Wohnungsbau

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Niedersächsischer Landtag — Zwölfte Wahlperiode Drucksache 1215237

Zu 15 aund b:

Die Landestreuhandstelle für den Wohnungs- und Städtebau hat im Wege einer Be-
standsaufnahme, abgeschlossen am 29. 6. 1993. die Zahl der Sozialwohnungen mit Be-
legungsbindung ermittelt. Hiernach gibt es 106 202 Sozialwohnungen mit Belegungs-
bindung. In den Jahren 1993 bis 2001 werden insgesamt 33022 aus der Bindung fallen

Die Einzelheiten ergeben sich aus den nachstehenden Übersichten:

l. Grunddaten

Einwohner (Stand 31. 12. 1987): 7163601
(Stand 31. 12. 1990): 7387245
Haushalte (Stand 25. 7. 1985): 2985147
Wohnungen gesamt (Stand 31. 12. 1987): 2962068
(Stand 31. 12. 1990): 3039555
Mietwohnungen gesamt (Stand 25. 7. 1985): 1561255

2. Wohnungen mit noch laufender Belegungsbindung 106202 Wo.

3. Wohnungsarten

3.1 Mietwohnungen 82943 Wo.
3.2 Altenwohnungen 22369 Wo.
3.3 Mieteinfamilienhäuser 8% Wo.

4. Ende der Eigenschaft „öffentlich gefördert‘

Alle Wohnungsarten

Jahr Zahl der davon davon davon
Wohnungen Mietwoh- Altenwoh- Mictein-
nungen nungen familien-
häuser
1993 5583 5477 106 0
1994 5617 5454 163 0
1995 3207 3050 157 0
1996 3328 3 186 138 4
1997 3135 2923 210 2
1998 638 527 111 0
1999 3818 3691 127 0
2000 4067 3750 316 l
2001 3629 3329 300 0
ab 2002 73 180 51556 20741 883
Gesamt 106 202 82943 22 369 8%
Zu 15 c:

Nach & 2 Nr. 9 des Niedersächsischen Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionie-
rung im Wohnungswesen vom 2. 3. 1993 (Nieders. GVBl. 5. 59) verbleiben die einge-
zogenen Ausgleichszahlungen der zuständigen Stelle. Ist zuständige Stelle der Land-
kreis, so hat dieser die eingezogenen Ausgleichszahlungen an die Gemeinden abzufüh-
ren, in deren Gebiet die Ausgleichszahlungen erhoben worden sind. Das nach Abzug
eines Verwaltungskostenbeitrages verbleibende Aufkommen aus den Ausgleichszahlun-
gen ist nach der gesetzlichen Zweckbindung laufend zur Förderung des sozialen Woh-
nungswesens, insbesondere zur Förderung des Erwerbs von Belegungssechten für den

nach & 25 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes berechtigten Personenkreis zu verwen-
den.
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Niedersächsischer Landtag -— Zwölfte Wahlperiode Drucksache 12/523?

N

Die Kommunen können darüber entscheiden. in welchem Umfange sıe die Ausgleichs-
zahlungen zum Erwerb von Belegungsrechten an aus der Sozialbindung herausfallen-
den Wohnungen einsetzen. Die landesrechtlichen Voraussetzungen dafür sind gege-

ben.

Zu 16:

Zum Aufbau und zur Sicherung eines ausreichenden Sozialwohnungsbestandes ist dıe
Dauer der Zweckbestimmung auf 25 Jahre im Allgemeinen Programm und auf 20 Jahre
im Sonderprogramm festgelegt worden.

Die Niedersächsischen Programmbestimmungen schen neben der Gewährung von Auf-
wendungszuschüssen auch die Bewilligung von Baudarlehen vor. Der Subventionie-

rungsvorteil der Darlehen daraus geht weit über den vorstehenden Zeitraum der Belc-
gungsbindung hinaus.

Würde man den Vorstellungen des Fragestellers folgen, wonach sich die Belegung an
dem Zeitraum der Subventionienung zu orientieren hätte, wäre cine weit längere Bin-
dung als 25 Jahre gerechtfertigt.

