Neue Wege der Stadt Osnabrück zur Sicherung von Betreuungsleistungen im Betreuten Wohnen

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Niedersächsischer Landtag — 13. Wahlperiode Drucksache 13 / 2695

 

Kleine Anfrage mit Antwort

Wortlaut der Kleinen Anfrage
des Abg. Jordan (GRÜNE), eingegangen am 20. 12. 1996

Betr.: Neue Wege der Stadt Osnabrück zur Sicherung von Betreuungsleistungen im
Betreuten Wohnen

Die Stadt Osnabrück vertritt in der Frage der Bewilligung von Betreuungskostenpauschalen
für das Betreute Wohnen die Auffassung, daß das Betreute Wohnen erst dann als Leistung
der Sozialhilfe greift, wenn die Möglichkeiten des Betreuungsgesetzes ausgeschöpft sind. Sie
hat’ daher in einem Ablehnungsbescheid an einen Bewohner einer betreuten Einrichtung
dem Betroffenen empfohlen, sich erneut um die Bestellung eines Berufsbetreuers nach Be-
treuungsgesetz (BTG) zu kümmern, der dann nach Einschätzung des zuständigen Sozialam-
tes den für den Betroffenen bestehenden Betreuungsbedarf in vollem Umfang abdecken
könne. Der Betroffene hatte zuvor die gesetzliche Betreuung nach BTG nicht mehr akzep-
tiert und eine Aufhebung der Betreuungsbestellung erreicht.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie unterscheiden sich die Leistungen des Betreuungstechts von den nach BSHG
($ 39 ££.) zu gewährenden Leistungen für Betreuung?

2. Teilt die Landesregierung die Auffassung der Stadt Osnabrück, daß sozialhilferechtliche
Leistungen, so auch für das Betreute Wohnen, erst dann in Anspruch genommen werden
können, wenn die Möglichkeiten des BTG ausgeschöpft sind?

3. Wenn Betroffene aufgrund ihrer persönlichen Entwicklung die Aufhebung eines Betreu-
ungsverhältnisses nach BTG beantragen und erreichen, ist dies Ausdruck der gewachse-
nen Fähigkeit zu mehr Selbstständigkeit und eigenständiger Entscheidungskompetenz.
Teilt die Landesregierung die Auffassung der Stadt Osnabrück, aus Gründen der
Kostenersparnis erneut eine gerichtlich bestellte Betreuung gegen den Willen der Betrof-
fenen zu verlangen, die gar nicht mehr zu sein braucht?

4. Ab welchem Grad der Verselbständigung der Bewohner in Einrichtungen des Betreuten
Wohnens können Leistungen für die Betreuung versagt werden?

5. Welche Schritte wird die Landesregierung z.B. im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht unter-
nehmen, damit sozialhilferechtliche Leistungen für das Betreute Wohnen unbeschadet
einer gerichtlich bestellten Betreuung den Betroffenen gewährleistet werden?

(An die Staatskanzlei übersandt am 2. 1. 1997 - 11/721 — 709)
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in

Niedersächsischer Landtag — 13. Wahlperiode

Antwort der Landesregierung

Niedersächsisches Sozialministerium Hannover, den 12.2. 1997
- Z/1.1 - 01 425/01 (103) -

Den im Vorspann der Kleinen Anfrage dargestellten Sachverhalt hat die Landesregierung
nicht überprüft. \

Dieses vorausgeschickt, beantworte ich die einzelnen Fragen wie folgt:

Zul:

Das Rechtsinstitit der Betreuung nach $$ 1896 bis 1901 i Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),
das an die Stelle der Entmündigung und Vormundschaft über Volljährige sowie der Ge-
brechlichkeitspflegschaft getreten ist, zielt darauf ab, geistig behinderten und psychisch kran-
ken Menschen das Recht zur freien Entfaltung der Persönlichkeit und das Selbstbestim-
mungstecht so weit wie möglich zu erhalten.

Die Bestellung eines Betreuers kommt in Betracht, wenn ein Volljähriger aufgrund einer
psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine
Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann ($ 1896 Abs. I Satz 1 BGB). Als
„Angelegenheiten“ sind einerseits solche aus dem Bereich der Personensorge, andererseits
Vermögensangelegenheiten zu verstehen.

In jedem Fall muß es sich um Rechtsangelegenheiten handeln. Denn nach $ 1896 Abs. 2
Satz 2 und $ 1902 BGB hat der Betreuer innerhalb seines Aufgabenkreises die Stellung eines
gesetzlichen Vertreters. Soweit es keiner rechtlichen Vertretung bedarf, fehlt os an der Er-
forderlichkeit der Anordnung der Betreuung,

Im Unterschied dazu stellt das „Betreute Wohnen‘ eine besondere - ambulante -— Furm Jer
Eingliederungshilfe nach $$ 39, 40 BSHG dar.

