Frauenförderung an niedersächsischen Hochschulen
Niedersächsischer Landtag — Zwölfte Wahlperiode Drucksache 12/5621 Über alle alten Länder ist eine Differenzierung nach Studienabbruch und Studienunter- brechung möglich: Familiäre Gründe unter anderen (Mehrfachnennungen zugelassen) nennen 23 % der Studienabbrecherinnen und Studienabbrecher und 13 % der Studien- unterbrecherinnen und Studienunterbrecher, als entscheidenden Abbruchgrund (nur eine Angabe möglich) hingegen 14 % der Studienabbrecherinnen und Studienabbre- cher und 10 % der Studienunterbrecherinnen und Studienunterbrecher. Weitere Daten über den Einfluß der Belastung durch Kinder auf den Studienabbruch in Niedersachsen bietet eine von HIS im Auftrag der Universität Hannover durchge- führte Untersuchung von Hochschulwechsel und Studienabbruch an der Universität Hannover ım WS 1992/93. Hieraus ergibt sich: 30 % der Exmarrikulierten der Universität Hannover ım WS 1992/93 waren Studienab- bzw. potentielle -unterbrecherinnen oder -unterbrecher. Von den Studienab- bzw. potentiellen -unterbrecherinnen und -unterbrechern hatten 17 % Kinder. Drei Viertel (74 %) von diesen geben in der einen oder anderen Form an, die Belastung durch Kind(er) sei ein Exmarrikulationsgrund für sie gewesen. Das sind 13 % aller Studienab- bzw. -unterbrecherinnen und -unterbrecher bzw. 3,9 % der Exmarrikulierten. Von den Frauen harten dabei 24 % und von den Männern 11 % Kin- der; für fast dreimal soviele Frauen (20 %) wie Männer (7 %) waren die Kinder ein Stu- dienabbruchgrund unter anderen (Mehrfachnennungen zugelassen). Dabei wurden Kinder als Abbruch- wie Unterbrechungsgrund gleich häufig angegeben. Zu 8: a) In Übereinstimmung mit den von der Hochschulrektorenkonferenz und der Kultus- ministerkonferenz beschlossenen Allgemeinen Bestimmungen für Diplomprüfungs- ordnungen und Allgemeinen Besuimmungen für Magisterprüfungsordnungen ist nach den örtlichen Hochschulprüfungsordnungen jeweils aus „triftigen‘ Gründen ein Rücktritt von einer Prüfung oder das Hinausschieben eines Termins für die Ab- gabe einer schriftlichen Prüfungsarbeit zulässig. Diese triftigen Gründe liegen bei Schwangerschaft und Geburt vor und führen auf Antrag regelmäßig zu einer Verschiebung von Prüfungs- und Abgabeterminen um die im Mutterschutzgesetz genannten Fristen. Darüber hinaus eröffnen die Hoch- schulprüfungsordnungen regelmäßig die Rücknahme einer Meldung zur Prüfung ohne besondere Begründung innerhalb bestimmter Fristen. Von den Regelungen des Mutterschutzes zu unterscheiden ist der Erziehungsurlaub nach den Bestimmungen des Bundeserziehungsgeldgesetzes. Auch der Erziehungs- urlaub könnte nach den Umständen des Einzelfalles ein triftiger Grund i.S. der Prü- fungsordnungsvorschriften sein, allerdings in engeren zeitlichen Grenzen als der Er- ziehungsurlaub selbst. Da die Hochschulprüfungsordnungen keine Prüfungsfristen normieren, die bei Nichteinhaltung Sanktionen zur Folge hätten, entsteht Studierenden prüfungsrecht- lich kein Nachteil, wenn sie ihre Prüfungen in einer anderen Zeitfolge als nach der Prüfungsordnung vorgesehen durchführen. Das Prüfungstecht eröffnet eine flexible und den jeweiligen Interessen der Examens- kandidatinnen und Examenskandidaten Rechnung tragende Handhabung. b) Auch bei längeren Krankheitszeiten der Kinder kann ein Rücktritt von einer Prü- fung oder das Hinausschieben eines Termins für die Abgabe einer schriftlichen Prü- fungsarbeit dann in Betracht kommen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls „triftige Gründe‘ 1.5. der Prüfungsordnungsbestimmungen vorliegen. il
