Niedersächsischer Landtag — Zwölfte Wahlperiode Drucksache 12/6317
Antwort auf eine Kleine Anfrage
— Drucksache 12/6163 —
Wortlaut der Kleinen Anfrage des Abg. Schirmbeck (CDU) - Drs 12/6163
Betr.: Keine Ausbildungsförderung bei Aufstiegsfortbildung
Ein Bürger aus meinem Wahlkreis besuchte einen Lehrgang an der „Bundesfachlehranstalt
für Elektrotechnik e.V.“ in Oldenburg. Für die Ausbildungszeit stellte er einen Bafög-An-
trag. Dieser Bafög-Antrag konnte längere Zeit nicht bearbeitet werden, weil die Bezirksre-
gierung Weser-Ems den Vorgang nicht bearbeitet hat.
Nachdem es mir auf dem Telefonweg längere Zeit nicht gelungen war, mit den zuständi-
gen Leuten bei der Bezirksregierung Weser-Ems Kontakt aufzunehmen, habe ich schrift-
lich interveniert. Die Bezirksregierung Weser-Ems wurde dann aktiv, leider mit negarivem
Ergebnis.
Sowohl bei den betroffenen Bürgern als auch bei der Bundesfachlehranstalt für Elektro-
technik e.V. ist diese Entscheidung auf Unverständnis getroffen, weil grundsätzlich alle
politisch Verantwortlichen immer wieder beteuern, daß die berufliche Bildung aufgewer-
tet werden muß, andererseits die AFG-Förderung ab Januar 1994 beispielsweise eingestellt
wurde.
Ich frage die Landesregierung:
Warum wird an Fachhochschulen eine Bafög-Förderung befürwortet und Teilnehmern
der Aufstiegsfortbildung „Technischer Fachwirt der Elektrohandwerke“ keine Förderung
gewährt, obwohl die Bedeutung des Mittelstandes für die deutsche Wirtschaft von nie-
mandem in Frage gestellt wird?
Antwort der Landesregierung
Niedersächsisches Ministerium Hannover, den 26. 5. 1994
für Wissenschaft und Kultur °
— 401 - 01 420/5 - 12/6163 —
Die Landesregierung mißt der Förderung des Mittelstandes bekanntlich eine große Be-
deutung zu. Dieses Bestreben entbindet jedoch nicht von der ordnungsgemäßen Anwen-
dung gesetzlicher Vorschriften. Bei der Zuerkennung von Leistungen nach dem Bundes-
ausbildungsförderungsgeserz (BAf6G) sind die in Niedersachsen für die Durchführung
dieses Bundesgesetzes zuständigen Dienststellen an die Festlegungen des Gesetzgebers ge-
Niedersächsischer Landtag — Zwölfte Wahlperiode
bunden. Für die Teilnehmer der an der Bundesfachlehranstalt für Elektrotechnik e.V. in
Oldenburg durchgeführten Lehrgänge zum Technischen Fachwirt der Elektrohandwerke
lassen die Regelungen des BAföG eine Förderung nicht zu.
Als Rechtsgrundlage für die Einbeziehung der genannten Lehrgänge in den Förderungs-
bereich des BAföG kann nur die Vorschrift des $ 2 Abs. 2 BAföG in Betracht kommen.
Demnach müßten die Lehrgänge als Ergänzungsschule i. S. des niedersächsischen Schul-
rechts angesehen werden können. Die schulfachliche Prüfung hat jedoch ergeben, daß so-
wohl der ein- als auch der zweijährige Lehrgang zum Technischen Fachwirt der Elektro-
handwerke nicht als Schule i. S. der Vorschriften des Niedersächsischen Schulgesetzes und
damit auch nicht als Ergänzungsschule i.$. des $ 2 Abs. 2 BAföG angesehen werden kön-
nen. Bei diesen Lehrgängen handelt es sich vielmehr um berufliche Fortbildung i. S. der
Handwerksordnung.
Zur Förderung der Teilnahme an beruflichen Fortbildungsmaßnahmen ist die Deutsche
Ausgleichsbank von der Bundesregierung mit der Durchführung eines Darlehenspro-
gramms beauftragt worden. Die Darlehen werden durch Zinszuschüsse aus dem Bundes-
haushalt verbilligt. Die für die berufliche Fortbildung zuständige Stelle - hier die Hand-
werkskammer - stellt fest, ob die Maßnahme ganz. oder teilweise förderungsfähig ist.
Demgegenüber ist mit der Vorschrift des $ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BAföG für die Förde-
rung der Studierenden an Fachhochschulen eine rechtliche Grundlage vorhanden.
Schuchardt
(Ausgegeben am 9. 6. 1994)
Drucksache 12/6317