Verbraucherschutz in Niedersachsen
Niedersächsischer Landtag - 13. Wahlperiode Drucksache 13/1439 1 LLL nn Antwort auf eine Große Anfrage — Drucksache 13/1292 — Wortlaut der Großen Anfrage der Fraktion der SPD vom 17. 8. 1995 Betr.: Verbraucherschutz in Niedersachsen Das wachsende Umwelt-, Gesundheits- und Verbraucherbewußtsein hat dazu geführt, daß Verbraucherpolitik immer wichtiger wird. Den zunehmend sensibilisierten Verbrau- chern geht es heute nicht mehr allein um Preis und Qualität beim Einkauf. Vielmehr wol- len sie gesundheits-, umweltbewußt und gegenüber den Menschen in der Dritten Welt verantwortlich handeln. Hohe Umwelt- und Verbraucherstandards sind deshalb unver- zichcbar. Von vielen Unternehmen ist diese Entwicklung mittlerweile erkannt worden. Nur die Produkte, die ökologisch verträglich sind, sind zukunftsträchtig und somit wettbewerbs- fähig. Hohe Verbrauchersrandards führen so zu Innovationsprozessen in der Wirtschaft und sichern auf diesem Wege die Konkurrenzfähigkeit von Produkten und Unternehmen. Verbraucherschutz und Wirtschaftsinteressen müssen nicht zwangsläufig im Gegensatz stehen. Im Gegenteil: Eine starke, kritische Nachfrageseite ist eine wichtige Voraussetzung zur Sicherung eines funktionierenden Wettbewerbs. Ein vorsorgender Verbraucherschutz trägt dazu bei, ökonomische Anreize zur gesamtwirtschaftlichen effizienteren Ressourcen- nutzung unter gleichzeitiger Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit zu schaffen. Obwohl die Verbraucherberatung an Bedeutung gewinnt, hat sich die Bundesregierung aus der Mitfinanzierung der Verbraucherzentralen der Länder zurückgezogen. Das Desin- teresse der Bundesregierung an der Verbraucherpolitik zeigt sich auch darin, daß sich die- ser wichtige Bereich weder in der Koalitionsvereinbarung noch in der Regierungser- klärung widerspiegelt. Die Landesregierung bezuschußt deshalb die Verbraucherzentrale Niedersachsen, ebenso die Verbraucherberatung des Deutschen Hausfrauenbundes — Lan- desverband Niedersachsen e.V. Gleichwohl bleibt offen, ob die Finanzierung der Ver- braucherberatung angesichts des steigenden Beratungsbedürfnisses der Konsumenten aus- reichend ist. Insbesondere im Dienstleistungssektor zeichnet sich ein höherer Informationsbedarf ab. In den Bereichen Banken, Versicherungen und Baufinanzierung werden zunehmend Be- schwerden registriert, die auf eine wachsende Benachteiligung der Verbraucher gegenüber den Anbietern schließen lassen. Mitverantwortlich für diese Entwicklung ist auch die komplexer werdende nationale und europaweite Gesetzgebung. Weiterer Aufklärungs- und Beratungsbedarf zeichnet sich auch in den Bereichen Gesundheit, Energie und Abfall ab. Mit der Verwirklichung des Europäischen Binnenmarktes werden neue Perspektiven im Lebensmittelbereich eröffnet. Neue Technologien bei der Produktion sowie Bearbeitung und Verarbeitung von Lebensmitteln schaffen zusätzlichen Beratungsbedarf. Der Ver- braucher hat durch das geltende Lebensmittelrecht Anspruch auf gesundheitlich unbe- denkliche Lebensmittel. Trotzdem sind zahlreiche Lebensmittel für viele Verbraucher nicht unbedenklich (Zusatzstoffe, Bestrahlung, Gentechnik). Hier besteht eindeutig ein
Niedersächsischer Landtag — 13. Wahlperiode Drucksache 13/143€ I größerer Informationsbedarf. Vor diesem Hintergrund stellen sich aus verbraucherpoliti- scher Sicht auch Fragen zum nachhaltigen Konsum, zur Tierzucht und Tierhaltung sowie daraus resultierenden Gefahren. Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung: Europa „1. Welchen Einfluß nimmt sie auf die Gestaltung des Verbraucherschutzes in der EU? 2. Welche finanzielle Förderung wird von ihr geleistet, um die im Dreijahresprogamm 1992 bis 1995 der EU vorgesehenen Maßnahmen im Interesse der niedersächsischen Verbraucher abzusichern? 3. Welche besonderen Problemstellungen für niedersächsische Verbraucherinnen und Verbraucher sind nach ihrer Erkenntnis beim grenzüberschreitenden Einkauf festzu- stellen? 4. Welche Lösungsansätze hat sie zur Beseitigung solcher Probleme? Recht 5. Hält sie die beim Bund bzw. bei der EU bestehenden gesetzlichen Regelungen des rechtlichen Verbraucherschutzes im allgemeinen für ausreichend, und gibt es be- stimmte Bereiche, die zu verbessern wären? 