen 0 0 0 0 17 31 LK Vechta Zwischen 10 und 20 pro Jahr LK Verden (Aller) 10 11 11 6 7 5 LK Wesermarsch 30 im Gesamtzeitraum LK Wittmund 3 6 3 - 6 1 LK Wolfenbüttel 0 1 1 3 4 0 Region Hannover 44 45 45 32 37 33 Landeshaupt- k. A. * 22 98 85 130 102 stadt Hannover Stadt Braun- 26 54 53 52 62 39 schweig Stadt Delmen- 121 31 31 32 42 36 horst Stadt Emden 68 im Gesamtzeitraum Stadt Oldenburg 141 133 153 149 124 130 Stadt Salzgitter 12 im Gesamtzeitraum Stadt Wilhelms- 51 14 28 25 21 15 haven Stadt Wolfsburg 42 45 51 33 22 22 * k. A. : nicht mehr zu ermitteln Zu 10: Die häufigsten Gründe für Bußgeldbescheide waren Mängel in der Betriebs- und Personalhygiene sowie aufgrund von Probenbeanstandungen, insbesondere bei Mängeln der Kennzeichnung. Die Zahl der Bußgeldbescheide lässt keine Rückschlüsse auf die Qualität der Überwachung zu. Sie wird insbesondere durch die individuelle Sorgfalt der Lebensmittelunternehmer sowie den Umfang und die Komplexität der Betriebsabläufe bestimmt. So sind z. B. die Verarbeitung und das Inver- kehrbringen von Obst und Gemüse weniger fehleranfällige Prozesse als die Verarbeitung und das Inverkehrbringen von Fleisch oder Fisch. Gleichwohl kann die Anzahl erforderlicher Sanktionen in sorgfältig arbeitenden fleisch- und fischverarbeitenden Betrieben geringer sein als in weniger sorg- fältig arbeitenden Betrieben, die geringer fehleranfällige Produktionen durchführen. 12
Niedersächsischer Landtag – 15. Wahlperiode Drucksache 15/3459 Zu 11: Die Landkreise melden jährlich im Rahmen der EU-Meldepflicht gemäß Artikel 14 der Richtlinie EWG/89/397 die Zahl der pro Jahr durchgeführten Betriebskontrollen, die Zahl und Art der Verstö- ße sowie der Ahndungsmaßnahmen. Auffälligkeiten im Vergleich zu den Vorjahresberichten oder im Vergleich zwischen den Landkreisen können zu gezielten Nachfragen und Prüfungen vor Ort im Einzelfall führen. Im übrigen wird auf die Ausführungen zum mehrjährigen Kontrollplan in der Ant- wort zu Frage 31 verwiesen. Anlassbezogen ist die Fachaufsicht über Vorkommnisse von besonderer Bedeutung, immer bei Verdacht auf eine Gefährdung der Gesundheit der Verbraucher, zu unterrichten. Soweit erforderlich schaltet sich die Fachaufsicht in die Steuerung der Bearbeitung solcher Fälle ein. Zu 12: Kontrollpläne werden für den Bereich der Betriebskontrollen und der Probenuntersuchungen aufge- stellt. Landkreisbezogen ergibt sich der Kontrollplan für die Betriebskontrollen aus der Risikokategorisie- rung der Betriebe. Für jede Risikokategorie ist eine Kontrollfrequenz festgelegt. Der Kontrollplan für die Probenuntersuchungen wird aus Gründen der Aktualität quartalsweise vom LAVES in Zusammenarbeit mit den Landkreisen aufgestellt und legt fest, wann ein Landkreis wel- che Proben zu welchem Untersuchungsziel entnehmen soll. Eine Überprüfung erfolgte bisher anlassbezogen im Einzelfall durch die Fachaufsicht. Ab 2007 ist gemäß der EU-Kontrollverordnung (EG) Nr. 882/2004 ein mehrjährige Kontrollplan (fünf Jahre) aufzustellen, der Angaben zu allen Aufgaben der amtlichen Kontrollen im Bereich der Le- bens- und Futtermittelsicherheit, der Tiergesundheit und des Tierschutzes sowie teilweise des Pflanzenschutzes enthält. Er weist strategische Zielsetzungen sowie die zur Erreichung dieser Ziele geplanten Maßnahmen in allgemeiner Form aus. Eine Überprüfung wird auf der Grundlage des Jahrsberichtes stattfinden, in dem über die durchgeführten Maßnahmen und deren Ergebnisse zu berichten ist. Daneben werden spezielle EU-weite (z. B. Koordiniertes Kontrollprogramm), bundesweite (z. B. Schadstoffmonitoring) und landesweite Kontrollpläne (z. B. Überprüfung der Herkunftsangaben bei Spargel) mit wechselnden Themenstellungen jährlich aufgestellt. Diese Kontrollpläne enthalten die Art und Zahl der zu kontrollierenden Betriebe und/oder die Art und Zahl der zu untersuchenden Proben, ggf. einschließlich Probenahmevorschriften und Vorschriften für die Untersuchungsmetho- den. Die Überprüfung findet auf der Grundlage der Ergebnisberichte statt. Zu 13: Im Ministerium sind 8,5 Mitarbeiter als Fachaufsicht über die Lebensmittelkontrolle einschl. Fleisch- hygiene beschäftigt. Eine weitere Chemiker-Stelle ist zurzeit vakant und zur Besetzung ausge- schrieben. Zu 14: Die Zahl der zugelassenen Kühl- und Gefrierhäuser ist in der Tabelle zu Frage 4 dargestellt. Ande- re Lagerbetriebe, die lediglich Erzeugnisse ohne spezielle Temperaturanforderungen lagern, be- dürfen nach den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen keiner Zulassung. Lager- und weitere Kühlräume existieren losgelöst von produzierenden Lebensmittelbetrieben nicht, sondern werden als deren Bestandteil regelmäßig in das amtliche Kontrollkonzept einbezogen. Die Zahl der Kon- trollen wird daher nicht gesondert statistisch erfasst und ist in den Zahlenangaben zu Frage 8 ent- halten. Kühlhäuser, die zugelassenen Schlacht- oder Zerlegungsbetrieben angeschlossen sind, werden im Rahmen der kontinuierlichen Anwesenheit durch den amtlichen Tierarzt kontrolliert. Zugelassene Kühlhäuser, aus denen zertifizierungspflichtige Drittlandsexporte abgefertigt werden, werden in Einzelfällen z. T. täglich aufgesucht. 13
Niedersächsischer Landtag – 15. Wahlperiode Drucksache 15/3459 Zu 15: Informationen über die Ergebnisse der Kühlhausüberprüfungen ab Ende 2005 liegen nicht aus allen Bundesländern vor. Soweit bekannt, wurden jedoch in mehreren Fällen Partien von Lebensmitteln, deren akzeptable Lagerzeit überschritten war, vorgefunden. Dies trifft in zwei Fällen auch für die in Niedersachsen überprüften 57 zugelassenen Kühlhäuser zu. Zu 16: Für die Beprobung tiefgefrorener Lebensmittel gibt es keine einheitlichen Vorgaben. Bei Gefrierblö- cken wird die Probe mittels Säge vom Außenbereich gewonnen und eine entsprechende Zweitpro- be zurückgelassen. Für die Untersuchung wird die Probe unter kontrollierten Bedingungen aufge- taut und der geeignete Zeitpunkt für eine aussagekräftige sensorische Prüfung und mikrobiologi- sche Untersuchung festgelegt. Für letztere enthält die amtliche Sammlung von Untersuchungsver- fahren nach § 64 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches Vorgaben zum Auftauen. Zu 17: Der Vorgang des „Umetikettierens“ im engeren Sinn betrifft die Änderung der Kennzeichnung bei Verbraucherpackungen, insbesondere des Mindesthaltbarkeitsdatums (MHD). Derartige Änderun- gen dürfen nur nach sachkundiger Prüfung durch den Hersteller selbst vorgenommen werden bzw. durch einen anderen Inverkehrbringer, wenn dieser sich als solcher auf dem neuen Etikett zu er- kennen gibt und damit die Verantwortlichkeit für die Verkehrsfähigkeit des Produktes übernimmt. Bei den relevanten Vorgängen war illegales „Umetikettieren“ nur in wenigen Fällen von Bedeutung, vorrangig wurden überlagerte Fleischpartien illegal gehandelt, bei denen Angaben zur Haltbarkeit im wirtschaftsinternen Verkehr rechtlich nicht vorgeschrieben sind. Für die Verkehrsfähigkeit dieser Partien ist jeweils der Lebensmittelunternehmer verantwortlich, der die Ware in den Verkehr bringt. Bezüglich der Maßnahmen zur Vermeidung