Niedersächsischer Landtag — Zwölfte Wahlperiode Drucksache 12/5621 Zu 9: Bet kinderbedingten Studienunterbrechungen (ohne Beurlaubung) kann für eine ange- messene Zeit Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet werden (8$ 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG). Im Rahmen dieser Bestimmung gelten folgende Zeiten als angemessen: — Schwangerschaft: 1 Semester, — bis 3. Lebensjahr: 1 Semester, — 4. Lebensjahr: 1 Semester, — 5. Lebensjahr: 1 Semester. Danach könnte die Ausbildungsförderung um bis zu 4 Semester über die Förderungs- höchstdauer hinaus geleistet werden. Gem. $ 17 Abs. 2 Nr. 2 BAföG wird der monatliche Förderungsbetrag für diese Zeiten voll als Zuschuß geleistet. Besonders hingewiesen wird auf & 18 b Abs. 5 Nr. 2 BAföG. Für jeden Monat, in dem ein BAföG-Darlehensnehmer ein Kind bis zu 10 Jahren pflegt und erzieht oder ein be- hindertes Kind betreut, wird auf Antrag das gewährte Darlehen in Höhe der festgesetz- ten Rückzahlungsrate erlassen. Zu 10: a) — An der Medizinischen Hochschule Hannover sind keine Kinder von wissenschaft- lichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in die Kindertagesstätte aufgenommen worden. — In der Kindertagesstätte des Klinikums Göttingen haben vier Kinder von wissen- schaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einen Platz erhalten. b) — Medizinische Hochschule Hannover: Seit 1990 wurden vom wissenschaftlichen Personal 33 Anträge gestellt. — Klinikum Göttingen: Z. Z. liegen 10 Aufnahmeanträge für Kinder wissenschaftlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor. c) Die Schaffung zusätzlicher Kindertagesstättenplätze für den Bereich der wissen- schaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Hochschulkliniken des Landes ist in absehbarer Zeit nicht möglich. Die Bereitstellung von Kindertagesstättenplät- zen ist Aufgabe der Kommunen. Die Betriebskindertagesstätten in den Hochschul- kliniken wurden seinerzeit vor allem aus Personalgewinnungsgründen aufgebaut, um schichtdienstleistendem Pflegepersonal mit Kindern zu ermöglichen, im Beruf zu bleiben. Weitere Hauptnutzet sind schichtdienstleistende Arbeiterinnen und Ar- beiter mit Kindern, die aus sozialen Gründen vorrangig zu versorgen sind. Wegen der Begrenzung der Hochschulbaumittel dutch den Bund besteht für den Bau weite- ter Kindertagesstätten an den Hochschulen des Landes kein Entscheidungsspiel- raum. Zu 11: a) Unabhängig von dem Vorhaben „Neubau einer Kindertagesstätre für die MHH“ Ende der 70er Jahre (Gesamtkosten rund 1,8 Mio. DM), sind weitere Förderungsan- träge nıcht gestellt worden. Bei der völlig unzureichenden Finanzausstartung der Ge- meinschaftsaufgabe Hochschulbau durch den Bund hätten sie auch nur auf Kosten dringlichster Hochschulbaumaßnahmen Erfolg haben können. 12
