Freilandversuche mit gentechnisch veränderten Pflanzen in Niedersachsen: Freisetzungsort Neuenkirchen

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Niedersächsischer Landtag − 14. Wahlperiode                                                    Drucksache 14/1935 Kleine Anfrage mit Antwort Wortlaut der Kleinen Anfrage des Abg. Klein (GRÜNE), eingegangen am 24. Juli 2000 Freilandversuche mit gentechnisch veränderten Pflanzen in Niedersachsen: Freiset- zungsort Neuenkirchen In Niedersachsen gibt es laut Greenpeace 85 Freisetzungen gentechnisch veränderter Pflanzen. Einer dieser Freilandversuche findet in Neuenkirchen im Land Hadeln statt. Dort macht die Firma Aventis Versuche mit Winterraps, der gegen das Herbizid „Liber- ty“ resistent ist. Raps gehört zu den Pflanzen mit einem weiten Bestäubungsradius. Wei- tere Freilandversuche sollen dort folgen. Wegen der hohen Trächtigkeit der Rapspflanze stellen Imker ihre Bienenvölker gern in Regionen mit hohem Rapsanteil auf, so auch im Hadelner Land. Ich frage die Landesregierung: 1.   Kann sie die Zahl von 85 Freilandversuchen in Niedersachsen bestätigen? Falls nein: Wie lautet die genaue Anzahl? 2.   Bei wie vielen dieser Freilandversuche in Niedersachsen wurde im Frühjahr 2000 gentechnisch veränderter Sommerraps angebaut, bei wie vielen Freilandversuchen steht im Sommer 2000 die Ernte von gentechnisch verändertem Winterraps an und bei wie vielen Freilandversuchen wird im Spätsommer 2000 Winterraps ausgesät? 3.   Wie groß ist die Gesamtfläche in Hektar, auf der in Niedersachsen Versuche mit gentechnisch verändertem Raps stattfinden? 4.   Um welche gentechnischen Veränderungen des Rapses handelt es sich dabei im ein- zelnen? 5.   Wie werden die Freilandversuche mit gentechnisch verändertem Raps, einer Pflanze mit großem Bestäubungsradius, gegen Auskreuzungen gesichert? Gibt es feste Ab- standsregelungen und vorgeschriebene Mantelsaaten? 6.   Wer legt diese Sicherungsmaßnahmen fest? 7.   Bei wie vielen Freilandversuchen mit gentechnisch verändertem Raps in Niedersach- sen wurde im Jahr 2000 Begleitforschung betrieben? 8.   Wie bewertet die Landesregierung die Ergebnisse dieser Begleitforschung? 9.   Ergeben die Ergebnisse Hinweise für die Sicherung dieser Kulturen gegen Auskreu- zungen? 10. Trägt das Land Niedersachsen die Kosten dieser Begleitforschung allein? 11.   Kann die Landesregierung bestätigen, dass es sich in Neuenkirchen um einen Frei landversuch der Firma „Aventis CropScience“ mit gentechnisch verändertem Raps handelt, der gegen das Herbizid „Liberty“ resistent ist? 12.   Seit wann läuft dieser Versuch, und wann wird er beendet sein? 1
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Niedersächsischer Landtag – 14. Wahlperiode                                                       Drucksache 14/1935 13. Wie war dieser Freilandversuch mit gentechnisch verändertem Raps gegen das Aus- kreuzen der gentechnisch veränderten Pflanze gesichert? 14. Wie bewertet die Landesregierung diese Sicherungsmaßnahmen hinsichtlich ihrer Wirksamkeit? 15. Hat es bei diesem Freilandversuch ein Begleitmonitoring gegeben? 16. Sind am gleichen Standort weitere Freilandversuche mit gentechnisch verändertem Raps oder mit anderen gentechnisch veränderten Pflanzen geplant? Wenn ja: Wel- cher Art sind die gentechnischen Veränderungen der Pflanzen, mit denen in Neuen- kirchen weitere Freilandversuche geplant sind, und wie lange werden diese Versuche andauern? 17. Hat es am Standort dieses Freilandversuches Hinweise an Imker gegeben, dass es sich an diesem Standort um gentechnisch veränderte Rapspflanzen handelt? 18. Sind solche Hinweise üblich? Wenn ja: Wer spricht sie aus? 19. Gibt es inzwischen einheitliche Kennzeichnungsregelungen für Honig, der gentech- nisch veränderte Bestandteile enthält? 20. Wie bewertet die Landesregierung Forschungsergebnisse des Instituts für Bienen- kunde der Universität Jena, das laut ZDF einen Transfer der gentechnisch veränder- ten Gensequenzen der Pflanze Raps auf Bakterien des Bienendarms feststellte? 