Ausnahmen von den Flächenbeschränkungen des Pflanzenschutzgesetzes; hier: Genehmigungspraxis
Niedersächsischer Landtag — Elfte Wahlperiode Drucksache 11/2999 Antwort auf eine Kleine Anfrage — Drucksache 11/2780 — Betr.: Ausnahmen von den Flächenbeschränkungen des Pflanzenschutzgesetzes; hier: Genehmigungspraxis Wortlaut der Kleinen Anfrage des Abg. Bartels (SPD) vom 12. 7. 1988 Das 1987 in Kraft getretene Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen (Planzenschutzge- setz — PflSchG) hat generelle Anwendungsverbote für Pflanzenschutzmittel einge- führt. Danach dürfen Pflanzenschutzmittel auf Freilandflächen nur angewandt werden, soweit diese landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden (8 6 Abs. 2 PflSchG). Mit dieser Regelung soll erreicht werden, daß wichtige Bereiche für den Schutz wildiebender Tier- und Pflanzenarten (z.B. Feldraine, Böschungen und Wegraine) nicht beeinträch- tigt werden. Von den Flächenbeschränkungen des Pflanzenschutzgesetzes kann die zuständige Be- hörde Ausnahmen genehmigen, wenn der angestrebte Zweck vordringlich ist und mit zumutbarem Aufwand auf andere Weise nicht erreicht werden kann und überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere der Schutz von Pflanzen- und Tierarten, nicht ent- gegenstehen. Der Bundesgesetzgeber hat es den Ländern freigestellt, wem sie die Zuständigkeiten für Ausnahmen von den Flächenbeschränkungen des 86 Abs. 2 PflSchG übertragen. Während in Niedersachsen in der Vergangenheit die Flächenbeschränkungen für den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln nach 836 Abs. 2 NNatG galten und für Ausnahme- genehmigungen die Naturschutzbehörde zuständig war, hat der Niedersächsische Mini- ster für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten die Zuständigkeit für Ausnahmen auf die Landwirtschaftskammern als Pflanzenschutzämter übertragen. Anstelle der Naturschutzbehörden sind nun die Landwirtschaftskammern zuständig, ohne daß diese ihre Entscheidung im Einvernehmen oder Benehmen mit der Natur- schutzbehörde treffen müssen. Unter den gegebenen Umständen erscheint eine gesetzeskonforme Berücksichtigung der Belange des Naturschutzes zweifelhaft. Ich frage die Landesregierung: 1. Hält sie es für vertretbar, daß in Niedersachsen die Landwirtschaftskammern als Pflanzenschutzämter für die Genehmigung von Ausnahmen von den Flächenbe- schränkungen des 86 Abs. 2 PflSchG zuständig sind, und wie begründet sie ihre Ein- schätzung? 2. Welche Bedeutung haben nach Inkrafttreten des neuen Pflanzenschutzgesetzes und der einschlägigen landestechtlichen Vorschriften die Flächenbeschränkungen für den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln des $36 Abs. 2 NNatG und die Bestimmung des 836 Abs. 5 NNatG, nach der Abweichungen von Abs. 2 nur von der Naturschutzbe- hörde oder von einer anderen Behörde im Einvernehmenn mit der Naturschutzbe- hörde zugelassen werden können?