kriminellen Handelns wird auf die Beantwortung der Frage 33 verwiesen. Zu 18: In Niedersachsen wurde mit dem Runderlass des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten betr. Hinweise zur Lebensmittelüberwachung und zum Lebensmittelmonitoring vom 08.2.2000 (MBL S. 230, ber. S. 349) bereits landesweit ein Konzept zur Risikobewertung der Be- triebe verpflichtend eingeführt. Die risikobasierte Betriebskontrolle ist nunmehr mit Inkrafttreten der EU-Kontrollverordnung (EG) Nr. 882/2004 rechtlich vorgegeben. Ein bundeseinheitliches Konzept zur Risikobewertung der Betriebe wurde länderübergreifend erar- beitet und wird mit der Zweiten Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift Rahmen - Über- wachung (BR-Drs. 953/03) verpflichtend eingeführt. In Niedersachsen wurde das bundesweite Konzept zur Risikobewertung der Betriebe konkret aus- gearbeitet und soll im „Gemeinsamen Verbraucherschutzinformationssystem Niedersachsen (Ge- ViN)“ hinterlegt werden. Die technische Umsetzung erfolgt zurzeit. Zu 19: Die Kennzeichnung von Schlachtabfällen und Stichfleisch kann nicht durch eine niedersächsische oder deutsche Regelung vorgeschrieben werden, da die Beseitigung tierischer Nebenprodukte ein- schließlich deren Kennzeichnung gemeinschaftsweit in der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 gere- gelt ist. Auf die Notwendigkeit einer entsprechenden Verordnungsänderung ist von hier aus im Laufe des Jahres 2006 mehrfach hingewiesen worden. Anlässlich einer EU- Arbeitsgruppensitzung am 01.12.2006 wurde seitens der Kommission deutlich gemacht, dass man es dort für angebracht hält, den Regelungsinhalt dieser Verordnung auf die Kennzeichnung von Kategorie 1- und 2- Material zu beschränken; die Kennzeichnung von Kategorie 3-Material könne bei Bedarf später harmonisiert werden. Von deutscher Seite wurde die Notwendigkeit bekräftigt, auch die Kennzeich- nung von Kategorie 3-Material zu harmonisieren, da dies zur Verhinderung der illegalen Umwid- mung tierischer Nebenprodukte beitragen könne. Diese Einschätzung wurde von der Mehrheit der 14
Niedersächsischer Landtag – 15. Wahlperiode Drucksache 15/3459 übrigen Mitgliedstaaten als unverhältnismäßig im Hinblick auf die zulässige Nutzung dieses Materi- als abgelehnt. Im Rahmen der Harmonisierungsdiskussion ist zwischen Bund und Ländern insbesondere auch die rechtliche Zuordnung der Kennzeichnung von Kategorie 3-Material erörtert worden. Da die Verord- nung (EG) Nr. 1774/2002 auf die Vermeidung gesundheitlicher Risiken bei Tieren und Menschen ausgerichtet ist und Kategorie 3-Material und Stichfleisch von zum menschlichen Verzehr tauglich beurteilten Tieren stammen, wird eine harmonisierende Regelung im Fleischhygienerecht als sach- gerecht angesehen. Die Landesregierung beabsichtigt, in dieser Hinsicht initiativ zu werden. Zu 20: Ja. Zu 21: Ein regelmäßiger Informationsaustausch zwischen den Lebensmittelüberwachungsbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte und den Behörden der Gewerbeaufsicht sowie den Berufsgenos- senschaften findet nicht statt. Bei Bedarf werden anlassbezogene Einzelabstimmungen durchge- führt. Gleiches gilt für die Zusammenarbeit des LAVES mit den Berufsgenossenschaften. Ein regelmäßiger Austausch zwischen der Gewerbeaufsicht und dem LAVES findet bei Genehmi- gungen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz, beispielsweise für große Schlachtbetriebe, statt. Die Gewerbeaufsicht beteiligt hier das LAVES bei allen lebensmittel-, tierseuchen- und tier- schutzrechtlichen