Änderung der Fremdenverkehrsstatistik

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Niedersächsischer Landtag — Elfte Wahlperiode Drucksache 11/4246

Antwort auf eine Kleine Anfrage
— Drucksache 11/3948 —

Betr.: Änderung der Fremdenverkehrsstatistik
Wortlaut der Kleinen Anfrage des Abg. Rau (FDP) vom 31. 5. 1989

Der Rat der Europäischen Gemeinschaften (EG) hat am 22. 12. 1986 beschlossen, eine
Richtlinie und eine Verordnung zur Harmonisierung der Fremdenverkehrsstatistik zu
erlassen. Das Statistische Amt der EG hat daraufhin bereits im Juli vergangenen Jahres
einen Entwurf erarbeitet, der hinsichtlich des Umfanges der zu erhebenden Daten die
bisher in der Bundesrepublik Deutschland angewandte Fremdenverkehrsstatistik weit
übertrifft.

Der EG-Entwurf sieht vor, den Tourismusbegriff auszudehnen. Reisende sind demnach
alle Personen, die vom Ort ihres gewöhnlichen Aufenthaltes nicht länger als ein Jahr
verreisen. Zu diesem Personenkreis werden demnach auch Studenten gehören. Der
Bundesinnenminister soll der Erweiterung des Tourismusbegriffes bereits zugestimmt
haben.

Künftig wird die Eigennutzung von Ferienwohnungen und Dauercamping sowie die
Belegung von Kleinstherbergen erfaßt werden. Gesondert soll ein Nachweis über Rei-
sende aus COMECON- und OPEC-Ländern sowie aus anderen Ländern geführt werden.
Eine Erfassung der in der Tourismusinfrastruktur Tätigen, der Höhe der Reiseausgaben,
des touristischen Verbrauchs sowie der touristischen Verbraucherpreise wird angestrebt.
Die Vorstellungen der EG, von denen hier nur wenige genannt werden, führen zu einer
Ausweitung der bisher verwendeten Fremdenverkehrsstatistik.

Das deutsche Beherbergungsstatistikgesetz ist 1980 u.a. mit dem Ziel der Vereinfa-

chung novelliert worden.

Ich frage die Landesregierung:

1. Ist ihr die geplante Ausweitung und Intensivierung der Fremdenverkehrstatistik
bekannt?

1.1 Welche Institutionen und Gremien der Bundesrepublik Deutschland waren an
der Erstellung o.g. Entwürfe beteiligt? »

1.2 Wann sollen die Vorschläge der EG verabschiedet werden?
2. Teilt sie die Ansicht, daß die Statistik mit den zusätzlichen Erhebungen überfrachtet
wird, was zu einer weiteren Bürokratisierung führt?

2.1 Welche der vorgeschlagenen Angaben hält sie aus welchen Gründen für erfor-
derlich?

2.2 Wer wird in Niedersachsen die Datenerhebung durchführen, und welche Ko-
sten entstehen

a) bei den Erhebungsstellen und
b) bei den zu Befragenden?
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3. Welche nationalen Gesetzesgrundlagen müßten bei der Einführung der neuen
Fremdenverkehrsstatistik geändert werden?

3.1 Wird beabsichtigt, eine allgemeine Auskunftspflicht für die im Rahmen der
Stichprobe angesprochenen Haushalte zu schaffen?

3.2 Wie beurteilt die Landesregierung die Wahrung des Datenschutzes?

3.3 Muß das deutsche Melderechtsrahmengesetz geändert werden, das einen Auf-
enthalt von mehr als 2 Monaten nicht als vorübergehend ansieht?

4. Trifft es zu, daß der Arbeitskreis Tourismusstatistik, dern Vertreter des Statistischen
Bundesamtes, des Bundeswirtschaftsministeriums, der Bundesbank und der Statisti-
schen Landesämter angehören, darüber hinaus gehende Forderungen gestellt hat?

4.1 Um welche Forderungen handelt es sich?
4.2 Werden diese Forderungen von der Landesregierung unterstützt?

4.3 Aus welchem Grunde soll beispielsweise der höchste Schulabschluß der Reisen-
den erfragt und sollen alle Kurzreisen mit weniger als vier Tagen erfaßt werden?

5. Welche Chancen sieht sie, einer übermäßigen Ausweitung der Fremdenverkehtssta-
tistik im Sinne der Deregulierung entgegenzuwirken, und welche Maßnahmen wird
sie dazu ergreifen?

