Niedersächsischer Landtag — 13. Wahlperiode Drucksache 13 / 2817 Unterrichtung Übersicht über Antworten der Landesregierung auf Beschlüsse des Landtages der Elften, Zwölften und Dreizehnten Wahlperiode Elfte Wahlperiode Beschluß vom 1. 6. 1988 — Drs 11/2551 - Haushaltsrechnung für das Haushaltsjahr 1985 — Entlastung —*) Wirtschaftsweise eines Hochschulinstituts (Nr. 5 der Anlage zur Drs 11/2551) In einem Hochschulinstitut wurden erhebliche Mängel der Mittelbewirtschaftung und Ver- stöße gegen haushaltsrechtliche Vorschriften festgestellt. So bestanden z.B. über die Kosten und die Finanzierung der einzelnen Forschungsvorhaben weder Pläne noch Aufzeichnungen. Niemand wußte, wieviel Haushaltsmittel für welches Projekt zur Verfügung standen. Die Mängel und Verstöße führten schließlich dazu, daß das Institut fällige Rechnungen nicht mehr bezahlen konnte, Andererseits rief das Institut nicht alle ihm zustehenden Drittmittel ab, weil es keinen Überblick über seine Forderungen hatte. Schließlich nahmen Hochschul- lehrer die Einrichtungen des Instituts sowie dessen Personal und Material für Nebentätig- keiten in Anspruch, ohne darüber Aufzeichnungen zu führen und Nutzungsentgelt zu ent- tichten. Der Ausschuß für Haushalt und Finanzen ist über die Mißwirtschaft des geprüften Instituts bestürzt. Der Ausschuß bedauert, daß die Universität den Hinweisen auf die Bewirtschaf- tungsmängel im Institut nicht mit der gebotenen Sorgfalt nachgegangen ist. Der Ausschuß erwartet eine transparente Planung aller realen und monetären Ressourcen für den dienst- lichen und außerdienstlichen Einsatz sowie eine laufende wirksame Kontrolle ihrer Verwen- dung. Der Ausschuß bittet die Landesregierung um Bericht, wie sie seinen Erwartungen nach- kommen will. Antwort der Landesregierung vom 7. 4. 1997 Die Antworten der Landesregierung vom 4. 8. 1989 unter Abschnitt II lfd. Nr. 1 in der Drs 11/4270, vom 24. 11. 1989 unter Abschnitt I lfd. Nr. 1 in der Dis 11/4740, vom 27. 11. 1990 unter Abschnitt II lfd. Nr. 1 in der Drs 12/508, vom 16. 8. 1993 unter Abschnitt II lfd. Nr. 1 in der Drs 12/5295, vom 16. 1. 1995 unter Abschnitt I lfd. Nr. 1 in der Drs 13/744 und vom 24. 1. 1996 unter Abschnitt I in der Drs 13/1748 werden wie folgt abschließend ergänzt: Die Landesregierung verfolgt verschiedene Ansätze, um zu mehr Leistungsbewußtsein und Kostentransparenz in den Landeseinrichtungen und insbesondere in den Hochschulen des *) Es handelt sich um den Wortlaut einer Bemerkung aus dem Bericht des Ausschusses für Haushalt und Finanzen. Gemäß Land- tagsbeschluß vom }. 6. 1988 ist die Landesregierung gebeten worden, die Feststellungen und Bemerkungen im Bericht des Aus- schusses für Haushalt und Finanzen zu beachten und dem Landtag über das Veranlaßte zu berichten.