Fragestellungen. Zusätzlich finden anlassbezogen Fachgespräche zwischen der Gewerbeaufsicht und dem LAVES im Hinblick auf die Abgrenzung von Humanarzneimitteln und Lebensmitteln statt. Zu 22: In den Jahren 2000 bis 2004 lag die Zuständigkeit für die Zulassung von EU- Betrieben bei den Be- zirksregierungen. Seit dem 01.01.2005 ist die Zuständigkeit auf das LAVES übergegangen. Das LAVES ist demnach für die EG-rechtlich sowie für Drittlandsexporte erforderlichen Zulassungen von Betrieben zuständig. Es überprüft zudem unter Risikoorientierungsaspekten turnusmäßig sowie anlassbezogen die Einhaltung der Zulassungsvoraussetzungen vor Ort. Die laufende Routineüber- wachung der zugelassenen Betriebe ist Aufgabe der kommunalen Behörden. Diese sind verpflich- tet, gravierende zulassungsrelevante Mängel dem LAVES mitzuteilen. Im LAVES sind fünf Veterinärmediziner mit der Zulassung von EU- Betrieben neben den sonstigen Aufgaben laut Geschäftsverteilungsplan betraut. Zwei Veterinärmediziner-Stellen sind derzeit va- kant und zur Besetzung ausgeschrieben. Darüber hinaus werden mit dem Haushalt 2007 drei wei- tere tierärztliche Bedienstete für diesen Aufgabenbereich vorgesehen, um insbesondere die Fre- quenz zur Überprüfung der Einhaltung der Zulassungsvoraussetzungen zu erhöhen. Lebensmittel- kontrolleure sind im LAVES nicht beschäftigt, sondern ausschließlich bei den kommunalen Veteri- när- und Lebensmittelüberwachungsbehörden. Die Zahl der zugelassenen Betriebe und die Zahl der Betriebskontrollen seit dem Jahr 2000 sind in nachfolgender Tabelle dargestellt. Eine Vielzahl von Betrieben verfügt über mehrere Zulassungen aufgrund unterschiedlicher Rechtsgebiete. Die Zahl der zugelassenen Betriebe stimmt aus diesem Grunde zwangsläufig nicht mit der Zahl der zugelassenen Betriebsstätten (s. Tabelle zu Frage 4) überein. Jahr Zugelassene Betriebe Betriebskontrollen (ohne laufende Überwachung durch die kommunalen Behörden) 2000 707 93 2001 727 131 2002 766 81 2003 766 89 2004 753 114 2005 740 90 2006 739 92 15
Niedersächsischer Landtag – 15. Wahlperiode Drucksache 15/3459 Zu 23: Nein. Zu 24: Das Verbraucherinformationsgesetz ist in der vom Bundestag und Bundesrat verabschiedeten Form nicht in Kraft getreten und wird überarbeitet werden. Über die künftige Aufgabenverteilung nach dem Verbraucherinformationsgesetz zwischen dem LA- VES, den Landkreisen und dem ML kann erst nach Kenntnis des überarbeiteten Gesetzentwurfs entschieden werden. Es ist vorgesehen, die Arbeit des LAVES im Bereich Verbraucherinformation weiter auszubauen. Zu 25: Grundsätzlich kann jede an der Lebensmittelüberwachung beteiligte Behörde Informationen für den Verbraucher auf der Grundlage der relevanten Rechtsvorschriften veröffentlichen. Das ML ist wegen der besonderen Bedeutung und der ggf. notwendigen Koordinierung mit anderen Ländern und des Bundes für die Durchführung öffentlicher Warnungen zuständig. Das LAVES ist für die regelmäßige Verbraucherinformation zuständig. Es wertet dafür die in seinen Instituten erarbeiteten Untersuchungsergebnisse aus, bewertet sie und veröffentlicht die Auswer- tungen im Internet auf seiner Homepage in eigener Zuständigkeit. Unberührt davon bleibt die Pflicht des LAVES in Fällen mit besonderer Bedeutung, z. B. Verdacht auf Gesundheitsgefahr für die Verbraucher, umgehend das ML als Fachaufsicht zu informieren, das z. B. ggf. eine öffentliche Warnung durchführt. Zu 26: In Fällen von besonderer Bedeutung, z. B. bei unmittelbarer oder mittelbarer Gefahr für die Ge- sundheit der Verbraucher, informieren die