Müllentsorgung im Landkreis Aurich
Niedersächsischer Landtag — Zwölfte Wahlperiode Drucksache 12/2419 Antwort auf eine Kleine Anfrage — Drucksache 12/1778 — Betr.:' Müllentsorgung im Landkreis Aurich Wortlaut der Kleinen Anfrage des Abg. Ontijd (CDU) vom 15. 7. 1991 Seit 1984 wird die Müllentsorgung im Landkreis Aurich ausschließlich auf der Müllde- ponie Großefehn durchgeführt. Angeschlossen sind der Mülldeponie ein Kompostie- rungswerk und ein Kunststoff-Recycling-Pilotprojekt. Bürgerinnen und Bürger in der Gemeinde Großefehn, insbesondere in den angrenzen- den Ortschaften der Deponie, beklagen seit Jahren zunehmende Geruchs- und Lärmbe- lästigungen sowie die zunehmende Belastung des Grundwassers im Umfeld der Depo- nie durch eintretende Sickerwässer. Ein vom Landkreis Aurich in Auftrag gegebenes Gutachten hinsichtlich der Gefähr- dungsabschätzung liegt jetzt vor. Es soll Grundlage für Sicherungs- und Sanierungs- maßnahmen sein, die von der Bezirksregierung Weser-Ems zu genehmigen sein werden. Die Forderungen der Bürgerinnen und Bürger gehen dahin, die Deponie baldmöglichst zu schließen bzw. Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen umgehend zu beginnen. In einer öffentlichen Sitzung des Ortsrates Aurich-Oldendorf am 1. 7. 1991 wurden diese Forderungen erneut vorgetragen. Einzelne Versammlungsteilnehmer berichteten von übelriechendem und verfärbtem Grundwasser in Viehtränken und beklagten erhebliche Geruchsbelästigungen je nach Windlage. Einige Teilnehmer sprachen von auftretenden Hauterkrankungen. Ich frage die Landesregierung: \ 1. Wann ist mit der Genehmigung von Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen durch die Bezirksregierung Weser-Ems aufgrund des vorliegenden Gutachtens zu rechnen? 2. Um welche Sicherungsmaßnahmen wird es sich nach der gutachterlichen Gefähr- dungsabschätzung handeln? 3. Welche Sanierungsmaßnahmen sind vorgesehen? 4. Welcher Zeitrahmen ist für die zu 2. und 3. erfragten Maßnahmen vorgesehen? 5. In weicher Weise soll die Deponie während und nach Absicherung und Sanierung weitergeführt werden? 6. Wird dabei der für 1992 vorgesehene Schließungszeitpunkt Berücksichtigung fin- den (Aussage der Landesregierung auf die Große Anfrage der CDU-Landtagsfrak- tion vom 30. 1. 1991)?
Niedersächsischer Landtag — Zwölfte Wahlperiode Drucksache 12/2419 7. Teilt die Landesregierung den Standpunkt des Landkreises Aurich, der den Schad- stoffeintrag ın das Grundwasser, abfließend über den in der Nähe der Deponie be- findlichen „Sauteler Kanal“, für vertrerbar hält? (Der Kanal durchfließt im übri- gen das Naturschutzgebiet „Flumm“.) 8. Welche Vorkehrungen wird sie im Falle einer kurzfristigen Schließung für eine ord- nungsgemäße Entsorgung im LK Aurich treffen? 9. Teilt sie die neuerliche Auffassung des Landrates und Finanzministers Hinrich : Swieter, dem Landkreis Aurich bei der Ausweisung von zusätzlichen Deponieflä- chen zu helfen (Ostfr. Nachrichten vom 13. 7. 1991)? 10. Wenn ja, stehen dafür Flächen in der Nähe der jetzigen Deponie bereits zur Verfü- gung, bzw. werden diese verfügbar gemacht? 11. Wenn nein, wo stehen Deponiekapazitäten zur Verfügung? 12. Wird die Landesregierung ggf. einem sog. Mülltourismus in der Weise zustimmen, daß Hausmüll vorübergehend auf eine Deponie im Nachbarkreis verbracht wird bzw. ein weiterer Teil über die kreisfreie Stadt Emden der Müllverbrennung zuge- führt wird? (Planvorstellungen beim Landkreis Aurich) 13. Wenn ja, welche gesetzliche Grundlage wird dafür geschaffen, bzw. wird das Nie- ders. Abfallgesetz diese Möglichkeiten vorsehen? 14. Wird die Landesregierung in diesem Falle ihr striktes Nein zur Hausmüllverbren- nung damit aufgeben und diese als Notlösung gelten lassen (wie Finanzminister Swieter in seiner Stellungnahme zur Verbrennung in den Ostfr. Nachrichten vom 13. 7. 1991 ausgeführt hat)? Antwort der Landesregierung Niedersächsisches Umweltministerium Hannover, den 29. 11. 1991 — 604 — 01425/ 7/4 — 37 — Der Landkreis Aurich entsorgt seine Siedlungsabfälle im Müllkompostwerk und der Hausmülldeponie Großefehn. Durch verschiedene Maßnahmen, wie z. B. Optimierung der vorhandenen Wertstoff- erfassung, Grün- und Bioabfallkompostierung, Gewerbemüllsortierung und Aufberei- tung von Bauschutt und Baustellenmischabfällen sollen die Abfallmengen verringert werden. Einige dieser Maßnahmen sind in Teilbereichen des Landkreises Aurich bereits angelaufen. Trotz dieser Anstrengungen ist die Aufnahmekapazität der Deponie Großefehn in ab- sehbarer Zeit erschöpft. Im Rahmen einer Standortuntersuchung kann ein Folgestand- ort voraussichtlich erst 1992 festgelegt werden. Nach realistischer Einschätzung dürfte eine betriebsbereite Deponie nicht vor 1997 zur Verfügung stehen. Somit wird eine übergangsweise Entsorgung der Auricher Siedlungsabfälle in Entsorgungsanlagen ande- ter Körperschaften erforderlich.
