Verbraucherschutz in Niedersachsen
Niedersächsischer Landtag — 13. Wahlperiode . Drucksache 13/1439 III ( nl nn nn Ob nach der abschließenden Übernahme des europäischen Versicherungsrechts (insbe- sondere die beiden Dritten EG-Richtlinien Leben und Nichtleben) weitere gesetzliche Änderungen zur Sicherung des Verbraucherschutzes notwendig sind, muß die Praxis er- weisen. Die Landesregierung hält entsprechende Maßnahmen gegenwärtig nicht für er- forderlich. Zu 9: Hinsichtlich möglicher Bestrebungen der Versicherer, künftig bestimmte Risikogruppen auszuschließen, sind konkrete Fälle bisher nicht bekannt geworden. Allerdings werden von den Versicherungsunternehmen bestimmte Differenzierungen in den Tarifen vorge- nommen, z.B. jährliche Fahrleistung, Anzahl der Nutzer eines Pkw. Es handelt sich in die- sen Fällen jedoch um „Vorteilstarife“ für bestimmte Tatbestandsmerkmale, deren Erfül- lung der Versicherungsnehmer selbst in der Hand hat. Sachlich nicht gerechtfertigte Unterscheidungen können nach wie vor von den Versiche- rungsaufsichtsbeh srden untersagt werden. Die Landesregierung hält deshalb Gesetzesän- derungen für nicht erforderlich. Zu 10: Die Arbeitsgemeinschaft der Verbraucherverbände (AgV) beanstandet in einer Beschwer- de an die EU-Kommission die fehlerhafte Umsetzung der beiden Dritten Versicherungs- richtlinien. Hierbei geht es insbesondere um die Vereinbarkeit des $ 5 a Versicherungs- vertragsgesetz (VVG) und der Anlage B zum Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG). Der $5 a VVG sieht ein auf zwei Wochen befristetes Widerspruchsrechts des Versiche- rungsnehmers vor, wenn dieser nicht bei Antragstellung die vorgeschriebenen Verbrau- cherinformationen erhalten hat. Die Widerspruchsfrist beginnt mit dem vollständigen Empfang der Unterlagen zu laufen. Die AgV sieht hierin die Gefahr, daß im Hinblick auf das Widerspruchsrecht generell auf die vorvertragliche Informationspflicht verzichtet wird. Hinsichtlich der Anlage B besteht Unklarheit, in welchem Maße Prämien in der Le- bensversicherung aufgeschlüsselt werden müssen. Die Bundesregierung und die EU-Kommission bemühen sich zur Zeit um eine Klärung. Die Landesregierung ist der Auffassung, daß das Ergebnis dieses Klärungsprozesses abge- wartet werden sollte. Zu ll: Für eine anbieterunabhängige Beratung und Information über den Versicherungsmarkt stehen vorrangig die Verbraucherberatungsstellen zur Verfügung. Sie geben den Verbrau- i cherinnen und Verbrauchern grundlegende Informationen, beraten hinsichtlich des per- sönlichen Versicherungsbedarfs, überprüfen und erläutern die Verbraucherinformationen der Versicherer, weisen auf eventuelle Mißstände bei Preisen und Leistungen hin und würdigen neue Versicherungsprodukte kritisch. Ein neues computergestütztes Versiche- rungsberatungsprogramm, das für alle Verbraucherzentralen erarbeitet wird, steht den Be- ratungsstellen in Kürze zur Verfügung. Daneben ist beabsichtigt, bundesweit eine Versi- cherungsdatenbank für die Verbraucherberatung zu erstellen, so daß stets aktuelle Infor- mationen über den Versicherungsmarkt zur Verfügung stehen werden. Die Landesregierung sieht eine anbieterunabhängige Versicherungsberatung als sehr wichtig an. Eine Förderung von Beratungsmaßnahmen über das Beratungsangebot der Vebraucherberatungsstellen hinaus ist nicht vorgesehen.
