Niedersächsischer Landtag — Elfte Wahlperiode Drucksache 11/3895
Antwort auf eine Kleine Anfrage
— Drucksache 11/3455 —
Betr.: EG-Binnenmarkt;
hier: Zugang zum öffentlichen Dienst
Wortlaut der Kleinen Anfrage der Abg. Frau Wertig-Danielmeier (SPD) vom
24. 1. 1989
Im Zusammenhang mit der Vollendung des EG-Binnenmarktes wird der Zugang von
Bürgern anderer EG-Staaten zu Positionen diskutiert, die nach der Tradition des deut-
schen öffentlichen Dienstes Berufsbeamten vorbehalten sind.
Ich frage die Landesregierung:
1. Wie schätzt sie diese Entwicklung ein?
2. Wieviel Beschäftigte des öffentlichen Dienstes, insbesondere des Schuldienstes,
kommen schon jetzt aus anderen EG-Mitgliedstaaten?
Antwort der Landesregierung
Der Niedersächsische Minister Hannover, den 26. 4. 1989
für Bundes- und Europaangelegenheiten
— 12 — 01 425 —
Durch Art. 48 EWG-Vertrag ist die Freizügigkeit der Arbeitnehmer in der Europäischen
Gemeinschaft geregelt. Nach Abs. 4 dieser Bestimmung gilt die umfassende Freizügig-
keit jedoch nicht für die Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung. Die Rechtspre-
chung des Europäischen Gerichtshofes hat diese Ausnahmebestimmung einschränkend
dahingehend ausgelegt, daß die generelle Freizügigkeit nur für solche Bediensteten der
öffentlichen Verwaltung nicht gilt, die spezifisch hoheitliche Aufgaben verrichten. Für
alle anderen Bediensteten in der öffentlichen Verwaltung bleibt es beim Grundsatz des
Art. 48 EWG-Vertrag.
Andererseits bestimmen die deutschen beamtenrechtlichen Vorschriften ($ 4 Beamten-
techtsrahmengesetz, $ 9 Niedersächsisches Beamtengesetz), daß in das Beamtenverhält-
nis grundsätzlich nur berufen werden darf, wer Deutscher im Sinne des Art. 116 des
Grundgesetzes ist.
Es ist strittig, wie sich das Verhältnis der EWG-Bestimmungen zu den nationalen Vor-
schriften im einzelnen auswirkt.
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Die EG-Kommission beabsichtigt eine Aktion zur einschränkenden Anwendung des
Art. 48 Abs. 4 EWG-Vertrag. Nach ihrer Auffassung ist diese Vorschrift prinzipiell nur
auf bestimmte Bereiche der öffentlichen Verwaltung (wie z.B. Streitkräfte, Polizei,
Rechtspflege, Steuerverwaltung, Diplomatie) anwendbar.
Der Bundesrat hat in seiner einstimmig gefaßten Entschließung vom 18. 3. 1988 — BR-
Drs 80/88, Beschluß — erhebliche Bedenken gegen das von der EG-Kommission einge-
schlagene Verfahren zur Auslegung und Anwendung des Art. 48 Abs. 4 EWG-Vertrag
erhoben.
In seinem Beschluß vom 10. 3. 1989 — BR-Drs 178/88 — zur Aktion der Kommission
auf dem Gebiet der Anwendung von Artikel 48 Absatz 4 EWG-Vertrag hat der Bundes-
rat u.a. darauf verwiesen, daß er im Hinblick auf das Zusammenwachsen der Europäi-
schen Gemeinschaften ebenso wie die EG-Kommission der Auffassung sei, daß die Frei-
zügigkeit der Arbeitnehmer auch im Bereich der öffentlichen Verwaltung der EG-
Mitgliedstaaten gefördert werden sollte. Dabei teilt der Bundesrat die Ansicht der Kom-
mission, daß die Ausnahmevorschrift des Artikels 48 Absatz 4 EWG-Vertrag nicht gene-
rell für die öffentliche Verwaltung gilt, sondern auf solche Tätigkeiten beschränkt ist,
die im Zusammenhang mit hoheitlichen Befugnissen und spezifischen Diensten des
Staates stehen. Im übrigen hat der Bundesrat seine Bedenken erneuert und darauf ver-
wiesen, daß er die von der Kommission vorgenommene Abgrenzung nach Bereichen für
nicht geeignet und angemessen halte, das Ziel der Freizügigkeit zu verwirklichen.
Zur Zeit wird von der Bundesregierung eine Stellungnahme gegenüber der EG-
Kommission vorbereitet, an der die Länder beteiligt werden.
Dies vorausgeschickt beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung
wie folgt:
Zu I:
Grundsätzlich wird seitens der Landesregierung begrüßt, daß die Freizügigkeit der
Arbeitnehmer auch im Bereich der öffentlichen Verwaltung der EG-Mitgliedstaaten
gefördert wird.
Die Landesregierung hält allerdings die von der EG-Kommission vorgenommene
Abgrenzung nach bestimmten Bereichen für nicht geeignet und angemessen, das Ziel
der Freizügigkeit zu verwirklichen. Vielmehr gehören zu den vom Gebot der Freizügig-
keit auszunehmenden Kernfunktionen außer der Gesetzgebung und der Rechtspflege
beispielsweise in der Hoheitsverwaltung auch die Betätigung staatlicher Zwangs- oder
Befehlsgewalt sowie Stellen mit staatlichen Leitungs- und Beratungsfunktionen.
Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß ausnahmsweise auch Arbeitnehmer mit hoheits-
techtlichen Befugnissen betraut werden können. Die für Beamte geltende Einstellungs-
voraussetzung der Eigenschaft als Deutscher besteht für Arbeitnehmer nicht. Die Aus-
nahmemöglichkeit nach Artikel 33 Abs. 4 GG gestattet es also, die Ausübung hoheits-
rechtlicher Befugnisse auch Arbeitnehmern mit der Staatsangehörigkeit eines anderen
Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft zu übertragen.
Zu 2:
S. anliegende Tabelle.
Jürgens
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Anlage
Zu 2:
Übersicht über die Beschäftigung von EG-Ausländern in der öffentlichen Verwaltung
des Landes Niedersachsen
— Stand: September 1988 —
Geschäftsbereich Beamte Angestellte Arbeiter
Landtagsverwaltung - - -
Staatskanzlei - - -
Minister des Innern
ohne Kommunalverwaltung - 11 8
Kommunalverwaltung - 270 496
Minister der Finanzen
(Sparkassenbereich nicht
vollständig) - 58 l
Sozialminister - 32 20
Kultusminister
ohne Schulen - 1 -
Schulen 1 242 l
Minister für Wirtschaft,
Technologie und Verkehr - 8 3
Minister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten - & l
Minister der Justiz l I 1
Minister für Bundes- und
Europaangelegenheiten - - -
Minister für Wissenschaft
und Kunst 33 199 97
Umweltminister - 2 -
Landesrechnungshof u - -
zus 35 828 628
(Ausgegeben am 19. 5. 1989) 3