ty Niedersächsischer Landtag - 13. Wahlperiode Landes zu gelangen. So sind die als Landesbetrieb gemäß $ 26 LHO nach kaufmännischen Grundsätzen geführten Modellhochschulen nach $ 11 Abs. 6 der „Vorläufigen Anweisung für die Veranschlagung und Abrechnung der Betriebsergebnisse“ verpflichtet, eine Kosten- Leistungsrechnung aufzubauen, die über die vom LRH geforderten Aufzeichnungen noch hinausgeht. Des weiteren beschäftigen sich Arbeitsgruppen im Rahmen des Projektes „Globalisierung der Haushaltszuführungen an die Fachhochschulen“ u.a. mit dem Thema formelgebundener Mittelzuweisungssysteme. Auch hier wird einer effizienten Kosten- Leistungsrechnung besonderes Augenmerk gewidmet. Mit Rücksicht auf diese Entwicklungen und angesichts der umfassenden Definition der Rechte und Pflichten des Vorstandes einer wissenschaftlichen Einrichtung in $ 111 Abs. 7 NHG i.d.F. vom 21. 1. 1994 ist dem Landtagsbeschluß vom 1. 6. 1988 (Drs 11/2551) Ge- nüge getan. Die Landesregierung beabsichtigt daher, auch mit Rücksicht auf den von ıhr im Rahmen der Verwaltungsrefom verfolgten Abbau der Regelungsdichte, nicht mehr, ergän- zende Richtlinien zu verfassen. II. Beschluß vom 19. 10. 1988 - Drs 11/3046 - Haushaltsrechnung für das Haushaltsjahr 1986 — Entlastung —*) Verwaltung und Förderung einer Stiftung des öffentlichen Rechts (Nr. 53 der Anlage zur Drs 11/3046) In die Organe einer Stiftung öffentlichen Rechts hat das Land auch Beamte entsandt, die die Stiftung zu beaufsichtigen und über deren Finanzierung zu befinden haben. Die Stiftung hat sich durch Kreditaufnahmen so verschuldet, daß sie nicht mehr in der Lage ist, den Kapitaldienst aus eigenen Einnahmen zu bestreiten. Der Ausschuß für Haushalt und Finanzen bittet die Landesregierung, — die bestehenden Interessenkollisionen zu beseitigen, -— zu den von der Stiftung getätigten Kreditaufnahmen und zur Rechtmäßigkeit der Ge- nehmigung der Haushaltspläne der Stiftung Stellung zu nehmen, - die Stiftung in die Lage zu versetzen, ihre Aufgaben aus ihren Erträgen zu erfüllen, oder sie in eine Anstalt umzuwandeln, — darzulegen, warum die Landesmuseen in den Großstädten weiterhin keine Fintattsgelder für ihre ständigen Ausstellungen zu erheben brauchen, während die Stiftung im Vergleich zu anderen eintrittsgeldererhebenden Museen hohe Entgelte fordern muß. Über das Veranlaßte ist dem Landtag zu berichten. : Antwort der Landesregierung vom 7. 4. 1997 Die Antworten der Landesregierung vom 12. 2. 1990 unter Abschnitt III lfd. Nr. 16 in der Drs 11/5011 und vom 6. 5. 1991 lfd. Nr. 1 in der Drs 12/1383 werden wie folgt abschlie- Bend ergänzt: Mit Runderlaß des MWK vom 30. 6. 1995 (Nds. MBl. S. 886) ist die „Ordnung für Entgelte der staatlichen Museen und der staatlichen Denkmalfachbehörden (Institut für Denkmal- pflege im Niedersächsischen Landesverwaltungsamt)“ zum 1. 9. 1995 in Kraft gesetzt wor- den. Die Entgeltordnung enthält sowohl eine Differenzierung der Grundeintrittspreise nach Mu- seen als auch umfangreiche Ermäßigungstatbestände. *} Ts handelt sich um den Wortlaut einer Bemerkung aus dem Bericht des Ausschusses fur Haushalt und Finanzen. Gumaß Land tagsbeschluß vom 19. 10. 1988 ıst die Landestegierung gebeten worden, die Feststellungen und Bemerkungen im Bericht des Aus- schusses für Haushalt und Finanzen zu beachten und dem Landtag über das Veranlaßte zu berichten. Drucksache 13/2817