6. Mit welchen Maßnahmen unterstützt sie Beratungseinrichtungen, um den Zugang der Konsumenten zum Rechtsweg zu erleichtern? Versicherungen 7. Welche Erkenntnisse liegen ihr bisher über den Verbraucherschutz auf dem nunmehr offenen europäischen Versicherungsmarkt vor? 8. Welche Maßnahmen hält sie für erforderlich, um ein Höchstmaß an Transparenz bei Preisen und Leistungen von Versicherungen zu gewährleisten? 9. Wie nimmt sie Einfluß auf die Bundesgesetzgebung hinsichtlich von Bestrebungen der Versicherungswirtschaft, mit Risikoselektionen und Ausschlüssen von bestimm- ten Risikogruppen die Wahlfreiheit der Verbraucherinnen und Verbraucher zu be- grenzen? 10. Hält sie eine Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes hinsichtlich der Informa- tionspflichten der Anbieter für notwendig, um die derzeit bestehenden Benachteili- gungen für Verbraucherinnen und Verbraucher zu beseitigen? 11. Hält sie anbieterunabhängige Beratung und Information über den Versicherungs- markt für besonders förderungswürdig, und unterstützt sie bereits solche Maßnah- men? Baufinanzierung 12. Welche Probleme sind ihr bekannt, die zum Nachteil privater Haus- und Woh- nungseigentümer aus dem Abschluß von Baufinanzierungen resultieren? 13. Hat sie Erkenntnisse, daß für Überschuldungen auch unzureichende Beratungglei- stungen seitens der Anbieter im Vorfeld der Entscheidung über Baufinanzierung ver- antwortlich sein könnten? 14. Unterstützt sie bei der anbieterunabhängigen Baufinanzierungsberatung bereits be- sondere Maßnahmen zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher?
Niedersächsischer Landtag — 13. Wahlperiode Drucksache 13/1439 0 LIIÜÜÜINIII nn nn 15. Welche Maßnahmen zur Verbesserung der unabhängigen Information und Beratung hält sie für möglich und sinnvoll? Verschuldung 16. Welche Erkenntnisse hat sie über die Verschuldung privater Haushalte in Nieder- sachsen, und welche Probleme ergeben sich für den privaten Konsum im allgemeinen und für benachteiligte Bevölkerungsgruppen im besonderen? 17. Wer ist vorrangig für die Schuldnerberatung zuständig, und wie sieht die Umsetzung in der Praxis aus? 18. Welche Maßnahmen zur Schuldnerberatung werden von ihr besonders gefördert? 19. Welche Erkenntnisse liegen ihr über Verschuldungen verschiedener Bevölkerungs- gruppen vor? 20. Gibt es Erkenntnisse der Landesregierung über bestimmte Kreditvergabepraktiken? 21. Beabsichtigt sie, sich im Bundesrat einer Gesetzesinitiative des Bundestages zur Durchsetzung des Rechts auf ein Girokonto anzuschließen, oder wird die Landesre- gierung selbst eine diesbezügliche Gesetzesinitiative im Bundesrat ergreifen? 22. Welche Erkenntnisse liegen ihr über die zunehmende Verschuldung Jugendlicher vor? 23. Welche Vorstellungen zur Lösung der bestehenden Probleme in diesem Bereich hat sie? 24. Sind ihr diesbezüglich Initiativen des Bundes oder anderer Bundesländer bekannt? Wenn ja, welche? Nachhaltiger Konsum 25. Welche Maßnahmen hält sie für geeignet, angesichts der Erkenntnisse über weltwei- te Zusammenhänge von Produktion und Konsum die niedersächsischen Verbrauche- rinnen und Verbraucher stärker zur Änderung ihres Konsumverhaltens anzuhalten? 26. Welche Maßnahmen zum ökologischen Umbau der Wirtschaft in Niedersachsen, die sich positiv auf die Verbraucherinnen und Verbraucher auswirken sollen, werden von ihr in besonderer Weise unterstütze? 27. Welche Forschungsvorhaben laufen bzw. werden von ihr unterstützt, die sich mit Konsumfragen unter globalen ökologischen, sozialen, ökonomischen und ethischen Kriterien befassen? 28. Hält sie besondere Aufklärungsmaßnahmen über nachhaltigen Konsum für erforder- lich? 29. Welche Maßnahmen sind nach ihrer Ansicht geeignet, um bestehende Hemmnisse für ein breites Angebot ökologisch unbedenklicher Produkte im Sinne des nachhalti- gen Konsums zu beseitigen? Ernährung , 30. Welche Teile des Lebensmittelbereiches sind im europäischen Recht geregelt und welche nicht hinsichtlich a) Produktkennzeichnung und -etikettierung, b) Lebensmittelkontrolle und Nachweisverfahren und c) verbrauchergerechter Information? Welche Auswirkungen ergeben sich aus der bis- lang unvollständigen Harmonisierung in diesem Bereich?