21. Sind zum Beispiel am Institut für Bienenkunde in Celle Untersuchungen angedacht, die die Forschungsergebnisse aus Jena, nämlich des nachweisbaren Transfers von veränderten Gensequenzen der Pflanze auf das Tier, weiter verfolgen? Wenn nein: warum nicht? 22. Gibt es national und/oder international Initiativen, die Kulturen des biologischen Anbaus durch besondere Maßnahmen oder durch Auflagen an den Ausbringer gen- technisch veränderter Saaten vor Auskreuzungen zu schützen? (An die Staatskanzlei übersandt am 24. Juli 2000 – II/72 – 651) Antwort der Landesregierung Niedersächsisches Umweltministerium                     Hannover, den 11. Oktober 2000 – 612 - 01425/7/06-002 – Die Kleine Anfrage beantworte ich wie folgt: Zu 1: In Niedersachsen werden 89 Freisetzungsversuche (Stand: August 2000) durchgeführt. Zu 2: In Niedersachsen wurde im Jahr 2000 kein gentechnisch veränderter Sommerraps ange- baut. Im Sommer 2000 wurde an sechs Standorten gentechnisch veränderter Winterraps geerntet, und an neun Standorten wird im Spätsommer voraussichtlich gentechnisch ver- änderter Winterraps ausgesät werden. 2
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Niedersächsischer Landtag – 14. Wahlperiode                                                            Drucksache 14/1935 Zu 3: Da die Versuchsbetreiber die Erteilung von Genehmigungen zum Anbau von gentech- nisch verändertem Raps auf Versuchsflächen beantragen, von denen aber nur ein Bruch- teil zum Anbau von gentechnisch verändertem Raps benutzt wird, lässt sich diese Frage nur näherungsweise beantworten. Die im Jahr 2000 genutzte Versuchsfläche beläuft sich auf etwa 10 ha, wobei auf dieser Fläche aus versuchstechnischen Gründen sowohl gen- technisch als auch konventionell erzeugtes Saatgut ausgebracht wird. Zu 4: Es handelt sich bei allen freigesetzten gentechnisch veränderten Rapssorten um Sorten mit einer Herbizidtoleranz, die in einigen Fällen zusätzlich mit einer männlichen Sterilität ausgestattet sind. Zu 5: Die Sicherungsmaßnahmen werden in der Regel von der Zentralen Kommission für die Biologische Sicherheit (ZKBS) empfohlen und vom Robert Koch-Institut (RKI) als zu- ständiger Genehmigungsbehörde im Genehmigungsbescheid für die Freisetzung festge- schrieben. Als Maßnahmen gegen eine Auskreuzung während der Vegetationsperiode sind das Anlegen einer Mantelsaat, das Einhalten eines Isolationsabstandes sowie die Entfernung von Hybridisierungspartnern innerhalb des Isolationsabstandes zu nennen. Nach der Ernte sind auflaufende Keimlinge zu zerstören, und der Nachwuchs ist zu kon- trollieren. Das RKI fordert in der Regel Mantelsaaten von sechs Meter Breite und/oder Isolationsabstände zwischen 50 und 200 Metern. Bei den in Niedersachsen durchgeführ- ten Freisetzungen wurden jedoch weder Mantelsaat noch Isolationsabstand gefordert. Dies wurde vom RKI mit dem Ergebnis der Sicherheitsbewertung begründet, dass in den betreffenden Fällen weder aus Vorsorgegründen noch zur Sicherstellung der zeitlichen und räumlichen Begrenzungen der Freisetzung Isolationsmaßnahmen erforderlich wären, da mit den gentechnisch veränderten Organismen keine Risiken für die in § 1 Nr. 1 Gen- technikgesetz (GenTG) genannten Schutzgüter verbunden seien. Mit dieser Begründung wurde von der ZKBS auch ein Antrag auf Inverkehrbringen dieser Pflanzen positiv be- wertet, der zurzeit aber auf EG-Ebene noch ruht. Nacherntemaßnahmen wie Entfernen auflaufender Keimlinge und Nachkontrolle wurden dennoch verfügt. Die zuständigen Landesbehörden forderten in ihren Stellungnahmen zur Freisetzung an niedersächsischen Standorten einen Isolationsabstand von 200 Metern und eine Mantel- saat von sechs Metern. Dies wurde aber vom RKI nicht übernommen. Zu 6: Als Genehmigungsbehörde für Freisetzungen in der Bundesrepublik legt das Robert Koch-Institut in Berlin im Einvernehmen mit der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft (BBA) und dem Umweltbundesamt in seinen Genehmigungsbeschei- den die zu beachtenden Sicherheitsmaßnahmen für den durchzuführenden Freisetzungs- versuch