Niedersächsischer Landtag — 13. Wahlperiode Drucksache 13/2817 II. Beschluß vom 26. 10. 1989 - Drs 11/4377 - Haushaltstechnung für das Haushaltsjahr 1987 - Entlastung —*) Koordinierung der Patientenverwaltung der Tierärztlichen Hochschule (Nr. 28 der Anlage zur Drs 11/4377) Die Tierärztliche Hochschule hatte es unterlassen, die Tierpatientenverwaltung und die Lei- stungsabtechnung zwischen den einzelnen Einrichtungen zu koordinieren. Auch der Einsatz von Personalcomputern in einzelnen Einrichtungen war nicht abgestimmt. Der dadurch bedingte Aufwand für die Mehrfacherfassung und -verwaltung von Patientendaten ist un- wirtschaftlich. Der Ausschuß für Haushalt und Finanzen hält die Erarbeitung eines alle Leistungsträger und Kostenstellen umfassenden Konzepts für die automatisierte Patientenverwaltung und Lei- stungsabrechnung in der Tierärztlichen Hochschule für vordringlich. Er bittet die Landesregierung, die Beschaffung von zusätzlichen Datenverarbeitungsanlagen bis zur Neukonzeption zurückzustellen sowie den Landtag über die Neukonzeption und deren Verwirklichung zu unterrichten. Antwort der Landesregierung vom 7. 4. 1997 Die Antworten der Landesregierung vom 19. 7. 1991 unter Abschnitt III lfd. Nr. 9 in der Drs 12/1811, vom 19. 6. 1992 unter Abschnitt IV lfd. Nr. 3 in der Drs 12/3408, vom 12. 7. 1994 unter Abschnitt II in der Dis 13/58 und vom 27. 6. 1996 unter Abschnitt II lfd. Nr. 2 in der Drs 13/2108 werden wie folgt ergänzt: Die von der IDS Prof. Scheer Gesellschaft für integrierte Datenverarbeitungssysteme CAM mbH, Saarbrücken, durchgeführte Projektuntersuchung ist abgeschlossen. Der Abschlußbe- richt beinhaltet eine Ist-Analyse auf der Basis von repräsentativ ausgewählten drei Kliniken und zwei Instituten und eine daraus abgeleitete Sollkonzeption für die gesamte Hochschule. Es wird eine schrittweise Einführung der EDV-gesteuerten Patientenverwaltung und Ab- rechnung empfohlen, und zwar zunächst in den der Untersuchung zugrunde gelegten Ein- richtungen während eines Zeitraumes von etwa drei Jahren, und daran anschließend in den übrigen Hochschuleinrichtungen. Die Untersuchung hat sich auch mit der Frage der zu verwendenden Software befaßt. Eine durchgeführte Markterhebung bestätigt frühere Fest- stellungen der Hochschule, daß keine ihre Anforderungen abdeckende Anwendungssoftware verfügbar oder aus einem vorhandenen Produkt mit vertretbarem Aufwand zu entwickeln ist, Die Gutachter schlagen deshalb eine „branchenorientierte“ Lösung mittels ARIS- Applikation vor, da bei einer Individuallösung mit einer längeren Vorlaufzeit für die Erstel- lung des Pflichtenheftes, die Verfahrensentwicklung und Testphase sowie mit einem entspre- chenden Kostenaufwand zu rechnen ist. Diese Einschätzung wird von der Zentralen EDV- Gruppe für die Hochschulen des Landes Niedersachsen geteilt. Auch das im Rahmen des Modellversuchs „Globalhaushalte an niedersächsischen Hochschulen“ zu entwickelnde „Referenzmodell Hochschule“ beruht auf der ARIS-Methode. Die zu erwartenden Kosten für Hard- und Software sind mit rd, 2,5 Mio. DM für den ge- samten Hochschulbereich anzusetzen, davon in der ersten Stufe für die in die Untersuchung einbezogenen Einrichtungen rd. 1,48 Mio. DM. Die Entscheidung, ob das Projekt in der vorgeschlagenen Weise realisiert werden soll, wird in Kürze getroffen werden. +) Es handelt sich um den Wortlaut einer Bemerkung aus dem Bericht des Ausschusses für Haushalt und Finanzen. Gemäß l.and- tagsbeschluß vom 26. 10. 1989 ist die Landesregierung gebeten worden, die Feststellungen und Bemerkungen im Bericht des Aus- schusses für Haushalt und Finanzen zu beachten und dem Landtag über das Veranlaßte zu berichten,