'Niedersächsischer Landtag — Elfte Wahlperiode Drucksache 11/2999 3. Auf welche Weise und in welchem Umfange werden von den Pflanzenschutzämtern im Rahmen ihrer Genehmigungspraxis — die Voraussetzungen für die Zulassung von Ausnahmen von den Flächenbe- schränkungen des 86 Abs. 2 PflSchG geprüft? — die öffentlichen Interessen, insbesondere der Schutz von Pflanzen- und Tierar- ten, ermittelt und berücksichtigt? — Welche Informationen werden hierzu bei welchen Stellen eingeholt? 4. Verfügen die Pflanzenschutzämter über Naturschutzsachverständige, mit deren Un- _ terstützung sie naturschutzfachliche Sachverhalte im Rahmen der Genehmigungs- praxis kompetent ermitteln und bearbeiten können? Wenn ja, — welche Qualifikation in welchen Disziplinen besitzen diese Sachverständigen (Ausbildung), und — inwieweit werden sie in der Genehmigungspraxis beteiligt? Wenn nein, wie ist dann die Berücksichtigung der Naturschutzbelange gewährlei- stet? 5. Sind die Pflanzenschutzämter bei der Genehmigung von Ausnahmen von 86 Abs. 2 PflSchG verpflichtet, die Naturschutzbehörde zu beteiligen? Wenn ja, welche Form der Beteiligung ist vorgeschrieben, und hält die Landesregie- rung diese Form der Beteiligung für ausreichend? Wenn nein, — hält die Landesregierung diesen Zustand für vertrerbar? -— beabsichtigt sie landesrechtliche Vorschriften zu erlassen, die die Beteiligung der Naturschutzbehörde etablieren, und — wenn ja — mit welchem Inhalt? 6. Wird die Naturschutzbehörde vom Pflanzenschutzamt über erteilte Ausnahmege- nehmigungen informiert? Wenn ja, sind der Naturschutzbehörde die Gründe, die für die Erteilung der Aus- nahmegenehmigung ausschlaggebend waren, und Einzelheiten der Prüfung mitzu- teilen? Wenn nein, wie beurteilt die Landestegierung diese Situation vor dem Hintergrund, daß die Landkreise und kreisfreien Städte für die Verfolgung und Ahndung von Ver- stößen gegen die Flächenbeschränkung des PflSchG zuständig sind? Antwort der Landesregierung Der Niedersächsische Minister Hannover, den 2. 9. 1988 für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten — 101.1 — 01425/22 — 224 — Die im Niedersächsischen Naturschutzgesetz vom 20. 3. 1981 erfolgte Begrenzung der Ausbringung chemischer Pflanzenbehandlungsmittel auf landwirtschaftlich, gärtne-
Niedersächsischer Landtag — Elfte Wahlperiode risch oder forstwirtschaftlich genutzte Flächen, Teiche für die Erwerbsfischerei sowie Hof- und Gebäudeflächen war notwendig, weil — zu dieser Zeit noch keine entsprechenden Regelungen im Pflanzenschutzrecht be- standen und — den Ländern nur auf diesem Wege eine konsequente Beschränkung des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln außerhalb land- und forstwirtschaftlich genutzter Flä- chen möglich war. Mit der Novellierung des Pflanzenschutzgesetzes vom 15. 9. 1986 wurden die bis dahin nur in einzelnen Ländern auf Basis der Landesnaturschutzgesetze bestehenden Regelun- gen bundesweit eingeführt und in die originär für den Einsatz von Pflanzenschutzmit- teln zuständige Spezialgesetzgebung übernommen. Entsprechend der Zielsetzung und der Aufgabenstellung des Pflanzenschutzgesetzes wurde die Durchführung des Gesetzes und damit auch des $ 6 Abs. 3 Pflanzenschutzge- setz in Niedersachsen mit Verordnung vom 8. 5. 