Niedersächsischer Landtag — Zwölfte Wahlperiode Drucksache 12/2419 Dies vorausgeschickt, beantworte ich die einzelnen Fragen wie folgt: Zu 1: Der Plangenehmigungsantrag des Landkreises Aurich zur Sicherung und Rekultivierung der Deponie Großefehn wird bei der Bez.-Reg. Weser-Ems mit besonderer Priorität be- arbeitet. Die Antragsunterlagen wurden zuerst der üblichen technischen Vorprüfung unterzogen und:liegen zur Zeit den Trägern öffentlicher Belange zur Stellungnahme vor. Zu 2 und 3: Die gutachterliche Gefährdungsabschätzung ist Grundlage des o. g. Antrages auf Plan- genehmigung. Zu den Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen gehören die Errichtung einer Dicht- wand, die Installation einer aktiven Entgasungsanlage sowie die Abdichtung der Depo- nieoberfläche mit mehreren Dichtungs- und Entwässerungsschichten (Gesamtdicke ca. 2,3 m). Zur Ausnutzung des planfestgestellten Deponievolumens sollen noch nicht belegte Ab- lagerungsflächen mit einer Basisabdichtung ausgestattet werden. Diese Untergrundab- dichtung wird dem Stand der Technik entsprechend ausgeführt. Zu 4: Der Zeitrahmen richtet sich nach den Vorgaben, die sich aus den Ausschreibungs- und Vergabebedingungen ergeben. Dabei ist besonders der Einfluß der Witterung auf das Baugeschehen zu berücksichtigen. Die Verwendung von tonigen/schluffigen Materia- lien erfordert trockene Wetterphasen. Frostperioden stoppen jegliche Bautätigkeit auf der Deponie. Die Erfahrungen von anderen Deponiestandorten zeigen, daß sich für die Ausführung der Sanierungs- und Sicherungsarbeiten nur ein sehr grober Zeitrahmen festlegen läßt, der sich u. U. um mehr als ein halbes Jahr verschieben kann. Dabei ist zu berücksichti- gen, daß eine Deponie sehr hohen technischen Anforderungen unterliegt und eine Vielzahl von Einzelgewerken in ihrer Bauausführung genau aufeinander abgestimmt werden müssen. \ Zu 5: Die Endgestaltung der Deponie richtet sich nach den Erfordernissen des Standes der Technik. Dazu gehört u. a. eine Oberflächenneigung, die einen schnellen Abfluß des Niederschlagswassers gewährleistet. Die restliche Beschickung der Deponie ist von der Oberflächen-Endgestaltung abhängig, weil diese ein technisch erforderliches Siche- rungsziel darstellt. Nach Abschluß aller Deponierungs- und Sicherungsmaßnahmen verbleiben noch Nachsorgemaßnahmen wie Pflege des Bewuchses, Kontrolle der Entgasungs- und Sickerwasseranlagenteile. Das Deponiegelände bleibt, u.a. zum Schutz der genannten Anlagen vor unbefugten Eingriffen, dem öffentlichen Zugang verschlossen. Diese Maßgaben sind allgemein üblich und nicht nur auf den Standort Großefehn bezogen. Wann die Nachsorgemaßnahmen eingestellt werden können, ist nach dem gegenwätti- gen Kenntnisstand nicht absehbar. Wahrscheinlich wird es mehrere Jahre dauern, bis endgültig über den Abschluß der Deponie befunden werden kann.
