Verdacht auf Amtsmißbrauch des Staatssekretärs im Nds. Kultusministerium

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Niedersächsischer Landtag — Elfte Wahlperiode Drucksache 11/5175

 

Antwort auf eine Kleine Anfrage
— Drucksache 11/4971 —

Betr.: Verdacht auf Amtsmißbrauch des Staatssekretärs im Nds. Kultusministerium

Wortlaut der Kleinen Anfrage der Abg. Frau Schreiner (Grüne) vom 8. 2. 1990

Es gibt zahlreiche arbeitslose Lehrkräfte, die in den Schuldienst eingestellt werden
möchten. Das Auswahl- und Einstellungsverfahren obliegt den Bezirksregierungen und
ist bei der Anzahl der hochqualifizierten Bewerber und Bewerberinnen mit einer Vor-
note 2 und besser problematisch genug. Sobald es Anzeichen dafür gibt, daß ein hoch-
rangiger Beamter in Ausnutzung seiner Dienststellung etwa mit dafür gesorgt haben
könnte, daß eine nahe Verwandte in den Schuldienst aufgenommen wurde, ohne daß
die notwendigen Voraussetzungen dafür bestanden, muß dem nachgegangen werden.

Ich frage daher die Landesregierung:

1. Trifft es zu, daß Frau H., Schwiegertochter des Staatssekretärs, auf einer eigens zuge-
wiesenen Stelle der Bezirksregierung Braunschweig zur Einstellung in eine Sonder-
schule benannt wurde?

2. Istes richtig, daß Frau H. aufgrund ihrer Examensnote hinter mindestens 15 anderen
Bewerbern und Bewerberinnen rangierte, die bisher noch nicht alle eingestellt
wurden?

3. Trifft es zu, daß die Sonderschule L in Groß Ilsede, in der Frau H. zum Schuljahres-
beginn 1989/90 ihren Dienst antrat, nicht zu den am schlechtesten versorgten Son-
derschulen in der Region gehört, so daß sie angesichts der ansonsten restriktiven Ein-
stellungspolitik der Landesregierung normalerweise keinen Anspruch auf eine außer-
planmäßige Zuweisung einer Planstelle gehabt hätte?

4. Von wem und warum wurde alsbald eine Versetzung „aus dienstlichen Gründen“
von Frau H. von der Sonderschule in Groß Ilsede angestrebt? Welchen Sinn konnte
die Einstellung von Frau H. an der Sonderschule für so kurze Zeit haben? Welche
dienstlichen Gründe lagen für die Versetzung vor?

5. Wie kommt es, daß Frau H. bereits nach 6 Monaten, angeblich an eine Schule in
der Nähe ihres Wohnortes, versetzt werden konnte, während sich drei Lehrkräfte
dieser Sonderschule jahrelang vergeblich um eine Versetzung bemühen mußten?

6. Trifft es zu, daß aufgrund der entstehenden Unruhe und Verbitterung darüber nun
plötzlich auch die Versetzung der anderen Lehrkräfte möglich wurde? Welche Kon-
sequenzen hat diese Versetzerei für die aufnehmenden und die abgebende Schule(n)
hinsichtlich der Untertichtsversorgung?

7. Trifft es zu, daß der Personalvertreter der Fachgruppe Sonderschulen bei der Bezirks-
regierung Braunschweig, der der Versetzung von Frau H. zugestimmt hatte, die Per-
sonalvertretung der Sonderschule L in Groß Ilsede nicht eingeschaltet hatte?
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8. Ist der Landesregierung bekannt, daß daraufhin das Plenum der Personalvertrerung
bei der Bezirksregierung mit großer Mehrheit beschlossen hat, den besagten Perso-
nalvertreter St. aus dem Personalrat auszuschließen und einen entsprechenden An-
trag an das Verwaltungsgericht zu stellen?

9. Wird die Landesregierung künftig für „Glasnost‘‘ z.B. bei Einstellungs- und Ver-
setzungsangelegenheiten sorgen (vgl. dazu auch meine Kleine Anfrage betr. Voraus-
eilender Einsatz eines Oberstudienrates im Kultusministertum, Drs 11/4884)?

Antwort der Landesregierung

Niedersächsisches Kultusministerium Hannover, den 27. 3. 1990
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Die Landesregierung ist den Vorwürfen nachgegangen und dabei zu dem Ergebnis ge-
langt, daß Mitarbeiter des Kultusministeriums nicht amtsmißbräuchlich gehandelt ha-
ben; sie weist die gegen den Staatssekretär im Nieders. Kultusministertum erhobenen
Vorwürfe nachdrücklich zurück.

Die Landesregierung bedauert, daß im Zuge dieser Anfrage offenbar völlig bedenkenlos
gegen Persönlichkeitsrechte einzelner, insbesondere gegen Grundsätze des Datenschut-
zes, verstoßen wurde.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die einzelnen Fragen wie folgt:

Zu 1:
Nein.

