Studierende mit Kindern
Niedersächsischer Landtag — Zwölfte Wahlperiode Drucksache 12/5667 Antwort auf eine Kleine Anfrage — Drucksache 12/5145 — Wortlaut der Kleinen Anfrage der Abg. Frau Pawelski (CDU) — Drs 12/5145 Betr.: Studierende mit Kindern Studierende mit Kindern stehen vor vielfältigen Problemen: Es fehlen geeignete Woh- nungen, Betreuungsmöglichkeiten sowie generell geeignete hochschulinterne und lan- desseitige Maßnahmen, die die Voraussetzungen für eine bessere Vereinbarkeit von Stu- dium und Kindererziehung schaffen. Die Konsequenz dieser Defizite ist oft der Stu- dienabbruch. Veröffentlichungen zufolge geben ein Viertel der Studienabbrecher fami- liäre Gründe für diesen Schritt an. Mit 38 % ist dabei der Anteil der ehemaligen Stu- dentinnen doppelt so hoch wie der der ehemaligen Studenten. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie hoch ist der Anteil Studierender mit Kindern, in konkreten Zahlen und ge- messen an der Gesamtzahl, an den einzelnen niedersächsischen Hochschulen, wie hoch ist dabei der Anteil alleinerziehender Studentinnen und Studenten? 2. Sind nach der Aussage der Landesregierung vom 25. 11. 1991 (Drs 12/1542) zwi- schenzeitlich weitere Betreuungseinrichtungen an niedersächsischen Hochschulen geschaffen worden? 3. Wenn ja, wo und mit welcher Kapazität? 4. Wie viele Anträge auf Förderung einer solchen Einrichtung liegen derzeit vor? 5. Hält die Landesregierung angesichts der bisher bestehenden geringfügigen Bertreu- ungsangebote an niedersächsischen Hochschulen gerade für Studierende mit Kind ein bedarfsgerechtes Angebot im Hinblick auf den zum 1. 1. 1996 festgelegten Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz für gewährleistet? 6. In welcher Eorm wird bei bestehenden und geplanten Studentenwohnheimen, die mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, auf die Belange von Studierenden mit Kindern Rücksicht genommen, welche Kapazitäten bestehen derzeit, wie hoch wird der weitere Bedarf geschätzt, und wie soll er durch landesseitige Maßnahmen gedeckt werden? 7. Inwieweit ist an den einzelnen niedersächsischen Hochschulen eine Flexibilisierung der Prüfungspraxis erfolgt, um den besonderen Belangen von Schwangeren bzw. Studierenden mit Kind Rechnung zu tragen, welche weiteren konkreten Maßnah- men sind wo geplant? 8. Welche Regelungen hat die Landesregierung ergriffen, damit die Zeiten von Mutterschafts- und Erziehungsurlaub nicht auf die Höchstfristen einer Beurlau- - bung vom Studium angerechnet werden? 9. Welche Möglichkeiten, Teilzeitpraktika abzuleisten, werden im Hinblick auf Stu- dierende mit Kind an niedersächsischen Hochschulen angeboten?
