Freisetzung tatverdächtiger Gewaltverbrecher durch die Justizbehörden

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Niedersächsischer Landtag — Zwölfte Wahlperiode Drucksache 12/5178

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Antwort auf eine Kleine Anfrage
— Drucksache 12/4923 —

Wortlaut der Kleinen Anfrage des Abg. von Bredow (CDU) — Dres 12/4923

Betr.: Freisetzung tatverdächtiger Gewaltverbrecher durch die Justizbehörden

Nach dem Mordanschlag im Caf& Metropol konnten in der vergangenen Woche drei tat-
verdächtige Männer aus dem ehemaligen Jugoslawien von einem Spezialeinsatzkom-
mando der Polizei in Hannover sowie durch Spezialbeamte in Bochum festgenommen
werden.

Wie die Presse berichtete, beantragte der Staatsanwalt Haftbefehl wegen Beihilfe zum
Mord. Der zuständige Richter lehnte dies ab. Die verdächtigen Männer wurden danach
wieder freigesetzt.

Ich frage hierzu die Landesregierung:

1. Ist ihr bewußt, daß die Bürger unseres Landes über die zunehmende Gewaltkrimina-
lität beunruhigt sind und sich häufig durch den Staat nicht mehr hinreichend ge-
schützt fühlen?

2. Wie wertet sie in diesem Fall die schnelle Festnahme der tatverdächtigen Ausländer
in der vergangenen Woche?

3. Stimmt sie zu, daß Beamte der Spezialkommandos der Polizei bei der Ausführung
ihrer Aufträge besonders gefährdet sind? Stimmt sie mir ferner zu, daß die schnelle
Freisetzung gefährlicher Tatverdächtiger nach ihrer Festnahme für die betroffenen
Beamten außerordentlich demotivierend wirken muß?

4. Wie beurteilt sie das Verhalten der Justiz im vorliegenden Fall? Hält sie die Entschei-
dung des Richters zur Freisetzung für richtig und angemessen?

5. Ist sie bereit, sich generell dafür einzusetzen, daß tatverdächtige und festgenomme-
ne Gewaltverbrecher in Untersuchungshaft genommen werden, um weitere Gefähr-
dungen der Bürger zu verhindern? Welche Maßnahmen wird sie ergreifen um dem
Sicherheitsbedürfnis vermehrt Rechnung zu tragen?

6. Die CDU setzt sich dafür ein, die Möglichkeiten, Untersuchungshaft anzuordnen,
zu erweitern. Wird die Landesregierung derartige Bestrebungen unterstützen und
gegebenenfalls über den Bundesrat initiativ werden? Wenn ja, welche konkreten
Änderungen der in & 112 Strafprozeßordnung geregelten Voraussetzungen der Un-
tersuchungshaft hält die Landesregierung für notwendig?
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Antwort der Landesregierung

Niedersächsisches Justizministerium Hannover, den 28. 7. 1993
— 4200 1 — 304.18 —

Am 27. 4. 1993 kam es im Cafe Metropol in Hannover zwischen mehreren, aus dem
ehemaligen Jugoslawien stammenden Personen zu einer Auseinandersetzung. In ihrem
Verlauf wurde ein 22jähriger Mann durch einen Schuß niedergestreckt, an dessen Fol-
gen eram 15. 5. 1993 verstarb. Die anderen Personen flohen. Nach intensiven Ermitt-
lungen der Mordkommission und mit Unterstützung des Spezialeinsatzkommandos
(SEK) Niedersachsen konnten am 30. 4. 1993 in Hannover zwei und in Bochum einer
der bei der Auseinandersetzung zugegen gewesenen Personen festgenommen werden.
Die Staatsanwaltschaft Hannover stellte gegen sie Antrag auf Erlaß eines Haftbefehls
wegen Verdachts des gemeinschaftlichen Totschlags (88 212, 25 Abs. 2 Strafgesetzbuch
— nicht, wie in der Presse fälschlicherweise berichtet, wegen Beihilfe zum Mord —).
Der Haftrichter und der mit dem Verfahren befaßte zuständige Jugendrichter des Amts-
gerichts Hannover sahen keinen dringenden Tatverdacht für eine Mittäterschaft oder
Beihilfe der Festgenommenen und lehnten demzufolge den Erlaß eines Haftbefchls ab.
Die vorläufig Festgenommenen wurden wieder freigelassen. Am 1. 7. 1993 wurde der
als vermutlicher Schütze mit internationalem Haftbefehl gesuchte heranwachsende Be-
schuldigte in Dortmund festgenommen. Er befindet sich in Untersuchungshaft. Die Er-
mittlungen dauern an.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt:

Zu 1:

Der Landesregierung ist bewußt, daß viele Bürgerinnen und Bürger über die im gesam-
ten Bundesgebiet festzustellende Zunahme der Kriminalität beunruhigt sind. Ein An-
laß, die Situation gerade in Niedersachsen besonders herauszustellen und zu dramatisie-
ten, besteht nicht. Dies zeigt sich, wenn man einen Vergleich der auf 100000 Einwoh-
ner entfallenden Zahl der von den Ermittlungsbehörden registrierten Fälle (sogenannte
Häufigkeitszahl) vornimmt und die einzelnen Straftatengruppen näher analysiert.