Antwort der Landesregierung

Niedersächsisches Ministerium Hannover, den 2. 8. 1989
für Wirtschaft, Technologie und Verkehr
— Z 1.2 — 57.00 —

Der Rat der Europäischen Gemeinschaften hat in seiner Sitzung am 22. 12. 1986 eine
einheitliche statistische Datenbasis gefordert und beschlossen, zur Harmonisierung der
nationalen Fremdenverkehrsstatistiken eine Richtlinie sowie eine Verordnung zu erlas-
sen. Daraufhin hat das Statistische Amt der EG (SAEG) zunächst den Entwurf einer
Richtlinie vorgelegt. Geplant ist darüber hinaus eine ‚Verordnung zur Durchführung
einer Gemeinschaftserhebung der Urlaubs- und Erholungsreisen‘‘. Eine solche Verord-
nung wäre unmittelbar geltendes nationales Recht. Der derzeit vorliegende Verord-
nungsentwurf sieht vor, diese Erhebung zunächst einmalig im Jahre 1990 (für den Be-
zugszeitraum Dezember 1989 bis November 1990) durchzuführen.

Nach Mitteilung des Statistischen Bundesamtes vom 21. 6. 1989 hat die Arbeitsgruppe
„Fremdenverkehrsstatistik‘‘ beim Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften
(SAEG) im März d.J. sowie am 6. und 7. 6. 1989 erneut die Harmonisierung der Frem-
denverkehrsstatistiken auf EG-Ebene behandelt. In diesen Besprechungen gab das
SAEG zu erkennen, daß die Konzeption in den im Jahre 1988 vorgelegten Entwürfen
für Richtlinien und für eine Verordnung für die weitere Planung nicht mehr in allen
Teilen als verbindlich angesehen wird. Dies gilt sowohl hinsichtlich der ursprünglich
vorgeschenen Erhebungszeiträume als auch für Einzelheiten des Ergebnisnachweises.
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Das SAEG wird die Ergebnisse der Besprechungen der Arbeitsgruppe „Fremdenver-

' kehısstatistik“ bis zur nächsten Sitzung der Arbeitsgruppe im Herbst 1989 auswerten.
Nach dem gegenwärtig bekannten Sachverhalt beantworte ich die Kleine Anfrage wie
folgt:

Zu Il:
Ja.

Zu 1.1:

Statistisches Bundesamt, Wiesbaden.

Zu 1.2:

Die Frage kann nicht beantwortet werden.

Zu 2:

Die Verwirklichung der bisher vorliegenden Entwürfe des Statistischen Amtes der Euro-
päischen Gemeinschaften (SAEG) — die von diesem Amt inzwischen selbst infrage ge-
stellt worden sind — könnte zu einer weiteren von der Landesregierung nicht gewünsch-
ten Bürokratisierung der Fremdenverkehrsstatistik führen.

Zu 2.1:

Die Beantwortung dieser Frage ist erst nach Überarbeitung der Entwürfe des Statisti-
schen Amtes der Europäischen Gemeinschaften möglich.

Zu 2.2:

Aufgrund des & 1 Abs. 2 des Niedersächsischen Statistikgesetzes i. V.m. & 1 der Statisti-
schen Ordnung werden die durch Verordnungen der EG unmittelbar oder auf der Basis
von Richtlinien über nationale Rechtsgrundlagen mittelbar angeordneten Erhebungen
vom Niedersächsischen Landesverwaltungsamt — Statistik — durchgeführt. Nach den
gegenwärtig vorliegenden Informationen ist eine substantiierte Ermittlung der voraus-
sichtlichen finanziellen Belastungen durch die Einrichtung von Erhebungsstellen bzw.
der zeitlichen Belastung der Befragten nicht möglich, weil weder die Gestaltung der Er-
hebungsmerkmale noch ihre organisatorische Einbindung in die bestehenden Erhebun-
gen abschließend entschieden ist.

Zu 3:

Ob und ggf. welche Änderungen nationaler Rechtsgrundlagen erforderlich werden,
kann erst dann entschieden werden, wenn das endgültige Konzept der Fremdenver-
kehrsstatistik vorliegt.

Zu 3.1:

Der derzeitige Entwurf der EG-Verordnung enthält zwar keinen ausdrücklichen Hin-
weis auf eine Auskunftspflicht der Befragten, so daß die Auskünfte gem. $ 18 Abs. 2
Bundesstatistikgesetz grundsätzlich freiwillig wären. Die Pflicht zur Gewährleistung zu-
verlässiger Ergebnisse für die in der Verordnung vorgesehene vergleichende Analyse auf
EG-Ebene läßt jedoch die Festlegung einer Auskunftspflicht als erforderlich erscheinen.
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Zu 3.2:

Dem Datenschutz wird durch das Statistikgeheimnis Rechnung getragen. Die erhobe-
nen Einzelangaben unterliegen nach $ 18 i.V.m. $ 16 Bundesstatistikgesetz der Ge-
heimhaltung.