Niedersächsischer Landtag — Zwölfte Wahlperiode Drucksache 12/5621: Th ne mm — b) und c) Enrfällt. d) Der Maßnahme könnte angesichts der völlig unzureichenden Bundesmittel nur zu- gestimmt werden, wenn a) ausreichende Bundesmittel für die übrigen Hochschulbauvorhaben und b) darüber hinaus ein zusätzliches Kontingent für Kindertagesstätten bereitgestellt würden. Zu 12: a) Die Landesregierung ist der Auffassung, daß Kinder von Hochschulbediensteten und Studentinnen/Studenten Betreuungsqualitäten benötigen wie andere Kinder auch. Im Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG) wird aber nur das ge- regelt, was im Interesse von Kindern an Rahmenbedingungen in Kindertageseintich- tungen unbedingt notwendig ist. Fachleute, die die Bedeutung der frühen Kindheit für die weitere Entwicklung des Kindes kennen, schen die im Gesetz festgelegten Mindeststandards eher als zu niedrig an. Durch das KiTaG werden auch alternative Berreuungeinrichtungen ermöglicht, z.B. in Form der Kleinen Kinderragesstätte mit 5 bis 10 Plätzen bei verminderten Standards, allerdings nur in der Trägerschaft von Elternvereinen. Auch Gruppen mit großer Altersspanne von Kindern unter einem Jahr bis zum Schulalter sind nach dem KiTaG möglich. Das KiTaG bietet demnach die Grundlage für die Einrichtung von Betreuungsmög- lichkeiten, die sowohl den Belangen der Kinder entsprechen als auch den individuel- len Bedarf abdecken, der sich aus der Hochschultätigkeit von Frauen bzw. den Erfor- dernissen des Studiums ergibt. b) Nach 8 134 Abs. 3 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes können die Studenten- werke auch die Betreuung der Kinder von Studierenden fördern. Die Kinderkrippe des Studentenwerks Göttingen (60 Plätze) und der Kindergarten des Studentenwerks Göttingen (75 Plätze) werden im Rahmen der laufenden Zuwendungen an das Studentenwerk Göttingen vom Land gefördert. Die Zuwen- dungen beliefen sich im Haushaltsjahr 1993 auf 544542 DM für die Krippe und 364492 DM für den Kindergarten. Den Hochschulen des Landes stehen finanzielle Mittel für die Errichtung alternativer Kinderbetreuungseinrichtungen nicht zur Verfügung. Zu 13: a) Kontaktstipendien: 3 Wiedereinstiegsstipendien: 30 Werkverträge: 4 Teilzeitarbeitsverhältnisse: 39 13
Niedersächsischer Landtag — Zwölfte Wahlperiode Drucksache 12/5621 b) Universitäten Kunsthochschulen Kontaktstipendien: 1 2 Wiedereinstiegsstipendien: 27 3 Werkverträge: 4 _ Teilzeitarbeitsverhältnisse: 37 2 c) Kontakt- Wieder- Werk- Teilzeit- stipendien | einstiegs- | verträge arbeits- stipendien verhältnisse Sprach- und Kulturwissenschaften 7 _ 8 Rechts-, Wirtschafts- und Sozialwissenschaften 2 3 9 Mathematik / Naturwissenschaften 10 12 Humanmedizin 0 lo 0 || 5 Ver. -Medizin - | = | -. | a Agrar-, Forst- und Ernährungswissenschaften 2 1 Ingenieurwissenschaften | — | 6 | 1 | 1 Kunst, Kunstwissenschaft | 2 | 3 | — | 2 zusammen 3 | so» | s | 3» d) Promotionsphase Post-doc-Phase Kontaktstipendien: 2 l Wiedereinstiegsstipendien: 15 15 Werkverträge: 3 1 Teilzeitverhältnisse: 27 12 Zu 14: a) Um den Supendiatinnen den Wiedereinstieg in den Hochschulbetrieb zu erleich- tern, stehen die Frauenbeauftragten und die Frauenbüros beratend zur Verfügung. An einigen Hochschulen sind auch die Studienberatungsstellen beteiligt. Verschie- dene Hochschulen haben Gesprächskreise für die Stipendiatinnen eingerichtet. Die Technische Universität Braunschweig