Die Landesregierung hat sich jedoch auf einen Zeitraum von 25 Jahren beschränkt.
Zu 17:

Die in der Anfrage aufgestellte Behauptung, der vorhandene Wohnungsbestand sei
„unterbelegt“ , suggeriert die Vorstellung, es sei Aufgabe des Staates, hier lenkend ein-
zugreifen und dafür zu sorgen, daß Wohnungen bestimmter Größe nur von Haushalten
bestimmter Größe bewohnt werden. Gesetzliche Instrumentarien dafür gibt es aber
nicht. Sie ließen sich nur durch Wiederherstellung einer Wohnungszwangswirtschaft
nach Art der ersten Nachkriegsjahre schaffen.

Im übrigen gibt es über das Kriterium „Unterbelegung“ einer Wohnung keinen allge-
meinen Konsens.

Ungeachtet dessen begrüßt es die Landesregierung, wenn einzelne Städte und Woh-
nungsunternehmen in geeigneten Fällen das Umzugsmanagement übernehmen und
die Umzugswilligkeit von Mieterinnen und Mietern „unterbelegter“ Wohnungen mit
Umzugsprämien fördern. Die Landesregierung ist dem Verband der Wohnungswirt-
schaft in Niedersachsen und Bremen deshalb für die ..Goslarer Erklärung‘ vom Sep-
tember 1992 dankbar, nach der seine Mitgliedsunternehmen bereit seien, das erforderli-
che Umzugsmanagement zu organisieren.

Aufgrund der Erfahrungen der Städte und Unternehmen zu urteilen, die ein Um-

zugsmanagement mit Umzugsprämien schon erprobt haben, ist davon allerdings kein
nennenswerter Mengeneffekt zu erwarten.

Für eine finanzielle Stützung solcher Vorhaben stünden den Städten und Gemeinden.
in denen die Fehlbelegungsabgabe erhoben wird, die Einnahmen aus den Ausgleichs-
zahlungen zur Verfügung (vgl. hierzu die Antwort zur Frage 15 c).

Eine Bündelung der örtlichen Nachfrage und des örtlichen Angebotes in einer „Woh-
nungsbörse“ auf kommunaler Ebene wird von der Landesregierung begrüßt. Für eine
dahingehende Forderung fehlt es aber an einer Rechtsgrundlage. Die Landesregierung
nimmt in diesem Zusammenhang allerdings dankbar zur Kenntnis, daß Städte und Ge-
meinden sowie Landkreise, die in der Zeit weitgehender Sättigung und Ausgeglichen-
heit des Wohnungsmarkts ihre Wohnungsämter als zentrale Anlaufstelle für Fragen des
Wohnungswesens aufgelöst haben, über eine Wiedereinrichtung solcher Ämter nach-

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denken. Die zu treffende Entscheidung obliegt im Rahmen der kommunalen Selbstver-
waltung und der daraus folgenden Organisationsgewalt aber allein den Kommunen

Zu 18:

Nach Abschnitt A Nr. 3 der Richtlinien zum Wohnungsbauprogramm 1993 haben Un-
ternehmen und sonstige Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Möglichkeit, ım Rah-
men der Förderung des Werkswohnungsbaues Wohnungen für Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer zu schaffen oder zu sichern.

Das Ministerium für Bauen und Wohnen des Landes Nordrhein-Westfalen hat positive
Erfahrungen mit der Förderung des Werkswohnungsbaues nur insoweit bestätigen kön-
nen. als daß dieses Förderangebor hinsichtlich der Antragstellung von den Investoren
akzeptiert wird. In bezug auf das Bewilligungsergebnis und die spätere Nutzung liegen
noch keine Erfahrungswerte vor.

Zu 19:

Die Landesregierung sieht insbesondere in der kontinuierlichen Fortsetzung des Sonder-
programms zur Förderung des Wohnungsbaues in Regionen mit erhöhter Wohnungs-
nachfrage über das Jahr 1994 hinaus die Möglichkeit, den Nachfragedruck in Ballungs-
gebieten abzuschwächen.

Die Landesregierung hat den Bund aufgefordert, die Finanzhilfen für dieses Sonderpro-
gramm auch nach 1994 weiter bereitzustellen. Hierzu ist der Bund bisher aber nicht
bereit.

Zu 20:
Nein.