Niedersächsischer Landtag — 13. Wahlperiode Drucksache 13/1435 Äh ee Te Zu 12: Nachteile, die nachweislich aus Beratungsfehlern beim Abschluß von Baufinanzierungen resultieren, sind der Landesregierung nicht bekannt. Im übrigen wird auf die Antwort zu 20 verwiesen. Zu 13: Erkenntnisse darüber, daß ursächlich für Überschuldungen auch unzureichende Bera- tungsleistungen der Anbieter von Immobilienfinanzierungen sein könnten, liegen der Landesregierung nicht vor. Zu 14: Aufgrund der Nachfrageentwicklung hat die Verbraucherzentrale Niedersachsen in die- sem Jahr damit begonnen, eine anbieterunabhängige Beratung zu Baufinanzierungen in Hannover anzubieten. Die bereits durchgeführten Gruppenberatungen für Verbrauche- rinnen und Verbraucher (in Form von Seminaren) unter Beteiligung von externen Refe- renten haben den großen Informationsbedarf erkennen lassen. Dabei wurde deutlich, daß nicht nur Fragen der Prävention, sondern auch Probleme der Durchsetzung von Rechts- ansprüchen gegenüber den Geldinstituten von zunehmender Wichtigkeit sind. Im Rah- men ihrer personellen und finanziellen Möglichkeiten wird die VZN weitere Seminare durchführen. Die Finanzierung dieser Seminare erfolgt überwiegend durch die Teilneh- merbeiträge, im übrigen durch die institutionelle Förderung der VZN. Zu 15: Bei steigender Nachfrage nach anbieterunabhängigen Beratungen zu Baufinanzierungen wäre ein verstärktes Angebot der Verbraucherzentrale Niedersachsen an entsprechenden Informationsveranstaltungen sinnvoll und wünschenswert, das sich auch auf andere Städ- te Niedersachsens erstrecken sollte. Allerdings lassen die gegenwärtigen personellen und finanziellen Möglichkeiten der VZN eine Ausweitung dieses Beratungsangebots nicht zu, zumal der Beratungsbedarf auf anderen Gebieten (z.B. Versicherungen, Umwelt, Ernährung) steigende Tendenz aufweist. Anzuregen wäre, daß auch Einrichtungen der Erwachsenenbildung sich verstärkt diesem Thema widmen. Zu 16: In Niedersachsen wird die Schuldnerberatung von der Wohlfahrtspflege, den Kommunen und privaten Anbietern durchgeführt. Eine allgemeine Auswertung der Erfahrungen die- ser Hilfeanbieter wird nicht vorgenommen. Die vom Land geförderten Schuldnerberatungsstellen legen zusammen mit den jährlichen Verwendungsnachweisen Statistikbögen über ihre Arbeit vor. Diese Bögen werden im Laufe dieses Jahres erstmals umfassend ausgewertet. Mit näheren Erkenntnissen ist zum Jahresende zu rechnen. Zu 17: Die sachliche Zuständigkeit für die Schuldnerberatung liegt bei den örtlichen Sozialhilfe- trägern. Da diese Aufgabe zum eigenen Wirkungskreis der Kommunen gehört, hat das Land keine umfassenden Erkenntnisse über die Schuldnerberatungsangebote der einzel- nen Städte bzw. Landkreise vor Ort. Zu 18: Das Land bezuschußt die Personalkosten für eine Schuldnerberaterin, einen Schuldner- berater und eine Verwaltungskraft bis zu einem Drittel je Schuldnerberatungsstelle. Die
Niedersächsische Landtag — 13. Wahlperiode Drucksache 13/1439 1... Landeszuwendungen werden nur allgemeinen, für jedermann zugänglichen Berätungs- stellen gewährt. Auf diese Weise ist ein zur Zeit fast flächendeckendes Netz an Schuldner- beratungsstellen entstanden; d.h., es gibt mindestens eine Schuldnerberatungsstelle je Landkreis bzw. kreisfreier Stadt. Die Landesmittel werden vorrangig freien Trägern ge- währt, Öffentliche Träger erhalten nur dann eine Förderung, wenn in dem Einzugsbe- reich der kommunalen Schuldnerberatungsstelle kein freier Träger einen Zuwendungsan- trag gestellt hat. Im Jahr 1994 konnten durch die vom Land geförderten Schuldnerbera- tungsstellen 9103 Personen beraten werden. Daneben fördert das Land modellhaft den Verein für Kreditgeschädigte und in finanziel- le Not geratene Menschen, Sulingen, für fünf Jahre, der für Niedersachsen eine spezielle Beratung für überschuldete Bauherren anbietet. Diese Förderung endet nach Ablauf der fünfjährigen Modellphase am 31. 12. 1995. Der Verein für Kreditgeschädigte wird dann in der Lage sein, das Beratungsangebot selbst zu finanzieren. Zu 19: Spezielle Erkenntnisse über die verschiedenen Bevölkerungsgruppen Niedersachsens lie- gen noch nicht vor (vgl. Antwort zu 16). Von Fachkreisen wird länderübergreifend einge- schätzt, daß Alleinerziehende und kinderreiche Familien ein besonderes Risikopotential für Überschuldungen sind. Auch sind vor allem Arbeiterhaushalte mit geringem Einkom- men von der Überschuldung betroffen. Eine Tendenz zur Ausweitung auf Mittelschicht- familien zeichnet sich ab. Zu 20: Im Rahmen der Bankenaufsicht werden evtl. Kundenbeschwerden über die Kreditverga- bepraxis einzelner Banken nicht geprüft, da keine gesetzliche Kompetenz zum Einschrei- ten im Einzelfall besteht. Die Landesregierung hat somit keine eigenen Erkenntnisse über bestimmte Kreditvergabepraktiken. Im Rahmen der Beratung von überschuldeten Bauherren ist jedoch aufgefallen, daß ein- zelne Kreditinstitute durch eine aggressive Werbestrategie und großzügige Kreditvergabe zur Überschuldung ihrer Kunden beitragen. Zu 2l: Die SPD-Bundestagsfraktion hat am 20. 