Maßnahmen gegen Schäden durch Graffiti-Sprayer

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Niedersächsischer Landtag - Zwölfte Wahlperiode ! Drucksache 12/5986

 

Antwort auf eine Kleine Anfrage
— Drucksache 12/5593 -

Wortlaut der Kleinen Anfrage der Abg. Frau Pawelski (CDU) - Drs 12/5593

Betr.: Maßnahmen gegen Schäden durch Graffiti-Sprayer

Die durch Graffiti-Sprayer verursachten Schäden nehmen weiterhin zu. Die Täter werden
nur äußerst selten gefaßt. Die Kosten der Reinigungsarbeiten müssen bei öffentlichen Ge-
bäuden vom Steuerzahler, bei privaten Bauwerken von den Eigentümern getragen wer-
den. Meist dauert es nur kurze Zeit, bis gereinigte Flächen erneut verunstalter worden
sind.

In New York ist vor einiger Zeit ein Verbot erlassen worden, Sprühdosen, die für Wand-
schmierereien verwendet werden können, an Jugendliche unter 18 Jahren zu verkaufen.
Erlaubt ist nur noch der Verkauf an älter als achtzehnjährige gegen Vorlage des Ausweises.
Seitdem sind die Schäden dort um 85 % zurückgegangen.

Ich frage die Landesregierung:

t. Welche Kosten mußten Land bzw. Kommunen in den letzten Jahren für die Beseiti-
gung von derartigen Schäden tragen?

2. Welche Schätzungen gibt es über die Kosten, die privaten Hauseigentümern entstan-
den sind?

3. In wieviel Prozent der Fälle konnten Täter ermittelt, verurteilt und zur Tragung der
Kosten für die Beseitigung der Schäden herangezogen werden?

4. Wird die Landesregierung sich auf Grund der oben genannten Erfahrungen im Aus-
land auch bei uns für ein Verkaufsverbot an Jugendliche einsetzen?

5. Welche sonstigen Maßnahmen beabsichtigt die Landesregierung zu ergreifen?

Antwort der Landesregierung

Niedersächsisches Innenministerium Hannover, den 18, 1. 1994
— 24.2 K - 01425/02 -

Zul:

Ohne landesweite Umfrage können die dem Land und den niedersächsischen Kommu-
nen insgesamt entstehenden Kosten nicht benannt werden. Auf Nachfrage in einigen
größeren Städten werden für die letzten Jahre jeweils Kosten von weniger als 1000 DM bis
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Niedersächsischer Landtag — Zwölfte Wahlperiode _ Drucksache 12/5986

 

über 70000 DM genannt. Nur teilweise ist dabei auch der Personalaufwand berücksich-
tigt; er läßt sich nicht mehr ermitteln.

Zu 2:

Der Landesregierung liegen keine Schätzungen über Kosten vor, die privaten Haus-
eigentümern im Zusammenhang mit Sachbeschädigungen durch Graffiti entstanden sind.
Zu 3:

Einschlägige Aussagen aus der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) für das Land Nieder-
sachsen können nicht erwartet werden, da „Sachbeschädigung durch Graffiti“ kein selek-
tionsfähiges Merkmal ist.

In der PKS wurden Sachbeschädigungen insgesamt (darunter auch Sachbeschädigungen
durch Farbschmierereien und durch sog. Graffiti) 1992 wie folgt erfaßt:

Sachbeschädigung (gesamt): 52299 Fälle
davon:
sonstige SB auf öff. Straßen /Plätzen: 4979 Fälle

Sachbeschädigung durch Graffiti können — nach der Systematik der PKS - regelmäßig
nur in der Untererfassung „sonstige Sachbeschädigungen auf öffentl. Straßen/Plätzen“
(neben anderen Arten von Sachbeschädigungen) registriert worden sein; die 1992 insge-
samt 4979 zur Anzeige gebrachten Fälle von „sonstigen Sachbeschädigungen auf öffentl.
Wegen/Plätzen“ entsprechen einem Anteil von 0,78 % an den Gesamtstraftaten 1992 in
Niedersachsen.

Insgesamt wurden in 1992 13442 und in dem Bereich „sonstige Sachbeschädigung auf
öffentlichen Wegen/Plätzen“ 1570 Tarverdächtige ermittelt.

Dieses entspricht einer Aufklärungsquote von 12,22 bzw. 8,73 %.

Bei den insgesamt geklärten Sachbeschädigungen 1992 waren die Tatverdächtigen:

— Kinder 1280
— Jugendliche 2629
— Heranwachsende 2027
— Erwachsene 7506
gesamt 13442

Bei den 1992 ermittelten Tatverdächtigen zu „sonstigen Sachbeschädigungen auf öffent-
lichen Wegen/Plätzen“ war die Tatverdächtigenverteilung wie folgt:

- Kinder 196
- Jugendliche 569
— Heranwachsende 322
— Erwachsene 483
gesamt 1570

Bei den Staatsanwaltschaften und Gerichten werden Verfahren wegen Schäden durch
Graffiti-Sprayer nicht gesondert statistisch erfaßt. Die Beantwortung der Frage hinsicht-
lich etwaiger Verurteilungen und Heranziehung zur Schadensbeseitigung würde deshalb
eine besondere Auswertung sämtlicher Ermittlungs- und Strafverfahren wegen des Ver-
dachts der Sachbeschädigung und der Schadensersatz-Prozeßakten der Amts- und Land-
gerichte voraussetzen. Mit Rücksicht auf die hohe Belastung der niedersächsischen Staats-
anwaltschaften und Gerichte sieht sich die Landesregierung zu dieser besonderen Erhe-
bung aus Anlaß der Kleinen Anfrage nicht in der Lage.
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Niedersächsischer Landtag — Zwölfte Wahlperiode Ä Drucksache 12/5986

 

Zu 4:

Ein gewerberechtliches Verkaufsverbot von Sprühdosen an Jugendliche unter 18 Jahren
wäre nach Auffassung der Landesregierung wenig geeignet, Sachbeschädigungen durch
Graffiti zu verhindern oder wirksam einzudämmen. Selbst bei einer ausreichenden Kon-
trolle der Käufer von Sprühdosen wäre ein Erwerb mit Hilfe von Dritten nicht auszu-
schließen. Auch würden heranwachsende/erwachsene Graffiti-Sprayer (über 18 Jahre)
weiterhin ungehindert Farbsprühdosen kaufen können. Im übrigen erscheint der mit der
Durchführung eines Vertriebsverbots an Kinder und Jugendliche verbundene Verwal-
tungsaufwand ungerechtfertigt, solange die betroffenen Personen Sprühdosen besitzen
und mit sich führen dürfen.

Zu 5:

Zu Maßnahmen sieht die Landesregierung derzeit keine Veranlassung.

Glogowski

(Ausgegeben am 4. 2. 1994) 3
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