Niedersächsischer Landtag — Zwölfte Wahlperiode Drucksache 12/5667 10. Welche landestechtlichen Vorschriften gibt es, die für Hochschulabsolventinnen und Hochschulabsolventen mit Kindern eine Verschiebung der Höchstaltersgrenze beim Eintritt ın den öffentlichen Dienst oder bei Berufungen ermöglichen? ll. Welche landesseitigen Programme gibt es, die Wissenschaftlerinnen nach der Fa- milienphase den Wiedereinstieg oder diesen während Promotion und Habilitation die Kindererziehung erlauben? 12. Welche speziellen Beratungsangebote werden an niedersächsischen Hochschulen Studierenden mit Kindern gemacht? 13. Wie beurteilt die Landesregierung studentische Forderungen, alle für Studierende mit Kindern relevanten Sozialeinrichtungen (z.B. für Wohngeld, Erziehungsgeld, Kindergeld, BAFöG etc.) an einer Stelle in der Universität zu konzentrieren? 14. Welche weiteren konkreten Maßnahmen hat sie ergriffen, um die Lebenssituation von Studierenden mit Kindern zu verbessern? Antwort der Landesregierung Niedersächsisches Ministerium Hannover, den 10. 11. 1993 für Wissenschaft und Kultur — 401 — 01 420/5 — 12/5145 — Zu l: Die Studentenstatistik nach dem Gesetz über die Statistik für das Hochschulwesen ent- hält keine Angaben über Studierende mit Kindern. Diese Statistik geht als Sekundär- statistik von dem Datensatz aus, den die Hochschulverwaltung für ihre administrativen Zwecke benötigt. Angaben über ggf. vorhandene Kinder der Studierenden sind für Verwaltungszwecke jedoch nicht erforderlich und dürfen daher schon aus datenschutz- rechtlichen Gründen nicht erhoben werden. Konkrete Zahlen über Studierende mit Kindern — insbesondere für einzelne Hoch- schulen — können daher nicht genannt werden. Die Ergebnisse einer repräsentativen Erhebung der HIS GmbH (13. Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks, Mai 1991) erlauben aber Rückschlüsse für Niedersachsen insgesamt: Von den männlichen deutschen Studierenden niedersächsischer Hochschulen haben 4,7% Kinder (Hochrechnung für das SS 1993 bei Unterstellung eines unveränderten Anteils = ca. 4000 Studenten). Von den weiblichen Studierenden niedersächsischer Hochschulen haben 8,3% Kinder (Hochrechnung für das SS 1993 bei Unterstellung eines unveränderten Anteils = ca. 4800 Studentinnen). Wie hoch der Anteil der alleinerziehenden Elternteile ist, läßt sich nur näherungsweise aussagen, da das Merkmal „alleinerziehend‘“ nicht abgefragt wurde. Durch Kombina- tion der beiden Merkmale „ledig‘‘ und „ohne Partner“ läßt sich diese Gruppe aller- dings relativ eingrenzen.
Niedersächsischer Landtag — Zwölfte Wahlperiode Drucksache 12/5667 re rn mmmmmm—— Danach dürften 8,8% (ca. 350) der studierenden Väter mit Kind in Niedersachsen als alleinerziehend gelten. Bei den studierenden Müttern mit Kind liegt der Anteil mit 19,6% (ca. 950) wesentlich höher. Im Vergleich zum Ducchschnitt in den alten Ländern fällt auf, daß der Alleinerzieher- anteil der niedersächsischen alleinerziehenden Väter unter dem Durchschnitt liegt, während der Anteil der alleinerziehenden Mütter über dem Durchschnitt liegt (vgl. Tabelle). Bezieht man die männlichen Alleinerziehenden auf alle niedersächsichen Stu- denten so ergibt sich ein Anteil von nur 0,4%, bezieht man die weiblichen Alleiner- ziehenden auf alle niedersächsischen Studentinnen so ergibt sich ein Anteil von 1,6 %. Eine weitere Aufschlüsselung nach Hochschulen ist wegen geringer Fallzahl nicht möglich. Studierende mit Kindern nach Geschlecht und Familienstand (in %) Studierende mit Kindern männlich weiblich insgesamt alte Länder 5 8 6 Niedersachsen 5 8 6 davon ledig und ohne Parıner/in männlich weiblich insgesamt alte Länder 13 15 14 Niedersachsen 9 20 14 Zu 2: Ja. Zu 3: Im Bereich des Studentenwerks Braunschweig, zuständig für die Hochschulstandorte Braunschweig, Wolfenbüttel, Hildesheim und Lüneburg, ist in Braunschweig eine Kin- dertagesstätte für 25 Kinder im Alter von 3 bis 6 Jahren eingerichtet worden. In Lüneburg wurde im September 1993 eine Berreuungseinrichtung für 18 Kinder im Alter von 1 bis 6 Jahre eröffnet. An den hannoverschen Hochschulen gibt es neben der Betriebskindertagesstätte an der Medizinischen Hochschule Hannover Kinderbetreuungseinrichtungen für Kinder im Alter von bis zu 3 Jahren, die aus studentischen Elterninitiativen hervorgegangen sind. Die Kinderberreuungsplätze verteilen sich wie folgt auf die Hochschulen: Universität Hannover 27 Plätze, Tierärztliche Hochschule Hannover 10 Plätze, Medizinische Hochschule Hannover 16 Plätze, Evangelische Fachhochschule 10 Plätze. Zu 4: Im Bereich des Studentenwerks Braunschweig wird für die Einrichtung einer Kinder- tagesstätte in der Fachhochschule Wolfenbüttel für mehrere Gruppen in Ganztagsbe- treuung der Antrag derzeit vorbereitet. In Clausthal wurde ein Antrag auf Förderung zum Bau einer Kindertagesstätte für 75 Kinder bereits gestellt. Des weiteren liegen Anträge des Studentenwerks Osnabrück für die Einrichtung von Be- treuungsmöglichkeiten an den Standorten Osnabrück und Vechta vor.