3. 1995 einen Entwurf eines Gesetzes einge- bracht, mit dem die Kreditinstitute verpflichtet werden sollen, auf Antrag eines Kunden ein Girokonto zu banküblichen Bedingungen und ohne Verpflichtung zur Kreditge- währung einzurichten (Girokonto auf Guthabenbasis). Die Kreditinstitute sollen jedoch unter eng begrenzten Voraussetzungen, unter denen der Kontrahierungszwang für sie un- zumutbar ist, berechtigt sein, den Antrag abzulehnen oder den Kontovertrag zu kündigen. Weitere Initiativen mit ähnlicher Zielsetzung sind auch von der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen und von Abgeordneten der PDS eingebracht worden. Im Hinblick auf die nachstehenden Erklärungen der Kredimwirtschaft ist der Gesetzent- wurf der SPD-Fraktion zunächst,zurückgesteilt. _ Der Deutsche Sparkassen- und Giroverband hat seinen Mitgliedern empfohlen, Giro- konten auf Guthabenbasis einzuräumen, soweit dies im Einzelfall nicht unzumucbar ist. Er hat zugleich die Forderung erhoben, daß eine solche Regelung nicht nur die Sparkassen treffen dürfe. _ Der Deutsche Genossenschaftsverband hat sich in vergleichbarer Weise geäußert. _ Der Bundesverband deutscher Banken hat sich dafür ausgesprochen, jedem Bürger un- ter bestimmten Voraussetzungen ein Privatgirokonto anzubieten. 13
Niedersächsischer Landtag - 13. Wahlperiode Drucksache 13/1439 en — Der Zentrale Kreditausschuß, ein Zusammenschluß der Spitzenverbände der Kredit- wirtschaft, hat ebenfalls eine Empfehlung beschlossen, jedem Bürger auf Wunsch ein Girokonto einzurichten. Die Kriterien, unter denen die Einrichtung eines Kontos ei- nem Kreditinstitut nicht zuzumuten ist, sind allerdings bei Sozial- und Verbraucher- verbänden auf Kritik gestoßen. Bei dieser Sachlage wird die Landesregierung abwarten, ob und wie die Empfehlungen umgesetzt und ob sie in der Praxis den Belangen des Verbraucherschurzes gerecht werden, Sie vertritt die Auffassung, daß im Interesse einer Deregulierung die Freiwilligkeit Vor- rang vor einer gesetzlichen Regelung haben sollte. Ggf. wird die Landesregierung ent- scheiden, ob eine Unterstützung der auf Bundesebene vorliegenden Gesetzentwürfe oder eine eigene Gesetzesinitiative im Bundesrat notwendig ist. Zu 22: Nach allgemeinen Berichten der Schuldnerberatung ist eine Tendenz zur Ver- und Über- schuldung immer jüngerer Altersgruppen festzustellen. Der Anteil der 18- bis 20jährigen an der Gesamtheit der Schuldner nimmt zu. Eine Ursache für diese Entwicklung ist die wachsende Konsumorientierung Jugendlicher, die zunehmend über Kredite befriedigt wird. Einige Kreditinstitute ihrerseits fördern dieses Verhalten zusätzlich durch die Art ih- rer Angebote. Zu 23: Die Landesregierung hält es für sinnvoll, der Überschuldung privater Haushalte vorbeu- gend entgegenzuwirken und die aus der Überschuldung entstehenden besonderen Schwierigkeiten beheben zu helfen. Die Prävention erfolgt durch die möglichst lächen- deckende Förderung von Schuldnerberatungsstellen, bei denen sich alle Bürgerinnen und Bürger Informationen und Rat holen können. Bei bereits verschuldeten Haushalten hel- fen die Schuldnerberatungsstellen, in Verhandlungen mit den Gläubigern tragbare Zins- und Tilgungsbelastungen zu erzielen. Zu 24: Mit dem Gesetz zur Umsetzung des Förderalen Konsolidierungsprogrammes (FKPG) ist die Beratungsverpflichtung der Sozialhilferräger in der Richtung erweitert worden, daß sie die Kosten einer externen Beratung im Einzelfall übernehmen sollen, wenn eine be- stimmte Lebenslage sonst nicht überwunden werden kann. Für eine solche Beratungsver- pflichtung ist die Schuldnerberatung beispielhaft genannt. Ein Rechtsanspruch auf Schuldnerberatung nach dem Bundessozialhilfegesetz besteht derzeit jedoch nicht. Darüber hinaus ist bekannt, daß das Land Nordrhein-Westfalen derzeit eine Auf- klärungskampagne plant, die sich vor allem an Jugendliche, deren Eltern und Lehrer rich- ter mit dem Ziel, über die Problematik einer frühzeitigen Verschuldung zu informieren. Im übrigen soll dort im Rahmen der Landessozialberichterstattung zukünftig eine konti- nuierliche Datenerhebung gesichert werden. Weitere Länderinitiativen sind hier nicht bekannt. Zu 25: Angesichts wachsender ökologischer Probleme sowie der unverändert großen Armut in weiten Teilen der Welt ist eine systematische Fortentwicklung der Wirtschaftsstrukturen in Richtung nachhaltige Entwicklung unabdingbar. Eine wichtige Rolle in diesem Prozeß spielen — zumal in einer Marktwirtschaft — die Verbraucherinnen und Verbraucher. Je stärker sie umwelt- und sozialverträgliche Waren oder Dienstleistungen nachfragen, desto cher werden die Produzenten bzw. Anbieter bereit sein, diese Kriterien zu berücksichti- gen. Um bei niedersächsischen Verbraucherinnen und Verbrauchern ein entsprechendes
