2020 - das Jahr der Weichenstellungen

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Niedersächsischer Landtag – 16. Wahlperiode                                                         Drucksache 16/5130 verändert die Regelungen des Gemeindehaushaltsrechts; Änderungen sind weder erforderlich noch beabsichtigt. Im Zusammenhang der Verhandlungen zum Fiskalpakt haben Bund und Länder i. Ü. mehrere Maß- nahmen vereinbart, welche erheblich zu einer dauerhaften Entlastung der kommunalen Ebene bei- tragen. Hierzu gehören u. a. veränderte Modalitäten bei der Abrechnung der Erstattung der Grund- sicherung im Alter und bei Erwerbslosigkeit und die Ablösung der geltenden Bestimmungen über die Eingliederungshilfe durch ein Bundesgeldleistungsgesetz. Zu 44: Das sogenannte Kooperationsverbot zwischen Bund und Ländern ergibt sich aus den Arti- keln 104 b und 91 b GG. Der Bund darf danach grundsätzlich nur in den Bereichen Fördermittel be- reitstellen, in denen er Kompetenzen hat. Ziel dieser Regelung ist insbesondere, die Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit von Bund und Ländern zu verbessern, die politischen Verantwortungen deutlicher zuzuordnen sowie die Zweckmäßigkeit und Effizienz der Aufgabenerfüllung zu steigern. Besondere Bedeutung erlangt das Kooperationsverbot hinsichtlich der Eigenständigkeit der Länder in der Bildungsfinanzierung. Das strikte Trennungsverbot des Artikels 104 b Satz 1 GG ist bereits durch eine Grundgesetzände- rung gelockert worden. Bei Naturkatastrophen und außergewöhnlichen Notsituationen ist der Bund auch außerhalb seiner Zuständigkeit zu Finanzhilfen berechtigt. Im Rahmen des sogenannten Kon- junkturpakets II konnte so die Investitionstätigkeit der Kommunen in den Bereichen Schule (u. a. auf dem Gebiet Medienausstattung), Bau und bei modernen Ausbildungszentren im Berufsschulbe- reich mit Bundesmitteln erfolgreich unterstützt werden. Aktuell plant die Bundesregierung eine Grundgesetzänderung, die ermöglicht, dass der Bund Uni- versitäten auch über konkrete Vorhaben hinaus fördern darf. Ein entsprechender Entwurf zur Ände- rung des Artikels 91 b GG wird von der Landesregierung unterstützt. Eine mögliche weitergehende Aufgabe des Kooperationsverbotes in einigen - auch für die Kommu- nen bedeutsamen - Bereichen ist vor diesem Hintergrund immer auch unter Berücksichtigung der mit der Föderalismusreform verfolgten Ziele zu bewerten. Zu 45: Die Einschätzung, die in dieser Frage zum Ausdruck kommt, dass Steuersenkungen grundsätzlich ein falscher Weg sind, wird von der Landesregierung nicht geteilt. Die Landesregierung befürwortet, die Bürgerinnen und Bürger im Rahmen der wirtschaftlichen und haushalterischen Möglichkeiten zu entlasten. Als Beispiel sei an dieser Stelle der Abbau der sogenannten kalten Progression genannt. Zu 46: Die Kommunen sind nach der verfassungsmäßigen Ordnung Bestandteil des Landes. Daher kön- nen die finanziellen Interessen der Kommunen nicht von den finanziellen Interessen des Landes getrennt werden. Bei den Verhandlungen wird die Landesregierung die Interessen der Kommunen wie bewährt in bestmöglicher Weise wahrnehmen. Die Landesregierung ist in der Vergangenheit als Sachwalter der Kommunen aufgetreten und wird dies auch in den zukünftigen Verfahren tun. Dass die Landesregierung ihre Verantwortung für eine aufgabengerechte Finanzausstattung der Kommunen ernst nimmt, haben die vergangenen Jahre gezeigt. Niedersachsen hat sich beispielsweise bereits 2004 im Bundesrat erfolgreich für eine Absenkung der Gewerbesteuerumlage eingesetzt. Dieser Einsatz bringt den niedersächsischen Kommunen seither Jahr für Jahr Mehreinnahmen in Höhe von rund 300 Mio. Euro. Außerdem hat das Land 2006 die strikte Konnexität in der Verfassung verankert. Mit dieser Aus- gleichsregelung wird sichergestellt, dass sich das Land nicht auf Kosten der Kommunen finanziell entlasten kann. Zudem gibt das Land Ausgleichszahlungen des Bundes, wie z. B. die Kompensationsleistungen für die Übertragung der Ertragshoheit der Kfz-Steuer auf den Bund oder für Steuerausfälle aufgrund des Steuervereinfachungsgesetzes 2011, unverzüglich an die kommunalen Körperschaften weiter. 21
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Niedersächsischer Landtag – 16. Wahlperiode                                                        Drucksache 16/5130 Zu 47: Die Landesregierung hat sich in der Vergangenheit für eine nachhaltige Neuordnung der Gemein- definanzierung eingesetzt, um den Kommunen einen weiten eigenen Gestaltungsspielraum für die finanzielle Bewältigung ihrer Aufgabenlast zu verschaffen. In der Gemeindefinanzkommission wur- den viele verschiedene Modelle behandelt, die auch Auswirkungen auf die Steuerautonomie der Gemeinden zum Ziel hatten. Den Kommunen ist bereits jetzt mit den zugelassenen unterschiedlichen Formen der kommunalen Zusammenarbeit ein Instrument an die Hand gegeben worden, dass sie vielfältig nutzen und in der weiteren Zukunft verstärkt einsetzen werden. Eine Ausweitung der kommunalen Zusammenarbeit wird mittelfristig dafür sorgen, dass kommunale Dienstleistungen noch wirtschaftlicher und bürger- orientierter angeboten werden können. Auch mit den im Zukunftsvertrag enthaltenen Elementen des Fusionsanreizes, der Kommunalisie- rung von Aufgaben und der ressortübergreifenden Strukturpolitik unterstützt die Landesregierung die Weiterentwicklung kommunaler Strukturen mit dem Ziel, sowohl auf der Einnahme- als auch auf der Ausgabenseite Optimierungspotentiale zu erschließen. 22 (Ausgegeben am 12.09.2012)
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