Einrichtung einer neuen Kriminalfachinspektion bei der Polizeidirektion Hannover

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Niedersächsischer Landtag — Zehnte Wahlperiode Drucksache 10/3106

Antwort auf eine Kleine Anfrage
— Drucksache 10/2905 —

Betr.: Einrichtung einer neuen Kriminalfachinspektion bei der Polizeidirektion Han-
nover

Wortlaut der Kleinen Anfrage der Abg. Frau Schuran (Grüne) vom 19. 6. 1984

Die Polizeidirektion Hannover ist Anfang des Jahres neu gegliedert worden. Dabei wur-
de für die Bekämpfung der organisierten Kriminalität die Kriminalfachinspektion 8 ge-
bildet.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Gründe waren für die Einrichtung der neuen Kriminalfachinspektion 8 bei
der Polizeidirektion Hannover maßgebend, da es beim Landeskriminalamt Nieder-
sachsen bereits eine bestehende Dienststelle zur Bekämpfung der organiserten Kri-
minalität gibt (Dezernat 33)?

2. Sollen der Kriminalfachinspektion 8 (KFI 8) spezielle Deliktsbereiche zugeordnet
werden, oder soll sie personenorientiert und deliktsübergreifend arbeiten?

3. Mit wie vielen Beamten ist die KFI 8 besetzt?
4. Worin unterscheidet sich die KFI 8 vom Dezernat 33 des LKA Niedersachsen?
5. Ist das Dezernat 33 oder die KFI 8 vergleichbar mit dem FD 65 in Hamburg?

6. Sind dem Dezernat 33 oder der KFI 8 eigene Schwerpunktstaatsanwaltschaften zuge-
ordnet?

7. Wenn ja, sind diese Schwerpunktstaatsanwaltschaften vergleichbar mit der Abt. 13
der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main?

Antwort der Landesregierung

Der Niedersächsische Minister des Innern Hannover, den 8. 8. 1984
— 24.2 — 01425/02 —

Zul.

Die Aufbauorganisation der Landeskriminalpolizei Niedersachsen berücksichtigt die
besonderen Gegebenheiten eines Flächenlandes.

Das Landeskriminalamt hat eine besondere landesweite Zuständigkeit für Ermittlungen
in Fällen
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_ des überbezirklichen ungeserzlichen Rauschgifthandels

— der Falschgeldherstellung

_ von Verratsdelikten sowie anderer Staatsschutzdelikte, deren Bedeutung über den
Bereich der Polizeibehörde hinausgeht

—_ des überbezirklichen illegalen Waffenhandels

__ der Wirtschaftskriminalität und von Umweltstraftaten, sofern der Sachverhalt eine
zentrale Bearbeitung geboten erscheinen läßt

— der Zuweisung durch den MI

_ der Übernahme auf Ersuchen von Polizeibehörden

_ der Zuweisung aufgrund des Gesetzes über die Einrichtung eines Bundeskriminalpo-
lizeiamtes (Bundeskriminalamtes)

— von nationalsozialistischen Gewaltverbrechen,

darüber hinaus mit meiner Zustimmung in anderen, besonders gelagerten überörtli-
chen Fällen.

Die Aufgaben des Dezernats 33 des LKA müssen in diesem Rahmen gesehen werden.

Die Polizeibehörden — in Hannover die Polizeidirektion Hannover — führen die Er-
mittlungen im übrigen in eigener Zuständigkeit. Die KFI 8 hat die Aufgabe, durch In-
formationssammlung und Auswertung im eigenen Zuständigkeitsbereich (Stadt und
Landkreis Hannover) organisierte Kriminalität zu erkennen und durch personenbezoge-
ne und deliktsübergreifende Ermittlungen zu bekämpfen. Sie soll auch die Ermittlun-
gen übernehmen, wenn zwar noch nicht von organisierter Kriminalität gesprochen wer-
den kann, Kriminelle aber Delikte begehen, die in verschiedenen Fachinspektionen zu
bearbeiten wären; z.B. der Zuhälter, der auch Hehlereidelikte begeht (täterorientierte
Ermittlungen).

Eine Konkurrenz der beiden Polizeibehörden gibt es nicht.

Die Gründe für die Einrichtung der KFI 8 sind vor allem:

\. Es wird beobachtet, daß sich Kriminelle zunehmend gleichzeitig in verschiedenen
Kriminalitätsbereichen betätigen;

2. Ansätzen organisierter Kriminalität muß entschieden entgegengetreten werden;

3. gute Erfahrungen im Bereich des LKA, Dezernat 33, lassen es vernünftig erscheinen,
mit gleicher Methodik bei der Polizeidirektion Hannover vorzugehen.

Zu 2.

Die KFI 8 ist im Rahmen der Zuständigkeit der Polizeidirektion Hannover zuständig,
wenn

__ räterorientierte (personenorientierte) Ermittlungen erforderlich sind, weil der Ver-
dacht besteht, daß Straftaten begangen worden sind, die (bei der ansonsten delikts-
orientierten Aufbauorganisation) ın verschiedenen Fachinspektionen zu bearbeiten
. wären.

— organisierte Kriminalität angenommen wird.

Ansonsten werden alle Deliktsbereiche durch die jeweils zuständigen Fachinspektionen
1 bis 7 abgedeckt.

Zu 3.

Die KFI 8 soll mit ständigem Personal systematisch Erkenntnisse sammeln und bewer-
ten. Sobald sich daraus ausreichende Ansatzpunkte ergeben, sollen Sonderkomissionen
unter personeller Heranziehung der KFI 1 bis 7 (je nach berührten Deliktsbereichen)
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und gef. auch der Kriminalkommissariate gebildet werden. Die personelle Stärke wird
daher stark schwanken. Neben dem eingegliederten Mobilen Einsatzkommando sind
zur Zeit 4 Beamte ständig in der KFI 8 tätig.

Zu 4.

In der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit, wie in Nr. 1. und 2. bereits näher ausge-
führt.

Zu 5.

Die „FD 65“ der Kriminalpolizei Hamburg deckt in dem Stadtstaat beide Bereiche
(LKA, Dez. 33 und PD Hannover, KFI 8) ab.

Zu 6.

Niedersachsen hat keine Schwerpunktstaatsanwaltschaften, die organisatorisch und
sachlich auf die Aufgabenstellung des Dezernats 33 oder der KFI 8 ausgerichtet sind.
Allerdings haben die Staatsanwaltschaften entsprechend den jeweiligen Erfordernissen
Sonderdezernate für bestimmte Bereiche eingerichtet, so z.B. für Rauschgift-,
Brandstiftungs- oder Sprengstoffdelikte. Fällt organisierte Kriminalität in solche Fach-
bereiche, bleiben die entsprechenden Sonderdezernate auch hierfür zuständig. Zur Be-
arbeitung anderer umfangreicher oder schwieriger Verfahren der allgemeinen Krimina-
lität, für die keine Sonderdezernate bestehen, haben die Staatsanwaltschaften in der
Regel Sonderdezernenten, die in der Bewältigung solcher Materie besonders erfahren
sind.

Zu 7.
Enrfällt.

Dr. Möcklinghoff

(Ausgegeben am 31. 8. 1984)
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