Strafverfahren gegen Schlepper vor dem Landgericht Lüneburg

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Niedersächsischer Landtag — Zwölfte Wahlperiode ’ Drucksache 12/6172

 

Antwort auf eine Kleine Anfrage
— Drucksache 12/5897 —

Wortlaut der Kleinen Anfrage des Abg. Oppermann (SPD) — Drs 12/5897

Betr.: Strafverfahren gegen Schlepper vor dem Landgericht Lüneburg

Vor dem Landgericht Lüneburg hat vor kurzem ein Strafverfahren wegen versuchten
Mordes in 36 Fällen stattgefunden. Die Staatsanwaltschaft warf dem Angeklagten vor,
mindestens 36 indische Asylbewerber, die illegal nach Kanada geschleust werden soll-
ten, in einen luftdichten Container gebracht und so deren Erstickungstod in Kauf ge-
nommen zu haben.

Zwischen Anklageerhebung und Hauptverhandlung soll mehr als ein Jahr verstrichen
sein. Nach Presseberichten wollte die Strafkammer das Ermittlungsverfahren wegen
Geringfügigkeit einstellen, Schließlich ist der Angeklagte wegen fahrlässiger Körperver-
letzung zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewäh-
rung ausgesetzt worden ist. Nach Presseberichten hat der Vorsitzende der Strafkammer
in seiner mündlichen Urteilsbegründung u.a. ausgeführt, „den Indern sei klar gewe-
sen, daß sie nicht erster Klasse reisen würden“.

Ich frage die Landesregierung:

1. Trifft es zu, daß ein Termin zur Hauptverhandlung erst ein Jahr nach der Anklage-
erhebung stattgefunden hat? Wie beurteilt sie diesen Umstand?

2. Wie beurteilt sie die Tatsache, daß eine Verurteilung des Schleppers lediglich wegen
fahrlässiger Körperverletzung erfolgt ist?

3. Hat der Strafkammervorsitzende die zitierte Äußerung getan, und wie beurteilt sie
gegebenenfalls diese Äußerung?

Antwort der Landesregierung

Niedersächsisches Justizministerium Hannover, den 10. 3. 1994
— 4107 E — 303.39/92 —

Vor dem Landgericht Lüneburg war 1993 ein Verfahren wegen versuchten Mordes in
36 Fällen anhängig. Die Staatsanwaltschaft hatte dem Angeklagten vorgeworfen, im Fe-
bruar 1992 mindestens 36 indische Staatsangehörige, die illegal nach Kanada geschleust
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werden sollten, in einen luftdichten Container verbracht zu haben. In dem Container
war wegen fehlender Öffnungen kein zum Überleben erforderlicher Luftaustausch mög-
lich. Zu einem Todesfall kam es nur deswegen nicht, weil die eingeschlossenen Perso-
nen mit einem vorgefundenen Hammer zwei Löcher in die Wände des Containers
schlugen. Zu diesem Zeitpunkt waren einige von ihnen bereits wegen Luftmangels ohn-
mächtig geworden.

Daraufhin wurde gegen den späteren Angeklagten am 26. Februar 1992 Haftbefehl
erlassen. Im August 1992 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage. Am 28. September
1992 beschloß das Oberlandesgericht Celle im Rahmen der Haftprüfung die Fortdauer
der Untersuchungshaft.

Am 22. September 1992 verfügte die zuständige Strafkammer des Landgerichts Lüne-
burg die Aufhebung des Haftbefehls, weil sie einen dringenden Tatverdacht im Hin-
blick auf den Anklagevorwurf nicht bejahte. Am 28. Oktober 1992 wurde das Haupt-
verfahren eröffnet. Einen zunächst auf den 12. Januar 1993 anberaumten Termin zur
Hauptverhandlung hob das Gericht auf.