Niedersächsischer Landtag — 13. Wahlperiode Drucksache 13/143: mn nn 31. Verfügt die Landesregierung oder ihr nachgeordnete Stellen über ausreichende Kon- trollmöglichkeiten bzw. Überwachungskapazitäten und eine entsprechende Ausrü- stung, um ggf. gekennzeichnete Lebensmittel zu untersuchen? 32. Gibt es Deregulierungsmöglichkeiten im Lebensmittelrecht, ohne daß dies im Ergeb- nis zu einem geringeren Verbraucherschutz führen würde? 33. Sieht die Landesregierung Möglichkeiten, die Marktsituation für qualitativ hochwer- tige Nahrungsmittel und die von bäuerlichen Betrieben erzeugten Nahrungsmittel zu unterstützen? Wenn ja, welche Maßnahmen ergreift sie? Wie stellt sie sicher, daß Herkunft und Qualität dieser Produkte für die Verbraucherinnen und Verbraucher erkennbar sind? 34. Welche Maßnahmen ergreift sie, um die Nachfrage nach Produkten aus dem ökolo- gischen Landbau noch zu steigern? Tierseuchen 35. Bestanden oder bestehen für die niedersächsische Bevölkerung gesundheitliche Risi- ken infolge des Ausbruchs der Schweinepest? 36. Wie beurteilt die Landesregierung die Risiken von aus Großbritannien importierten Rindfleisch hinsichtlich der Rinderseuche BSE? Wie beurteilt sie die durch den Bun- desgesundheitsminister per Änderung der BSE-Verordnung uneingeschränkte Frei- gabe des Fleisches von nach dem 1. Januar 1992 geborenen Rindern? Welche Maß- nahmen ergreift sie, um den Zugang dieses Fleisches auf den niedersächsischen Markt zu verhindern? Gentechnik 37. Welchen Nurzen und welche Risiken bergen gentechnisch erzeugte, hergestellte oder manipulierte Lebensmittel für die Verbraucherinnen und Verbraucher in sich? 38. Wie beurteilt die Landesregierung Gesundheitsrisiken und Allergierisiken durch gen- technisch manipuliert erzeugte oder hergestellte Lebensmittel? 39. Spricht sie sich für eine gesetzlich geregelte, vollständige Kennzeichnungspflicht gen- technisch manipuliert hergestellter oder aus gentechnisch hergestellten Rohstoffen produzierter Lebensmittel und gentechnisch hergestellter Zusatzstoffe für Lebensmit- tel aus? Wenn ja, wie umfassend sollte nach ihrer Ansicht eine solche Kennzeichnung sein? Wie beurteilt sie den derzeitigen Diskussionsstand der Novel-Food, und welche Kon- sequenzen wird deren Umsetzung für das Land Niedersachsen haben? 40. Wann wird es gesetzliche Regelungen und damit Überwachungsmöglichkeiten für Lebensmittel aus gentechnisch veränderten Rohstoffen geben? 41. Hält die Landesregierung ein Anmelde- bzw. Genehmigungsverfahren für gentech- nisch erzeugte Lebensmittel für erforderlich? Tierzucht und -haltung 42. Welche Haltungsformen bedingen welchen präventiven Einsarz von Medikamenten? 43. Sind der Landesregierung Bereiche in der Tierzucht bekannt, die ein Engagement in der Bio-Gentechnik unumgänglich erscheinen lassen? Wenn ja, welche? 44. Welche Erkenntnisse liegen ihr vor über die Qualität des Produkts Fleisch nach dem Einsatz von gentechnisch hergestellten Futtermittelzusatzstoffen?