Landkreise das zuständige Fachreferat im ML, oft telefo- nisch, sobald ein entsprechender Verdacht vorliegt. Zwischen dem ML und dem Landkreis werden die weiteren Maßnahmen abgestimmt. Das ML wird schriftlich über die weiteren Ergebnisse der Recherchen des Landkreises unterrichtet. Zu den Fällen von besonderer Bedeutung zählen neben Beanstandungen, die eine unmittelbare oder mittelbare Gefahr für die Gesundheit der Verbraucher darstellen, auch Beanstandungen, die z. B. große Warenmengen oder Produkte für empfindliche Verbrauchergruppen (z. B. Kleinkinder) betreffen oder die über die Routine hinausgehende Auswirkungen auf Betriebe in anderen Ländern oder Mitgliedstaaten oder Drittlandstaaten haben, oder Beanstandungen, die massive Eingriffe der Überwachungsbehörde (z. B. Betriebsschließung) in die Unternehmenstätigkeit erfordern. Bei besonders komplexen Sachverhalten (landkreis- bzw. länderübergreifendes Geschehen, akute Gesundheitsgefährdung) wird zukünftig ein ad hoc - Aktionsstab bestehend aus Vertretern der Landkreise (Überwachung), des ML (Fachaufsicht, Koordinierung) und des LAVES (Beratung, Un- tersuchung) vor Ort eingerichtet. Dieser Aktionsstab gewährleistet kürzeste Informations- und Ent- scheidungswege. Zu 27: Erfahrungsgemäß entscheiden die Landkreise über die Weitergabe solcher Hinweise an die Fach- aufsicht in Anlehnung an die Kriterien zur Information der Fachaufsicht über Beanstandungen von besonderer Bedeutung (siehe Antwort zu Frage 26). Zu 28: Im GeViN nutzen die beteiligten Landkreise als Mandant einen Landesserver, auf dem alle Daten der Überwachung z. B. in Form von Betriebsakten abgelegt werden, oder übertragen aus land- kreiseigenen Systemen die entsprechenden Daten auf den Landesserver. Mittelpunkt des Systems ist ein zentrales Betriebsverzeichnis mit dem die Ergebnisse aus den verschiedenen Überwa- chungsbereichen wie z. B. Lebensmittelüberwachung, Futtermittelüberwachung, Tiergesundheit 16
Niedersächsischer Landtag – 15. Wahlperiode Drucksache 15/3459 und Tierschutz elektronisch eindeutig einem bestimmten Betrieb zugeordnet werden. Zudem wird die Erfassung von Überwachungs- und Untersuchungsergebnissen mit Katalogen unterstützt, so dass die Eingaben standardisiert und damit übergreifenden Auswertungen zugänglich sind. Durch die Einrichtung entsprechender Zugriffsrechte kann der Informationsfluss zwischen den Landkrei- sen, den Landkreisen und dem LAVES sowie den Landkreisen und dem ML beschleunigt und si- cherer gemacht werden. Zurzeit leistet das GeViN die Unterstützung der beteiligten Landkreise im Bereich der Lebensmit- telüberwachung und der Tiergesundheit. Der Bereich Futtermittelüberwachung ist konkret im Auf- bau. Daneben wird unter Federführung des ML unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vor- gaben gemeinsam mit den Landkreisen und dem LAVES ein Konzept zur Regelung der Zugriffs- rechte, z. B. für die Schwerpunktstaatsanwaltschaft in Oldenburg, erarbeitet. Zu 29: Verschiedene Teilaufgaben der Durchführung der Lebensmittelüberwachung sind den Landkreisen und kreisfreien Städten als Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises zugewiesen. Die Kosten- erstattung für die Erledigung erfolgt über Zuweisungen für Aufgaben des übertragenen Wirkungs- kreises im Rahmen des Kommunalen Finanzausgleichs. Die Zuweisung der Mittel erfolgt in pau- schalierter Form und ist nur eingeschränkt nach Stichworten abgrenzbar. Die Höhe des Ausgleichs basiert auf einer Kostenerhebung bei den Kommunen in den Jahren 1996 bis 1999, in der der