§ 55 Beamtenversorgungsgesetz

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Niedersächsischer Landtag — Elfte Wahlperiode Drucksache 11/2452
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Antwort auf eine Kleine Anfrage
— Drucksache 11/2274 —

Betr.: 855 Beamtenversorgungsgesetz
Wortlaut der Kleinen Anfrage des Abg. Milde (SPD) vom 8. 3. 1988

Gemäß einer Koalitionsvereinbarung der die Bundesregierung tragenden Parteien ist
die Gesamtproblematik des $ 55 Beamtenversorgungsgesetz nach der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichtes noch einmal zu überprüfen. In diesem Zusammenhang hat
der Bundesminister des Innern die Länder zu einer umfassenden Erörterung der Angele-
genheit eingeladen.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Haltung hat sie bei der Erörterung der Angelegenheit beim Bundesminister
des Innern eingenommen?

2. Ist sie bereit, sich über den Bundesrat wenigstens für eine 50 %ige Anrechnungsfrei-
heit der Renten einzusetzen?

3. Sieht die Landesregierung in der jetzigen Regelung eine finanzielle Belastung der
Kommunen, da ein nicht unerheblicher Teil der Betroffenen früher oder später So-
zialhilfeleistungen in Anspruch nehmen muß?

Antwort der Landesregierung

Der Niedersächsische Minister Hannover, den 6. 4. 1988
der Finanzen
— 46 21 29/2 —
Zu 1 und 2:

Die Ausdehnung des $ 55 Beamtenversorgungsgesetz auf alle Versorgungsempfänger ab
1982 ist durch zwei Härteregelungen in 1984 und 1986 nicht unerheblich abgemildert
worden. Da das Bundesverfassungsgericht die Regelung für sachlich richtig hält und ei-
ne weitere Abmilderung wegen der finanziellen Auswirkungen nicht realisierbar er-
scheint, hat Niedersachsen bei der angesprochenen Erörterung des BMI und des BMF
mit den Ländern wie die große Mehrheit gegenwärtig einen politischen Handlungsbe-
darf verneint. Die künftige Entwicklung bleibt abzuwarten.

Zu 3:

Nein. Dem von $ 55 Beamtenversorgungsgesetz erfaßten Personenkreis verbleibt auch
nach einer Rentenanrechnung unter Berücksichtigung der bereits getroffenen Härtere-
gelungen eine über den Sozialhilfesätzen liegende „Gesamtversorgung“ aus gekürztem
Versorgungsbezug und Rente,

Breuel

(Ausgegeben am 29. 4. 1988)
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