Niedersächsischer Landtag — Elfte Wahlperiode Drucksache 11/4887
Antwort auf eine Kleine Anfrage
— Drucksache 11/4782 —
Betr.: Umgang mit Gefangenendaten und Dateien
Wortlaut der Kleinen Anfrage der Abg. Frau Alm-Merk (SPD) vom 15. 12. 1989
In der JVA Celle II fanden sich zahlreiche Beobachtungsbögen und Karteikarten mit
Daten von Gefangenen in den Papierkörben der Stationen. Diese Dateien gelangten
in die Hände von Gefangenen, die damit begonnen haben sollen, Handel zu treiben.
Auch mir liegen solche Beobachtungsbögen vor.
Ich frage die Landesregierung:
1. Seit wann ist ihr dieser Sachverhalt bekannt, und was hat sie kurzfristig unternom-
men, um diese Unterlagen zurückzuerlangen bzw. dafür zu sorgen, daß die Dateien
wenigstens zukünftig verschlossen bleiben?
2. Worauf ist es zurückzuführen, daß sich die Dateien in Papierkörben fanden und
damit den Gefangenen zugänglich waren?
3. Welche Regelungen mit welchen Inhalten bestehen für die Justizvollzugsanstalten
beim Umgang mit Gefangenendaten und Dateien?
4. Hat die Landesregierung den niedersächsischen Datenschutzbeauftragten einge-
schaltet, und wenn nein, warum nicht?
5. Wie will die Landesregierung zukünftig sicherstellen, daß sich gleiche oder ähnliche
Vorfälle in niedersächsischen Justizvollzugsanstalten nicht wiederholen?
Antwort der Landesregierung
Niedersächsisches Justizministerium Hannover, den 19. 1. 1990
— 1552 1 (V) — 406.21 —
Zu 1:
Erstmals am 6. 12. 1989 erhielt der Leiter der Abt. Justizvollzug im Nds. Justizministe-
tium durch einen Telefonanruf des Nds. Datenschutzbeauftragten von dem in Rede ste-
henden Sachverhalt Kenntnis. Noch am selben Tag wurde der für die JVA Celle II zu-
ständige Referatsleiter beauftragt, den Sachverhalt umgehend aufzuklären. Dieser be-
suchte bereits am 7. 12. 1989 die JVA Celle II unangemeldet und stellte folgendes fest:
Am 28. 11. 1989 war dem Sicherheitsdienstleiter der Anstalt von einem Gefangenen
mitgeteilt worden, daß am 27. 11. 1989 aus dem Informationsraum der Station IV von
Niedersächsischer Landtag — Elfte Wahlperiode Drucksache 11/4887
Gefangenen ein Stapel Wahrnehmungsbogen, Sozialanamnesen usw. fortgetragen wor-
den sei. Der Raum wurde sofort überprüft. In ihm befanden sich 2 Kartons mit Proto-
kollen über Vollzugsplankonferenzen, Sozialanamnesen, Kontaktgespräche usw., also
Unterlagen mit Daten Gefangener.
Die neuesten Unterlagen stammten aus dem Jahre 1985. Der Informationsraum hatte
vor Jahten einer inzwischen nicht mehr bestehenden Aufnahmekommission als Bespre-
chungsraum gedient. Die Kommissionsmitglieder haben die Unterlagen (wohl Über-
stücke) nicht zu den Akten gegeben, bzw. nach Beendigung ihrer Arbeit nicht vernich-
tet. Der Informationsraum, in dem diese Unterlagen aufbewahrt wurden, hätte eigent-
lich immer verschlossen sein müssen, Offenbar ist er vom Stationsbeamten versehentlich
beim sog. Zellenaufschluß mit aufgeschlossen worden. Die vom Sicherheitsdienstleiter
vorgefundenen Unterlagen wurden verplombt und im Aktenkeller sichergestellt. Die
Zellen von Gefangenen, bei denen Unterlagen vermutet wurden, sind durchsucht wor-
den, ebenso ein Abstellraum. Entwendete Unterlagen wurden nicht gefunden.
Zu 2:
Die fraglichen Unterlagen wurden nach dem vorliegenden Erkenntnisstand von einem
Gefangenen, der sie aus dem unverschlossenen Dienstzimmer herausgeholt hatte, in
der Stationsmülltonne versteckt. Einem anderen Gefangenen ist sodann der Hinweis ge-
geben worden, in der Mülltonne lägen Schriftstücke mit schutzwürdigen Daten von Ge-
fangenen.
In Papierkörben, anderen Abfallbehältnissen oder sonstwo haben Anstaltbedienstete
weder ganze Dateien noch einzelne Unterlagen mit Daten Gefangener feststellen
können.
Zu 3:
Die JVA’en des Landes Niedersachsen sind in zahlreichen Einzeleriassen zur Einhaltung
datenschutzrechtlicher Bestimmungen angehalten worden. Des weiteren hat es mehrere
Beratungsgespräche von Mitarbeitern des Nds. Datenschutzbeauftragten in verschiede-
nen JVA’en des Landes gegeben. Im übrigen wird die Frage des Datenschutzes im Ju-
stizvollzug — unabhängig von dem konkreten Vorfall — Gegenstand der nächsten An-
staltsleitertagung sein. Dem Datenschutz ist im nds. Justizvollzug bisher angemessen
Rechnung getragen worden.
Schließlich hat die Staatsanwaltschaft bei dem LG Lüneburg, Zweigstelle Celle, der der
Fall zur Würdigung unter allen denkbaren rechtlichen Gesichtspunkten vorlag, festge-
stellt, daß der Schutzbereich des Datenschutzgesetzes (88 1, 21 NDSG) nicht berührt
worden ist. Strafrechtlich bedeutsame Verfehlungen konnten von der Staatsanwalt-
schaft nicht festgestellt werden.
Zu 4:
Wie aus der Antwort zu Frage 1 ersichtlich ist, wurde der Sachverhalt dem Justizmini-
sterium durch den Nds. Datenschutzbeauftragten bekanntgemacht.
Justizministerium und Niedersächsischer Datenschutzbeauftragter bearbeiten diese An-
gelegenheit — wie andere zuvor auch — einvernehmlich.
Zu 5:
Die Anstalten sind erneut darauf hingewiesen worden, Unterlagen mit Daten Gefange-
ner so zu verwahren, daß sie Unbefugten nicht zugänglich werden können.
Remmers
2 (Ausgegeben am 2. 2. 1990)