Niedersächsischer Landtag — Elfte Wahlperiode Drucksache 11/4952
Antwort auf eine Kleine Anfrage
— Drucksache 11/4567 —
Betr.: Verstoß gegen Mitbestimmungsrechte in Eigenbetrieben
Wortlaut der Kleinen Anfrage der Abg. Groth, Mientus (SPD) vom 27. 10. 1989
Bei der Bildung von Werksausschüssen in kommunalen Eigenberrieben vertritt die Be-
zirksregierung Weser-Ems Rechtsauffassungen, die unserer Meinung nach nicht mit gel-
tendem Recht vereinbar sind. Bei Werksausschüssen, die erst in der jüngsten Vergan-
genheit konstituiert wurden, wurde kommunalaufsichtlich nicht beanstandet, daß ein
Drittel der stimmberechtigten Mitglieder im Werksausschuß Mitglieder der Belegschaft
wurden.
Nunmehr wird anläßlich einer Neubildung erklärt, die Beteiligung der Mitglieder der
Belegschaft habe zu unterbleiben. Die Drittelparität soll unterbunden werden, obwohl
sich nach Auffassung der Betroffenen die Beteiligung von Mitgliedern der Belegschaft
gerade bei Eigenbetrieben sehr gut bewährt hat.
Wir fragen daher die Landesregierung:
1. Welche Gründe sind dafür maßgeblich, daß die Bezirksregierung Weser-Ems ihre
Auffassung zur Beteiligung von Mitgliedern der Belegschaft in Werksausschüssen
kurzfristig geändert hat?
2. Beabsichtigt die Landesregierung, geltendes Recht zum Nachteil der Beschäftigten
in öffentlichen Unternehmen nicht anzuwenden? Sollen drittelparitätisch besetzte
Werksausschüsse in Zukunft kommunalaufsichtlich beanstandet werden?
3. Ist die Landesregierung der Auffassung, daß sich die Beteiligung von Mitgliedern der
Belegschaft in Werksausschüssen nicht bewährt hat? Wenn ja, worauf stürzt die Lan-
desregierung ihre Auffassung?
Antwort der Landesregierung
Niedersächsisches Innenministerium Hannover, den 26. 1. 1990
— 34.2 — 10200 — 1 —
Die Bezirksregierung Weser-Ems hat die Landkreise, kreisfreien und großen selbständt-
gen Städte des Bezirks mit Verfügung vom 21. 9. 1989 darauf hingewiesen, daß die
Vorschriften des & 104 a Nieders. Personalvertretungsgesetz grundsätzlich keine Anwen-
dung finden, wenn kommunale Krankenhäuser gemäß $ 116 a Abs. 2 Satz 3 NGO nach
den für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften geführt werden. Sie hat dies zu einem
Zeitpunkt getan, als die neue Eigenbetriebsverordnung vom 15.8. 1989 (Nieders. GVBl.
Niedersächsischer Landtag — Elfte Wahlperiode Drucksache 11/4952
S.318) veröffentlicht worden war und in der Begründung zu $& 5 {Betriebssatzung) auch
entsprechende Aussagen zu & 104a Nds. PersVG getroffen wurden. Kommunale Kran-
kenhäuser sind kommunalverfassungsrechtlich als nichtwirtschaftliche Unternehmen
und sonstige Einrichtungen der Kranken- und Gesundheitspflege im Sinne von $ 116a
Abs. 11.V.m. & 108 Abs. 3 Nr. 2 NGO einzuordnen. Es handelt sich danach nicht
um kaufmännisch verwaltete Betriebe ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die überwie-
gend wirtschaftliche Aufgaben erfüllen ($ 104a Abs. 2 Nds. PersVG) und auf die
8 104a Abs. 1 Nds. PersVG anzuwenden ist. Dies schließt jedoch — entsprechend den
Hinweisen in der Begründung zur Eigenbetriebsverordnung — eine freiwillige Anwen-
dung der genannten Vorschriften nicht aus, wie dies in Einzelfällen im Regierungsbe-
zick Weser-Ems auch praktiziert und kommunalaufsichtlich bislang nicht beanstandet
wird. Ebenso hat sich an der Rechtsauffassung, daß auf die als Eigenbetriebe geführten
wirtschaftlichen Unternehmen der Kommunen ($ 108 Abs. 2 Nr. 1 NGO) die Regelun-
gen des $104a Nds. PersVG Anwendung finden, nicht geändert.
Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt:
Zu I:
Die Bezirksregierung Weser-Ems hat ihre Rechtsauffassung zur Beteiligung von Mitglie-
dern der Belegschaft in Werksausschüssen wirtschaftlicher Unternehmen (Eigenberrie-
be) nicht geändert. Aus Anlaß der Neubildung eines Werksausschusses bei einem kom-
munalen Krankenhaus, das künftig nach den für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften
geführt werden soll, ist im Verlauf des vorbereitenden Verfahrens zum Erlaß einer Be-
triebssatzung auf der Grundlage des seinerzeitigen Erkenntnisstandes mündlich erklärt
worden, daß die Anwendung des $ 104a Nds. PersVG nicht für vertretbar gehalten wür-
de. Von einer Weiterverfolgung dieser Auffassung ist abgesehen worden.
Zu 2 (Sätze 1 und 2):
Nein.
Zu 3:
Nein.
Stock
2 (Ausgegeben am 16. 2. 1990)