Am 10. August 1993 begann die Hauptverhandlung vor dem Landgericht Lüneburg.
Während der Hauptverhandlung regte die Strafkammer eine Einstellung des Verfahrens
wegen Geringfügigkeit gem. & 153 StPO an. Die Staatsanwaltschaft verweigerte hierzu
ihre Zustimmung,

Mit Urteil vom 10. November 1993 wurde der Angeklagte wegen fahrlässiger Körper-
verletzung in 16 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen zu einer Freiheitsstrafe von
einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Urteil
ist rechtskräftig.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage wie folgt:

Zu }:

Es ist zutreffend, daß die Hauptverhandlung über die Anklagevorwürfe der Staatsan-
waltschaft vom 3. August 1992 am 10. August 1993 begann. Der Präsident des Landge-
tichts Lüneburg hat mir berichtet, daß der zunächst auf den 12. Januar 1993 anberaum-
te Beginn der Hauptverhandlung aufgehoben werden mußte, nachdem bei der zustän-
digen Strafkammer drei Schwurgerichtsanklagen eingegangen und außerdem zwei wei-
tere Verfahren mit Haft angekündigt worden waren. Im März 1993 ist sodann Termin
zur Hauptverhandlung auf den 10. August 1993 anberaumt worden.

Wegen der verfassungstechtlich geschützten Unabhängigkeit der Rechtsprechung, zu
deren Kernbereich auch die richterliche Terminsbestimmung gehört, sehe ich insoweit
von einer Bewertung ab.

Zu 2:

Aus den schriftlichen Urteilsgründen ergibt sich, daß eine Verurteilung wegen eines ver-
suchten Tötungsdeliktes nicht erfolgte, weil dem Angeklagten nach der Überzeugung
der Strafkammer nicht nachgewiesen werden konnte, das Fehlen von Luftlöchern tat-
sächlich erkannt und die eingetretenen Folgen oder gar den Tod einzelner Personen in
Kauf genommen zu haben.

Wegen der verfassungsrechtlich geschützten Unabhängigkeit der Rechtsprechung sehe
ich auch insoweit von einer Bewertung ab.
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Zu 3:

Die Lüneburger Landeszeitung sowie die Neue Presse (Hannover) berichteten in ihren
Ausgaben vom 11. November 1993 übereinstimmend, der Vorsitzende der Strafkam-
mer habe im Zuge der mündlichen Urteilsbegründung ausgeführt, die Tat des Ange-
klagten sei kein menschenverachtendes Tun. Den Geschädigten sei klar gewesen, „‚daß
ste nicht erster Klasse reisen würden“.

Der Präsident des Landgerichts in Lüneburg hat mir berichtet, daß sich der Strafkam-
mervorsitzende an Einzelheiten der mündlichen Urteilsbegründung nicht erinnern kön-
ne. Ähnlich haben sich die beisitzenden Berufsrichter der Strafkammer geäußert.

Der Leitende Oberstaatsanwalt in Lüneburg hat mir berichtet, der damalige Sitzungs-
vertreter der Staatsanwaltschaft habe erklärt, die Formulierung des Vorsitzenden sei im
Zusammenhang mit seinen Ausführungen zur Frage einer evtl. Einwilligung der Opfer
bezüglich der festgestellten Körperverletzungshandlung gefallen. Hierzu heißt es in der
schriftlichen Urteilsbegründung:

„Der Angeklagte handelte auch rechtswidrig. Insbesondere ist seine Tat nicht durch
etwaige Einwilligungen der verletzten Inder gerechtfertigt. Diese haben zwar — wie
die meisten in ihren Vernehmungen angegeben haben — gewisse Unbequemlich-
keiten des Transportes (Dunkelheit, Enge, gewissen Nahrungsmangel) in Kauf ge-
nommen, um ihr Ziel, nach Kanada zu kommen, zu erreichen. Übereinstimmend
haben die Inder jedoch bekundet, wenn sie gewußt hätten, daß ihnen auf dieser
Reise Beschwerden in der später aufgetretenen Art drohen würden, hätten sie die
Fahrt nicht angetreten.“

Mit Rücksicht auf die verfassungsrechtlich geschützte Unabhängigkeit der Rechtspre-
chung, zu der auch die mündliche Urteilsbegründung zählt, habe ich insoweit von einer
Bewertung abzusehen.

Alm-Merk

(Ausgegeben am 29. 3. 1994) 3
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