veranstaltet außerdem Informations- und Dis- kussionsveranstaltungen zum Thema ‚Wissenschaft als Beruf“. Eine fachbezogene Beratung erfolgt durch Professorinnen und Professoren. b) Neben den speziellen frauenfördernden Maßnahmen im Rahmen des Hochschulson- derprogramms II bestehen keine weiteren Programme, um Frauen nach einer fami- lienbedingten Unterbrechungsphase die Rückkehr an die Universität zu ermög- lichen. Zu 15: a) und b) Teilzeitbeschäftigten Wissenschaftlerinnen sind leitende Funktionen an den Hochschulen bisher nicht übertragen worden. c) Nein. 14
Niedersächsischer Landtag — Zwölfte Wahlperiode Drucksache 12/5621 1 nn nn Zu 16: Nach dem Beschluß des Landesministeriums vom 9.4.1988 über die Altersgrenze nach 8 48 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und die Übernahme von Beamten auf Probe anderer Dienstherren darf eine Bewerberin oder ein Bewerber nach Vollendung des 50. Lebensjahres nicht als Beamtin bzw. Beamter oder Richterin bzw. Richter in den Landesdienst eingestellt werden. In den Abschnitten II und III des Beschlusses sind Ausnahmen von dieser Altersgrenze vorgesehen — nicht aber speziell unter Berücksich- tigung von Erziehungszeiten. Eine der vorstehend erwähnten Ausnahmen betrifft Pro- fessorinnen und Professoren im Hochschulbereich. Für diesen Personenkreis gilt die o.a. Altersgrenze nicht. Weitere Altersgrenzen bestehen für eine Einstellung von Wissenschaftlerinnen ins Be- amtenverhältnis nach beamten- und laufbahnrechtlichen Vorschriften. Soweit ein Vor- bereitungsdienst abzuleisten ist, kann gem. & 14 Abs. 4 Satz 1 der Niedersächsischen Laufbahnverordnung (NLVO) nur eingestellt werden, wer das 35. Lebensjahr, als Schwerbehinderte das 40. Lebensjahr, noch nicht vollendet hat. Bei Bewerberinnen, die wegen Betreuung mindestens eines mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter 18 Jahren von einer Bewerbung um Einstellung vor Vollendung des 35. Lebensjahres abgesehen haben, tritt an die Stelle des Höchstalters von 35 Jahren ein Höchstalter von 38 Jahren ($ 14 Abs. 4 Satz 2 NLVO). Von dem Höchstalter von 38 Jahren kann das Nieders. Innenministerium auf Vorschlag der obersten Dienstbehör- den Ausnahmen zulassen (8 42 Abs. 1 Nr. 1 NLVO). Für eine Einstellung von Laufbahnbeamtinnen und -beamten (hier insbesondere Beam- tinnen und Beamte in den Laufbahnen der Akademischen Räte) in das Beamtenverhält- nis auf Probe gilt gern. $ 18 Abs. 7 NLVO ein Höchstalter von 45 Jahren. Eine spezielle Ausnahmeregelung aus Anlaß von Kindererziehungszeiten o.ä. besteht hier nicht, wohl aber die vorstehend bereits erwähnte Ausnahmeregelung gem. $ 42 Abs. I Nr. 1 NLVO. Für die Einstellung von Angestellten gelten keine Altersgrenzen. Zu 17: a) Im Rahmen des Hochschulsonderprogramms H (HSP II) sind von 1991 bis 1993 40 Professotenstellen zur Fortführung des Fiebiger-Plans vergeben worden. Diese Fiebi- ger-Professuren sind für vorgezogene Berufungen auf Stellen vorgesehen, die bis Ende 1999 (Laufzeit des HSP II) freiwerden. Die Fiebiger-Professuren sind solchen Fächern zugeordnet worden, in denen mit einem überproportionalen Ausscheiden der Stelleninhaberinnen und -inhaber infolge Erreichens der Altersgrenze in den Jahren 1995 bis 2005 zu rechnen ist. Von diesen 40 Stellen