"Niedersächsischer Landtag — 13. Wahlperiode | Drucksache 13/1439 0 ILÜÜÜÜN nn Konsumverhalten zu schaffen, hält die Landesregierung folgende Maßnahmen für geeig- net: - “ - Aufklärung der Verbraucherinnen und Verbraucher über die ökologischen Vor- bzw. Nachteile bestimmter Produkte und Dienstleistungen Voraussetzung für ein an den Prinzipien der Nachhaltigkeit und Umweltverträglich- keit ausgerichtetes Konsumverhalten ist, daß die Verbraucherinnen und Verbraucher die jeweiligen ökologischen und sozialen Auswirkungen von Produktion, Distribution, Gebrauch und Entsorgung ihres Produktes überhaupt kennen. Noch immer fehlt esar breitem Wissen darüber, daß eine Vielzahl handelsüblicher Waren erheblich zur Zer- störung der Umwelt beiträgt und/oder unter menschenunwürdigen Bedingungen her- gestellt worden ist. Es gilt also, die Verbraucherinnen und Verbraucher umfassend dar- über zu informieren, daß ein Zusammenhang besteht zwischen bestimmten Produkten und der Zerstörung der Umwelt bzw. der sozialen Not in vielen Ländern der Erde. - Schaffung von wirtschaftlichen Anreizen zum Kauf umweltverträglicher Produkte durch Einführung, Erhöhung oder Senkung bestimmter Steuern oder Abgaben Um Verbraucherinnen und Verbraucher zu nachhaltigem Konsum anzuregen, könn- ten unter Beachtung der Sozialverträglichkeit steuerlicher Maßnahmen sowohl um- weltschädliche Waren und Dienstleistungen durch Steuern oder Abgaben verteuert als auch umweltverträgliche Alternativen durch steuerliche Vergünstigungen oder andere Subventionen billiger und damit attraktiver gemacht werden. - Verbot der Herstellung, des Imports oder des Ge-/Verbrauchs bestimmter umwelt- oder gesundheitsschädlicher Produkte Da Verbraucherinnen und Verbraucher nach Möglichkeit selbst entscheiden sollten, welches Produkt oder welche Dienstleistung ihr entsprechendes Bedürfnis am besten befriedigt, sollten Verbote allerdings nur dann ausgesprochen werden, wenn andern- falls eine akute Bedrohung von Umwelt oder Gesundheit die Folge wäre. Zu 26: Die Landesregierung ist der Überzeugung, daß eine erfolgreiche ökologische Erneuerung umfassend angelegt sein muß und alle entsprechenden Maßnahmen grundsätzlich positi- ve Auswirkungen für die Verbraucherinnen und Verbraucher haben. Ein objektiver Ver- gleich der Effekte verschiedener Maßnahmen auf die Verbraucherinnen und Verbraucher ist aufgrund methodischer Probleme in diesem Zusammenhang allerdings kaum möglich. Die beiden wichtigsten Instrumente der Landesregierung zum ökologischen Umbau der Wirtschaft sind die „Initiative Umweltwirtschaft Niedersachsen“ sowie der „Wirtschafts- förderfonds — ökologischer Bereich -“. Unter der Bezeichnung „Initiative Umweltwirtschaft Niedersachsen“ werden Maßnah- men zusammengefaßt, die von der Unterstützung der anwendungsorientierten Umwelt- technologie-Forschung an den Hochschulen über die Förderung von Forschungs- und Entwicklungsmaßnahmen innovativer Unternehmen bis zur Hilfe bei der Marktein- führung umweltfreundlicher Produkte und Produktionsverfahren reichen. Besonders her- vorzuheben ist dabei die Fachkoordinierungsstelle Umwelttechnik des Landes Nieder- sachsen in Clausthal-Zellerfeld, die einem breiten Kreis von Unternehmen als Informati- onsmittler für die Bereiche Umwelttechnik und Umweltwirtschaft zur Verfügung steht. Zur Beschleunigung des ökologischen Umbaus hat die Niedersächsische Landesregierung ferner den Wirtschaftsförderfonds — ökologischer Bereich - (Ökologiefonds) eingerichtet. Damit wird die Wirtschaftsförderung neben den bereits bestehenden Wachstums- und Arbeitsplatzaspekten um die Förderung von Umweltschutzmaßnahmen zur ökologischen Umstellung und Modernisierung der Produktionsprozesse erweitert. Der Ökologiefonds
