Gewässer-Unterhaltungsrahmenpläne und Küstenrahmenpläne

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Niedersächsischer Landtag — Zwölfte Wahlperiode Drucksache 12/2678

 

Antwort auf eine Kleine Anfrage
— Drucksache 12/1986 —

Betr.: Gewässer-Unterhaltungsrahmenpläne und Küstenrahmenpläne

Wortlaut der Kleinen Anfrage des Abg. Thümler (CDU) vom 2. 9. 1991

In UIN Nr. 28 — 1991 — hat die Landtagsabgeordnete Frau Dr. Schole im Rahmen
ihrer Vorstellungen zum Naturschutz ausgeführt:

„Wenn leitende Beamte des Umweltministeriums sich z. B. vehement dagegen wehren,
daß die Aufstellung von Gewässer-Unterhaltungsrahmenplänen und Küstenrahmenplä-
aen mit Beteiligung der Naturschutzverbände und Prüfung der Umweltverträglichkeit
erfolgen soll, so wird sicherlich als offizielle Begründung z. B. vorgebracht, das könnte
zu lange dauern und die Handlungsfähigkeit der Deichverbände wäre somit unzulässig
eingeschränkt. Diese Weigerung hat aber auch mit der Unfähigkeit zu tun, auch einmal
eine Einschränkung oder zusätzliche Kontrolle des eigenen Amtsbereichs und der dazu-
gehörigen Klientel hinzunehmen — zugunsten des Naturschutzes und der Demokrati-
sierung von oftmals sehr selbstherrlichen Strukturen. Solche Strukturen und Seilschaf-
ten aufzuknacken, ist härtestes politisches Brot, und nur allzuleicht lassen sich Politiker
und Politikerinnen dazu hinreißen, hierbei aufzugeben und statt dessen hier und dort
ein paar tausend Mark zu verteilen, die alle freuen und keinem wehtun, die aber letzt-
endlich wesentlich unwirksamer sind, weil sie grundsätzlich nichts verändern.“

Ich frage die Landesregierung:

1. Bei welchen Gewässer-Unterhaltungsrahmenplänen und „Küstenrahmenplänen‘“
sind aufgrund welcher gesetzlicher Bestimmungen Umweltverträglichkeitsprüfun-
gen und Verfahren zur Beteiligung von Natutschutzverbänden vorgesehen?

2. Im Zuge welcher konkreten Planverfahren haben sich leitende Beamte und Beamtin-
nen mit welcher offiziellen Begründung gegen die Durchführung von Umweltverträg-
lichkeitsprüfungen und die Beteiligung von Naturschutzverbänden ausgesprochen?

3. Stimmen die von den leitenden Beamten und Beamtinnen abgegebenen „offiziellen
Begründungen‘“ mit der Rechtslage überein, und — falls das nicht der Fall ist —
was hat die Landesregierung getan, um die fraglichen Bediensteten zu veranlassen,
sich rechtskonform zu verhalten?

4. Trifft es zu, daß die für die Erstellung der Pläne zuständigen Stellen wiederholt und
auch bereits vor dem Regierungswechsel im Jahr 1990 vom Umweltministerium auf-
gefordert worden sind, im Zuge der Aufstellung von Plänen etc. das Gespräch mit
den Umweltverbänden zu suchen?

5. Teilt die Landesregierung die Auffassung, daß im Umweltministerium und dem die-
sem Ressort nachgeordneten Bereich „Seilschaften‘‘ bestehen, die es „aufzu-
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knacken‘ gilt, und wie beabsichtigt die Landesregierung gegebenenfalls diese Auf-
gabe zu lösen?

6. Ist sie der Meinung, daß die von der Landtagsabgeordneten Frau Dr. Schole erhobe-
nen Vorwürfe unwidersprochen bleiben sollten, und welche Schritte gedenkt sie ge-
gebenenfalls zu unternehmen, um eine Richtigstellung zu erreichen?