fest. Vorab gibt die ZKBS zur Freisetzung eine Stellungnahme ab, in der sie die als nötig erachteten Sicherungsmaßnahmen vorschlägt. Weiterhin wird eine Stellung- nahme der zuständigen Landesbehörde eingeholt. Zu 7: Der Freisetzungsversuch der BBA in Wendhausen in den Jahren 1999 und 2000 dient der Begleitforschung. Zweck der Freisetzungsversuche ist u.a. die Bestimmung der Frequenz der Einkreuzung eines fremden Resistenzgens beim Anbau von gentechnisch veränderten Rapspflanzen mit unterschiedlichen Herbizidresistenzen und von nicht-transgenen Raps- pflanzen auf benachbarten Feldern. In den Jahren 1995 bis 1999 wurde Begleitforschung des Niedersächsischen Landesamtes für Ökologie (NLÖ) bei einer Freisetzung von gentechnisch verändertem Raps in Gehr- den bei Hannover durchgeführt, der Abschlussbericht wurde Anfang 2000 fertig gestellt. Fortgeführt wird die Begleitforschung des NLÖ bei einem Freisetzungsversuch, der 3
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Niedersächsischer Landtag – 14. Wahlperiode                                                        Drucksache 14/1935 durch Aussaat im Spätsommer 2000 begonnen wird. Bei den genannten Versuchen wer- den Isolationsabstände zur Umgebung eingehalten. Zu 8 und 9: Im Rahmen des fünfjährigen Begleitforschungsprojektes des NLÖ konnte gezeigt wer- den, dass Pollen der gentechnisch veränderten Rapspflanzen relativ weit in die Umge- bung getragen wird. Noch 200 Meter vom Versuchsfeld entfernt fanden sich die verän- derten Erbinformationen wieder, bei fortpflanzungsfähigen Pflanzen lag die Auskreu- zungsrate jedoch nur bei 0,03 %. Ob sich das veränderte Erbgut dauerhaft in Wildpflan- zen etabliert, ist nach den Ergebnissen dieser Studie jedoch nicht abschätzbar. Ergebnisse aus den anderen Vorhaben liegen der Landesregierung zurzeit noch nicht vor. Zu 10: Träger der Begleitforschung des Freisetzungsversuchs in Wendhausen ist die BBA, das Land Niedersachsen ist an der Finanzierung nicht beteiligt. Das fünfjährige abgeschlos- sene Begleitforschungsprojekt des NLÖ wurde vom Land Niedersachsen finanziert. Das in diesem Jahr anlaufende Vorhaben des NLÖ wird von Bund und Land jeweils zu 50 % getragen. Zu 11: Ja. Zu 12: Für den Standort Neuenkirchen wurden zwei Verfahren zur Freisetzung gentechnisch veränderter Rapspflanzen nach dem vereinfachten Verfahren vom Robert Koch-Institut durchgeführt. Der erste Versuch auf zwei Flurstücken wurde im Jahre 1999 begonnen und soll mindestens über zwei, längstens über zehn Jahre fortgeführt werden. Ein zweiter Versuch mit derselben Rapssorte auf einem anderen Flurstück soll im Spätsommer 2000 beginnen und mindestens über zwei Jahre, längstens über neun Jahre laufen. Zu 13: Das RKI hatte keine Isolationsmaßnahmen gefordert. Zu 14: In der Stellungnahme des Landes zu diesen Freisetzungen waren eine Mantelsaat von sechs Metern sowie ein Isolationsabstand von 200 Metern für nötig befunden worden. Dieser Meinung hat sich das RKI nicht angeschlossen. Zu 15: Besondere Monitoringmaßnahmen im Sinne einer Begleitforschung wurden am Standort Neuenkirchen nicht vorgenommen. Es werden jedoch im Rahmen der vom RKI vorge- schrieben Nacherntemaßnahmen auflaufende Rapspflanzen erfasst und entfernt. Zu 16: Über weitere geplante Freisetzungsvorhaben liegen der Landesregierung keine Informati- onen vor. Zu 17: Das Robert Koch-Institut hat im Basisverfahren entschieden, dass auch ohne eine Infor- mation der Imker sichergestellt ist, dass von der Freisetzung der betroffenen Rapspflan- zen keine schädlichen Einwirkungen auf die Schutzgüter des § 1 Nr. 1 GenTG zu erwar- ten sind. Die Stellungnahmen der Bezirksregierung Braunschweig enthielten dennoch den Hinweis an das Robert Koch-Institut, dass aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse Pollen-DNS in Honig nachweisbar ist und eine Ausprägung des Transgens über einen längeren Zeitraum nicht ausgeschlossen werden kann. Auch wurde darauf hingewiesen, dass das Land Niedersachsen eine Information der Imker, die Bienenkörbe bis zu einer 4