Der Schwerpunkt der direkten Förderung des Landes liegt im Bereich des Mietwoh-
nungsbaus. Etwa ’/, der geförderten Wohnungen sind Mietwohnungen: '/, sind Eigen-
tumsmaßnahmen. Neben der direkten Förderung besteht gerade für Eigentumsmaß-
nahmen eine indirekte Subvention in Form von Steuervergünstigungen. Eine Erhöhung
der Quote der Eigentumsmaßnahmen wäre zum gegenwärtigen Zeitpunkt im Hinblick
auf den extrem niedrigen Bestand an Sozialwohnungen sozialpolitisch nicht vertretbar.

Zwar erhöhen auch geförderte Eigentumsmaßnahmen den Gesamtbestand an Wohnun-
gen; hierdurch ausgelöste Umzugsketten kommen jedoch bei den besonders bedürfti-
gen Haushalten nicht an. Der sog. „Sickereffekt‘“ erreicht diese Personengruppen
nicht, weil eine Einkommensmittelschicht, die ihre Nachfrage nach größerer Wohnflä-
che auf Grund ihrer stärkeren Kaufkraft auch durchsetzen kann, den freiwerdenden
Wohnraum belegt, ohne ihrerseits Wohnraum für weitere Umzügler freizumachen. Das
1992 aufgelegte „‚Freimacherprogramm“ der Landesregierung ist nur in 120 Fällen an-
genommen worden.

Insbesondere in Ballungsgebieten kommt als besondere Problemstellung hinzu, daß für
eine verstärkte Förderung im Bereich der Eigentumsmaßnahmen im Verhältnis zum
Mierwohnungsbau ein erheblich größerer Flächenbedarf erforderlich wäre, der zur Zeit
nicht zur Verfügung steht.

Der Schwerpunkt der landesseitigen Förderung wird daher auch künftig ım Bereich des
Mierwohnungsbaus liegen.

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Zu 21a:

Die Landesregierung war immer der Ansicht. daß der Wohnungsbau nicht durch zu-
sätzliche Barrieren des Naturschutzrechts erschwert oder gefährdet werden soll.

Die Landesregierung ist jedoch der Überzeugung, daß zugunsten des Wohnungsbaus
die Belange von Natur und Landschaft nicht von vornherein zurückgestellt und als un-
wesentlich abgetan werden dürfen. Das Investitionserleichterungs- und Wohnbauland-
gesetz bestimmt, daß die Belange von Natur und Landschaft weiterhin ein wichuger
Gesichtspunkt im Rahmen der Abwägung von Bauleitplänen bleiben. Daneben räumt
es der Schaffung von Wohnungen ein besonderes Gewicht ein. Hier kommt es auf eine
gerechte Abwägung im Einzelfall an, die den Gemeinden im Rahmen ihrer Bauleitpla-
nung übertragen ist.

Die bestehende Wohnungsnot ist auf eine verfehlte Wohnungspolitik der Bundesregie-
rung zurückzuführen. Der Bund hat die Förderung des sozialen Wohnungsbaus in den
80er Jahren stark eingeschränkt.

Der Bundesgesetzgeber hat die Möglichkeit, vorhandenes Bauland zu aktivieren, ım
Rahmen des am 1. 5. 1993 in Kraft getretenen Investitionserleichterungs- und Wohn-
baulandgesetzes vom 22. 4. 1993 (BGBl. IS. 466) nicht genutzt.

Die Landesregierung harte im Gesetzgebungsverfahren vorgeschlagen. den Gemeinden
für abgegrenzte Gebiete die Möglichkeit zu geben, eine erhöhte Grundsteuer für be-
baubare Grundstücke zu erheben (sog. „zoniertes Satzungstecht''). Dies ist im Gesetz-
gebungsverfahren abgelehnt worden. Die Untersuchung der Landesregierung im Zu-
sammenhang mit der Großen Anfrage der Fraktion der CDU betr. die „Verfügbarkeit
von Wohnbauland in Niedersachsen“ vom 3. 4. 1992 hat gezeigt. daß sich durch dieses
Instrument in großem Umfang Bauland hätte mobilisieren lassen. Den Gemeinden ist
daher durch die Regierungsfraktionen in Bonn ein wesentliches Instrument zur Mobili-
sierung von Wohnbauland vorenthalten worden.

Zu 21 b:

Die Frage der Umsetzung des $ 8 b BNatSchG in Landesrecht und die Integration dieser
Vorschriften in das laufende Verfahren zur Novellierung des Niedersächsischen Natur-
schutzgeserzes wird der Umweltausschuß des Landtages im Rahmen einer Anhörung am
9. August 1993 erörtern, so daß für die Landesregierung insofern kein Handlungsbedarf
besteht.