Niedersächsischer Landtag — Zwölfte Wahlperiode Drucksache 12/5667 Zu 5: Der Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz nach $ 24 Kinder- und Jugendhilfege- setz (KJHG) verpflichtet die Kommunen, ihr Angebot an Kindergartenplätzen zügig auszubauen. Es ist davon auszugehen, daß bis zum 1. 1. 1996 zwar nicht alle Kinder, aber doch der weitaus größte Teil von ihnen einen Kindergartenplatz erhalten kann. Das bedeutet, daß auch für Studierende an Hochschulorten erheblich mehr Kindergar- tenplätze zur Verfügung stehen als heute. Dabei geht die Landesregierung davon aus, daß auch Studierende ihre Kinder im Regel- fall in einem allgemein zugänglichen Kindergarten betreuen lassen werden. Die Schaf- fung von eigenen Kindergärten nur für die Kinder von Studierenden oder anderen Hochschulmitgliedern kommt derzeit nur ausnahmsweise in Betracht. Die gemeinsame Betreuung mit anderen Kindern aus dem Wohnviertel der Studierenden ist aus sozial- pädagogischen Gründen vorzuziehen. Zu 6: Konkrete Zahlen liegen der Landesregierung nicht vor. Begrüßenswert ist, daß in den neuen Studentenwohnheimen die Bedürfnisse von Stu- dierenden mit Kindern in der Form berücksichtigt werden, daß ausschließlich Doppel- appartements und Wohngruppen geschaffen werden, die im Gegensatz zu Einzelzim- mern oder Einzelappartements ein bedarfsgerechtes Wohnangebot darstellen. Dieses Wohnangebot besteht auch in einigen älteren Wohnheimen. Bezüglich der Kapazität liegen einzelne Stellungnahmen der Studentenwerke vor. So bietet das Studentenwerk Göttingen insgesamt 181 Wohnungen für Studierende mit Kindern an, die 511 anrechenbaren Wohnheimplätzen entsprechen. Im Studentenwerk Hannover sind derzeit 64 von 2079 Wohnheimplätzen für Studie- rende mit Kindern geeignet. Das Studentenwerk Osnabrück hält (allein in den älteren Wohnheimen) in Osnabrück und Vechta insgesamt 17 Wohnungen und 27 Doppelappartements für Studierende mit Kindern bereit. Der Bedarf an Wohnheimplätzen für Studierende mit Kindern kann nur unter Vorbe- halten dauerhaft prognostiziert werden. Es ist grundsätzlich nicht absehbar, zu welchem Zeitpunkt ein entsprechender Wohnbedarf an den einzelnen Hochschulstand- orten nachgefragt wird. Im Einzelfall bereits vorgenommene Erhebungen unter den Studierenden hatten eine geringe Aussagekraft für nachfolgende Zeiträume. Eine solche Vorhersage erscheint jedoch entbehrlich, wenn bei der notwendigen weiteren Schaffung von Wohnheimplätzen sichergestellt wird, daß die Ausstattung auch den besonderen Bedürfnissen von Studierenden mit Kindern gerecht wird. Zu 7: In Übereinstimmung mit den von der Hochschulrektorenkonferenz (HRK) und der Kultusministerkonferenz (KMK) beschlossenen „Allgemeinen Bestimmungen für Diplomprüfungsordnungen“ und „Allgemeinen Bestimmungen für Magisterprüfungs- ordnungen‘ ist nach den örtlichen Hochschulprüfungsordnungen jeweils aus „trifti- gen“ Gründen ein Rücktritt von einer Prüfung oder das Hinausschieben eines Termins für die Abgabe einer schriftlichen Prüfungsarbeit zulässig. Diese triftigen Gründe lie- gen bei Schwangerschaft und Geburt vor und führen auf Antrag regelmäßig zu einer Verschiebung von Prüfungs- und Abgabeterminen um die im Mutterschutzgesetz ge- nannten Fristen. Darüber hinaus eröffnen die Hochschulprüfungsordnungen regel- mäßig die Rücknahme einer Meldung zur Prüfung ohne besondere Begründung inner- halb bestimmter Fristen.