Auf- wand für sämtliche zugewiesenen Aufgaben - also auch die der Lebensmittelüberwachung zugehö- rigen - ermittelt wurde. Der als Ausgleich im Haushaltsjahr 2006 angesetzte Betrag für alle Aufga- ben des übertragenen Wirkungskreises betrug 392 892 000 Euro. Davon entfielen auf die Land- kreise ca. 191 Mio. Euro. Zu 30: Unabhängig von der kritisch zu bewertenden Auswertung der Untersuchung zur Qualität der Le- bensmittelkontrolle im Auftrag des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen hat die Landesre- gierung in Zusammenhang mit der Anpassung der niedersächsischen amtlichen Kontrollen an die harmonisierten Anforderungen der Kontrollverordnung (EG) Nr. 882/2004 ein Bündel von Maßnah- men zur Modernisierung und Effizienzsteigerung in diesem Bereich veranlasst. Näheres dazu siehe in der Antwort zu Frage 31. Zu 31: Mit dem „Aktionsplan sichere Lebensmittel“ werden die Maßnahmen zusammengefasst, die in Nie- dersachsen zur Weiterentwicklung der amtlichen Kontrollen unter Berücksichtigung der neuen, auf EU-Ebene harmonisierten Vorgaben für diesen Bereich getroffen werden und künftig noch zu tref- fen sind. Es handelt sich nicht um ein abschließendes Papier, das in Gänze zur Veröffentlichung vorgesehen ist. Der Aktionsplan wird kontinuierlich fortgeschrieben und neuesten Erkenntnissen angepasst. Die Landesregierung beabsichtigt, alle an den amtlichen Kontrollen beteiligten Behörden in ein ganzheitliches Überwachungssystem einzubinden und damit ein effizientes Kontrollsystem unter Berücksichtigung der Eigenverantwortlichkeit der Landkreise einzurichten. Das ganzheitliche Überwachungssystem wird durch folgende wesentliche Elemente beschrieben: 1. Einheitliches Qualitätsmanagementsystem Im Verlauf des Jahres 2006 wurde ein einheitliches Qualitätsmanagementsystem erarbeitet, das im folgenden Jahr in allen beteiligten Behörden eingeführt werden muss. Mit den Pro- zess- und Arbeitsanweisungen wurden einheitliche Festlegungen über Verfahren und kon- kretes Vorgehen geschaffen, die von den Behörden in jedem Einzelfall nachweisbar ange- wendet werden müssen. Künftig wird in systematisch durchzuführenden Audits durch ein un- abhängiges Auditteam geprüft, dass alle Behörden entsprechend den Prozess- und Arbeits- anweisungen vorgehen und eventuell festgestellte Mängel mit geeigneten Maßnahmen in an- gemessener Zeit beheben. 17
Niedersächsischer Landtag – 15. Wahlperiode Drucksache 15/3459 Mit dieser Maßnahme soll ein einheitliches und transparentes Vorgehen der Überwachungs- behörden in Niedersachsen gesichert werden. 2. Sicherer und schneller Informationsaustausch zwischen den Behörden Die Grundlage für den sicheren und schnellen Informationsaustausch bildet das GeViN, das in Zusammenarbeit des ML, des LAVES und der Landkreise entwickelt wurde und weiter ausge- baut werden soll. Dieses System ermöglicht eine standardisierte Datenerfassung aller Über- wachungsergebnisse in Form von elektronischen Betriebsakten, die auch übergreifenden Auswertungen unter wechselnden Gesichtspunkten zugänglich gemacht werden sollen. Alle Daten werden auf einem zentralen Landesserver abgelegt, entweder direkt oder nach Über- tragung aus eigenen Systemen der Landkreise in kurzen Zeiträumen, um die Aktualität der Daten auf dem Landesserver zu gewährleisten. Grundsätzlich kann jeder Nutzer dieses Sys- tems auf alle Daten zugreifen. Der Zugriff wird unter Berücksichtigung der datenschutzrechtli- chen Vorgaben durch ein Zugriffsrechtekonzept geregelt. 