Niedersächsischer Landtag — Zwölfte Wahlperiode Drucksache 12/2419 Zu 6: Das in der Beantwortung der Großen Anfrage vom 30.1.1991 (Drs 12/1144) genannte Verfüllungsdatum gibt den Stand der zu diesem Zeitpunkt bekannten Planungen wie- der. Die Laufzeit der Deponie Großefehn ist beendet, wenn die planfestgestellten Abla- gerungskapazitäten erschöpft sind. Wie aus den vorstehenden Erläuterungen ersicht- lich, ist ein genauer Zeitpunkt gegenwärtig nicht bestimmbar. Zu 7: Die Landesregierung hält einen Schadstoffeintrag in das Grundwasser nicht für vertret- bar. Der Landkreis Aurich hat auf Anfrage mitgeteilt, daß er dies ebenfalls für nicht vertretbar hält. Nach den Ergebnissen der Gefährdungsabschätzung wird durch die Errichtung einer Dichtwand im Zustrombereich der Deponie und der Oberflächenabdichtung zur Ver- minderung des Niederschlagseintrages in den Deponiekörper ein Schadstoffeintrag ins Grundwasser erheblich reduziert. Das für die Erarbeitung des Sicherungs- und Sanierungskonzeptes erstellte Brunnennetz wird aufzeigen, welche Erfolge die genannten Maßnahmen bringen werden. Zu 8: Aufgrund der sich abzeichnenden Entsorgungssituation im Landkreis Aurich hat die Bez.-Regierung Weser-Ems eine Abfallentsorgungskonzeption entwickelt, die u.a. eine übergangsweise Entsorgung Auricher Abfälle auf der Deponie Breinermoor des Land- kreises Leer vorsicht. Die Landesregierung geht davon aus, daß für die Übergangszeit eine einvernehmliche Regelung mit den benachbarten Körperschaften vereinbart werden kann. Vorkehrun- gen der Landesregierung würden sich in diesem Fall erübrigen. Zu 9: Ja. Die Ausweisung von Deponiestandorten ist Aufgabe der abfallbeseitigungspflichti- gen Körperschaften im Rahmen der Aufgabenerledigung des eigenen Wirkungskreises. Die Landesregierung hat angekündigt, daß sie den Körperschaften Grundlagen für die Entscheidungsfindung liefert. In diesem Zusammenhang wird sie in Kürze einen ersten Zwischenbericht über hydrogeologisch potentiell geeignete Flächen in Niedersachsen vorlegen. Es ist beabsichtigt, entsprechende Arbeiten zu vertiefen und den Körperschaf- ten als Serviceleistung des Landes zur Verfügung zu stellen. In diesem Kontext werden dem Landkreis Aurich die erforderlichen Daten zur Verfü- gung gestellt. Zu 10 und 11: Bei der Standortsuche für Siediungsabfalldeponien sollen nur Flächen berücksichtigt werden, die die geologischen Mindestanforderungen an den Untergrund erfüllen und nicht bestimmten anderen Nutzungen (u. a. Naturschutzgebiete, Wasserschutzgebiete) unterliegen. Die im Rahmen der Standortsuche erforderliche geologische Beurteilung ist noch nicht abgeschlossen. Es können deshalb auch noch keine Hinweise auf zur Verfügung stehen- de Deponiestandorte im Landkreis Aurich gegeben werden.
Niedersächsischer Landtag — Zwölfte Wahlperiode Drucksache 12/2419 Zu 12: Wie zu Frage 8 ausgeführt, macht die Entsorgungssituation im Landkreis Aurich eine übergangsweise Entsorgung der Auricher Abfälle in Entsorgungsanlagen benachbarter Körperschaften erforderlich. Die Landesregierung ist nicht der Auffassung, daß das verbleibende Siedlungsabfallauf- kommen des Landkreises Aurich über den Entsorgungsvertrag der Stadt Emden in die Müllverbrennungsanlage Bremerhaven verbracht werden soll. Zu 13: Die bestehenden gesetzlichen Grundlagen lassen eine vorübergehende gebietsübergrei- fende Entsorgung auf der Grundlage von Vereinbarungen zwischen den beteiligten Körperschaften oder auch nach & 3 Abs. 5 des Abfallgesetzes zu, um Entsorgungsnot- ständen zu begegnen. Es wird im übrigen auf das NAbfG (Drs 12/1210) verwiesen. Zu 14: Enrfällt. Griefahn (Ausgegeben am 17. 12. 1991) 5