Zu 3.3:

8 16 Abs. 1 des Melderechtsrahmengesetzes ermächtigt die Länder, Ausnahmen von
den Meldepflichten u.a. zuzulassen, wenn ein Aufenthalt zwei Monate nicht über-
schreitet. Eine etwaige Änderung dieser Vorschrift fällt in die Gesetzgebungskompe-
tenz des Bundes. Nach Auskunft des Bundesministers des Innern wäre bei der derzeit
vorgesehenen Ausdehnung des Tourismusbegriffes eine Änderung des Melderechtsrah-
mengesetzes nicht erforderlich, denn im Melderecht ist es grundsätzlich ohne Bedeu-
tung, aus welchen Gründen der Einwohner für eine gewisse Zeit eine weitere Wohnung
bezieht. Entscheidend ist, bis zu welcher Dauer eine Befreiung von der an sich beste-
henden Meldepflicht vertretbar erscheint. Diese Grenze liegt bei zwei Monaten; die Er-
weiterung des Tourismusbegriffes auf Reisen bis zu einem Jahr würde keine Änderung
erfordern.

Zu 4:

Der aufgrund einer Entschließung vom 19. 12. 1986 des „Beirats für Fragen des Touris-
mus‘ beim Bundesminister für Wirtschaft gebildete „Arbeitskreis Tourismusstatisti-
ken‘ (angegliedert dem Statistischen Bundesamt) hat in seiner 2. Sitzung am
1. 3. 1989 eine Bestandsaufnahme der Fremdenverkehrsstatistik erarbeitet und Ände-
rungswünsche vorgelegt. Hierbei sind auch die seinerzeit vorliegenden Vorstellungen
des Statistischen Amtes der Europäischen Gemeinschaften zur Harmonisierung der
Frerndenverkehrsstatistiken im Raum der EG einbezogen worden.

Im Arbeitskreis „Tourismusstatistiken‘ vertritt der Bundesminister für Wirtschaft die
Interessen der für den Fremdenverkehr zuständigen Ressorts von Bund und Ländern.

Ob die vom Arbeitskreis „Tourismusstatistiken‘‘ entwickelten Vorstellungen über die
zu erwartenden überarbeiteten Entwürfe des SAEG hinausgehen, kann erst nach Vor-
lage durch das SAEG beurteilt werden.

Zu 4.1:

Im Zusammenhang mit den ursprünglichen Richtlinien des SAEG sind im Bericht des
Arbeitskreises „Tourismusstatistiken“ u.a. folgende Vorschläge zur Diskussion gestellt
worden:

— Erfassung aller Reisen, unabhängig vom Reisezweck,

— Erfassung von Kurzreisen,

— Verdichtung der Haushaltsbefragung (Mikrozensus),

— Ermittlung des Reisezwecks und der Reiseausgaben sowie des höchsten Schulab-
schlusses des Reisenden.

Zu 4.2:

Die vom SAEG vorgelegten bzw. zu erwartenden Entwürfe und die Anregungen und
Vorschläge des Arbeitskreises „Tourismusstatistiken‘‘ werden von der Landesregierung
überprüft. Die Landesregierung wird bei dieser Überprüfung der notwendigen Harmo-
nisierung der Tourismusstatistiken im Rahmen der EG Rechnung tragen, allerdings mit
Nachdruck darauf dringen, daß es nicht zu neuen komplizierten Regelungen mit der
Folge zusätzlicher Bürokratisierung kommt.
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Zu 4.3:

Zu den beispielhaft aufgeführten Diskussionsvorschlägen des „Arbeitskreises Touris-
musstatistiken‘‘ wird als Begründung für die zusätzliche Erfassung der Kurzreisen auf
die „maßgebliche Bedeutung bei Marketing- und Planungsaspekten‘‘ hingewiesen
(Kurzreisen haben im deutschen Reisegeschehen erheblich zugenommen); die vorge-
schlagene Erfassung des höchsten Schulabschlusses ist nicht begründet worden.

Zu 5:

Die Landesregierung wird sich bei den zuständigen Bundesbehörden (u.a. Bundesmini-
sterium für Wirtschaft, Statistisches Bundesamt) um statistische Regelungen bemühen,
die möglichst nicht zu zusätzlichem bürokratischen Aufwand führen. Bei der geplanten
Änderung von Bundesrecht wird die Landesregierung ihre Einflußmöglichkeiten im
Bundesrat entsprechend nutzen.

In Vertretung

Dr. Wien

(Ausgegeben am 28. 8. 1989) 5
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