"Autonome Antifa (M)" Göttingen und deren Reaktionen auf die Einstellung des Strafverfahrens gegen 17 mutmaßliche Gruppenmitglieder

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Niedersächsischer Landtag — 13. Wahlperiode

Kleine Anfrage mit Antwort

Wortlaut der Kleinen Anfrage
des Abg. Busemann (CDU), eingegangen am 11. 9. 1996

Betr.: „Autonome Antifa (M)“ Göttingen und deren Reaktionen auf die Einstellung
des Strafverfahrens gegen 17 mutmaßliche Gruppenmitglieder

Das Landgericht Lüneburg hat das Strafverfahren gegen 17 mutmaßliche Mitglieder der
„Autonomen Antifa (M)“ u.a. wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung gem. $ 153 a
StPO am 12. Juli 1996 unter Auflagen vorläufig eingestellt. Außer der Zahlung einer Geld-
buße von 3000 DM wurde den Angeklagten die Abgabe der Erklärung auferlegt, in Zukunft
die Vorschriften des Versammlungsgesetzes zu „berücksichtigen“, nachdem die eindeutige
Erklärung, die Vorschriften des Versammlungsgesetzes zu beachten und einzuhalten, von

den Angeklagten verweigert worden war.

Die Zeitschrift „EinSatz“, das Sprachrohr der „Autonomen Antifa“, beschäftigt sich in der
Ausgabe Juli/August 1996 mit den Lüneburger Richtern als „Gesetzesmarionetten“ und
veröffentlicht zur Illustration der Interpretation des Wortes „berücksichtigen“ z.B. das Bild
eines „schwarzen Blockes“ mit dem Zusatz: „Hier wurde das Versammlungsgesetz
‚berücksichtigt‘“. Ein anderes Bild zum Teil vermummter Gewalttäter, die ein Polizeifahr-
zeug umstürzen, wird mit den Worten kommentiert: „Demonstrantinnen und Demonstran-
ten ‚berücksichtigen‘ die Straßenverkehrsordnung.“

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Konsequenzen wird sie aus dem vorstchenden Sachverhalt ziehen insbesondere
im Hinblick darauf, daß die Angeklagten in dem vorläufig eingestellten Verfahren zuge-
sagt hatten, bis zur endgültigen Einstellung des Verfahrens der von der Kammer vorge-
nommenen Deutung der Erklärung nicht zu widersprechen, nach der das Wort
„berücksichtigen“ als „künftige Beachtung und Einhaltung“ zu interpretieren sei?

2. Treffen Berichte zu, nach denen das Justizministerium entgegen Bedenken von Fachleu-
ten auf die Verbindung aller Verfahren hingewirkt haben soll, und wie hat sich diese
Verbindung auf den Ausgange des Verfahrens ausgewirkt?

(An die Staatskanzlei übersandt am 16. 9. 1996 — IL/722 — 607)

Antwort der Landesregierung

Niedersächsisches Justizministerium Hannover, den 25. 10. 1996
— 4107 E - 303.169/96 —

Vor der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Lüneburg war ein Verfahren gegen 17
mutmaßliche Mitglieder der Autonomen Antifa (M) wegen des Verdachts der Mitgliedschaft
in einer kriminellen Vereinigung und anderer Straftaten anhängig. Im Laufe des Verfahrens

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haben die Angeklagten erklärt, die Bestimmungen des Versammlungstechtes zukünftig zu
berücksichtigen. Die Strafkammer hat diese Erklärung dahingehend verstanden, daß die
Angeklagten diese Vorschriften künftig beachten und einhalten werden. Auf dieser Grundla-
ge hat die Strafkammer mit der Zustimmung der Generalstaatsanwaltschaft in Celle das
Strafverfahren gem. $ 153 a StPO zunächst vorläufig mit der Maßgabe eingestellt, daß jeder
der Angeklagten eine Geldauflage von 3000 DM (Gesamtsumme: 51 000) zugunsten der KZ-
Gedenkstätte „Mittelbau Dora“ in Nordhausen zu zahlen hat. Nachdem die Angeklagten
diese Auflage erfüllt hatten, hat das Landgericht Lüneburg am 16. September 1996 mit Zu-
stimmung der Generalstaatsanwaltschaft in Celle das Verfahren endgültig eingestellt.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage wie folgt:

Zu 1:

Da bereits mit der Erfüllung der Zahlungsauflage ein endgültiges Verfahrenshindernis mit
der Folge des Strafklageverbrauchs entsteht ($ 153 a Abs. 1 S. 4 StPO) und das anhängige
Strafverfahren demgemäß eingestellt ist, sind aus dem mitgeteilten Sachverhalt im Zusam-
menhang mit dem zugrunde liegenden Strafverfahren keine Konsequenzen zu ziehen.

 

Im übrigen geht die Landesregierung davon aus, daß Staatsanwaltschaft und Polizei in Göt-
üngen ihren gesetzlichen Auftrag der Strafverfolgung pflichtgemäß erfüllen.

 

Zu 2:

Nein. Derartige Berichte sind dem Justizministerium im übrigen nicht bekannt.

Alm-Merk

 

2 (Ausgegeben am 7. 11. 1996)
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