1987 dem Pflanzenschutzdienst, das heißt den Pflanzenschutzämtern der Landwirtschaftskammern übertragen. Dies vorausgeschickt, beantworte ich die nachstehenden Fragen wie folgt: Zu 1: Ja. Die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen setzt grundlegende phytosanitäre Kenntnisse und Erfahrungen über Wirkungsmechanismen und Wirkungszusammen- hänge von Pflanzenschutzmitteln voraus. Die Abschätzung ökologischer Risiken ist ein wesentlicher Bestandteil der Arbeit des Pflanzenschutzdienstes im Rahmen seiner Beratungsaufgaben, wissenschaftlicher Gut- achten und Stellungnahmen. Das umfassende personelle, fachliche und technische „‚Know-how'‘ der Pflanzenschutz- ämter stellt eine Durchführung der Aufgaben im Sinne des Gesetzes sicher. Zu 2: Die Regelungen des & 36 Abs. 2 und Abs. 5 Niedersächsisches Naturschutzgesetz sind durch die weitergehende, bundesrechtliche Regelung im & 6 Abs. 2 Pflanzenschutzge- setz überholt. Seit Inkrafttreten des Gesetzes entfällt damit auch die Zuständigkeit der unteren Natur- schutzbehörden für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen zum Einsatz chemi- scher Pflanzenschutzmittel außerhalb landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärt- nerisch genutzter Flächen. Zu 3: Jede beabsichtigte Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Freilandflächen, die nicht landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden, muß beim zuständigen Pflanzenschutzamt beantragt werden. Dabei sind folgende Unterlagen bei- zufügen: 1. Karte bzw. Lageplan der zur Behandlung vorgesehenenen Freilandfläche 2. Aussagen über Art und Größe der zu behandelnden Fläche 3. Benennung der vorgesehenen Pflanzenschutzmittel und Aufwandmengen 4 . Sachkundenachweis des Anwenders Drucksache 11/2999
Niedersächsischer Landtag — Elfte Wahlperiode Drucksache 11/2999 nn nn 5. Hinweise auf in unmittelbarer Nachbarschaft der Behandlungsfläche vorhandene, gefährdete Objekte, z.B. geschützte Pflanzenarten, Gewässer usw. 6. Darlegung im Behandlungsbereich oder -gebiet ausgewiesener Wasser- und Natur- schutzgebiete 7. Begründung der Notwendigkeit einer Anwendung von Pflanzenschutzmitteln. Ist aus den Antragsunterlagen nicht eindeutig erkennbar, ob öffentliche Interessen, ins- besondere der Schutz von Pflanzen- und Tierarten oder der Gewässerschutz berührt sein könnten, werden Ortsbesichtigungen vorgenommen. Soweit erforderlich, werden die zuständigen Wasserwirtschaftsbehörden, unteren Naturschutzbehörden, etc. einge- schaltet. Zu 4: Die Bediensteten der Pflanzenschurzämter sind in der Regel Diplom- Agraringenieure mit wissenschaftlichem Hochschulabschluß. Sie verfügen damit über eine breite natur- wissenschaftliche Basis, die durch eine intensive Versuchsarbeit, Gutachten und prakti- sche Beratungen vor Ort zusätzlich abgesichert wird (siehe auch Frage 1). Sie sind daher in der Lage, hinsichtlich der anfallenden Genehmigungskriterien Schutz des Naturhaushalts, Boden- und Gewässerschutz, Schutz von Menschen, Tier und Pflanze u.a. fundierte Entscheidungen zu treffen. Sofern im Einzelfall besondere Pro- blemlösungen erforderlich sind, werden von den Pflanzenschutzämtern Spezialisten oder Sachverständige der tangierten Fachdisziplinen zu Rate gezogen. Zu 5: Die Pflanzenschutzämter sind nicht verpflichtet, die untere Naturschutzbehörde bei der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach $ 6 Abs. 2 Pflanzenschutzgesetz zu beteiligen. Entsprechende Vorschriften werden zur Zeit auch von der Landesregierung nicht erwogen. Soweit erforderlich, wird jedoch auch die untere Naturschutzbehörde — ebenso wie an- dere Fachdienststellen — in den Entscheidungsprozeß einbezogen. Zur weiteren Begründung verweise ich auf die Beantwortungen der Fragen 1 bis 4. Zu 6: In den Fällen, in denen Belange des Naturschutzes berührt werden, werden die Natur- schutzbehörden in der Regel über erteilte Ausnahmegenehmigungen informiert. Eine generelle Informationspflicht ist aus der Zuständigkeit der Landkreise und der kreisfreien Städte für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nicht abzuleiten, da die Ahndung lediglich für Verstöße gegen das Pflanzenschurzgeserz gilt. Dr. Ritz 4 (Ausgegeben am 7. 10. 1988)