Auswirkungen des Landes-Raumordnungsprogramms
Niedersächsischer Landtag - Zwölfte Wahlperiode Drucksache 12/6247 Antwort auf eine Kleine Anfrage — Drucksache 12/6138 - Wortlaut der Kleinen Anfrage des Abg. Rehkopf (FDP) — Drs 12/6138 Betr.: Auswirkungen des Landes-Raumordnungsprogramms Laut Presseberichten (Buxtehuder Tageblatt Nr. 33 vom 9. 2. 1994) sieht die Landwirt- schaftliche Bezugs- und Absatzgenossenschaft (Labag) durch das neue Landes-Raumord- nungsprogramm (LROP), das der Landtag am 9. 2. 1994 verabschiedet hat, düstere Zei- ten auf sich zukommen. Der durch die gesamtagrarwirtschaftliche Situation ohnehin pro- blembeladene Landhandel werde durch den vom LROP weiter hervorgerufenen Struktur- wandel in der Nordkehdinger Landwirtschaft - hier sollen etwa 4500 Hektar der jetzigen Ackerflächen in extensive Grünlandbewirtschaftung überführt werden - Umsatzverluste von 12 bis 15 Mio. DM zur Folge haben. Notwendige Investitionen in der Größenord- nung von über einer Mio. DM in der Freiburger Filiale - Hauptsitz der Genossenschaft ist Orterndorf — würden solange eingefroren, bis Klarheit über den Fortbestand der Nord- kehdinger Ackerflächen bestehe, so Labag-Vorstand und Geschäftsführung. Die Hoffnung des Genossenschaftsunternehmens, nach den negativen Bilanzen der Jahre 1992 und 1993 am hart umkämpften Markt wieder positive Ergebnisse erzielen zu kön- nen, werde durch die als Folge des LROP zu prognostizierenden Umsarzverluste zunichte gemacht. Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: 1. Wie beurteilt sie die Auffassung, daß die im LROP vorgesehene Überführung intensiv genutzter Ländereien in Grünflächen erhebliche Umsatzverluste der Labag zur Folge har? 2. Welche Auswirkungen hat das LROP auf die Existenzen der Krummendeicher und Nordkehdinger Ackerbauern, die die zur extensiven Grünlandbewirtschaftung vorge- sehenen Flächen landwirtschaftlich nutzen? 3. Können die bislang landwirtschaftlich genutzten Flächen auch in Zukunft von den Landwirten uneingeschränkt bewirtschafter werden? Wie wird dies für die betroffenen Landwirte rechtswirksam sichergestellt? Antwort der Landesregierung Niedersächsisches Ministerium Hannover, den 4. 5. 1994 für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten — 101 - 01425/10 - 310 — Zul: Das Landes-Raumordnungsprogramm ist weder Grundlage für das Herbeiführen einer Anderung der landwirtschaftlichen Nutzung noch trifft es eine Vorentscheidung über Arı r
Niedersächsischer Landtag — Zwölfte Wahlperiode Drucksache 12/6247 und Intensität der Grünlandnutzung. Dieses kann auf der Basis von Förderprogrammen des ML und MU erfolgen und wird bei Teilnahme an diesen Programmen vertraglich ver- einbart. Aufgabe des Landes-Raumordnungsprogramms ist es, die vorrangig für Grünlandbewirt- schaftung, -pflege und -entwicklung gesicherten Flächen vor der Inanspruchnahme durch entgegenstehende Nutzungen öffentlicher Planungsträger zu bewahren. Es trifft deshalb nicht zu, daß das Landes-Raumordnungsprogramm bereits die Grund- lage bildet für die vorgesehene Überführung intensiv genutzter Ländereien in „Grün- flächen“, womit sicher Flächen für die landwirtschaftliche Grünlandnutzung gemeint sind. Es trifft auch nicht zu, daß sich aus dem Landes-Raumordnungsprogramm erheb- liche Umsatzverluste für die landwirtschaftliche Bezugs- und Absatzgenossenschaft (LaBaG) ergeben. Die diesbezügliche — in der Presse vertretene — Auffassung geht aus von irreführenden und unrealistischen Schlußfolgerungen des LaBaG-Vorstandes und seiner Geschäftsführung aus den Festlegungen des Landes-Raumordnungsprogrammes. Unrealistisch sind solche Schlußfolgerungen auch deshalb, weil durch das Landes- Raumordnungsprogramm weder zwingende Anlässe für betriebliche Veränderungen in der Nordkehdinger Landwirtschaft geschaffen noch konkrete Zeiträume und Umfänge für die Erreichung des landesplanerischen Zieles einer Grünlandextensivierung fixiert werden. Die Umsetzung des landesplanerischen Zieles hängt von dem Willen der einzel- nen betroffenen Betriebsführer ab, sich freiwillig an Extensivierungsprogrammen zu be- teiligen. Zu 2: Das Landes-Raumordnungsprogramm hat keine direkten Auswirkungen auf die Existenz der Krummendeicher und Nordkehdinger Ackerbauern. Nach $9 Abs. 3 Nieders. Raumordnungsgeserz haben die Ziele der Raumordnung dem einzelnen gegenüber keine Rechtsverbindlichkeit. Durch das Landes-Raumordnungsprogramm kann kein Landwirt gezwungen werden, seine Betriebsführung oder Landnutzung zu ändern oder seine im Landes-Raumordnungsprogramm mit der Festlegung Vorrang für Grünlandbewirtschaf- tung, -pflege und -entwicklung gekennzeichneten Flächen für Extensivierungsmaßnah- men zur Verfügung zu stellen. Alle Maßnahmen zur Extensivierung und Sicherung der Grünlandwirtschaft laufen — wie mehrfach im Landes-Raumordnungsprogramm textlich zum Ausdruck gebracht - auf freiwilliger Basis. Zu 3: Die bislang landwirtschaftlich genutzten Flächen können daher auch in Zukunft von den Landwirten uneingeschränkt bewirtschaftet werden. Einer rechtlichen Bestandssicherung für die derzeitigen Nutzungsformen bedarf es deshalb nicht, weil das Landes-Raumord- nungsprogramm den Bestandsschurz nicht in Frage stellt. Funke 2 (Ausgegeben am 18. 5. 1994)