Antwort der Landesregierung

Niedersächsisches Umweltministerium Hannover, den 23. 1. 1992
— 604 — 01425/7/2 — 26 —

Die Darstellung im UIN Nr. 28, im Niedersächsischen Umweltministerium wehrten
sich Beamte gegen eine Beteiligung der Umweltverbände an Maßnahmen aus dem was-
serwirtschaftlichen Bereich, trifft nicht zu und kann nur auf Mißverständnissen beru-
hen.

Das Gegenteil ist der Fall:

Bei wiederholten Anlässen — Fachtagungen, Dienstbesprechungen und bei Einzelfäl-
len — sind die nachgeordneten Dienststellen immer wieder darauf hingewiesen wor-
den, auch über den gesetzlich vorgeschriebenen Umfang hinaus im Sinne eines verbes-
serten Verständnisses der wechselseitigen Aufgabenbereiche die Umweltverbände anzu-
hören und zu beteiligen; entsprechende Fortbildungsmaßnahmen für Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter der Umweltverwaltung werden laufend intensiviert.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die einzelnen Fragen wie folgt:

Zu 1:

Mit Erlaß vom 16. 1. 1986 hat der damals für die Wasserwirtschaft zuständige Minister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten empfohlen, daß die Unterhaltungsverbände
im Rahmen ihrer Selbstverwaltung Unterhaltungsrahmenpläne für die Durchführung
der Unterhaltung der Gewässer aufstellen, die ihnen von der unteren Naturschutzbe-
hörde als für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder das Landschaftsbild wert-
voll benannt werden.

Es handelt sich nach herrschender Auffassung bei der Gewässerunterhaltung nicht um
einen Eingriffstatbestand im Sinne des Naturschutzgesetzes. Eine Umweltverträglich-
keitsprüfung und die Beteiligung von Naturschutzverbänden an den Maßnahmen zur
Gewässerunterhaltung sind nicht vorgeschrieben.

Der Ausdruck „Küstenrahmenplan“ ist allgemein nicht gebräuchlich. Gemeint sind
vermutlich Planungen zur Verbesserung des Küstenschutzes. Die Beteiligung der aner-
kannten Umweltverbände ist vorgeschrieben, soweit es sich um Maßnahmen handelt,
die einer Planfeststellung bedürfen. In diesen Fällen ist auch eine Umweltverträglich-
keitsprüfung durchzuführen. Nach & 12 Nieders. Deichgesetz ist das für den Bau eines
Hauptdeiches, Hochwasserdeiches oder eines Sperrwerkes der Fall. Für die Verstärkung
und Erhöhung bestehender Deichlinien sowie für die Sicherung und Erhaltung des
Deichvorlandes ist dagegen kein Planfeststellungsverfahren vorgeschrieben. Wohl aber
ist in jedem dieser Fälle die Eingriffsregelung nach Nieders. Naturschutzgesetz zu be-
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achten. Eine Verbandsbeteiligung ist damit bisher nicht zwingend verbunden. Trotz-
dern werden die Verbände entsprechend den einleitenden Ausführungen auch in diesen
Fällen bereiligt.

Zu 2:

Planungen, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine Verbandsbeteiligung
von Beamtinnen oder Beamten des Umweltministeriums abgelehnt worden wäre, ob-
wohl sie gesetzlich vorgeschrieben war, gibt es nicht.

Zu 3:

Entfälkt.

Zu 4:

Ja, soweit es sich um Verstärkung und Erhöhung bestehender Deichlinien sowie die Si-
cherung und Erhaltung des Deichvorlandes handelt. Siehe auch Antwort zu Frage 1.

Zu 5:
Nein.
Zu 6:

Es ist nicht Aufgabe der Landesregierung, Aussagen von Landtagsabgeordneten zu be-
werten.

In Vertretung

Horn

(Ausgegeben am 7. 2. 1992) 3
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