Niedersächsischer Landtag - 13. Wahlperiode Drucksache 13/1439 mm II gliedert sich in die Förderbereiche Energie, Wirtschaft und Umwelt, Neue Umwelttech- nologien, Berufliche Qualifikation und Beratung, Sanfter Tourismus, Landesdarlehen für die Existenzgründung umweltwirtschaftlicher Unternehmen und für umweltfreundliche Umstrukturierungsinvestitionen). Seit Einrichtung des Ökologie-Fonds im Jahre 1991 sind bis zum Jahresende 1994 die Gesamtmittel des Fonds in Höhe von etwa 200 Mio. DM verausgabt worden. Die Teil- richtlinien „Energie“, „Wirtschaft und Umwelt“, „Neue Umwelttechnologien“ sowie „Tourismus“ sind über die Ansätze hinaus in Anspruch genommen worden. Das erfolg- reiche Programm wurde für diese Legislaturperiode wieder aufgelegt. Mit der Förderung von Umwelt-Controlling-Verfahren in mehreren niedersächsischen Betrieben und einer Öko-Audit-Übergangsregelung hat die Landesregierung darüber hin- aus frühzeitig die Weichen für eine rasche Umsetzung der EU-Öko-Audit-Verordnung in Niedersachsen gestellt. Gerade die damit verbundene kontinuierliche Verbesserung des betrieblichen Umweltschutzes ist ein wichtiger Pfeiler innerhalb des ökologischen Moder- nisierungsprozesses. Zu 27: Anträge aus den Hochschulen zur Finanzierung von Forschungsvorhaben aus den zentral veranschlagten Forschungsförderungsmitteln des MWK, die sich mit Konsumfragen un- ter globalen ökologischen, sozialen, ökonomischen und ethischen Kriterien befassen, lie- gen nicht vor und konnten demzufolge auch nicht unterstützt werden. Ob an den nieder- sächsischen Hochschulen und anderen Forschungseinrichtungen Forschungsvorhaben mit dieser Themenstellung laufen, die mit anderen Micteln finanziert werden, ließe sich nur durch eine sehr zeitaufwendige Umfrage ermitteln, auf die verzichtet wurde. Zu 28: Die vielfältigen Wechselwirkungen zwischen Konsum und Umweltzerstörung sind bei Verbraucherinnen und Verbrauchern vielfach kaum bekannt. Daher hält die Landesregie- rung besondere Aufklärungsmaßnahmen über nachhaltigen Konsum für erforderlich. Auf zwei verschiedenen Ebenen wird sie dabei selbst aktiv. Zum einen unterstützt die Landes- regierung zahlreiche Verbraucher- und Umweltberatungsstellen, indem sie ihnen Zu- schüsse zur Finanzierung sowohl der laufenden Arbeit als auch besonderer Beratungspro- jekte gewährt. Die Umweltberater vermitteln Informationen über die verschiedenen Um- weltbelastungen, die mit den jeweiligen Produktionsprozessen, Produkten oder Dienstlei- stungen verbunden sind und nützen damit sowohl der Umwelt als auch der menschlichen Gesundheit. Zum anderen werden von seiten der Landesregierung selbst Aufklärungskampagnen initi- iert und durchgeführt, die das Verbraucherbewußtsein im Hinblick auf umwelt- und so- zialverträgliches Konsumverhalten schärfen sollen. So hat das Umweltministerium z.B. in einer Mehrweg-Kampagne über die ökologischen Vorzüge von Mehrweg-Verpackungen informiert, ein öffentliches Hearing zur Amalgam- und Quecksilberproblematik durchge- führt, Studien über umweltrelevante Textilhilfsstoffe und über Chlorierte Kohlenwasser- stoffe in Haushalt und Handwerk (Substitutionsleitfaden) erstellen lassen und mit der Er- findermesse econova konkreten Anschauungsunterricht über umweltfreundliche Pro- duktalternativen in vielen Bereichen gegeben. Über solche Formen der produktbezogenen Aufklärung hinaus hat die Landesregierung ein Gesamtkonzept zur schulischen Umwelt- bildung entwickelt, das ökologisches Wissen auf breiter Basis verankern soll. Der Um- weltbildung und der konkreten Beratung dienen schließlich die von der Landesregierung eingerichteten Naturschutz- und Umweltzentren.
Niedersächsischer Landtag — 13. Wahlperiode Zu 29: Abgesehen von möglichen produktspezifischen Hemmnissen ist in der Regel der höhere Preis dafür verantwortlich, daß ökologisch unbedenkliche Produkte bislang nur in gerin- gem Maße konsumiert werden. Dieser geringe Ansatz hat seinerseits zur Folge, daß viele Betriebe an „herkömmlichen“ Rohstoffketten, Produktionsmethoden und Produkten festhalten, weil sie bei nachhaltig produzierten Waren mit Umsatzeinbußen rechnen. Es kommt also darauf an, die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen so zu verändern, daß umwelt- und sozialverträgliche Produkte auch preislich konkurrenzfähig sind. Zu prüfen wäre, inwieweit die externen Kosten, die jedes Produkt verursacht, durch eine entspre- chende Gestaltung von Steuern und Abgaben - unter Beachtung von Wirtschafts- und Sozialverträglichkeit - schrittweise internalisiert werden könnten. Neben der notwendigen Information und Aufklärung der Verbraucherinnen und Ver- braucher (vgl. zu 28) kann auch der Staat als großer Nachfrager am Markt durch den Ein- satz seiner Marktmacht den Absatz umweltfreundlicher Güter und Dienstleistungen posi- tiv beeinflussen. Zu diesem Zweck hat die Landesregierung die Richtlinie „Umwelt- freundliches Beshaffungswesen“ erlassen, die die jeweiligen Beschaffungsstellen in die Lage versetzen soll, Umweltanforderungen bei der Beschaffung von Gütern und Dienst- leistungen zu berücksichtigen. Zu 30: Die Schaffung von Gemeinschaftsrecht auf dem Gebiet der Lebensmittel und Bedarfsge- genstände ist noch nicht abgeschlossen. Hinsichtlich der Produktkennzeichnung und Eti- kettierung, der Hygiene sow. ie der Zusatzstoffe und Aromen sind die Regelungen im Ge- meinschaftsrecht der EU weitgehend abschließend getroffen worden, auch wenn diese Be- stimmungen vielfach (z.B. wegen fehlender Kennzeichnung, spezieller Behandlungsver- fahren oder zu stark verallgemeinernder Bezeichnung einzelner Zutaten) hinter den Vor- stellungen der Landesregierung zurückbleiben. Einheitliche Grundanforderungen existieren auch hinsichtlich der Lebensmittelkoncrolle. In einigen Fällen bedarf es jedoch noch der Erstellung von Durchführungsvorschriften, um eine in der EU gleich wirksame Überwachungspraxis sicherzustellen. Verbindliche Verfahren zur Untersuchung von Lebensmitteln sind bisher nur in Einzelfällen festgelegt worden. Auch hier ist noch mit einem erkennbaren Normierungsbedarf zu rechnen. Ein erheblicher Harmonisierungsbedarf besteht noch hinsichtlich der Höchstmengenre- gelungen für Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel sowie der Anforderun- gen an bestimmte Lebensmitteltechnologien (Behandlung von Lebensmitteln mit ionisie- renden Strahlen, Herstellung von Lebensmitteln aus gentechnisch veränderten Organis- men oder daraus hergestellter Bestandteile). Wegen der in Teilen noch nicht abgeschlossenen Harmonisierung des Lebensmittelrechts in der EU müssen in Deutschland, gestützt auf Artikel 30 des EG-Vertrages, auch solche Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten toleriert werden, die unseren lebensmittelrecht- lichen Normen nicht entsprechen. Ausgenommen hiervon sind lediglich Erzeugnisse, die geeignet sind, die menschliche Gesundheit zu schädigen. Durch die Einfügung des $ 47 a in das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz wurden die näheren Einzelheiten die- ses Verfahrens geregelt. Niedersachsen hat dieser Regelung im Bundesrat nicht zuge- stimmt, da insbesondere Probleme beim Täuschungsschutz befürchtet werden. Die ab- weichende Beschaffenheit der Erzeugnisse im Sinne von $ 47 aLMBG von den sonst gel- tenden deutschen lebensmittelrechtlichen Normen ist nicht in jedem Fall, sondern nur soweit dies zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher erforderlich ist, angemes- sen kenntlich zu machen. In der Praxis findet diese Kenntlichmachung kaum statt. Es ist außerordentlich schwierig, sie durchzusetzen, da $ 47a LMBG hier nur eine allgemeine Anforderung stellt und darüber hinaus unterschiedliche Ansichten zur Anwendung dieser Drucksache 13/1439
Niedersächsischer Landtag - 13. Wahlperiode Bestimmung zwischen Bundesregierung und Ländern bestehen. So hält es das Bundesge- sundheitsministerium z.B. für eine nach dem EG-Vertrag unzulässige Diskriminierung, wenn auf der Kenntlichmachung ansonsten nicht zulässiger und nur im Rahmen des $ 47a LMBG erlaubter höherer Rückstandsmengen von Pflanzenschutzmitteln in Obst und Gemüse seitens der Überwachung bestanden wird. Zu 31: Es bedarf eigentlich keiner besonderen Erwähnung, daß die Kapazitäten der Lebensmit- telüberwachungsbehörden und der Untersuchungsämter nicht unbegrenzt sind. Dies gilt auch für die Überwachung der Anforderungen an die Produktkennzeichnung. Seit Jahren liegt der Zuwachs an Aufgaben, insbesondere als Folge immer detailllerterer Regelungen im Gemeinschaftsrecht der EU, erheblich über dem Rationalisierungspoten- tial, das sich aus dem Produktivitätszuwachs der Arbeitsplätze durch höhere Automation und straffere Organisation ergibt. Eine bereits vor Jahren durch externe Gutachter festge- stellte unzureichende Personalausstattung der Untersuchungsämter konnte wegen der an- gespannten Haushaltslage des Landes bislang nur schrittweise verbessert werden. Zu 32: Deregulierungsmöglichkeiten im Lebensmittelrecht müssen vorrangig im Gemeinschafts- recht der EU wahrgenommen werden, da die nationalen Bestimmungen zu einem großen Teil aus umgesetztem oder unmittelbar geltendem Gemeinschaftsrecht bestehen. Dabei bietet sich eine umfassende Überarbeitung mit dem Ziel an, nur dort Anforderungen an die Beschaffenheit von Erzeugnissen zu stellen, wo dies aus Gründen des Gesundheits- schutzes erforderlich ist. Ein angemessener Täuschungsschutz muß durch einheitliche und hinreichende Anforderungen an die Kennzeichnung