Niedersächsischer Landtag - 13. Wahlperiode Drucksache 13/1439 0 ————— —— .,. nn 45, Wie bewertet sie den Einsatz des Rinderwachstumshormons BST und des Schweine- wachstumshormons RPST hinsichtlich der Produktqualität, der Verbraucher- und Tiergesundheit? Welche Auswirkungen hätte die Einführung dieser Hormone auf dem deutschen Markt auf die Landwirtschaft, die Milch- und Fleischindustrie, und welche Risiken birgt dies für die Verbraucherinnen und Verbraucher? 46, Welche Möglichkeiten sieht sie, den Einsatz des Rinderwachstumshormons Bovines Somatotropin (BST) in Deutschland und in den restlichen EU-Ländern zu verhin- dern, und welche diesbezüglichen Schritte unternimmt sie? 47. Welche Maßnahmen ergreift sie, um eine artgerechte Hühnerhaltung zu gewährlei- sten und den Ansprüchen der Verbraucherinnen und Verbraucher Rechnung zu tra- gen? Finanzierung der unabhängigen Verbraucherberatung 48. Hält sie am dualen Konzept der Trägerschaft der Verbraucherberatung in Nieder- sachsen fest? 49. Wie sieht sie die Mitfinanzierung der Verbraucherzentrale Niedersachsen durch an- dere öffentliche Gebietskörperschaften? 50, Welche Mitfinanzierung der Verbraucherzentrale Niedersachsen aus dem privaten Sektor sieht sie als unbedenklich an? 51. Hält sie es für erforderlich, die Mitveranrwortung der Bundesregierung für regionale Verbraucherarbeit einzufordern? Energiesparen 52. Welche Maßnahmen sieht sie vor, um ökologisches Bauen und das Energiesparen im Wohnbereich im Sinne der angestrebten Verbesserungen beim Klimaschutz zu för- dern? 53, Welche regenerativen Energieträger wurden von ihr in welcher Form besonders ge- fördert? 54. Welche steuerlichen Anreize sind nach ihrer Auffassung notwendig, um Energiespar- effekte zu erzielen? Abfall 55, Welchen Beitrag kann die Verbraucherberatung zur Abfallvermeidung leisten, und wie fördert sie entsprechende Maßnahmen? 56. Beabsichtigt sie in absehbarer Zeit, die Hygieneverordnung zu verabschieden?
Niedersächsischer Landtag - 13. Wahlperiode Drucksache 13/143€ = Antwort der Landesregierung Niedersächsisches Ministerium Hannover, den 26. 9. 1995 für Wirtschaft, Technologie und Verkehr Die Konsumfreiheit und die unternehmerische Freiheit zur Herstellung und zum Vertrieb der Güter, für die eine Marktchance geschen wird, sind wesentliche Bestandteile unseres marktwirtschaftlichen Systems und ergänzen sich. Der Staat greift nur dort ordnend und schützend ein, wo der Schwächere keine Chance hat, sich gegenüber dem Stärkeren durchzusetzen. Ziel und Aufgabe der Verbraucherpolitik liegen zum einen in der Stärkung der Eigenver- antwortlichkeit der Verbraucher und zum anderen in der Schaffung und Überwachung des rechtlichen Rahmens, soweit der Verbraucher als das unter marktwirtschaftlichen Be- dingungen schwächste Mitglied unseres Wirtschaftslebens ergänzenden Schutzes bedarf. Damit die Konsumenten ihre Schiedsrichterrolle auf dem Markt möglichst gut und ver- antwortungsvoll ausüben können, bedürfen sie der umfassenden Verbraucherinformati- on. Diesem Ziel dient die Beratung in den örtlichen Verbraucherberatungsstellen, die in Niedersachsen ein nahezu flächendeckendes Netz bilden. Die Verbraucherberatung gibt . dem Konsumenten Entscheidungshilfen an die Hand, damit er eigenverantwortlich han- deln kann. Die Entscheidung selbst kann und soll ihm nicht abgenommen werden, Eine einseitige Beeinflussung oder Bevormundung ist nicht Zweck der Beratung; von dem Ri- siko einer Fehlentscheidung oder eines für ihn ungünstigen Ergebnisses seines Abwä- gungsprozesses kann der Verbraucher nicht freigestellt werden. Die Verwirklichung des Europäischen Binnenmarktes hat den Marktteilnehmern neue Perspektiven eröffnet: Mehr Wettbewerb, freier Verkehr von Waren und Dienstleiscun- gen, ein noch reichhaltigeres Angebot. Auf dem Lebensmittelsektor besteht zwar schon seit Jahren ein vielfältiger Markt, z.B. Wein aus Italien, Käse aus Frankreich, Obst aus Griechenland. Dennoch hat auch hier die Öffnung der Grenzen zu einem verstärkten An- gebot geführt, das für die Verbraucher unüberschaubar ist und auch mit Risiken verbun- den sein kann. Dem erhöhten Informationsbedarf des einzelnen muß deshalb durch eine intensive Verbraucherberatung und durch eine verständliche Kennzeichnung von Waren und Inhaltsstoffen