sind 16 ausschließlich für die Besetzung mit Wissenschaftlerinnen ausgeschrieben worden. Außerdem beabsichtigt das Nieders. Ministerium für Wissenschaft und Kultur, ein Postdoktorandenprogramm für Wissenschaftlerinnen einzurichten. Im Rahmen die- ses Programms sollen Wissenschaftlerinnen und Künstlerinnen gefördert werden, um in der Regel unmittelbar nach der Promotion, der Meisterklasse, dem Konzert- examen oder einer entsprechenden besonderen künstlerischen Qualifikation für eine begrenzte Zeit in der Forschung oder in einem künstlerischen Projekt und auch in der Lehre an einer niedersächsischen Hochschule tätig zu werden. Die Förderung soll dazu genutzt werden, sich zur Vorbereitung einer Habilitation zu qualifizieren oder auf andere Weise durch gleichwertige wissenschaftliche oder künstlerische Leistun- gen einen entsprechenden Nachweis zu erbringen. Die Förderung soll im Rahmen von Teilzeitarbeitsverhältnissen auf der Grundlage einer Vergütung von zwei Drit- teln BAT Il a erfolgen. Die Förderung soll auf drei Jahre befristet werden. Sie kann 15
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16
um zwei weitere Jahre verlängert werden, wenn die bis dahin erbrachten wissen-
schaftlichen oder künstlerischen Leistungen dies rechtfertigen und eine weitere För-
derung eine höherwertige wissenschaftliche Qualifikation erwarten läßt.
Es sollen 1994 zunächst Mittel aus dem HSP II für die Förderung von 15 Frauen be-
reitgestellt werden; eine weitere Stufe für 1995 ist geplant.
Die Fachhochschulen schreiben in Fachbereichen, in denen es noch keine Professo-
rinnen gibt, Professorenstellen, die ab 1993 ım Rahmen des Fachhochschul-Entwick-
lungsprogramms und des Landesüberlastprogramms zur Verfügung gestellt werden,
gezielt für Frauen aus. Dabei gelten für Frauen in bzw. nach der Familienphase fol-
gende Regelungen:
— Zwecks Promotion, die familienbedingt nicht abgeschlossen werden konnte,
kann zunächst ein Auftrag zur Verwaltung der Professur erteilt werden; eine Be-
rufung zur Professorin erfolgt bei Bewährung nach Erbringung der noch ausste-
henden Promotionsleistungen.
— Beim Erfordernis der dreijährigen Berufspraxis außerhalb des Hochschulbereichs
werden familienbedingte Teilzeitbeschäftigungen großzügig angerechnet.
b) Der Anteil der Frauen betrug bei
Bewerbungen um Ruferteilungen
Professorenstellen
—% —
_h—
1990
Universitäten
Fachhochschulen
1991
Universitäten
Fachhochschulen
1992
Universitäten
Fachhochschulen
10,4
Zu 18:
Dem Nieders. Ministerium für Wissenschaft und Kultur stehen zusätzliche Mittel zur
Frauenförderung nicht zur Verfügung. Die Hochschulen sollten im Rahmen der Auf-
stellung des Frauenförderplans nach $ 91 Abs. 2 NHG den Anreizgesichtspunkt berück-
sichtigen.
Zu 19:
a) Die Vertreterinnen und Vertreter der Landesregierung setzen sich in den Aufsichts-
und Lenkungsgremien der außeruniversitären Forschungseinrichtungen für frauen-
fördernde Maßnahmen ein. So werden bei der Besetzung von Personalstellen Frauen
bei gleicher Eignung bevorzugt. Des weiteren sind bei einer Vielzahl von For-
schungseinrichtungen frauen- und familienfreundliche Arbeitszeitregelungen einge-
führt worden, z.B. flexible Arbeitszeiten, Teilzeitarbeit in unterschiedlichem
Wochenstundenumfang und job sharing.