Als konkrete Ililfemaßnahmen kommen z.B. Ililfen bei der Verbesserung persönlicher
Fähigkeiten (Wohntaumgestaltung, Tag-Nacht-Rhythmus), bei der Aufnahme und Gestal-
tung sozialer Beziehungen (Partnerschaft, Nachbarschaft), bei der Tagesgestaltung, aber auch
bei der Inanspruchnahme von rechtlichen Möglichkeiten in Betracht. Im übrigen wird auf
die Ausführungen in der Antwort der Landesregierung auf die Große Anfrage betr. „Mür
Betreutes Wohnen in Niedersachsen“ (Drs 13/2183) hingewiesen.

Nach $ 39 BSHG ist Eingliederungshilfe wesentlich körperlich, geistig oder seelisch behin-
derten Menschen zu gewähren. Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, eine drohende Behin-
derung zu verhüten oder eine vorhandene Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen
oder zu mildern und den bzw. die Behinderte in die Gesellschaft einzugliedern ($ 39 Abs. 3
Satz 1 BSHG). Einen abschließenden Katalog von Einzelmaßnahmen der Eingliederungs-
hilfe gibt es nicht. Die Aufzählung in $ 40 ist lediglich beispielhaft. Art, Form und Maß
der Sozialhilfe richten sich vielmehr nach der Besonderheit des Einzelfalles ($3 Abs. I
Satz 1 BSTIG).

Hieraus folgt, daß der Katalog der möglichen Maßnahmen der Fingliederungshilfe einerseits
weiter ist als die Besorgung von Rechtsangelegenheiten, daß andererseits jedoch die mögli-
chen Maßnahmen der Eingliederungshilfe auch die Besorgung von Rechtsangelegenheiten
umfaßt.

Zu 2 und 3:

Die Ablehnung eines Antrages auf Eingliederungshilfe, soweit sich dieser Antrag auch auf
die Besorgung von Rechtsangelegenheiten bezieht, wäre unter Hinweis auf die Möglichkeiten
des Betreuungsrechtes nur dann begründet, wenn Maßnahmen der Eingliederungshilfe ge-

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genüber der Bestellung eines Betreuers nach $ 1896 Abs. 1 BGB nachrangig wären
(Grundsatz der Nachrangigkeit, $ 2 BSHG). Dies ist nach Auffassung der Landesregierung
nicht der Fall. Zwar ist einer betroffenen Person ein Antragsrecht auf Bestellung eines Be-
treuers eingeräumt. Die Betreuung kann jedoch nur angeordnet werden, wenn eine Betreu-
ung objektiv erforderlich ist.

In der Einzelbegründung zum Regierungsentwurf des Betreuungsgesetzes (BT-Dres.
11/4528, S. 115, 121 £) war dazu ausgeführt: „Eine tatsächliche Betreuungsbedürftigkeit des
Betroffenen erfordert vielfach keine Betreuung nach bürgerlichem Recht, weil seine Angele-
genheiten auch durch andere Hilfen ebensogut besorgt werden können. Neben Hilfen durch
die Familie, durch Bekannte oder Nachbarn kommen hier auch die mannigfachen Hilfen in
Betracht, die durch Verbände oder durch die öffentliche Hand angeboten werden, so insbe-
sondere dutch die sozialen Dienste; sie haben gegenüber der Betreuung den Vorteil, daß
bei ihnen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, der hierdurch Rechtsmacht erhält.“ Diese
Zielsetzung des Gesetzgebers hat insbesondere in der Regelung des $ 1896 Abs. 2
Satz 2 BGB ihren Niederschlag gefunden. Danach ist eine Betreuung u.a. nicht erforderlich,
soweit die Angelegenheit des Volljährigen „...durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzli-
cher Vertreter bestellt wird, ebensogut wie durch einen Betreuer besorgt werden können.“

Zu 4:

Eingliederungshilfe ist nach dem Maßstab der Erforderlichkeit zu gewähren ($$ 2 Abs. 1,3
Abs. 1, 4 Abs. 2 BSHG). Eingliederungshilfe in der Form des „Betreuten Wohnens“ stellt
eine längerfristige Form der Hilfe dar, die nur dann erforderlich im Sinne der genannten
Vorschriften ist, wenn auch ein regelmäßig wiederkehrender Hilfebedarf auf längere Sicht
anzunehmen ist. Hat die Entwicklung des behinderten Menschen dagegen einen Grad der
Selbständigkeit erreicht, der lediglich punktuelle, zeitlich begrenzte Hilfemaßnahmen erfor-
dert, bedarf es keiner Eingliederungshilfemaßnahmen in der Form des „Betreuten Woh-
nens“.

Zu 5:

Die örtlichen Träger der Sozialhilfe nehmen ihre Aufgaben im eigenen Wirkungskreis wahr
($1 Abs. 1 Nds. Ausführungsgesetz zum BSHG), dabei unterliegen sie nur der Rechtmäßig-
keitskontrolle durch die Kommunalaufsichtsbehörde. Im Hinblick auf diese Zuständigkeits-
verteilung sind diese Antwort und der Text der zugrunde liegenden Kleinen Anfrage der
Bezirksregierung Weser-Ems mit der Bitte zugeleitet worden, dem Sachverhalt nachzugehen
und die Rechtmäßigkeit des Verhaltens der Stadt Osnabrück zu prüfen.

Dr. Weber

(Ausgegeben am 5. 3. 1997) 3
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