3. Risikobasierte Betriebskontrollen Alle Betriebe werden in Risikokategorien eingeordnet, denen entsprechende Kontrollfrequen- zen zugeordnet sind. Die Risikokategorie ergibt sich aus der Bewertung des Betriebs nach verschiedenen Kriterien, z. B. die Art der produzierten Waren, die Zuverlässigkeit des Verant- wortlichen, die Schulung der Mitarbeiter, die räumliche und technische Ausstattung des Be- triebes, die Wirksamkeit des Eigenkontrollsystems einschließlich des Hazard Analysis and Critical Control Point - Systems (HACCP-S.) sowie des Hygienestatus. So wird sichergestellt, dass Betriebe mit einem hohen Risiko für die Lebensmittelsicherheit einer intensiven Überwa- chung unterliegen, Risiken im Betrieb identifiziert werden und der Betrieb von der Überwa- chungsbehörde zur Optimierung spezifisch beraten werden kann. Im Rahmen des Qualitäts- managementsystems sind die Risikokategorisierung und die Beachtung der daraus folgenden Kontrollfrequenzen sowie die Ergebnisse der Betriebskontrollen einschl. veranlasster Maß- nahmen zu dokumentieren. 4. Risikobasierte Probenahmen Produkte werden entsprechend der mit ihnen möglicherweise verbundenen Risiken bewertet. Als Kriterien werden dafür u. a. bekannte Beanstandungen, Erkenntnisse aus dem Schnell- warnsystem, Kenntnisse über mögliche Umwelteinflüsse (Schadstoffe, Kontaminanten), Risi- ken aus der Produktionstechnologie, Informationen über besondere Herkunftsländer, Bedeu- tung für die Ernährung der Bevölkerung, besondere Zielgruppen (z. B. Säuglingsnahrung), neue wissenschaftliche Erkenntnisse herangezogen. Die Bewertung wird von den Sachver- ständigen des LAVES vorgenommen und in Untersuchungsprogramme umgesetzt. Diese Untersuchungsprogramme werden mit Angabe der notwendigen Probenzahl, des Untersu- chungszieles und des Untersuchungszeitraumes in einer internetbasierten Probenbörse den Landkreisen angeboten, die entsprechend ihrer Wirtschaftsstruktur eine bestimmte Anzahl der Proben ziehen und zum LAVES übersenden. Ergänzend können die Landkreise selbst Unter- suchungsprogramme einbringen, deren Durchführung das LAVES entsprechend plant. Zudem verfügen die Landkreise über ein so genanntes Basisprobenkontingent, das sie entsprechend der Struktur ihrer Lebensmittelbetriebe für Probenahmen im Zusammenhang mit Betriebskon- trollen ausfüllen. Die Untersuchungsergebnisse und Auswertungen solcher Programme sollen generell allen Landkreisen zugänglich sein. Die risikobasierte Probenahme soll sicherstellen, dass bekannte oder vermutete Risiken bei Lebensmitteln systematisch an den richtigen Proben überprüft werden. Mit der Probenbörse wird ein effizientes und flexibles Instrument geschaffen werden, durch das die Landkreise ak- tuell über die sachverständige Risikobewertung für Lebensmittel informiert werden und ent- sprechend der Relevanz für ihren Zuständigkeitsbereich gezielt tätig werden können. Die Fachkompetenz der Untersuchungseinrichtungen und der Landkreise wird intensiv miteinan- der verbunden und kann insgesamt jederzeit für spezielle Fragestellungen direkt genutzt wer- den. 18