Zu 2lc:

Die Auffassung wird geteilt. Es müssen jedoch die sonstigen Voraussetzungen des $ 35
Abs. 4 Nr. I BauGB in Verbindung mit $ 4 Abs. 3 BauGB-MaßnahmenG in der jetzt
geltenden Fassung vorliegen.

Zu 21 d:

Der Anwendungsbereich der Abrundungssarzung nach & 34 Abs. 4 Nr. 1 und 2 BauGB
ist in $ 4 Abs. 2 a BauGB-MaßnahmenG erweitert worden. Bisher war es ım Rahmen
einer solchen Satzung nur möglich, einzelne Außenbereichsgrundstücke zur Abnun-
dung in den sogenannten Innenbereich einzubeziehen. Künftig können darüber hinaus
auch weitere Außenbereichsflächen am Ortsrand unter den gesetzlichen Vorausserzun-
gen durch einfache städtebauliche Satzung zu Bauflächen für Wohnzwecke gemacht
werden. Es ist Aufgabe der Gemeinden, von dieser erweiterten Möglichkeit Gebrauch
zu machen.
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mm nn

Zu 2l ee:

Durch Artikel 4 des Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetzes sind die
88 2. 5 und 6 a des Raumordnungsgesetzes des Bundes (ROG) geändert worden. Dabei
handelt es sich im wesentlichen um folgende Punkte:

1. In$ 2 Abs. 1 ıst als Nummer 13 ein neuer Grundsatz der Raumordnung aufgenom-

men worden, wonach einem dringenden Wohnbedarf der Bevölkerung besonders
Rechnung getragen werden soll.

2. An$5 ıst ein neuer Absatz 5 angefügt worden. der die rahmenrechtliche Einfüh-
rung eines Zielabweichungsverfahrens beinhaltet.

3. Die Besummungen über das Raumordnungsverfahren ($ 6 a) sind vollständig über-
arbeitet worden. Entfallen ist die zwingende Verbindung des Raumordnungsver-
fahrens mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung mit Öffentlichkeitsbeteiligung.
die nähere Ausgestaltung des Raumordnungsverfahrens bleibt zukünftig landes-
rechtlichen Regelungen vorbehalten. Mit $ 6 a Abs. 3 sind Ausnahmetatbestände
eingeführt worden, bei deren Vorliegen von einem Raumordnungsverfahren abge-
sehen werden kann. Gem. $ 6 a Abs. 8 ist die Durchführung des Raumordnungs-
verfahrens zukünftig auf 6 Monate befristet.

Bezüglich der landestechtlichen Umsetzung der genannten Änderungen des ROG stellt
sich die Situation wie folgt dar:

Zul:

Gemäß $ 3 Abs. 2 ROG gelten die Grundsätze des $ 2 unmittelbar für die Landespla-
nung in den Ländern, einer Umsetzung im Niedersächsischen Gesetz über Raumord-
nung und Landesplanung (NROG) bedarf es daher nicht. Entsprechende Aussagen be-
züglich der Befriedigung des Wohnbedarfs der Bevölkerung finden sich im übrigen
auch im Entwurf des neuen Landes-Raumordnungsprogramms.

Zu 2:

Gemäß $ 5 Abs. 4 ROG sind die Länder gehalten, Rechtsgrundlagen für ein Verfahren
zur Abweichung von Zielen der Raumordnung und Landesplanung zu schaffen. Auf-
grund zeitlicher Überschneidung konnte eine entsprechende Regelung noch nicht in
den am 12. 5. 1993 im Niedersächsischen Landtag in erster Lesung beratenen Entwurf
eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des NROG (Drs 12/4761) einbezogen werden.
Es besteht jedoch die Möglichkeit, im Rahmen der Beratungen in den Landtagsaus-
schüssen den Gesetzentwurf insofern zu ergänzen.

