Neue Wege der Stadt Osnabrück zur Sicherung von Betreuungsleistungen im Betreuten Wohnen
Niedersächsischer Landtag — 13. Wahlperiode Drucksache 13 / 2695 Kleine Anfrage mit Antwort Wortlaut der Kleinen Anfrage des Abg. Jordan (GRÜNE), eingegangen am 20. 12. 1996 Betr.: Neue Wege der Stadt Osnabrück zur Sicherung von Betreuungsleistungen im Betreuten Wohnen Die Stadt Osnabrück vertritt in der Frage der Bewilligung von Betreuungskostenpauschalen für das Betreute Wohnen die Auffassung, daß das Betreute Wohnen erst dann als Leistung der Sozialhilfe greift, wenn die Möglichkeiten des Betreuungsgesetzes ausgeschöpft sind. Sie hat’ daher in einem Ablehnungsbescheid an einen Bewohner einer betreuten Einrichtung dem Betroffenen empfohlen, sich erneut um die Bestellung eines Berufsbetreuers nach Be- treuungsgesetz (BTG) zu kümmern, der dann nach Einschätzung des zuständigen Sozialam- tes den für den Betroffenen bestehenden Betreuungsbedarf in vollem Umfang abdecken könne. Der Betroffene hatte zuvor die gesetzliche Betreuung nach BTG nicht mehr akzep- tiert und eine Aufhebung der Betreuungsbestellung erreicht. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie unterscheiden sich die Leistungen des Betreuungstechts von den nach BSHG ($ 39 ££.) zu gewährenden Leistungen für Betreuung? 2. Teilt die Landesregierung die Auffassung der Stadt Osnabrück, daß sozialhilferechtliche Leistungen, so auch für das Betreute Wohnen, erst dann in Anspruch genommen werden können, wenn die Möglichkeiten des BTG ausgeschöpft sind? 3. Wenn Betroffene aufgrund ihrer persönlichen Entwicklung die Aufhebung eines Betreu- ungsverhältnisses nach BTG beantragen und erreichen, ist dies Ausdruck der gewachse- nen Fähigkeit zu mehr Selbstständigkeit und eigenständiger Entscheidungskompetenz. Teilt die Landesregierung die Auffassung der Stadt Osnabrück, aus Gründen der Kostenersparnis erneut eine gerichtlich bestellte Betreuung gegen den Willen der Betrof- fenen zu verlangen, die gar nicht mehr zu sein braucht? 4. Ab welchem Grad der Verselbständigung der Bewohner in Einrichtungen des Betreuten Wohnens können Leistungen für die Betreuung versagt werden? 5. Welche Schritte wird die Landesregierung z.B. im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht unter- nehmen, damit sozialhilferechtliche Leistungen für das Betreute Wohnen unbeschadet einer gerichtlich bestellten Betreuung den Betroffenen gewährleistet werden? (An die Staatskanzlei übersandt am 2. 1. 1997 - 11/721 — 709)
in Niedersächsischer Landtag — 13. Wahlperiode Antwort der Landesregierung Niedersächsisches Sozialministerium Hannover, den 12.2. 1997 - Z/1.1 - 01 425/01 (103) - Den im Vorspann der Kleinen Anfrage dargestellten Sachverhalt hat die Landesregierung nicht überprüft. \ Dieses vorausgeschickt, beantworte ich die einzelnen Fragen wie folgt: Zul: Das Rechtsinstitit der Betreuung nach $$ 1896 bis 1901 i Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), das an die Stelle der Entmündigung und Vormundschaft über Volljährige sowie der Ge- brechlichkeitspflegschaft getreten ist, zielt darauf ab, geistig behinderten und psychisch kran- ken Menschen das Recht zur freien Entfaltung der Persönlichkeit und das Selbstbestim- mungstecht so weit wie möglich zu erhalten. Die Bestellung eines Betreuers kommt in Betracht, wenn ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann ($ 1896 Abs. I Satz 1 BGB). Als „Angelegenheiten“ sind einerseits solche aus dem Bereich der Personensorge, andererseits Vermögensangelegenheiten zu verstehen. In jedem Fall muß es sich um Rechtsangelegenheiten handeln. Denn nach $ 1896 Abs. 2 Satz 2 und $ 1902 BGB hat der Betreuer innerhalb seines Aufgabenkreises die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Soweit es keiner rechtlichen Vertretung bedarf, fehlt os an der Er- forderlichkeit der Anordnung der Betreuung, Im Unterschied dazu stellt das „Betreute Wohnen‘ eine besondere - ambulante -— Furm Jer Eingliederungshilfe nach $$ 39, 40 BSHG dar. Als konkrete Ililfemaßnahmen kommen z.B. Ililfen bei der Verbesserung persönlicher Fähigkeiten (Wohntaumgestaltung, Tag-Nacht-Rhythmus), bei der Aufnahme und Gestal- tung sozialer Beziehungen (Partnerschaft, Nachbarschaft), bei der Tagesgestaltung, aber auch bei der Inanspruchnahme von rechtlichen Möglichkeiten in Betracht. Im übrigen wird auf die Ausführungen in der Antwort der Landesregierung auf die Große Anfrage betr. „Mür Betreutes Wohnen in Niedersachsen“ (Drs 13/2183) hingewiesen. Nach $ 39 BSHG ist Eingliederungshilfe wesentlich körperlich, geistig oder seelisch behin- derten Menschen zu gewähren. Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, eine drohende Behin- derung zu verhüten oder eine vorhandene Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und den bzw. die Behinderte in die Gesellschaft einzugliedern ($ 39 Abs. 3 Satz 1 BSHG). Einen abschließenden Katalog von Einzelmaßnahmen der Eingliederungs- hilfe gibt es nicht. Die Aufzählung in $ 40 ist lediglich beispielhaft. Art, Form und Maß der Sozialhilfe richten sich vielmehr nach der Besonderheit des Einzelfalles ($3 Abs. I Satz 1 BSTIG). Hieraus folgt, daß der Katalog der möglichen Maßnahmen der Fingliederungshilfe einerseits weiter ist als die Besorgung von Rechtsangelegenheiten, daß andererseits jedoch die mögli- chen Maßnahmen der Eingliederungshilfe auch die Besorgung von Rechtsangelegenheiten umfaßt. Zu 2 und 3: Die Ablehnung eines Antrages auf Eingliederungshilfe, soweit sich dieser Antrag auch auf die Besorgung von Rechtsangelegenheiten bezieht, wäre unter Hinweis auf die Möglichkeiten des Betreuungsrechtes nur dann begründet, wenn Maßnahmen der Eingliederungshilfe ge- Drucksache 13/2695
Niedersächsischer Landtag - 13. Wahlperiode Drucksache 13/2695 genüber der Bestellung eines Betreuers nach $ 1896 Abs. 1 BGB nachrangig wären (Grundsatz der Nachrangigkeit, $ 2 BSHG). Dies ist nach Auffassung der Landesregierung nicht der Fall. Zwar ist einer betroffenen Person ein Antragsrecht auf Bestellung eines Be- treuers eingeräumt. Die Betreuung kann jedoch nur angeordnet werden, wenn eine Betreu- ung objektiv erforderlich ist. In der Einzelbegründung zum Regierungsentwurf des Betreuungsgesetzes (BT-Dres. 11/4528, S. 115, 121 £) war dazu ausgeführt: „Eine tatsächliche Betreuungsbedürftigkeit des Betroffenen erfordert vielfach keine Betreuung nach bürgerlichem Recht, weil seine Angele- genheiten auch durch andere Hilfen ebensogut besorgt werden können. Neben Hilfen durch die Familie, durch Bekannte oder Nachbarn kommen hier auch die mannigfachen Hilfen in Betracht, die durch Verbände oder durch die öffentliche Hand angeboten werden, so insbe- sondere dutch die sozialen Dienste; sie haben gegenüber der Betreuung den Vorteil, daß bei ihnen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, der hierdurch Rechtsmacht erhält.“ Diese Zielsetzung des Gesetzgebers hat insbesondere in der Regelung des $ 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB ihren Niederschlag gefunden. Danach ist eine Betreuung u.a. nicht erforderlich, soweit die Angelegenheit des Volljährigen „...durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzli- cher Vertreter bestellt wird, ebensogut wie durch einen Betreuer besorgt werden können.“ Zu 4: Eingliederungshilfe ist nach dem Maßstab der Erforderlichkeit zu gewähren ($$ 2 Abs. 1,3 Abs. 1, 4 Abs. 2 BSHG). Eingliederungshilfe in der Form des „Betreuten Wohnens“ stellt eine längerfristige Form der Hilfe dar, die nur dann erforderlich im Sinne der genannten Vorschriften ist, wenn auch ein regelmäßig wiederkehrender Hilfebedarf auf längere Sicht anzunehmen ist. Hat die Entwicklung des behinderten Menschen dagegen einen Grad der Selbständigkeit erreicht, der lediglich punktuelle, zeitlich begrenzte Hilfemaßnahmen erfor- dert, bedarf es keiner Eingliederungshilfemaßnahmen in der Form des „Betreuten Woh- nens“. Zu 5: Die örtlichen Träger der Sozialhilfe nehmen ihre Aufgaben im eigenen Wirkungskreis wahr ($1 Abs. 1 Nds. Ausführungsgesetz zum BSHG), dabei unterliegen sie nur der Rechtmäßig- keitskontrolle durch die Kommunalaufsichtsbehörde. Im Hinblick auf diese Zuständigkeits- verteilung sind diese Antwort und der Text der zugrunde liegenden Kleinen Anfrage der Bezirksregierung Weser-Ems mit der Bitte zugeleitet worden, dem Sachverhalt nachzugehen und die Rechtmäßigkeit des Verhaltens der Stadt Osnabrück zu prüfen. Dr. Weber (Ausgegeben am 5. 3. 1997) 3