Der Bezirksregierung Braunschweig wurden zum Schuljahresbeginn 1989/90 wegen des
aktuellen Standes der Unterrichtsversorgung drei zusätzliche Einstellungsmöglichkeiten
für Sonderschullehrkräfte zugewiesen. Die Auswahl erfolgte anhand der Bewerberlisten
durch die Bezirksregierung im Einvernehmen mit der zuständigen Personalvertretung.
Zu 2:

Nein.

Alle Bewerber mit gleicher Lehrbefähigung, gleichen Fachrichtungen und Fächern, die
bessere Examensnoten haben, wurden eingestellt, sofern sie ihre Bewerbung nicht auf
andere Regionen beschränkt hatten.

Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß es für die Einstellung auf Eignung und Befähi-
gung ankommt. Hierfür ist die Examensnote nicht allein ausschlaggebend.

Zu 3:
Nein.

Der Stand der Unterrichtsversorgung erforderte die Zuweisung einer Lehrkraft.

Zu &:

Der Versetzungsvorgang wurde nicht auf Antrag der Lehrkraft ausgelöst. Wie bei Be-
zitksgrenzen überschreitenden Versetzungsvorgängen häufig üblich, ist dieser Vorgang
durch Gespräche zwischen den beteiligten Bezirksregierungen und dem Kultusministe-
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tium vorbereitet worden. Die Bezirksregierung Hannover bemühte sich um eine Verset-
zung, da ihr die besondere Qualifikation der Lehrkraft bekannt war (Frau H. hatte im
Bereich der Bezirksregierung Hannover ihren Vorbereitungsdienst und ihre zweite
Staatsprüfung absolviert). Die dienstlichen Gründe ergaben sich aus der extrem schlech-
ten Unterrichtsversorgung der Pestalozzi-Sonderschule Langenhagen (Sonderschule für
Lernbehinderte) und der Gutzmann-Sonderschule in Langenhagen (Sonderschule für
Sprachbehinderte).

Die Pestalozzi-Sonderschule hatte im 1. Schulhalbjahr 1989/90 eine Unterrichtsversor-
gung von 84,5 Prozent, die Gutzmann-Sonderschule eine Unterrichtsversorgung von
83,1 Prozent. Für beide Schulen kam die Lehrkraft aufgrund ihrer Doppelqualifikation
in Betracht. Zum 1. 2. 1990 konnte die Unterrichtsversorgung an der Gutzmann-Son-
derschule mit den Unterrichtsstunden der Lehrkraft auf 89,2 Prozent angehoben wer-
den. An der Schule für Lernbehinderte in Groß Ilsede betrug die Unterrichtsversorgung
im Februar 1990 94,6 Prozent.

Zu 5:

Versetzungen sind erst dann möglich, wenn an der aufnehmenden Schule ein entspre-
chender Unterrichtsbedarf besteht und die Lücke, die an der abgebenden Schule ent-
steht, durch eine Neueinstellung oder auf andere Weise ausgeglichen werden kann. Die
Lehrkräfte, die sich an der Sonderschule in Groß lisede um eine Versetzung bemüht
haben, schieden für eine Versetzung nach Langenhagen aus, da ihr Versetzungswunsch
einen anderen Zielort hatte.

Im übrigen wird auf die Antwort zu 4. verwiesen.

Zu 6:
Nein.

Zur Unterrichtsversorgung wird im übrigen auf die Antwort zu 4. verwiesen.

Zu 7 und 8:

Schon aus Gründen der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen den Personalvertre-
tungen und dem Dienstherrn sieht die Landesregierung davon ab, interne Vorgänge der
Personalvertrerungen, die diese allein zu vertreten haben, zu bewerten.

Zu 9:
Nein.

Das Niedersächsische Personalvertretungsgesetz gewährleistet für die mitwirkenden Per-
sonalvertretungen bei allen personalrechtlichen Maßnahmen die erforderliche Transpa-
renz. So haben die Lehrerpersonaltäte in Niedersachsen bei allen Einstellungen und
Versetzungen von Lehrern ein Mitbestimmungstecht. Bei der Wahrnehmung dieser
Aufgabe haben sie Einblick ın alle für die Entscheidungen relevanten Unterlagen. Das
Land gibt den Lehrerpersonalvertretungen 12000 Anrechnungsstunden, also Freistel-
lungen vom Unterricht, die dem Umfang von 450 Vollzeitlehrereinheiten entsprechen,
damit sie ihre Aufgaben wahrnehmen können.

Diese Anfrage gibt im übrigen Veranlassung, darauf hinzuweisen, daß auch die Perso-
nalräte gem. $ 69 des NdsPersVG zur Verschwiegenheit gesetzlich verpflichtet sind.

Horrmann

(Ausgegeben am 9. 4. 1990) 3
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