Niedersächsischer Landtag — Zwölfte Wahlperiode Drucksache 12/5667 Um mm nn Von den Regelungen des Mutterschutzes zu unterscheiden ist der Erziehungsurlaub nach den Bestimmungen des Bundeserziehungsgeldgesetzes. Auch der Erziehungsur- laub könnte nach den Umständen des Einzelfalles ein triftiger Grund 1. S. der Prüfungs- ordnungsvorschriften sein, allerdings in engeren zeitlichen Grenzen als der Erziehungs- urlaub selbst. So ist in einem mir bekanntgewordenen Fall das Verfahren einer Magisterprüfung wegen eines Erziehungsurlaubs um sechs Monate ab dem Geburtster- min unterbrochen worden. Da die Hochschulprüfungsordnungen keine prüfungsfristen normieren, die bei Nichteinhaltung Sanktionen zur Folge hätten, entsteht Studieren- den jedenfalls prüfungsrechtlich kein Nachteil, wenn sie ihre Prüfungen in einer ande- ren Zeitfolge als nach der Prüfungsordnung vorgesehen durchführen. Daher haben die bisherigen Erfahrungen auch gezeigt, daß Prüfungsrecht — im Gegensatz zu den star- ken Regelungen des Arbeitsrechts — eine flexible und den jeweiligen Interessen der Examenskandidatinnen Rechnung tragende Handhabung eröffnet. Von daher sind konkrete Maßnahmen nicht geplant und nicht erforderlich. Im übrigen schreibt die NHG-Novelle fest, daß seitens der Hochschulen bei der Ausge- staltung von Studium und Prüfung der Lebenssituation von Frauen verstärkt Rechnung getragen wird. Zu 8: Die Landesregierung hat keine speziellen Regelungen getroffen, damit Zeiten von Mutterschafts- und Erziehungsurlaub nicht auf die Höchstfristen einer Beurlaubung vom Studium angerechnet werden. Eine spezielle Regelung für diesen Fall wird auch nicht für erforderlich gehalten. Die auf Grund von & 38 Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG) von den Hochschu- len erlassenen und vom Niedersächsischen Ministerium für Wissenschaft und Kultur (MWK) genehmigten Immarrikulationsordnungen regeln überwiegend einheitlich, daß eine Studentin oder ein Student auf ihren oder seinen Antrag innerhalb einer bestimm- ten Frist nach Semesterbeginn beurlaubt werden kann, wenn ein wichtiger Grund nach- gewiesen ist. Von der üblichen Festsetzung einer Beurlaubungs-Höchstdauer von vier Semestern sind nach den Immatrikulationsordnungen aller Hochschulen Ausnahmen möglich, und zwar entweder wiederum beim Vorliegen wichtiger Gründe (acht Hoch- schulen), oder es handelt sich von vornherein um eine Höchstdauer von „in der Regel“ nicht mehr als vier Semestern (12 Hochschulen). Zu 9: Entsprechende Fälle sind der Landesregierung bisher nicht bekannt geworden. Sollte ein Bedarf bestehen, könnte die Möglichkeit eines Teilzeitpraktikums durch besondere Bestimmungen geregelt werden. Im übrigen sind die Hochschulen durch die neue Bestimmung in $ 14 Abs. 3 NHG (n.F.) aufgefordert, bei der Planung der Lehrangebote auch die Möglichkeit eines Teil- zeitstudiums mit zu bedenken. Ergebnisse liegen hierzu jedoch noch nicht vor. Zu 10: Für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst der betreffenden Laufbahn im öffent- lichen Dienst ist als allgemeine Höchstaltersgrenze generell die Vollendung des 35. Lebensjahres vorgeschrieben. Bei Bewerberinnen und Bewerbern, die wegen Berreu- ung mindestens eines mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter 18 Jahren von einer Bewerbung um Einstellung vor Vollendung des 35. Lebensjahres abgesehen haben, tritt an die Stelle des Höchstalters von 35 Jahren ein Höchstalter von 38 Jahren (vgl. $ 14 Abs. 4 der Niedersächsischen Laufbahnverordnung — NIVO —