Bei der Häufigkeitszahl liegt Niedersachsen durchaus im statistischen Mittelfeld der
Bundesländer.

Unter dem Begriff „Gewaltkriminalität‘‘ werden in den polizeilichen Statistiken erfaßt:
Mord, Totschlag /Tötung auf Verlangen, Kindestötung, Vergewaltigung, Raub, räube-
tische Erpressung, räuberischer Angriff auf Kraftfahrer, Körperverletzung mit Todesfol-
ge, gefährliche und schwere Körperverletzung, Vergiftung, erpresserischer Menschen-
taub, Geiselnahme und Angriff auf den Luftverkehr. Fast zwei Drittel der hierunter fal-
lenden Straftaten sind gefährliche und schwere Körperverletzungen.

Zur Entwicklung dieser Gewaltkriminalität in Niedersachsen wird zunächst auf die An-
lage 1 der Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage des Fragestellers vom
3. 10. 1992 verwiesen (Drs 12/4042). Insgesamt ist der Anteil der Gewaltkriminalität
an der Gesamtzahl der in der niedersächsischen polizeilichen Kriminalstatistik erfaßten
Fälle von 2,47% im Jahre 1991 auf 2,27% im Jahre 1992 zurückgegangen (trotz eines
Anstiegs um 4,24% von 13856 auf 14444 Straftaten). Zum Vergleich: Im gesamten
Bundesgebiet betrug der Anteil der Gewaltkriminalität an der Gesamtkriminalität
2,4%. 1992 wurden in den alten Bundesländern einschließlich Gesamt-Berlin 5,2 %
mehr Gewaltdelikte als 1991 registriert.
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Von erheblicher Bedeutung für die Zunahme der polizeilich registrierten Kriminalität
ist die besondere geographische Lage Niedersachsens als erstes „westliches‘‘ Transitland
zwischen Ost- und Westeuropa. Gerade für die in Osteuropa entstehende organisierte
Kriminalität ist Niedersachsen ein nahegelegenes Ziel, wie sich in den gestiegenen Zah-
len von Diebstahl aller Art und Wohnungseinbruch beiderseits der Autobahnen deut-
lich zeigt.

Asylbewerber, die sich bisher zumeist nicht an der Ostgrenze Deutschlands dem Ver-
fahren stellten, sondern direkt in das nächstgelegene „alte‘‘ Bundesland Niedersachsen
reisten und sich dort meldeten, begehen damit einen formalen, aber strafbaren Verstoß
gegen das Asylverfahrensgesetz oder das Ausländergesetz und bringen die Statistik inso-
weit in eine „Schieflage“.

Beachtlich ist, daß Niedersachsen bereits seit 1990 zu den vier Ländern mit der höchsten
Aufklärungsquote im Bundesgebiet gehört. In Anbetracht der allgemein steigenden
Kriminalitätsrate hat die Niedersächsische Landesregierung inzwischen ein Sofortpro-
gramm „Innere Sicherheit‘ im Umfang von 70 Mio. DM (verteilt über die Jahre 1994
bis 1996) vorgelegt, mit dem Polizei und Staatsanwaltschaften in entscheidender Weise
personell und sachlich gestärkt werden. Die organisierte Kriminalität, die in Nieder-
sachsen namentlich in den Bereichen Rauschgifthandel und -schmuggel, Verschiebung
hochwertiger Kraftfahrzeuge sowie von Lkw-, Container- und Schiffsladungen, illegaler
Waffenhandel und -schmuggel sowie Kapitalanlagebetrug hervortritt, wird mit einem
leistungsfähigen, im Bundesgebiet einmaligen flächendeckenden Konzept von Spezial-
dienststellen bekämpft. Rechtsextremistische, fremden- und minderheitenfeindliche
Straftaten werden von den Staatsanwaltschaften konsequent verfolgt und von den Ge-
richten angemessen geahndet. Die angestrebte Polizeireform soll mehr Bürgernähe
schaffen und damit dem Schutzbedürfnis der Bevölkerung noch besser Rechnung tra-
gen als bisher.

Zu 2:

Die Festnahme in dem in der Kleinen Anfrage angesprochenen Fall ist ein deutlicher
Beleg für die Leistungsfähigkeit, die Leistungsbereitschaft und die hohe Motivation der
niedersächsischen Polizeibeamtinnen und -beamten.