hergestellt werden, wobei auf Ausnahme- und Sonderregelungen weitgehend verzichtet werden sollte. Auf die aus der Anfangszeit der EU stammenden Rezepturregelungen für Lebensmittel könnte dann er- satzlos verzichtet werden. Darüber hinaus wäre zu prüfen, welche Vereinfachungen bei bestehenden Produktbereichen und Handelsklassen möglich sind, wenn entsprechende Regelungsinhalte in europäische Normen überführt würden. Grundvoraussetzung für eine Deregulierung in diesem Sinne ist es aber, daß auch im Ge- meinschaftsrecht der EU allgemeine Bestimmungen zum Täuschungs- und Gesundheits- schutz getroffen werden, wie sie in Deutschland im Lebensmittel- und Bedarfsgegenstän- degesetz seit langem bestehen. Eine wesentliche Entlastung der Lebensmittelüberwachung kann auch durch die Konzen- tration der Überwachung auf die Kontrolle der betriebseigenen Kontrollsysteme erzielt werden. Die Landesregierung hat sich deshalb in der Vergangenheit immer dafür einge- setzt, solche betriebseigenen Kontrollsysteme, die nach Möglichkeit in normengerechte Qualitätssicherungssysteme eingebettet sind, einzuführen. Sie wird diese Linie konse- quent weiterverfolgen. Im Bereich der Lebensmittel tierischer Herkunft sind betriebseige- ne Kontrollsysteme bereits zwingend vorgeschrieben. Zu 33: Mit dem Lebensmittelspezialitätengesetz vom 29. 10. 1993 und dem Markenrechtsre- formgesetz vom 25. 10. 1994 hat die Bundesregierung durch Umsetzung von Gemein- schaftsrecht die Voraussetzungen geschaffen, um besondere Merkmale von Lebensmitteln sowie Ursprungs- und Herkunftsbezeichnungen besser zu schützen. Die Landesregierung ist darum bemüht, die Wirtschaft für eine Nutzung dieser gesetzlichen Möglichkeiten zu gewinnen. Der Absatz der von bäuerlichen Betrieben erzeugten Nahrungsmittel wird im Rahmen der Landesrichtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Absatzes von Drucksache 13/143
Niedersächsischer Landtag — 13. Wahlperiode Drucksache 13/1439 ee — Produkten landwirtschaftlichen Ursprungs im Rahmen der Direktvermarktung landwirt- schaftlicher Betriebe - Nds. MBl. 1994, S. 1508 - gefördert. Für den Produktbereich Obst und Gemüse bestehen zahlreiche Qualitätsnormen, die so- wohl auf EU- wie auch auf Bundesrecht (Handelsklassenrecht) beruhen. Sie dienen neben dem Erzeuger (Anreiz, qualitativ hochwertiges Obst/Gemüse zu erzeugen) und dem Han- del (bessere Handelbarkeit der Produkte) auch dem Verbraucher (er erhält Obst/Gemüse mit einem Mindeststandard). Die Landesregierung verfügt in diesem Rechtsbereich aber nur über einen organisatori- schen Handlungsspielraum bei der Aufgabenerledigung, nämlich bei der Durchführung von Qualitätskontrollen. Sie ist bemüht, durch ausreichende organisatorische Maßnah- men einen Mindestumfang an Qualitätskontrollen zum Vorteil der Verbraucherinnen und Verbraucher sicherzustellen. Insbesondere sollen diese sich auf die Angaben über die Herkunft der Erzeugnisse verlassen können. Eine weitere Maßnahme des Verbraucherschutzes ist die finanzielle und ideelle Förderung des kontrollierten und integrierten sowie des ökologischen Obst- und Gemüseanbaus. Diese Art des Anbaus sichert eine bessere Produktqualität durch kontrollierte Kultur- und Pflegemaßnahmen sowie durch standardisierte Lagerungs-, Sortierungs- und Aufberei- tungsmaßnahmen. Zu 34: Die Nachfrage nach Erzeugnissen aus dem ökologischen Landbau wird in Niedersachsen auf unterschiedliche Weise gefördert: — Vollfinanzierung eines Untersuchungsvorhabens zum Thema „Förderung der Direkt- vermarktung und Weiterverarbeitung im biologischen Landbau“ In Fortsetzung eines fünfjährigen Untersuchungsvorhabens „Erfassung und Auswer- tung ökonomischer Daten verschiedener Betriebstypen des ökologischen Landbaus in Niedersachsen“ befaßt sich der Öko-Ring Walsrode seit 1993 mit Fragen zur Ver- marktung und Wirtschaftlichkeit der hofeigenen Weiterverarbeitung von ökologi- schen Produkten. Beobachtungen und Aussagen zur Entwicklung des Umsatzes, der Nachfrage, des Verbraucherverhaltens und des benötigten Arbeitszeitaufwandes sind dabei von besonderem Interesse. — Förderung der Direktvermarktung aufgrund der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Absatzes von Produkten landwirtschaftlichen Ur- sprungs im Rahmen der Direktvermarktung landwirtschaftlicher Betriebe - Nds. MBl. 1994, S. 1508 — zusätzlich zu dem Agrarinvestitionsförderungsprogramm (AFP) - Nds. MBl. 1995, S. 802 ff. — Ziel ist es, speziellen Verbraucherwünschen zu entsprechen, zusätzliche Einkommens- quellen für die Landwirtschaft, Fischwirtschaft und den Gartenbau zu erschließen, die Versorgung im ländlichen Raum