Zu 3:

Die Befristung des Raumordnungsverfahrens sowie die neugeschaffenen Ausnahmetat-
bestände finden in den Ländern direkt Anwendung und bedürfen somit keiner Umset-
zung. Der Wegfall der zwingenden Verbindung des Raumordnungsverfahrens mit einer
Umweltverträglichkeitsprüfung im Bundesrecht eröffnet den Ländern die Möglichkeit.
insofern eigene Regelungen zu treffen. Die Landesregierung hat sich entschieden. das
Raumordnungsverfahren mit integrierter Umweltverträglichkeitsprüfung und Öffent-
lichkeitsbeteiligung beizubehalten. Eine inhaltliche Überarbeitung des Entwurfs eines
Zweiten Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über Raumordnung
und Landesplanung ist daher insofern nicht erforderlich.

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uhr hl a nn nn

Zu 21:

Die Landesregierung beabsichtigt nicht. von der neu geschaffenen Verordnungsermäch-
ugung ın & 36 Abs. I Satz 3 BauGB Gebrauch zu machen.

Zu 22:

Die in der Fragestellung angesprochene Koppelung der Ausweisung von Gewerbefla-
chen an die Ausweisung von Wohnbauflächen ist durch das Investitionserleichterungs-
und Wohnbaulandgesetz des Bundes erstmals sowohl für das Raumordnungstecht als
auch für das städtebauliche Planungsrecht gesetzlich geregelt worden.

Durch Art. 4 des Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetzes wurde das
ROG geändert. In Ausfüllung des neu angefügten $ 2 Abs. I Nr. 13 ROG ist in dem
dem Nieders. Landtag zur Beratung vorliegenden Entwurf des Landes-Raumordnungs-
programmes in Abschnitt B 6 07 letzter Absatz ausgeführt. daß durch geeignete städte-
bauliche Maßnahmen, insbesondere durch Bereitstellung ausreichender Wohnbauflä-
chen. eine bedarfsgerechte Wohnraumversorgung für die dort voraussichtlich arbeiten-
de Bevölkerung sicherzustellen ist.

Diese Zielsetzung soll in Teil II des Landes-Raumordnungsprogramms (Entwurf) wıe
folgt näher festgelegt werden: „Einem dringenden Wohnbedarf der Bevölkerung soll
besonders Rechnung getragen werden. Bei der Ausweisung von Gebieten. in denen vic-
le Arbeitsplätze geschaffen werden sollen, ıst der Wohnbedarf der dort voraussichtlich
arbeitenden Bevölkerung zu beachten; dabei ist auf eine funktional sinnvolle Zuord-
nung dieser Gebiete zu den Wohngebieten hinzuwirken.

Es entspricht somit dem Ziel des Landes, bei gemeindlichen Planungen von Gewerbe-
ansiedlungen die Auswirkungen auf den Wohnraumbedarf zu berücksichtigen. Es wird
Aufgabe der Gemeinden sein, im Rahmen der städtebaulichen Entwicklung diese Ziel-
setzung durch entsprechende Bauflächenausweisung umzusetzen.

Durch Art. 2 des Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetzes wurde auch das
BauGB-Maßnahmengeserz geändert. $ 1 Abs. 1 BauGB-Maßnahmengesetz enthält
durch den eingefügten Satz 2 einen neuen Planungsgrundsatz. Das Verhältnis zwischen
Gewerbe und Wohnen ist bei der Bauleitplanung künftig stärker zu beachten. Hiernach
sollen Gemeinden mit dringendem Wohnbedarf künftig bei der Neuausweisung von
Gewerbe- und Industriegebieten dafür sorgen, daß dem voraussichtlich hervorgenufe-
nen zusätzlichen Wohnbedarf in geeigneter Weise Rechnung getragen wird, z.B. durch
Ausweisung von Wohnbauland.

Zu 23:

Die für den Wohnungsbau verbindlichen Baustandards werden im wesentlichen be-
stimmt durch

— die Niedersächsische Bauordnung (NBauO) und die Vorschriften auf Grund der
NBauO,

— die Wärmeschutzverordnung und durch
— Technische Baubestimmungen.

Das Ziel der darin enthaltenen Anforderungen ist
— die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit,

— die Sicherung gesunder Wohnverhältnisse,

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— die Berücksichtigung der Belange von Behinderten. alten Menschen und Personen
mit Kleinkindern und

— die Energieeinsparung.

Die zur Erreichung und Erhaltung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse erforderlı-
chen Anforderungen beziehen sich insbesondere auf

— die ausreichende Tageslichtversorgung und zweckentsprechende Belüftung von
Aufenthaltsräumen,

— die Mindestraumhöhen von Aufenthaltsräumen.
— den ausreichenden Schall- und Wärmeschutz und

— die Aufzugspflicht für hohe Gebäude.

