Politikverdrossenheit im Unterricht gefördert?

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Niedersächsischer Landtag − 14. Wahlperiode                                                       Drucksache 14/2249 Kleine Anfrage mit Antwort Wortlaut der Kleinen Anfrage der Abg. Frau Schwarz (CDU), eingegangen am 28. November 2000 Politikverdrossenheit im Unterricht gefördert? Im November 1996 ist der 1982 in Adana/Türkei geborene kurdische Schüler Hasan nach Deutschland eingereist. Im Mai 1997 wurde er unter der Anschrift seines Onkels bei dem Einwohnermeldeamt der Stadt Delmenhorst angemeldet, und er besuchte die Hauptschule in Delmenhorst. Seine Eltern wohnen noch in der Türkei. Eine Aufenthaltsgenehmigung wurde nicht erteilt, sodass im Juli 1997 ein Asylantrag gestellt wurde. Dieser wurde dar- auf gestützt, dass Mitglieder der Großfamilie von Hasan in der Türkei der politischen Verfolgung ausgesetzt wären. Der Asylantrag wurde durch Bescheid vom 17.06.1998 ab- gelehnt. Die dagegen vor dem Verwaltungsgericht Oldenburg erhobene Anfechtungskla- ge blieb erfolglos. Die Stadt Delmenhorst hat wiederholt in der Presse darauf hingewiesen, dass unbegleite- ten Minderjährigen kein Aufenthaltsrecht zusteht. Der Antrag auf Asyl wegen politischer Verfolgung wurde von dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge geprüft und abgelehnt. An diese auch durch das Verwaltungsgericht Oldenburg bestätigte Entscheidung ist die Stadt Delmenhorst gebunden. Das Niedersächsische Innenministeri- um hatte über die Bezirksregierung Weser-Ems mitgeteilt, dass die Stadt Delmenhorst keine Möglichkeit einer weiteren Duldung und Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung hat. Da Hasan in Delmenhorst die Hauptschule West mit Erfolg besucht, hatte die Stadt Del- menhorst sich jedoch bereit erklärt, den weiteren Aufenthalt bis zum Abschluss des 9. Schuljahres im August 2000 zu dulden. Danach sollte eine Rückführung in die Türkei erfolgen, welcher der mittlerweile volljährige Schüler auch zugestimmt hatte. Der Schü- ler war jedoch untergetaucht, als die Rückführung stattfinden sollte, und hat nun Kir- chenasyl in der Bremer Friedensgemeinde. Zahlreiche Initiativen haben sich für einen weiteren Aufenthalt von Hasan in Delmen- horst eingesetzt, damit er auch das 10. Schuljahr vollenden kann. Auch einige Lehrer und die Schulleiterin der Hauptschule West hatten sich in ihrer Freizeit und teilweise auch im Unterricht intensiv für den weiteren Verbleib des Schülers eingesetzt und auch ihre Schüler dazu ermutigt. Diese Ermutigung erfolgte, obwohl den Lehrern bekannt war, dass die Stadt Delmenhorst gesetzliche Vorgaben einzuhalten hat und in dieser Angelegenheit keinen Handlungsspielraum hatte. So forderten Lehrer und Schüler gemeinsam in einer Unterschriftenliste die städtische Ausländerbehörde auf, dem Schüler ein Bleiberecht zu gewähren. Im Unterricht wurde Bezug auf die schwierige Situation des kurdischen Jun- gen genommen und auch über die fehlgeschlagene Abschiebung und dessen Untertau- chen berichtet. Am 26.09.2000, einem Dienstag, besuchte ihn die Klasse 10 a, in welcher der Junge vorher war, nach der 4. Unterrichtsstunde gemeinsam mit dem Klassenlehrer in der Friedensgemeinde in Bremen, wo er sich zurzeit im Kirchenasyl befindet. Nach einem in den Medien öffentlich ausgetragenen Streit zwischen den Unterstützern und der Stadt wurde deutlich, dass Hasan den Rat seines Rechtsanwaltes, den mit der Ausländerbehörde der Stadt Delmenhorst ausgehandelten Kompromiss anzunehmen, aus- schlug, da das Medienbüro für Menschenrechte davon abgeraten hatte. Nunmehr hat Ha- san auf Anraten des Medienbüros den Wehrdienst in der Türkei verweigert, um eine er- neute Prüfung seines Asylbegehrens zu erreichen. 1
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Niedersächsischer Landtag – 14. Wahlperiode                                                        Drucksache 14/2249 Ich frage die Landesregierung: 1. Wie bewertet sie die Tatsache, dass die Schulleiterin und Lehrer der Hauptschule West in Delmenhorst die Rechtsordnung zumindest in Bezug auf die asylrechtlichen Regelungen massiv in Frage stellen? 2. Hält sie es für verantwortbar, dass im Unterricht politische Meinungsbildung in be- stimmte Richtungen unter weitgehender Missachtung rechtsstaatlicher Entscheidun- gen gelenkt wird? 3. Hat sie Kenntnis davon, ob die Schulklasse den Asylsuchenden am 29.09.2000 in dem Kirchenasyl in Bremen während der Unterrichtszeit besuchte? 4. Wenn ja, welcher Unterricht der Hauptschulklasse wurde während dieses Besuches nicht erteilt? 5. Wurde dieses Fehl an Unterricht nachgeholt? 6. Hält die Landesregierung es für die Förderung des Verständnisses für rechtsstaatliche Entscheidungen bei den Schülern für förderlich, wenn innerhalb der Schule gegenüber den Schülern Positionen vertreten werden, die mit den gesetzlichen Regelungen nicht konform gehen und daher auch nicht zum Erfolg führen können? 7. Welche Maßnahmen wird die Schulaufsichtsbehörde gegen diese Formen der politi- schen Meinungsbildung innerhalb der Schule ergreifen? 