Hüh und Hott; hier: Arbeitsstättenverordnung

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Niedersächsischer Landtag - Zwölfte Wahlperiode Drucksache 12/6096

Antwort auf eine Kleine Anfrage
— Drucksache 12/5733 —

Wortlaut der Kleinen Anfrage des Abg. Böhlke (CDU) - Drs 12/5733

Berr.: Hüh und Hot;
hier: Arbeitsstättenverordnung

Die auf den $$ 120e und 139h der Gewerbeordnung beruhende Arbeitsstättenverord-
nung legt die an Arbeitsstätten zu stellenden sicherheitstechnischen, hygienischen und
medizinischen Anforderungen in Form von Zielbestimmungen fest. Sie ist Bestandteil des
Bundesrechts.

Da der Schutz der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen überall prinzipiell gleichen
Standards zu genügen hat und eine „Konkurrenz des Unterbietens“ ausgeschlossen sein
sollte, sind sich Sozialpolitiker verschiedenster Provenienz regelmäßig einig gewesen, daß
die Arbeitsstättenverordnung als (einheitliches) Bundesrecht weiterbestehen sollte. Ent-
sprechend hat sich z. B. die Konferenz der Arbeits- und Sozialminister der Länder (ASMK)
dafür ausgesprochen, die Arbeitsstättenverordnung als Bundesrecht bestehen zu lassen.
Auch das Niedersächsische Sozialministerium hat diesem Beschluß zugestimmt.

Um so mehr erstaunen muß deshalb ein Beschluß der Konferenz der Bauminister der Län-
der, der gleichfalls mit der Stimme Niedersachsens die Übertragung der Arbeitsstättenver-
ordnung in Landesrecht gefordert hat. Dies erscheint um so verwunderlicher, als der zu-
ständige niedersächsische Bauminister mit dem niedersächsischen Sozialminister personen-
identisch ist.

Ich frage die Landesregierung:

l. Ist es zutreffend, daß Niedersachsen im Rahmen der ASMK für die Beibehaltung der
Arbeitsstättenverordnung als Bundesrecht votiert hat? Wenn ja: Welche Gesichtspunk-
te waren dafür ausschlaggebend?

2. Ist es weiterhin zurreffend, daß Niedersachsen im Rahmen der Konferenz der Baumi-
nister der Länder für eine Übertragung der Arbeitsstättenverordnung in Landesrecht
gestimmt hat? Wenn ja: Aus welchen Gründen ist dies geschehen?

3. Wie erklärt die Landesregierung das unterschiedliche Stimmverhalten in ein und der-
selben Frage durch ein und dasselbe Haus?

4. Was soll nun gelten?

Antwort der Landesregierung

Niedersächsisches Sozialministerium Hannover, den 10. 2. 1994
- Z/1.1-01 425/01 -

Zu 1 bis 4:

Die Landesregierung ist der Auffassung, daß Regelungen über die Beschaffenheit von Ar-
beitsstätten in den Bauordnungen der Länder getroffen werden sollten. Eine solche Zu-
ordnung würde dem auch vom Land Niedersachsen mitgetragenen Bemühen der Baumi-
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Niedersächsischer Landtag - Zwölfte Wahlperiode Drucksache 12/6096

 

nisterkonferenz ARGEBAU Rechnung tragen, Doppelregelungen über baurechtliche An-
forderungen zu vermeiden und damit Rechts- und Verwaltungsverfahren zu vereinfachen.
Vorarbeiten für eine solche Regelung sind in der unter niedersächsischer Leitung stehen-
den Fachkommission Bauaufsicht der ARGEBAU geleistet und bereits im Oktober 1993
dem Vorsitzenden des allgemeinen Ausschusses der ARGEBAU übersandt worden. Die
ARGEBAU hat in der 87. Ministerkonferenz am 9. und 10. Dezember 1993 in Nürnberg
entsprechend beschlossen. Beim Stimmverhalten Niedersachsens auf der 70. ASMK am
13. und 14. Oktober 1993 handelt es sich demgegenüber um ein Abstimmungsversehen.

Das Land Niedersachsen wird auch in Zukunft darauf hinwirken, daß Anforderungen an
die bauliche Gestaltung, wo immer dies möglich ist, in den Bauordnungen der Länder
konzentriert werden.

Hiller

2 (Ausgegeben am 28. 2. 1994)
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