Soweit im bauordnungsrechtlichen Bereich eine Lockerung von Baustandards ın Be-
tracht kam, sind in der Vergangenheit bereits entsprechende Regelungen getroffen wor-
den. So wurden z.B. folgende materielle Erleichterungen geschaffen:

— Absenkung der erforderlichen lichten Höhe von Aufenthaltsräumen,
— Verzicht auf einen Abstellraum innerhalb der Wohnung,

— Zulassung fensterloser Küchen unter bestimmten Voraussetzungen.

— Verzicht auf Einstellplätze bei Nutzungsänderungen zu Wohnzwecken.

— Verzicht auf Treppenräume in Wohngebäuden mit nıcht mehr als zwei Wohnun-
gen und

— Regelungen zur Erleichterung des nachträglichen Ausbaus von Dachgeschossen zu
Wohnzwecken.

Eine weitere Verringerung der genannten Standards würde zu nicht vertrerbaren Becin-
trächtigungen gesunder Wohnverhältnisse führen.

Im übrigen beruht eine Vielzahl kostenintensiver Maßnahmen nicht auf gesetzlichen
Vorschriften, sondern auf herausgehobenen Qualitätsvorstellungen der Bauherrinnen
und Bauherren.

Dazu gehören insbesondere Gebäudeunterkellerungen. Ausstattungen von Sanıtärräu-
men und Küchen, Fußbodenbeläge und Verkleidung von Außenwänden.

Zu 24:

Nein.

Durch das Fünfte Gesetz zur Änderung der Niedersächsischen Bauordnung vom 11. 4.
1986 wurde die Anzahl der technischen Regelwerke, insbesondere der DIN-Normen.
die im Bauordnungstecht verbindlich sind, auf ca. 200 eingeschränkt. Die Niedersächsi-
sche Bauordnung (NBauO) verlangt nur noch die Einhaltung derjenigen Baunormen,
die als Technische Baubestummungen im Niedersächsischen Ministerialblatt bekanntge-
macht worden sind. Bis dahin waren alle anerkannten Regeln der Baukunst und -tech-
nik bauordnungstechtlich verbindlich; hierzu gehörten über 2 000 Normen und Regel-
werke. Darüber hinaus läßt die Niedersächsische Bauordnung ausdrücklich zu, daß von
den als Technische Baubestimmungen bekanntgemachten Regeln der Technik abgewı-
chen werden darf, wenn den Anforderungen des & 1 NBauO auf andere Weise ebenso
wirksam entsprochen wird.
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Zu 25:

Die gesetzlichen Baustandards für Wohnungen (vergleiche hierzu Antwort zu Frage 23)
sind im Bauordnungstecht enthalten. Sie gelten gleichermaßen für den sozialen Woh-
nungsbau. Diese Standards dienen in erster Linie dazu, gesunde Wohnverhältnisse sı-
cherzustellen. Die entsprechenden Anforderungen sind Mindestanforderungen. Die
Landesregierung hält es nicht für notwendig, die vorhandene Konzeption durch alter-
native Standards zu ändern.

Spezielle gesetzliche Anforderungen an den sozialen Wohnungsbau sind nur im
Il. WoBauG normiert. Ihre Anwendung hat bisher keine Probleme bereitet. Sollten sıc
geändert werden, wäre das eine Aufgabe des Bundes.

Zu 26:

Die Bestimmungen für den sozialen Wohnungsbau enthalten keine besonderen Rege-
lungen zur Anwendung der VOB.

Die öffentlichen Auftraggeber sind aber zur Anwendung der VOB durch haushalts-
rechtliche Vorschriften verpflichtet (BHO 8 55 und LHO $ 44). Die Anwendung der
VOB stellt die zweckmäßige und wirtschaftliche Deckung des Bedarfs an Bauleistungen
auch im Hinblick auf die immer knapper werdenden Haushaltsmittel sicher.

Inzwischen legt auch die EG, bedingt durch die Einführung des Binnenmarktes. beson-
deren Wert auf eine möglichst breite Streuung der öffentlichen Aufträge. Diesem An-
liegen wird mit den neuesten, überarbeiteten Auflagen der Vergabevorschriften für öf-
fentliche Aufträge Rechnung getragen.