8. Hat die Landesregierung Kenntnis davon, ob es für die Schüler eine Möglichkeit gab, sich nach der Entscheidung des Niedersächsischen Landtages über die Petition in die- ser Sache im Wege einer Nachbetrachtung ein Bild über die Gründe der Ablehnung des Asylantrages zu verschaffen, um dadurch dass Verständnis für die Funktionsweise der Rechtsstaatlichkeit und der Demokratie zu fördern? (An die Staatskanzlei übersandt am 5. Dezember 2000 – II/721 – 723) Antwort der Landesregierung Niedersächsisches Kultusministerium                       Hannover, den 9. Februar 2001 – 01-01 420/5-II/721-723 – Das Verhalten der Schulleiterin der Hauptschule im Schulzentrum West in Delmenhorst sowie des Klassenlehrers im Zusammenhang mit dem Asylverfahren des Schülers Hassan war bereits Gegenstand einer Dienstaufsichtsbeschwerde. Die daraufhin von der Bezirks- regierung Weser-Ems, Außenstelle Osnabrück, vorgenommene Überprüfung der Vorwür- fe hat ergeben, dass den Beamten kein dienstrechtlich relevantes Fehlverhalten vorgewor- fen werden kann. Auch für die Einleitung weiterer dienstrechtlicher Überprüfungen wird keine Veranlassung gesehen. Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen wie folgt: Zu 1: Aus der Tatsache, dass die Schulleiterin und Lehrer der Hauptschule West in Delmen- horst zusammen mit Schülerinnen und Schülern sowie vielen anderen Personen in zuläs- siger Art und Weise den kurdischen Schüler Hassan bei seinen Bemühungen, die Aner- kennung als Asylberechtigter oder eine Aufenthaltsgenehmigung zu erlangen, unterstützt haben, kann nicht zwangsläufig geschlossen werden, dass sie die Rechtsordnung in Be- zug auf die asylrechtlichen Regelungen massiv infrage stellen. 2
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Niedersächsischer Landtag – 14. Wahlperiode                                                       Drucksache 14/2249 Schulen haben im Rahmen des gesetzlichen Bildungsauftrags nicht nur Wissensstoff, sondern auch die in § 2 Abs. 1 des NSchG genannten Wertvorstellungen zu vermitteln. Dazu gehört u. a., dass die Schülerinnen und Schüler befähigt werden, ihre Beziehungen zu anderen Menschen nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit, der Solidarität und der Toleranz zu gestalten, sich umfassend zu informieren, diese Informationen kritisch zu nutzen sowie Konflikte vernunftgemäß zu lösen aber auch zu ertragen. Eine kritische Behandlung von bestimmten Themen im Unterricht und in Projekten hat nicht schon deshalb eine Verletzung des den Beamten allgemein obliegenden Mäßigungs- und Neutralitätsgebotes zur Folge, weil dieses Engagement nicht bei jedermann Zustim- mung findet. Zu 2: Nein. Die Schülerinnen und Schüler waren bewegt und fühlten sich durch das Schicksal ihres ehemaligen Mitschülers Hassan direkt persönlich betroffen. Deswegen musste die pädagogische Aufarbeitung Bestandteil des Unterrichts in der Schule sein. In deren Ver- lauf hatten auch Wut, Enttäuschung und Resignation der Schülerinnen und Schüler ihren Platz und mussten aufgearbeitet werden. Eine politische Meinungsbildung in eine be- stimmte Richtung unter Missachtung rechtsstaatlicher Entscheidungen hat dabei nicht stattgefunden. Der Asylbewerber Hassan war als Schüler der Hauptschule Delmenhorst- West wegen seines Verhaltens sehr beliebt. Deswegen ist verständlich, warum sich seine Mitschülerinnen und Mitschüler von selbst vehement für ihn eingesetzt haben. Zu 3: Es ist zutreffend, dass die betreffende Schulklasse den ehemaligen Mitschüler Hassan in der Friedensgemeinde Bremen besucht hat. Zu 4: Die Schulfahrt nach Bremen wurde als Projekt unter Anrechnung bzw. anstelle einer Ver- fügungsstunde durchgeführt. Zu 5: Ein „Unterrichtsfehl“ hat es somit nicht gegeben. Vielmehr wurde sogar freiwillig we- sentlich mehr Unterrichtszeit aufgewendet, weil die Gesamtproblematik im Rahmen des Projektes unter Berücksichtigung aller Aspekte ausführlich aufgearbeitet worden ist. Zu 6: Der Schüler Hassan hat in legitimer Weise von seinen rechtlichen Möglichkeiten Gebrauch gemacht. Sympathiebekundungen aus der Schule bei der Durchsetzung dieser Möglichkeiten können auch dann bei der Förderung des Verständnisses für rechtsstaatli- che Entscheidungen herangezogen werden, wenn der Betroffene letztendlich mit seinem Begehren vor den Gerichten nicht durchdringen konnte. Im Übrigen wird auf die Antwort zu 2 verwiesen. Zu 7: Von der Schulaufsichtsbehörde sind keine Maßnahmen eingeleitet worden, weil die Schule in ausgewogener Weise alle Sichtweisen zur Bewertung der asylrechtlichen Re- gelungen vermittelt hat. Zu 8: Die Entscheidung des Niedersächsischen Landtages über die Petition in dieser Sache ist in der Schule bekannt geworden und im Unterricht entsprechend behandelt und gewür- digt worden, um das Verständnis der Schüler für die Funktionsweise der Rechtsstaatlich- keit und der Demokratie zu fördern. J ürgen s-P ie per (Ausgegeben am 23. Februar 2001)                                                                        3
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