Niedersächsischer Landtag — Zwölfte Wahlperiode Drucksache 12/5621 b) Frauenfördernde Maßnahmen existieren an den nachfolgenden außeruniversitären Forschungseintichtungen mit Sitz in Niedersachsen: — Gesellschaft für Biorechnologische Forschung mbH in Braunschweig — Gesellschaft für wissenschaftliche Datenverarbeitung mbH in Göttingen — Institut für den Wissenschaftlichen Film GmbH ın Göttingen — Instirut für Entwicklungsplanung und Strukturforschung GmbH in Hannover — Deutsches Institut für Föderalismusforschung e.V. in Hannover — Georg-Eckert-Institut für internationale Schulbuchforschung in Braunschweig — Institut für Erdölforschung in Clausthal-Zellerfeld — niedersächsische Fraunhofer-Institute (3 Institute) — niedersächsische Max-Planck-Institute (6 Institute) c) Hierzu wird auf die Anlage 8 verwiesen. Schuchardt 17
Drucksache 12/5621 Niedersächsischer Landtag — Zwölfte Wahlperiode (f vajnyasysoyyseJ Suueylaue jeRls ı aSejuy (£ veinyosyaoyyse aysıreejs 1 eınipsolg ElEgsuegO SpeIsLaıpnjsgsuny euyo (p abaydssysey pun BunyemieA in} HJ @uyo (£ INHd 'IypsuIe 9761 Sıq 526, von (Z ejsewessejuim SEPUBSBIO} + ISEWLESIEWLIWOS (| vSInyasyaoH (z vaınyasyaoy 'Sssim yueseßsut "SSIM-ISUNY (Jesawesy>e] | pun -Ihy9sy90H ‘| ) UBPeInydsy2oH ypeu uesypesuapein UI JaßbuejueUelpnIS 18
Niedersächsischer Landtag — Zwölfte Wahlperiode Drucksache 12/5621 ' Anlage 2 Bewerbungen und Einschreibungen in ausgewählten. von den Hochschulen verwalteten Studiengängen Wintersemaster 1992/93 Studiengang Frauen- Anteil Abschluß Diplom Staatsexamen Fachübersetzen Gartenbau Kulturpädagogik
Niedersächsischer Landtag — Zwölfte Wahlperiode
Drucksache 12/5621
Anlage 3
Bewerbungen und Einschreibungen an Fachhochschilen in ausgewählten NC-Studiengangen
Wintersemester 1992/33
Abschluß Dipl /FH
‚Architektur
Automaßisierungst.(M.)
Bauiniormalik
Bauiniorroaslk (Erg.).
Bauing.-Wesen
Baumanagement (ECEM)
Betriebswirtschaft
"Biotechnologie
Chemieingenieurwesen
Elektrotechnik
Farb-Design
Feinwerktechnik
Forst. UmwelifNäfursch.{Erg.)
Forstwirlschaft
Gartenbau
Grafik Design
Histör.Kulturgut
Hotztechnik
Innenarchitektur
Maschinenbau
Masch.-Bau - Inlormatik
MeßBlechnik
Metaligestaltung
Nachrichtehtechnik
Piwsiktechnik
Prakt Informatik (E}
Produkt-Design
Restaurierung
Seeverkehrs- u. Hafenw.
Sozialwesen
Techn. Intormalik
Tropenwassermw (Erg.)
Wirtschaät {Erg.)
Wirtschaftsinformatik
Wirtsch.Ang.-Wesen
Witsch.-Ing:WesenlErg.)
zusammen
Frauenanteil
20
Frauen- Frauen-
Anteil
ae ca
Veränd.
d. Anteils