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Niedersächsischer Landtag – 14. Wahlperiode                                                           Drucksache 14/1935 Entfernung des Flugradius der Bienenvölker in Nachbarschaft der Freisetzungsfläche aufstellen wollen, für erforderlich erachtet. Das RKI hat diese Forderung jedoch nicht berücksichtigt. Der Landesregierung ist nicht bekannt, dass Imker, die in Neuenkirchen und Umgebung ihre Bienenvölker aussetzen, von Seiten des Antragstellers oder der Genehmigungsbehörde über den Standort der Frei- setzungsfläche mit gentechnisch verändertem Raps informiert wurden. Zu 18: Nein. Zu 19: Die Kennzeichnung von Honig, der gentechnisch veränderte Bestandteile enthält, ist in der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (Novel-Food Verordnung) geregelt. Die Novel-Food Verordnung findet nach Art. 1 Abs. 2 Buchstabe a) Anwendung auf Le- bensmittelzutaten, die genetisch veränderte Organismen im Sinne der Richtlinie 90/220/EWG enthalten oder aus solchen bestehen. Nach Art. 1 Abs. 2 Buchstabe b) fin- det sie auch Anwendung auf Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die aus genetisch veränderten Organismen hergestellt wurden, solche jedoch nicht enthalten. Pollen gen- technisch veränderter Pflanzen sind keine genetisch veränderten Organismen im Sinne der Richtlinie 90/220/EWG, da sie allein nicht vermehrungsfähig sind. Honig mit gen- technisch veränderten Pollen fällt deshalb nur dann unter den Geltungsbereich der Novel- Food Verordnung, wenn der Imker durch seine Handlungen - z. B. die Auswahl der Orte, an denen er seine Bienenvölker aufstellt - im Sinne des Herstellungsbegriffes in Art. 1 Abs. 2 Buchstabe b) der Verordnung Einfluss auf die Zusammensetzung des Honigs nimmt und der Honig dadurch Pollen gentechnisch veränderter Pflanzen in solchen Men- gen enthält, die nicht mehr als unbeabsichtigte und technisch unvermeidbare Anteile an- gesehen werden können. Zu 20: Die Ergebnisse aus Jena deuten auf einen horizontalen Gentransfer zwischen Pflanzen und Mikroorganismen hin. Die verantwortlichen Wissenschaftler Prof. Kaatz (Universität Jena) und Dr. Wölfl (Hans-Knöll-Institut für Naturstoff-Forschung) warnen allerdings vor einer Überinterpretation der Ergebnisse, da selbst unter extremen Versuchsbedingun- gen keine Beeinträchtigung der Bienen durch transgene Mais- und Rapssorten festzustel- len war. Aus dem derzeitigen Wissen über die genetischen Vorgänge ist zu erwarten, dass ein ho- rizontaler Gentransfer möglich und nicht unwahrscheinlich ist. In Jena konnte der hori- zontale Gentransfer nachgewiesen werden. Es liegen aber noch keine gesicherten Er- kenntnisse vor, ob die Gene in den Mikroorganismen erhalten bleiben und aktiviert wer- den (Expression der Gene) oder als „Nonsens-Fragmente“ eingebaut werden. Zu 21: Im Niedersächsischen Landesinstitut für Bienenkunde laufen derzeit keine eigenen Ver- suche zum Nachweis des horizontalen Gentransfers, da die notwendigen labortechnischen Gerätschaften (PCR, Sequenzer etc.) für entsprechende Versuche nicht zur Verfügung stehen. Das Bieneninstitut Celle ist jedoch in ein Pollenmonitoring-Projekt integriert, das klären soll, ob sich Bienenvölker (Honig- und Pollenvorräte) als Indikatoren für die Aus- breitung von Pollen genveränderter Pflanzen eignen. Zu 22: Es gibt zahlreiche nationale und internationale Initiativen, Monitoringprogramme aufzu- stellen, um zunächst die wichtigsten Fragen des Bereichs Freisetzung und großflächiger Anbau von gentechnisch veränderten Pflanzen, zu denen natürlich auch die Problematik 5
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Niedersächsischer Landtag – 14. Wahlperiode                                                    Drucksache 14/1935 des Auskreuzens beim Raps gehört, klären zu können. Liegen dort in der Zukunft Ergeb- nisse vor, werden diese sicher auch dem Schutz der Kulturen des biologischen Anbaus dienen können. Jüt tn er 6                  (Ausgegeben am 20. Oktober 2000)
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