Unabhängig von diesen Vorgaben wird aber sowohl bei der Verdingungsordnung für
Bauleistungen (VOB) als auch bei der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) die
Beachtung der Zuschlagskriterien an erster Stelle zu sehen sein. Hierbei ist nach wie vor
ein Zuschlag für einen öffentlichen Auftrag nur unter Beachtung des Grundsatzes der
Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit auf das nach der Angebotswertung wirtschaft-
lichste Angebot zu erteilen. Dabei ist unter dem wirtschaftlichsteen Angebot dasjenige
Angebot zu verstehen, bei dem das günstigste Verhältnis zwischen der gewünschten
Leistung und dem angebotenen Preis erzielt wird. Darüber hinaus dient die korrekte
Beachtung der Vergabevorschriften auch dem Schutz der einzelnen Vergabebeamtin-
nen und Vergabebeamten vor einem möglichen Verdacht von Manipulationen. Im In-
teresse der Wettbewerbsförderung kleiner und mittlerer Unternehmen sind daher auch
Grundsätze aus den Richtlinien des Bundes und des Landes, der sog. Mittelstandsricht-
linien zur angemessenen Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen im Hand-
werk, Handel und Industrie bei der Vergabe öffentlicher Aufträge nach der VOL in die
neueste Fassung mit übernommen worden. Dies betrifft insbesondere die bereits ım
Rahmen der Aufforderung zur Angebotsabgabe vorzunehmende Aufteilung in Lose,
um die Zahl potentieller Bieter zu vergrößern.

Die Vergabevorschriften unterliegen einer ständigen Erneuerung. Dieses obliegt dem
Deutschen Verdingungsausschuß für Bauleistungen (DVA), in welchem Fachleute aus
Wirtschaft, Verbänden und Verwaltung über notwendige Änderungen beschließen: ein
gleiches Gremium (DVAL) ist für die VOL zuständig.

Beim Bau von mit öffentlichen Mitteln geförderten Wohnungsprojekten sind nach den
Verwaltungsvorschriften der Landeshaushaltsordnung die Vergabevosschriften anzu-
wenden, wenn mindestens 50 v.H. der Mittel als Zuwendungen zu einem Projekt gege-
ben werden.

Die VOB hat sich bewährt. Eine Auflösung bestehender Bindungen ist nicht vorgese-
hen.

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Zu 27:

DIN-Normen werden vom Deutschen Institut für Normung e.V. in besonders festge-
legten Verfahren unter Beteiligung von Sachverständigen aus Wissenschaft und Praxis
erarbeitet. Die ARGEBAU hat seit 1982 ihren Einfluß auf die Normung ım Bereich des
Bauwesens erheblich verstärkt. Alle Normungsvorhaben im Bereich des Bauwesens wer-
den von Gremien der ARGEBAU unter den Gesichtspunkten

— Norwendigkeit der Normung,

—  Regeldichte,

— Abgrenzung zu politischen Wollensentscheidungen.
—  Kostenwirksamkeit.

— Alternativen,

— Unterscheidung zwischen Mindestanforderungen und weitergehenden Empfchlun-
gen sowie

— Art der Darstellung

geprüft.

Ferner wurde die Mitwirkung der ARGEBAU in den Lenkungsgremien des DIN wesent-
lich ausgebaut.

Die verstärkte Mitwirkung der ARGEBAU bei den Entscheidungen über Anträge zur
Erarbeitung von Normen sowie in den Lenkungsgremien des DIN hat zu einer Verringe-
rung ncuer Normungsvorhaben geführt.

Im übrigen verlagert sich die Normung im Bereich des Bauwesens auf Grund von EG-
Richtlinien über Bauprodukte immer mehr von der nationalen auf die europäische Ebe-
ne. Dabeı ist es zu berücksichtigen, daß die Umsetzung der EG-Bauproduktenrichtlinie
weitgehend von europäischen, auf der Grundlage dieser Richtlinie erarbeiteten Normen
abhängt.

Abschließend ist darauf hinzuweisen, daß nur ein geringer Teil der DIN-Normen vom
Land als technische Baubestimmungen eingeführt und damit für verbindlich erklärı
worden ist (vergleiche hierzu Antwort zu Frage 24).

Hiller

(Ausgegeben am 30. 8. 1993) 19
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