begegnet werden. Insbesondere die Frage der Kennzeichnung von Le- bensmitteln bezüglich der Zusatzstoffe, der Produktions- sowie der Verarbeitungsverfah- ren bedarf noch einer befriedigenden Lösung auf EU-Ebene. Die bereits abzusehende und noch zu erwartende Angebotsvielfalt auf dem Finanzdienst- leistungssektor durch die Öffnung der Binnenmarktgrenzen und durch Deregulierung wird zu einem sehr umfangreichen Beratungsbedarf führen, der langfristig nicht allein von den Verbraucherorganisationen bewältigt werden kann. Deshalb werden gegenwärtig Lö- sungen und ggf. gesetzgeberische Maßnahmen geprüft, um auch auf diesem Sektor einen wirksamen Verbraucherschutz zu erreichen. Dieses vorausgeschickt, beantworte ich die Große Anfrage namens der Landesregierung wie folgt: Zu i: Die Mitwirkungsrechte der Bundesländer in Angelegenheiten der Europäischen Union sind mit dem neuen Artikel 23 des Grundgesetzes verbessert und verfassungsrechtlich ver- ankert worden. Die sich hieraus ergebenden rechtlichen Möglichkeiten nutzt die Landes-
Niedersächsischer Landtag — 13. Wahlperiode Drucksache 13/1439 U Em m regierung in vollem Maße und räumt ihnen hohe Priorität ein. Vorhaben der EU in Sa- chen Verbraucherschutz werden daher schon frühzeitig eingehend geprüft, und ggf. wer- den Änderungsvorschläge oder Stellungnahmen eingebracht. Daneben strebt die Landes- regierung im Rahmen der Befassung des Bundesrats mit Vorhaben der EU im Einzelfall ein gemeinsames Vorgehen mit anderen Bundesländern an, um eine Stellungnahme im Bundesrat durchzusetzen, die ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet und den Interessen des Landes Niedersachsen gerecht wird. Daneben versucht die Landesregierung u.a. über ihr Verbindungsbüro in Brüssel, bereits in einem frühen Stadium Einfluß auf die inhaltliche Gestaltung von Entwürfen zu Richtlinien oder Verordnungen zu nehmen. Diese Verfahrensweise hat sich bereits bewährt. Zu 2: Im Rahmen des zweiten dreijährigen verbraucherpolitischen Aktionsplanes (1993 bis 1995) der Kommission vom 28. 7. 1993 für die Verbraucherpolitik in der Gemeinschaft har die EU Mittel zur Mitfinanzierung verschiedener Maßnahmen zugunsten der Ver- braucher bereitgestellt. Die im Gesamthaushaltsplan der EU veranschlagten Mittel teilen sich auf folgende Maßnahmen auf: — Aktionen und Zugang zum Recht — Vertretung - Information der Verbraucher und vergleichende Prüfungen - Der Binnenmarkt im Dienst der Verbraucher — Qualität, Sicherheit und Kontrollen. Im Rahmen dieser Maßnahmen werden Voruntersuchungen, Durchführbarkeitsstudien, Pilotprojekte, Informatio-skampagnen, Studienaufträge, Veröffentlichungen u.a. finan- ziert. Für eine Beteiligung des Landes Niedersachsen an diesen Maßnahmen besteht kein finanzieller Spielraum. Im Rahmen der Maßnahme „Information der Verbraucher und vergleichende Prüfun- gen“ werden u.a. grenzüberschreitende Informationszentren gefördert. Die Verbraucher- zentrale Niedersachsen (VZN) erhält mittelbar eine Förderung für das Projekt „Grenz- überschreitende Verbraucherberatung“, das die VZN gemeinsam mit EUREGIO, der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen und den niederländischen Partnern Consu- mentenbond und PlanPraktijk bis Ende 1995 durchführt. Für die Beteiligung der VZN an diesem Projekt mit der Beratungsstelle Nordhorn wird in diesem Jahr eine Zuwendung in Höhe von 2500 ECU gezahlt. Die Mitfinanzierung Niedersachsens erfolgt durch die institutionelle Förderung der VZN, die die Beratungsstelle Nordhorn einschließt. Zu 3 und 4: Die Verbraucherzentrale Niedersachsen ist an dem Projekt „Grenzüberschreitende Ver- braucherberatung“ mit der Beratungsstelle Nordhorn beteiligt (vgl. zu 2). Dort sind ins- besondere Anfragen zu den Themen Kaufrecht, Autokauf und Produktpreise gestellt wor- den, die vorwiegend durch Einschaltung der niederländischen Verbraucherorganisationen geklärt werden konnten. Besondere Probleme ergeben sich nach Erfahrungen der VZN aus den unterschiedlich ge- stalteten Gewährleistungsrechten in den Niederlanden und Deutschland. Mit dem Grün- buch „Verbrauchsgütergarantien und Kundendienst“ hat die EU-Kommission im Jahre 1993 diese Problematik dargestellt und in den Mitgliedsländern zur Diskussion gestellt. Zur Problemlösung beabsichtigt die EU-Kommission, eine Richtlinie über den Verkauf von Gebrauchsgütern, Verbrauchsgütergarantien und Kundendienstleistungen zu erarbei- ten. Insoweit wird auf die Antwort zu 5 verwiesen. Im Hinblick auf die sehr unterschiedliche Gestaltung des Kaufvertrags- und Garantie- rechts in den Mitgliedsländern wird die Erarbeitung dieser Richtlinie mit Schwierigkeiten
