Ermittlungen im Zusammenhang mit Hauskäufen von Kurden in Celle
Niedersächsischer Landtag − 14. Wahlperiode Drucksache 14/2134 Kleine Anfrage mit Antwort Wortlaut der Kleinen Anfrage des Abg. Dr. Stumpf (CDU), eingegangen am 17. Oktober 2000 Ermittlungen im Zusammenhang mit Hauskäufen von Kurden in Celle Die Staatsanwaltschaft Lüneburg hatte nach Aussage der „Cellischen Zeitung“ vom 21.09.2000 insgesamt 403 Fälle überprüft, um zu ermitteln, ob im Zusammenhang mit Hauskäufen von Kurden in Celle in den vergangenen Jahren strafbares Verhalten verbun- den war. Nach Aussage der Zeitung sollen von den 341 eingeleiteten Verfahren 339 inzwischen mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt worden sein. Ich frage die Landesregierung: 1. Was hat die Staatsanwaltschaft Lüneburg bzgl. der 341 angesprochenen Fälle veran- lasst, den im Gesetz geforderten Tatverdacht zur Einleitung der strafrechtlichen Er- mittlungsverfahren anzunehmen? 2. Sind von Dritten, einschließlich des Oberstadtdirektors der Stadt Celle, Strafanzeigen in dieser Angelegenheit gestellt worden, oder hat die Staatsanwaltschaft von Amts wegen ermittelt? 3. Haben die Ermittlungen in allen eingestellten Verfahren zur vollen Aufklärung der finanziellen Abwicklung geführt, oder treffen Presseberichte zu, wonach die Ermitt- lungsbehörden bei ihren Ermittlungen auf eine „Mauer des Schweigens“ gestoßen seien, so dass eine Weiterführung der Ermittlungen als nicht erfolgreich angesehen worden ist? 4. Sind von der Staatsanwaltschaft in allen Fällen Abgleiche der ihr vorliegenden An- gaben mit Daten anderer Behörden, insbesondere der Finanzverwaltung, erfolgt, und sind die Hauskäufe nachgewiesenermaßen aus versteuertem Einkommen der Käufer finanziert worden? (An die Staatskanzlei übersandt am 21. Oktober 2000 – II/72 – 695) Antwort der Landesregierung Niedersächsisches Justizministerium Hannover, den 8. Januar 2001 – 4107 E - 304. 16/98 – Mitte der 90er Jahre verdichtete sich in der Region Celle eine Medienberichterstattung über den Erwerb von Immobilien unter angeblich dubiosen Umständen durch kurdische Volkszugehörige. So wurde u. a. über den Immobilienerwerb durch Sozialhilfeempfänger 1
Niedersächsischer Landtag – 14. Wahlperiode Drucksache 14/2134 bzw. Arbeitslose, die Bezahlung des Kaufpreises mit Bargeld aus Plastiktüten, überhöhte Kaufpreise und den Erwerb mehrerer bzw. besonders teurer Immobilien berichtet. Nach § 160 Absatz 1 der Strafprozessordnung (StPO) hat die Staatsanwaltschaft zu er- mitteln („den Sachverhalt zu erforschen“), sobald sie durch eine Anzeige oder auf ande- rem Wege von dem Verdacht einer Straftat Kenntnis erhält. Ziel der Ermittlungen ist die Entscheidung darüber, ob Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist. Die Vorschrift konkretisiert die in § 152 Absatz 2 StPO normierte Pflicht der Staatsanwalt- schaft, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten. Dabei gilt gemäß § 6 Abs.2 Menschenrechtskonvention (MRK) und dem aus Artikel 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) folgenden Rechtsstaatsprinzip die Unschuldsvermutung mit der Folge, dass den Beschul- digen eine Straftat nachgewiesen werden muss. Dies vorangeschickt, beantworte ich die Fragen im Namen der Landesregierung wie folgt: Zu 1: Aufgrund der Medienberichterstattung in Verbindung mit der kriminalistischen Erfah- rung, dass Gewinne aus Straftaten nicht selten in Immobilien angelegt und „gewaschen“ werden, sowie der Erkenntnis, dass der Drogenhandel zum Teil in den Händen von Kur- den liegt und die kurdische Arbeiterpartei (PKK) sich ihre Geldmittel