Zu 3:

Es liegt in der Natur der Sache, daß Beamtinnen und Beamte der Spezialkommandos
der Polizei besonders gefährliche Aufträge ausführen und hierfür auch besonders ausge-
bildet werden. Zur Ausbildung gehört neben vielem anderen auch die Vermittlung von
Rechtskenntnissen, in diesem Fall von dem Prinzip der Gewaltenteilung und den
Grundlagen der Strafprozeßordnung, wonach es zur Anordnung von Untersuchungs-
haft eines richterlichen Beschlusses bedarf. Die richterliche Entscheidung ergeht nach
einer in pflichtgemäßem Ermessen liegenden Bewertung der Schwere des Tatverdachts
und der Haftgründe ($ 112 Abs. 1 Strafprozeßordnung). Beamtinnen und Beamte der
Polizei wissen, daß es — namentlich in einem frühen Ermittlungsstadium -— zu unter-
schiedlichen Bewertungen in der Frage des Tatverdachts kommen kann.

Für den Fragesteller sei angemerkt, daß die Strafprozeßordnung drei Stufen des Tatver-
dachts enthält, die jeweils unterschiedliche Rechtsfolgen haben. Zu Ermittlungen be-
rechtigt und verpflichtet ein Anfangsverdacht ($ 152 Abs. 2 Strafprozeßordnung). Er
liegt vor, wenn es nach den kriminalistischen Erfahrungen als möglich erscheint, daß
eine verfolgbare Straftat begangen worden ist. In dem in der Kleinen Anfrage angespro-
chenen Fall ergibt sich dieser Anfangsverdacht aus der Anwesenheit der Festgenomme-
nen bei der Auseinandersetzung und ihrer anschließenden Flucht vom Tatort. Zur An-
klageerhebung ist die Staatsanwaltschaft berechtigt, wenn ein genügender Tatverdacht
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gegeben erscheint ($ 170 Abs. 1 Strafprozeßordnung). Er liegt vor, wenn die Staatsan-
waltschaft im Rahmen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums die Prognose stellt,
dafl sie nach Sach- und Rechtslage wahrscheinlich am Ende einer Hauptverhandlung
zum Antrag auf Verurteilung gelangen würde. Der dringende Tatverdacht als eine der
Voraussetzungen für die Anordnung von Untersuchungshaft ist dem Grade nach stärker
als der zur Anklage genügende. Er kann sich nur aus bestimmten Tatsachen, nicht aber
aus mehr oder weniger begründeten Vermutungen ergeben.

Die Landesregierung ist der Auffassung, daß vor diesem rechtlichen Hintergrund die
Ablehnung des Erlasses eines Haftbefehls durch den Richter für die pflichtgemäß han-
delnden und rechtsstaatlich denkenden Beamtinnen und Beamten nicht „außerordent-
lich demotivierend wirken muß“.

Zu 4:

Mit Rücksicht auf die verfassungsrechtlich geschützte Unabhängigkeit der Rechtspre-
„chung sieht die Niedersächsische Landesregierung von einer Bewertung der richterlichen
Entscheidung ab.

Zu 5:

Die Niedersächsische Landesregierung hat keinen Anlaß, daran zu zweifeln, daß Unter-
suchungshaft angeordnet wird, wenn der Verfahrenszweck dies erfordert und die gesetz-
lichen Voraussetzungen der Strafprozeßordnung erfüllt sind. Neben dem bereits oben
erörterten dringenden Tatverdacht gehört hierzu die Feststellung eines Haftgrundes
(Flucht, Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr, bei besonders erwähnten Straftaten und
weiteren Voraussetzungen auch der Wiederholungsgefahr — 8$ 112, 112 Strafprozeß-
ordnung —). Im übrigen wird auf die Antwort zu 1 verwiesen. Diese Rechtsgrundlagen
reichen für die Verfolgung von Straftaten aus.

Zu 6:

Die Anordnung der Untersuchungshaft, d.h. der Inhaftierung eines noch nicht verur-
teilten Beschuldigten und somit Entzug der Freiheit, darf nach unseren Verfassungs-
grundsätzen nur in streng begrenzten Ausnahmefällen ergehen. Sie ist das Sonderopfer
eines noch nicht verurteilten Beschuldigten für die Allgemeinheit und dient ausschließ-
lich der Durchsetzung des Anspruches der staatlichen Gemeinschaft auf vollständige
Aufklärung der Tat und rasche Bestrafung des Täters. An diesen Maßstäben wird die
Niedersächsische Landesregierung alle Initiativen der CDU messen und prüfen.

Alm-Merk

4 (Ausgegeben am 18. 8. 1993)
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