Niedersächsischer Landtag — 13. Wahlperiode Drucksache 13/143° m nn verbunden sein und ihre spätere Umsetzung erhebliche Auswirkungen auch auf das deut- sche Kaufvertragsrecht haben. Die Landesregierung wird sich nach Vorlage des Richt- linienentwurfs intensiv mit diesem Vorhaben auseinandersetzen und dabei die Verbrau- cherinteressen berücksichtigen. Zu 5: Die dem Verbraucherschutz dienenden Richtlinien der EG schaffen oder ermöglichen durchweg ein ausreichendes Schutzniveau, zumal sie in aller Regel nur ein Mindestniveau vorschreiben und den Mitgliedstaaten gestatten, strengere Vorschriften zugunsten der Verbraucherinnen und Verbraucher zu erlassen. In ihrer Gesamtheit haben die Verbraucherschurzvorschriften der EU allerdings den Nachteil, daß die einzelnen Richtlinien in allgemeinen Fragen nicht genügend aufeinan- der abgestimmt sind und daß sie sich bei der Umsetzung nur schlecht in die nationalen Rechtsordnungen einfügen lassen. In den Richtlinien folgen die Regelungen zu allgemei- nen Fragen keinem einheitlichen Prinzip, z.B. soweit es um Verjährungs- und Aus- schlußvorschriften geht. Die Umsetzung von Richtlinien in das deutsche Zivilrecht be- deutet deshalb regelmäßig eine weitere Komplizierung des nationalen Rechts; Kompli- ziertheit und Unübersichtlichkeit der Regelungen laufen jedoch dem grundsätzlichen Ziel des Verbraucherschurzes zuwider, weil eine unübersichtliche Rechtslage es den Verbrau- cherinnen und Verbrauchern erschwert, ihre Rechte zu erkennen und sie durchzusetzen. Wo die Richtlinien allzu detaillierte Regelungen enthalten, ist es meist nicht möglich, sie in solcher Weise umzusetzen, daß sie sich ohne Brüche in das sonstige nationale Recht einfügen. Beispiele hierfür sind die Richtlinien über den Verbraucherschutz bei Vertrags- abschlüssen im Fernabsatz und der Vorentwurf der Richtlinie über den Verkauf von Ver- brauchsgütern, Verbrauchsgütergarantien und Kundendienstleistungen. Würde eine Richtlinie entsprechend diesem Vorentwurf erlassen, wäre sie mit den Grundstrukturen des deutschen Schuldrechts - und auch mit den weit fortentwickelten nationalen Reform- überlegungen — nicht zu vereinbaren. Es würde deshalb eine Sonderregelung notwendig, die vom Schuldrecht des BGB abwiche; zwischen Verbraucherverträgen und anderen Kaufverträgen, an denen Verbraucherinnen und Verbraucher nicht beteiligt sind, ent- stünden Regelungsunterschiede, die der Verbraucherschutz nicht verlangt. Solche Unter- schiede, die sachlich nicht geboten sind, belasten in unnötiger Weise die Verbraucherin- nen und Verbraucher, die Anwaltschaft und die Gerichte. Derartige Probleme wären zu vermeiden, wenn die Richtlinien sich darauf beschränkten, Prinzipien des Verbraucher- schutzes für den jeweiligen Regelungsbereich festzulegen und die Einzelausformung dem nationalen Recht überließen. Dadurch könnten Brüche, innere Widersprüche und Un- übersichtlichkeiten der nationalen Rechtsordnungen vermieden werden. Im Bundesrecht ist der Verbraucherschutz in den vergangenen 20 Jahren wesentlich ge- fördert worden, teils durch die Umsetzung von EG-Richtlinien, zum nicht geringen Teil aber auch unabhängig von EU-Vorschriften. Die Landesregierung bemüht sich bei der Vorbereitung von Vorschriften des Bundesrechts, auf ein hohes Niveau des Verbraucher- schutzes hinzuwirken, insbesondere im Bundesrat. Dabei ist es allerdings nicht in allen Bereichen gelungen, die Vorstellungen der Landesregierung zu verwirklichen. Bei der Novellierung des Versicherungsvertragsgesetzes im vergangenen Jahr hat der Bun- desrat auf der Grundlage niedersächsischer Anträge den Vermittlungsausschuß mit dem Ziel angerufen, die Kündigungs- und Widerrufsrechte der Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer zu verbessern und eine Diskriminierung von Ausländerinnen und Ausländern zu verhindern. Dieses Ziel ist nicht in vollem Umfang, aber doch in den Kernpunkten erreicht worden. Bei dem Gesetz, mit dem die EG-Richtlinie über Pauschalreisen in deutsches Recht um- gesetzt wurde, hat die Landesregierung versucht, die Absicherung der Reisenden gegen ei-