zumindest teilweise in strafbarer Weise beschafft, hat die Staatsanwaltschaft Lüneburg 403 Erwerbsfälle überprüft, wobei mehrere Erwerbsfälle einer Person nur im Rahmen eines Verfahrens ge- prüft wurden, was im Ergebnis zu 341 Verfahren führte. Der Anfangsverdacht wurde im Sinne des § 152 Abs. 2 StPO anhand eines nach kriminalistischen Maßgaben erstellten Katalogs geprüft: – Höhe des Grundstückskaufpreises bzw. der Baukosten des Hauses, – Höhe von bestellten Grundpfandrechten, – Differenz zwischen Kaufpreis und bestellten Grundschulden sowie der daraus resul- tierende Eigenkapitalanteil, – Differenz zwischen Grundstückswert und Kaufpreis, – Leistungen über den notariell beurkundeten Kaufpreis hinaus, – Anzahl der Grundstückskäufe, – auffällige Umstände bei der Geldübergabe wie z.B. „Bargeld aus Plastiktüten“, – zeitliche Nähe des Immobilienerwerbs zum Bezug von Sozialhilfe oder anderen Un- terstützungen, – Höhe der Tilgungsleistungen auf die Grundschulden, – Aufenthaltsdauer der Immobilienerwerber in der Bundesrepublik Deutschland, – Arbeits- und Einkommensverhältnisse, – Geldanlagen, z. B. Besitz teurer Kraftfahrzeuge, – Vorstrafen oder polizeiliche Erkenntnisse über Straftaten, aus denen Geldmittel her- rühren könnten, und – Zugehörigkeit bzw. Verbindung zur PKK. Dabei wurde festgestellt, dass in der Mehrzahl der Erwerbsfälle nicht ein zur Erhebung der Anklage genügender Tatverdacht begründet werden konnte. Von den 341 Fällen sind 339 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. In einem Fall ist ein Strafbefehl wegen Betruges im Zusammenhang mit der Beantragung von Wohngeld ergangen und rechts- kräftig geworden. In einem weiteren Betrugsfall sind die Ermittlungen noch nicht abge- schlossen. 2
Niedersächsischer Landtag – 14. Wahlperiode Drucksache 14/2134 Zu 2: Die Staatsanwaltschaft Lüneburg hat die Ermittlungen von Amts wegen geführt. Ihr lie- gen in diesem Zusammenhang keine Strafanzeigen vor, auch nicht des Oberstadtdirektors der Stadt Celle. Zu 3: Die Ermittlungen in den eingestellten Verfahren haben nicht immer zur vollen Aufklä- rung der Herkunft der Kaufgelder und der finanziellen Abwicklung geführt. Es haben sich aber auch keine weiteren Anhaltspunkte dafür ergeben, dass zum Immobilienerwerb Geld aus Straftaten eingesetzt worden ist oder dass die Erwerber zum Zeitpunkt des Kau- fes Sozialhilfe bezogen haben. Es trifft nicht zu, dass die Strafverfolgungsbehörden bei den Ermittlungen auf eine „Mauer des Schweigens“ gestoßen sind. Die Beschuldigten haben nur vereinzelt von ihrem Recht Gebrauch gemacht, Angaben zur Sache zu verweigern. Die Einlassungen, das Geld stamme aus legalen Quellen, sind im Zuge der sehr intensiv geführten Ermitt- lungen jedoch überwiegend bestätigt worden oder waren zumindest nicht zu widerlegen. Zu 4: Mit Rücksicht auf das Sozial- und Steuergeheimnis konnte die Staatsanwaltschaft keinen generellen Abgleich ihrer Erkenntnisse mit den Daten anderer Behörden vornehmen. In Einzelfällen, in denen sich zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für Straftaten erge- ben hatten, wurden Auskünfte der Sozialbehörden eingeholt und das Finanzamt für Fahn- dung und Strafsachen in Lüneburg in die steuerstrafrechtlichen Ermittlungen eingeschal- tet. Das Finanzamt für Fahndung und Strafsachen führt die steuerstrafrechtlichen Ermitt- lungen in eigener Zuständigkeit. Die Finanzierung der Hauskäufe aus versteuertem Einkommen muss nicht notwendig nachgewiesen werden können, soweit Beträge etwa auch aus Darlehen von Verwandten oder Bekannten stammen. Dr. Pfe if fer (Ausgegeben am 16. Januar 2001) 3