Niedersächsischer Landtag – 15. Wahlperiode Drucksache 15/3459 5. Mehrjähriger Kontrollplan und Jahresbericht, fachaufsichtliche Beratung Im mehrjährigen Kontrollplan werden strategische Zielsetzungen für die amtlichen Kontrollen in Niedersachsen festgelegt und vom LAVES und den Landkreisen die zu deren Umsetzung notwendigen Maßnahmen geplant. Die Durchführung dieser Maßnahmen sowie deren Ergeb- nisse werden im Jahresbericht dargestellt, dessen Auswertung zur Anpassung der Maßnah- men oder der strategischen Zielsetzungen führt. Die landkreisspezifischen Kontrollpläne und Jahresberichte werden fachaufsichtlich geprüft, um festzustellen, ob die geplanten Maßnah- men geeignet und ausreichend sind, die strategischen Ziele in Niedersachsen zu erreichen bzw. ob die geplanten Maßnahmen entsprechend der Planung durchgeführt worden sind. Auffälligkeiten werden direkt zwischen ML und dem betreffenden Landkreis geklärt und ggf. erforderliche Anpassungen des mehrjährigen Kontrollplans oder der strategischen Ziele vor- genommen bzw. die Ursachen für die nicht ausreichende Durchführung der geplanten Maß- nahmen erhoben und gemeinsam Lösungen vereinbart. Mit diesem System werden alle beteiligten Behörden auf gemeinsame Zielstellungen ausge- richtet, die Ergebnisse auf dem Weg zur Erreichung der Ziele ausgewertet und möglicherwei- se notwendige Steuerungsmaßnahmen erkennbar, die die Fachaufsicht ggf. veranlassen kann. Jeder Landkreis und das LAVES können darüber hinaus ihren Kontrollplan und Jahres- bericht zur Analyse der Wirksamkeit ihrer eigenen Tätigkeiten nutzen und ggf. daraus Opti- mierungsmaßnahmen ableiten. Zur Verstärkung dieser Steuerungs- und Beratungstätigkeiten gegenüber den kommunalen Überwachungsbehörden sind im Haushaltsplan 2007 vier zusätzliche Stellen (3 h. D., 1 geh. D.) ausgebracht worden. Die dargestellten Elemente befinden sich zurzeit mit unterschiedlichem Status im Aufbau. Die konsolidierte Nutzung aller Elemente in allen beteiligten Behörden soll in den nächsten drei bis fünf Jahren erreicht werden. Mit wachsender Erfahrung, aber auch durch Vorgaben der Europäischen Union oder des Bundes können sich Ergänzungen oder Anpassungen in den einzelnen Elementen ergeben, die in einem aktualisierten Aktionsplan aufzunehmen wären. Mit den Landkreisen als für die Lebensmittelkontrolle zuständigen Stellen sind Inhalte und Konzepte laufend abzustimmen und zu koordinieren. Zu 32: Der „Fleischskandal“ in Lastrup ist weder für die Lebensmittelwirtschaft noch für die Lebensmittel- überwachung als repräsentativ anzusehen. Die Vorfälle beruhten auf kriminellem Handeln eines Einzelnen, der bekanntlich in Haft genommen wurde. Der Vorgang war in Verbindung mit gleichartigen und ähnlichen Vorgängen in anderen Bundeslän- dern Auslöser für Beschlüsse der für den Verbraucherschutz zuständigen Ministerinnen und Minis- ter, die insbesondere die volle Ausschöpfung des Strafmaßes, die Prüfung der Einführung von Sachkundeprüfungen sowie Berufsverboten betreffen. Zu 33: Unter Beachtung der vorliegenden Erkenntnisse hat das ML im Dezember 2005 in einem Runder- lass die Überwachung der Lagereinrichtungen für gefrorenes Fleisch detailliert geregelt. Unter Ein- beziehung zusätzlicher Fragestellungen bezüglich der Haltbarkeitsangaben ist diese Regelung im September 2006 durch einen weiteren Runderlass ergänzt worden. Zusätzlich hat Niedersachsen zusammen mit Bayern, Baden-Württemberg und Nordrhein- Westfalen in der Arbeitsgruppe Fleisch- und Geflügelfleischhygiene und fachspezifische Fragen von Lebensmitteln tierischer Herkunft (AFFL) der Länderarbeitsgemeinschaft Gesundheitlicher Verbraucherschutz (LAGV) die Einsetzung einer Projektgruppe initiiert, die ländereinheitliche Aus- führungshinweise zur amtlichen Kontrolle der betriebseigenen Kontrollsysteme, u. a. unter Beizie- hung der niedersächsischen Erlasse, erarbeiten soll. Das Ergebnis der Projektgruppenarbeit soll in Arbeitsdokumenten für das behördliche Qualitätsmanagement niedergelegt werden. Hans-Heinrich Ehlen (Ausgegeben am 01.02.2007) 19