'Niedersächsischer Landtag — 13. Wahlperiode Drucksache 13/1439 10T m nn ne Insolvenz von Reiseunternehmen durch eine Anhebung der Haftungsobergrenze zu verbessern. Der Bundestag hat dies abgelehnt. Auch in anderen Fällen haben Bundesregierung und Bundestag bei der Umsetzung von EG-Richtlinien die bestehenden Optionen für einen besseren Verbraucherschutz nicht ausgenutzt, so beim Produkthaftungsgesetz und beim Verbraucherkreditgesetz. Das Umwelthaftungsgesetz und das Gentechnikgesetz haben zwar eine Gefährdungshaf- tung eingeführt. Zu beiden Gesetzen fehlt aber bis heute ein wesentlicher Baustein des vom Gesetzgeber geschaffenen Sicherungssystems. Die an sich bestehende Pflicht zum Abschluß einer Haftpflichtversicherung oder einer anderen Deckungsvorsorge steht noch immer nur auf dem Papier, weil die Bundesregierung die notwendigen Deckungsvorsor- geverordnungen bis heute nicht erlassen hat. Hier besteht dringender Handlungsbedarf. Ein besonders wichtiger Bereich des Verbraucherschutzes ist der Mieterschutz. Bei der Vorbereitung des Vierten Mietrechtsänderungesgesetzes aus dem Jahre 1993 hat sich die Landesregierung im Bundesrat nachdrücklich um eine Verbesserung des Mieterschutzes bemüht. Nachdem der Bundestag sich diesen Bemühungen verschlossen hatte, konnte im Vermittlungsausschuß nur ein relativ geringer Erfolge erzielt werden. Wenn die Bundes- regierung, wie sie angekündigt hat, demnächst eine Änderung des Wohnraummietrechts mit dem Ziel der Vereinfachung vorbereitet, wird die Landesregierung sich erneut für den Mieterschutz einsetzen und darauf hinwirken, daß eine Vereinfachung des Mierrechts, die sicher wünschenswert ist, nicht zu Lasten der Mieterinnen und Mieter geht. Daneben hält die Landesregierung einen verbesserten Verbraucherschutz bei Finanz- dienstleistungen (Anlegerschutz) für geboten. Eine entsprechende Initiative wird gemein- sam mit den anderen Bundesländern vorbereitet. Die Landesregierung hält es ferner für erforderlich, daß den Verbraucherinnen und Ver- brauchern ein besserer Zugang zu Informationen über die Angebote von Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen ermöglicht wird. Dies könnte z.B. in einer gesetzlichen Veran- kerung der Auskunftspflicht der Anbieter solcher Erzeugnisse gegenüber den Verbrauche- rinnen und Verbrauchern bestehen. Die Landesregierung wird diese Initiative im Rahmen der Novellierung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes weiter verfolgen. Zu 6: Durch die im Jahre 1980 in Kraft getretene Änderung des Rechtsberatungsgesetzes sind die Verbraucherzentralen zur außergerichtlichen Rechtsberatung befugt. Sie umfaßt ei- nerseits die individuelle Beratung der Verbraucherinnen und Verbraucher im Sinne einer Hilfe zur Selbsthilfe und andererseits die Rechtsberatung, wenn die daraus resultierenden Maßnahmen der Verbraucherinnen und Verbraucher erfolglos geblieben sind. Ist eine außergerichtliche Klärung eines Falles nicht möglich, wird je nach Einschätzung der Er- folgsaussichten auf den Rechtsweg verwiesen. Die Verbraucherberatung des Deutschen Hausfrauenbundes arbeitet eng mit Vertragsanwälten zusammen, die eine entsprechende Rechtsberatung vornehmen. Durch die Inanspruchnahme der Verbraucherberatungsein- richtungen in Niedersachsen können die Verbraucherinnen und Verbraucher ihre Rechts- ‚streitigkeiten häufig ohne Beschreiten des Rechtsweges beilegen bzw. sich ausreichend über die Erfolgsaussichten eines Klageverfahrens informieren. Ein weiterer Weg für Konfliktlösungen ohne gerichtliche Verfahren bietet sich durch An- rufung von Schieds-, Schlichtungs- und Beratungsstellen der Kammern, Innungen und Verbände. In Streitfällen können Verbraucherinnen und Verbraucher die Beratung und Vermittlung dieser Stellen in Anspruch nehmen. Die besondere Fachkunde der Mitglie- der dieser Stellen kann zur Klärung komplizierter Sachverhalte beitragen und dadurch den Beteiligten zur Beilegung der Meinungsverschiedenheit verhelfen. Zu nennen sind hier die Schieds- und Schlichtungsstellen der Handwerkskammern, der Industrie- und Han- delskammern sowie diejenigen für das Kfz-Handwerk und den Gebrauchtwarenhandel.
