Golfanlage bei Hanstedt in der Nordheide
Niedersächsischer Landtag — Elfte Wahlperiode Antwort auf eine Kleine Anfrage — Drucksache 11/3415 — Betr.: Golfaniage bei Hanstedt in der Nordheide Wortlaut der Kleinen Anfrage der Abg. Reckmann, Bartels, Dr. Ahrens (SPD) vom 9. 1. 1989 Eine Investmentgesellschaft möchte auf einer Fläche von 400 bis 500 ha im Landschafts- schutzgebiet Garlstorfer Wald bei Hanstedt eine 54-Loch-Golfanlage sowie ein Sport- und Freizeitzentrum für rund 100 Millionen DM errichten. Naturschutzverbände weisen darauf hin, daß durch die Anlage des geplanten Golfplat- zes eine der schönsten, abwechslungsreichsten und für Natur und Landschaft wertvoll- sten Gebiete des Landkreises Harburg zerstört würde. An anderer Stelle, wie zum Beispiel im Liechbachtal bei Obernkitchen, wurden bereits mit Zustimmung der Landesregierung durch Golfplätze wertvolle Biotope vernichtet. Wir fragen die Landesregierung: 1. Welche Planungen liegen vor, und wie ist der derzeitige Sachstand? 2. Welche schützenswerten bzw. unter Schutz stehenden Landschaftsteile sind be- troffen? 3. Müßte der Flächennutzunsplan der Gemeinde geändert werden, und ist eine Ent- lassung aus dem Landschaftsschutzgebiet notwendig bzw. würde die Landesregie- tung ein derartiges Ansinnen unterstützen? 4. Würden die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und das Landschaftsbild beein- trächtigt werden? 5. Ist sichergestellt, daß die hohe Strukturvielfalt der vorhandenen Landschaftsteile erhalten bleiben würde? 6. Mit welchen negativen Auswirkungen auf den Fremdenverkehr wäre zu rechnen bzw. entsprechen die Planungen der Entwicklung eiries umwelt- und sozialverträg- lichen Fremdenverkehrs? 7. Wird die Natur zugunsten von Kapitalinteressen vernachlässigt bzw. wird dem Fremdenverkehr die wichtigste Existenzgrundlage, nämlich die intakte Natur, entzogen? 8. Stößt der Fremdenverkehr in Teilen def Lüneburger Heide bereits heute an die Grenzen der Leistungsfähigkeit des Narurhaushalts und der Akzeptanz durch die einheimische Bevölkerung? 9. Würden mit der Durchführung touristischer Großprojekte die natürlichen Be- schränkungen des Fremdenverkehrs durchbrochen und die Überfremdung der Tourismusgemeinden vorangetrieben? 10. Wie beurteilt die Landesregierung die Forderung, die touristische Nutzung auf die ökologische Empfindlichkeit des jeweiligen Gebietes abzustimmen? Drucksache 11/4145
Niedersächsischer Landtag — Elfte Wahlperiode Drucksache 11/4145 Antwort der Landesregierung Niedersächsisches Ministerium Hannover, den 24. 5. 1989 für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten — 101.1 — 01425/22 — 229 — Golfplatzplanungen, die das Gebiet von Landschaftsschutzgebieten berühren, setzen voraus, daß insoweit die Landschaftsschutzgebietsverordnung aufgehoben wird. Dies geschieht durch Verordnung des Landkreises mit Zustimmung der oberen Naturschutz- behörde (8 30 Abs. 7 NNatG). Soweit dieses Verfahren in der Vergangenheit durchlau- fen wurde, stand — anders als in der Kleinen Anfrage behauptet — nie die Vernich- tung wertvolier Biotope zur Debatte. Im Bereich Hanstedt in der Nordheide ist eine private Gesellschaft mit einem Plan an die Samtgemeinde herangetreten, eine Golfanlage und ein Freizeitzentrum zu errichten. Der in Aussicht genommene Raum ist bisher nur grob umrissen und erstreckt sich von Quarrendorf nach Nindorf von der L213 und L214 zum Garlstorfer und Toppenstedter Wald. Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Einzelfragen wie folgt: Zu I: Es liegen keine konkreten Planungen vor. Die Samtgemeinde hat jedoch eine Umwelt- verträglichkeitsstudie in Auftrag gegeben. Zu 2: Von dem Projekt werden Flächen des Landschaftsschutzgebietes (LSG) „Garlstorfer Wald und weitere Umgebung“ betroffen. Zu 3: Das vorgesehene Großprojekt, nach den bisherigen Informationen neben einer 54-Loch- Golfanlage ein Hotel mit 400 Betten mit Tennis- und Squash-Anlage und weiteren Sportmöglichkeiten, würde dem Schutzzweck zuwiderlaufen, so daß die betroffenen Flächen aus dem LSG entlassen werden müßten. Nach dem Bauplanungstecht ist zu- mindest eine Flächennutzungsplanänderung erforderlich. Die Entscheidungsfindung ist mangels Planungsunterlagen noch nicht in Gang gesetzt worden. Zu 4 bis 6: Die Fragen können nicht beantwortet werden, weil die Planung des Vorhabens noch nicht konkret ist. Zu 7: Die Landesregierung wird darauf achten, daß die Natur in dem Bereich weder vernach- lässıgt noch dem Fremdenverkehr entzogen witd.
Niedersächsischer Landtag — Elfte Wahlperiode Drucksache 11/4145 Zu 8: Zur Heideblüte kann es insbesondere an Sonn- und Feiertagen zu Grenzsituationen bei der Inanspruchnahme des Naturhaushalts kommen. Durch geeignete Schutzmaßnah- men (u.a. eingezäunte Wanderwege) wird der Beeinträchtigung von Heideflächen ent- gegengewirkt. Die einheimische Bevölkerung kennt die besonderen Belastungen zur Zeit der Heideblüte. Sie unterstützt die Schutzmaßnahmen der Behörden. Der in der Lüneburger Heide in der Vergangenheit entwickelte Fremdenverkehr wird von der Be- völkerung akzeptiert, da er zu einer ihrer wesentlichen Einkommensquellen geworden ist. Zu 9: Der mit der Entwicklung touristischer Großprojekte zwangsläufig verbundene Landver- brauch ist aus der Sicht des Naturschutzes grundsätzlich negativ zu beurteilen. Die mit der Fragestellung als Befürchtung geäußerte Entwicklung ist nicht auszuschließen. Aber: Touristische Großprojekte wie Center-Parks schaffen eine besondere Angebots- struktur im Fremdenverkehr. Sie tragen nicht zur Überfremdung der Tourismusgemein- den bei, da Ausstattung und Angebot darauf ausgerichtet sind, die Gäste während der Aufenthalte in einer nahezu geschlossenen Versorgung in den Ferienparks zu bedienen. Gleichwohl wird man davon ausgehen müssen, daß die touristische Belastbarkeit des Raumes Lüneburger Heide in den Spitzenzeiten die Grenzen der Naturverträglichkeit erreicht, an manchen Stellen sogar bereits überschreitet. Zu 10: In nicht geschützten Bereichen werden die Naturschutzbehörden gemäß 856 NNatG so techtzeitig beteiligt, daß sie die ökologischen Belange in die Planung einbringen können. Im übrigen tragen die Naturschutzgebiets- und Landschaftsschutzgebietsver- ordnungen der Forderung Rechnung. Dr. Ritz (Ausgegeben am 25. 7. 1989)