Niedersächsischer Landtag — Zwölfte Wahlperiode Drucksache 12/5667 i.d.F. vom 28. 8. 1984 — Nieders. GVBl. S. 193 —, geändert dutch Verordnung vom 10. 12. 1991 — Nieders. GVBl. S. 345 —). Die höhere Höchstaltersgrenze dürfte insbe- sondere für Hochschulabsolventinnen und Hochschulabsolventen mit Kindern in Be- tracht kommen. Eine gesetzliche oder im Erlaßwege vorgeschriebene Altersgrenze für die Berufung von Professorinnen und Professoren in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gibt es in Nie- dersachsen nicht. Der Kabinettsbeschluß über die Altersgrenze nach $ 48 Abs. 1 Lan- deshaushaltsordnung (LHO) vom 19. 4. 1988 (Nds. MBl. S. 403), demzufolge über 50 Jahre alte Bewerberinnen und Bewerber grundsätzlich nicht in das Beamtenverhältnis eingestellt werden dürfen, nimmt Professorinnen und Professoren ausdrücklilch aus. Allerdings wird bei älteren Bewerbern oder Bewerberinnen in jedem Einzelfall sorgfäl- tig geprüft, ob das Landesinteresse die Berufung zur Professorin oder zum Professor im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit trotz der damit verbundenen Versorungslasten recht- fertigt. Ferner ist bei der Besetzung von Professuren im Rahmen des Fiebiger-Programms eine spezielle Altersgrenze (45. Lebensjahr) festgelegt, da dieses Programm ausschließlich der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses dient. Eine Ausnahme von der Altersgrenze ist vorgesehen, wenn der wissenschaftliche Werdegang u.a. durch eine Familienphase unterbrochen worden ist. Damit sollen insbesondere die biographischen Besonderheiten von Frauen berücksichtigt werden. Zu 11: Im Rahmen des Hochschulsonderprogramms II stehen den Hochschulen jährlich 1,6 Mio. DM für spezielle frauenfördernde Maßnahmen zur Verfügung. Die Mittel können in Anspruch genommen werden für den Abschluß von Teilzeitarbeitsverhältnis- sen sowie für die Vergabe von Kontaktstipendien, Wiedereinstiegsstipendien und Werkverträge mit Wissenschaftlerinnen, deren wissenschaftlicher Werdegang durch eine Familienphase unterbrochen worden ist. Dieser Teil des Hochschulsonderprogramms II wird zu 55 % vom Bund und zu 45 % vom Land finanziert. Zu 12: Das Beratungsangebot der allgemeinen Studienberatung der Hochschulen und das soziale Beratungsangebot der Studentenwerke umfaßt auch die Beratung von Studie- renden mit Kindern. In der Regel sind bei den Studentenwerken die sozial- und psycho- soziale Beratungsstelle bzw. der Sozial- und Gesundheitsdienst Anlaufstelle für rat- suchende Studierende mit Kindern. Das Studentenwerk Braunschweig gibt eine eigene Informationsbroschüre „Studieren mit Kindern‘ mit Hinweisen, Adressen und Ratschlägen heraus. Verschiedene andere Studentenwerke behandeln dieses Thema in den von ihnen her- ausgegebenen allgemeinen Informationsbroschüren. Zu 13: Der Landesregierung sind die hier beschriebenen studentischen Forderungen bisher nicht bekannt geworden. Auch an die niedersächsischen Studentenwerke wurde diesbe- zügliche Forderungen noch nicht herangetragen. Das in Betracht kommende Angebot für Studierende mit Kindern ist je nach individuel- ler Situation so vielfältig, daß angesichts der weit gefächerten Zuständigkeitsregelungen die Konzentration der Beratung und der Leistungsbeantragung und -bewilligung an einer Stelle in der Universität als nicht durchführbar erscheint.
Niedersächsischer Landtag — Zwölfte Wahlperiode Drucksache 12/5667 a nn > mm nn Zu 14: Die Landesregierung beabsichtigt derzeit nicht, über die dargestellten vielfältigen Regelungen und die allgemein notwendige Verbesserung der Lebenssituation von Eltern und insbesondere alleinerziehenden Müttern und Vätern hinaus, weitere Sonder- maßnahmen für Studierende zu ergreifen. Schuchardt (Ausgegeben am 30. 11. 1993) 7