Niedersächsischer Landtag - 13. Wahlperiode Drucksache 13/1435 m Zu 7: Der europäische Versicherungsmarkt läßt positive Wirkungen auf den Wettbewerb der Versicherungsunternehmen erwarten; zugleich ermöglicht er den Verbraucherinnen und Verbrauchern den Zugriff auf eine wachsende Produktpalette, die nunmehr von in- und ausländischen Anbietern europaweit vertrieben werden darf. Allerdings ist nicht zu ver- kennen, daß das Produkt Versicherungsschutz mit seinen vielfältigen Ausgestaltungsmög- lichkeiten schwerer als andere Güter und Leistungen erklärbar und verständlich ist. Der Abschluß eines Versicherungsvertrags stellt überdies oft eine Entscheidung von erhebli- cher finanzieller Tragweite dar. Für die Verbraucherinnen und Verbraucher ist es deshalb nicht leicht, sich in der Produktvielfalt zurechtzufinden. In der Lebensversicherung hat die überwiegende Anzahl der inländischen Versicherer von der Übergangsregelung nach dem Dritten Durchführungsgesetz Gebrauch gemacht, so daß Produktinnovationen auf breiterer Basis erst seit der ersten Jahreshälfte 1995 fest- stellbar sind. So bieten verschiedene Versicherer sog. Nichtrauchertarife an. In größerem Umfang finden in der Lebensversicherung auch neue Rechnungsgrundlagen Anwendung, z.B. neue Sterbetafeln für Versicherungen mit Todes- und Erlebensfallcharakter. Ferner werden Tarife über Makler vertrieben, in denen keine äußeren Abschlußkosten einge- rechnet sind. Insgesamt läßt sich jedoch feststellen, daß aufgrund der relativ einfach struk- turierten Versicherungsbedingungen mit übersichtlichen Leistungsbeschreibungen die angebotenen Produkte für die Verbraucherinnen und Verbraucher überschaubar sind. Hierzu trägt auch die Tatsache bei, daß die Musterbedingungen, die vom Verband der Le- bensversicherungsunternehmen e.V. als unverbindliche Empfehlung herausgegeben wor- den sind und deren Ausgestaltung sich an den vom Bundesaufsichtsamt für das Versiche- rungswesen genehmigten Bedingungen orientiert, weite Verbreitung finden. Im Gegensatz hierzu ist in der Krankenversicherung sowie in den HUK- und Sachsparten die Überschaubarkeit der angebotenen Versicherungsprodukte für den Interessenten schwieriger geworden. Im Bereich der Krankenversicherung haben die Unternehmen die Möglichkeit, neue Tarife ohne Genehmigung auf den Markt zu bringen, vielfach genutzt. Dabei handelt es sich zumeist um Modifikationen bisher genehmigter Tarife, die durch den Ausschluß bestimmter Leistungen, z.B. Brillengestelle, kostendämpfend wirken sol- len. Die HUK- und Sachsparten sind durch eine zunehmende Bedingungsvielfalt geprägt. Als Beispiel von besonderer Relevanz ist die Einführung neuer Tarifmerkmale in der Kraftfahrtversicherung zu nennen, z.B. jährliche Fahrleistung, Garagenwagen, Geschlecht des Versicherungsnehmers oder Anzahl der Nutzer des Pkw. Das Auftreten ausländischer Anbieter aus dem EU-Raum am deutschen Versicherungs- markt ist noch relativ unbedeutend. Zwar haben in den letzten Monaten Versicherungs- unternehmen aus anderen EU-Staaten in beachtlichem Umfang die Aufnahme des Dienstleistungsverkehrs in der Bundesrepublik Deutschland angezeigt, jedoch ist der Marktanteil dieser Unternehmen bisher sehr gering. Zu 8: Die gesetzlichen Regelungen sehen einen Beratungsschutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor, der sich auf zwei Säulen stützt. Zum einen sollen die Versicherungsver- mittler die Markttransparenz gewährleisten, zum anderen sind die Versicherungsunter- nehmen verpflichtet, durch entsprechende Aufklärung und Beratung über ihre Produkte Wissens- und Erfahrungsdefizite ihrer Kunden zu kompensieren. Daneben kann auch die Empfehlung von Musterbedingungen durch die Verbände der Versicherungswirtschaft zur Erhöhung der Markttransparenz beitragen. Im übrigen können sich die Verbraucherinnen und Verbraucher - neben der Nutzung von Informationen der verschiedenen Medien — von den Verbraucherberarungsstellen durch eine gezielte Versicherungsberatung über günstige und sachgerechte Versicherungs- angebote unterrichten lassen und entsprechende Hilfestellung erhalten.