zu verbessern und zur Entlastung der Über- schußmärkte beizutragen. Von dieser Richtlinie profitieren insbesondere die Biobe- triebe. - Förderung von Erzeugerzusammenschlüssen, die nach den Regeln des ökologischen Landbaus wirtschaften aufgrund der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendun- gen zur Förderung der Vermarktung nach besonderen Regeln erzeugter landwirt- schaftlicher Erzeugnisse - Nds. MB. 1990, S. 1361 ff. - Ein Beispiel für die Förderung von Absatzorganisationen, die sich z.T. noch im Auf- bau befinden, stellt die Bioland GmbH in Wunstorf dar. Förderfähig sind Organisati- onsausgaben von Erzeugerzusammenschlüssen sowie Erstinvestitionen von Erzeuger- zusammenschlüssen und Unternehmen des Handels und der Be- und Verarbeitung, 19
Niedersächsischer Landtag - 13. Wahlperiode 20 - Förderung der Biomilcherfassung und -verarbeitung aufgrund der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zu den Investitionsausgaben für die Erfassung und Verarbeitung der nach besonderen Regeln erzeugten Milch (Biomilch) - Nds. MBl. 1993, S. 870 f. - Ziel dieser Richtlinie ist es, die hohen Erfassungs- und Verarbeitungskosten von Bio- milch zu senken. Neben Erzeugergemeinschaften, Erzeugerzusammenschlüssen und Molkereien können auch landwirtschaftliche Betriebe gefördert werden. — Förderung der Vermarktung, der Be- und Verarbeitung landwirtschaftlicher Produkte im Rahmen vertikaler Verbundsysteme aufgrund der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Absatzes landwirtschaftlicher Erzeugnisse im Rahmen von Pilotprojekten - Nds. MBi. 1992, S. 1362 ff. - Ziel ist es, die Nutzung sich entwickelnder Marktsegmente unter besonderer Berück- sichtigung der Gesichtspunkte Umweltverträglichkeit und Gesundheit durch eine ge- zielte Angebotsausrichtung zu fördern. — Förderung des Projektes „Ökologischer Kurort Bad Laer“ Das Projekt „Ökologischer Kurort Bad Laer“ dient der Förderung von unterschiedli- chen Absatzwegen an Endverbraucher, Gastronomiebetriebe und Großküchen von Kantinen in der Region. Neben der Erschließung neuer Einkommensquellen für Bio- betriebe steht die Verkürzung von Handelswegen im Vordergrund der Maßnahme. Zu 35: Gesundheitliche Risiken für die niedersächsische Bevölkerung bestanden und bestehen infolge des Ausbruchs der Schweinepest nicht. Das auslösende Virus (von dem mehrere Varianten existieren) ist an das Schwein adaptiert und für den Menschen nicht infektiös. Zu 36: Unter der Maßgabe, daß der Erreger der Bovinen Spongiformen Enzephalopathie (BSE) nachweislich bei anderen Tierarten als Rindern spongiforme Enzephalopathien verursacht hat, kann die Übertragung auf den Menschen nicht völlig ausgeschlossen werden. Im Ge- gensatz zu der britischen Sichtweise, die ein Risiko erst dann als gegeben akzeptieren will, wenn der wissenschaftliche Nachweis der Übertragungsmöglichkeit auf den Menschen erbracht ist, hält die Landesregierung (im Konsens mit der überwiegenden Mehrheit der anderen Länder) das Überschreiten der Artenbarriere und den z.Z. nicht möglichen Aus- schluß einer Übertragung auf den Menschen als Basis für die Annahme eines zu vermei- denden Risikos für hinreichend. Die Landesregierung hält folglich die uneingeschränkte Freigabe des von nach dem 1. 1. 1992 geborenen britischen Rindern gewonnenen Flei- sches mit Dringlichsverordnung vom 3. 2. 1995 für äußerst bedenklich und hat auch kein Verständnis für die nunmehr — ebenfalls per Dringlichkeitsverordnung ohne Zustim- mung des Bundesrates - getroffene dynamische Regelung, mit der das Fleisch von höch- stens zweieinhalb Jahre alten britischen Rindern durch Einschränkung handelsfähig ge- worden ist. Die scheinbare „Verschärfung“ der Handelsbedingungen, die auf eine Ent- scheidung der Europäischen Kommission vom 18. Juli 1995 gestützt ist, ist nämlich le- diglich durch das erstmalige Auftreten von BSE bei einem im Jahr 1992 geborenen briti- schen Rind zustande gekommen, dessen Erkrankung als eindeutiger Hinweis auf die Nichtdurchsetzung des britischen Tiermehlverfütterungsverbots vom Juli 1988 bzw. auf die Möglichkeit der Übertragung der BSE von Kühen auf von ihnen stammende Kälber zu werten ist. Ob zukünftig weniger als zweieinhalb Jahre alte britische Rinder als BSE-si- cher angesehen werden können, ist insofern erheblich zu bezweifeln. Die Landesregierung ist folglich davon überzeugt, daß die von Rheinland-Pfalz und Niedersachsen im Juni 1995 herbeigeführte Bundesratsentschließung, die erneut ein Importstop britischen Rindfleisches fordert, konsequent ist. Basis dieser Haltung ist insbesondere die fehlende Drucksache 13/1439