Niedersächsischer Landtag - 13. Wahlperiode Drucksache 13/2817 Zwölfte Wahlperiode W. Beschluß vom 24. 10. 1991 - Dis 12/2078 - Haushaltsrechnung für das Haushaltsjahr 1989 - Entlastung —*) 1. Verwaltungszuständigkeiten nach dem Niedersächsischen Denkmalschutzge- setz (Nr. 34 der Anlage zur Drs 12/2078) Das Institut für Denkmalpflege muß nach dem Niedersächsischen Denkmalschutzgesetz an allen Entscheidungen — auch den Routineentscheidungen — der Denkmalschutzbe- hörden mitwirken. Die unteren Denkmalschutzbehörden sind sogar stets auf das Ein- vernehmen des Instituts angewiesen. Der Ausschuß für Haushalt und Finanzen bittet die Landesregierung um Prüfung und Bericht, inwieweit die gegenwärtig vorgeschriebene Funktionsteilung zwischen den Denkmalschutzbehörden, dem Institut für Denkmalpflege und dessen Außenstellen unter Berücksichtigung — der Effektivität des Denkmalschutzes, — der wirtschaftlichen Belange der Denkmaleigentümer und — der Verwaltungsökonomie zweckmäßig ist und inwieweit erwogen werden sollte, das Niedersächsische Denkmalschutzgesetz zu novellieren. Antwort der Landesregierung vom 7. 4. 1997 Die Antworten der Landesregierung vom 2. 4. 1993 unter Abschnitt IL lfd. Nr. 21 in der Drs 12/4784, vom 25. 6. 1993 unter Abschnitt II lfd. Nr. 4 in der Dts 12/5151, vom 25. 4. 1994 unter Abschnitt II lfd. Nr. 1 in der Drs 12/6244 und vom 27. 6. 1996 unter Abschnitt IV lfd. Nr. 4 in der Dts 13/2108 werden wie folgt ergänzt: Das MI und das MWK erarbeiten zur Zeit eine gemeinsame Kabinettsvorlage, um eine Entscheidung der Landesregierung über ein Gesamtkonzept zur Neuorganisation der Denkmalpflege herbeizuführen. Durch Artikel 9 des Gesetzes zur Verbesserung der kommunalen Handlungsfähigkeit (Nds. GVBl S. 242) ist weder eine abschließende Regelung über die Neuorganisation der Denkmalpflege getroffen worden noch eine grundlegende Novellierung des Nieder- sächsischen Denkmalschutzgesetzes erfolgt. Der Diskussionsbedarf besteht daher fort und ist nicht durch das Artikelgesetz überholt. 2. Nebenberufliche Dozententätigkeit eines Hochschulbediensteten in der Er- wachsenenbildung (Nr. 36 der Anlage zur Drs 12/2078) Ein vollbeschäftigter Landesbeamter war neben seinem Hauptamt in erheblichem Maße für eine Einrichtung der Erwachsenenbildung tätig. Er führte Veranstaltungen teils an Wochenenden, aber auch an 45 Werktagen im Jahre 1987 und an 40 Werktagen im Jahre 1988 durch und erhielt dafür außer Fahrtkostenersatz jeweils Honotare in Höhe von et- wa der Hälfte seiner jährlichen Dienstbezüge. Der Ausschuß für Haushalt und Finanzen mißbilligt, daß eine Nebentätigkeit dieses Ausmaßes unbemerkt bleiben konnte. #, Ts handelt sich um den Wortlaut einer Bemerkung aus dem Bericht des Ausschusses für Haushalt und Finanzen Gemaß Fand. tagsbeschluß vom 24, 14. 1991 ist die Landesregierung gebeten worden, die Feststellungen und Bemerkungen ım Bericht des Aus- schusses für Haushalt und Finanzen zu beachten und dem Landtag über das Veranlaßte zu berichten.
Niedersächsischer Landtag - 13. Wahlperiode Drucksache 13/2817 El dm tn Er bittet die Landesregierung um Prüfung und Bericht, welchen Umfang die Nebentä- tigkeit des Beamten — ggf. auch in früheren Jahren — genau hatte und welche beamten- rechtlichen Maßnahmen die Hochschule ergriffen hat, Antwort der Landesregierung vom 7. 4. 1997 Die Antworten der Landesregierung vom 2. 4. 1993 unter Abschnitt II lfd. Nr. 23 in der Dres 12/4784, vom 25. 4. 1994 unter Abschnitt II Ifd. Nr. 2 in der Drs 12/6244 und vom 24. 1. 1996 unter Abschnitt V lfd. Nr. 3 in der Drs 13/1748 werden wie folgt ergänzt: Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat den Hochschulbediensteten verurteilt, Nebentä- tigkeitsvergütung in Höhe von rd. 112000 DM an das Land abzuführen. Eine Restfor- derung des Landes in Höhe von rd. 33000 DM wurde vom Gericht nicht anerkannt. Der Bedienstete hat gegen das Urteil Berufung eingelegt. Der Ausgang dieses Verfah- rens bleibt abzuwarten. V. Beschluß vom 6. 10. 1993 - Dts 12/5384 - Haushaltsrechnung für das Haushaltsjahr 1991 - Entlastung -*) Bewirtschaftung von Landesmitteln außerhalb des Landeshaushalts (Nr. 35 der Anlage zur Drs 12/5384) Trotz unmißverständlicher Erlasse des Ministeriums für Wissenschaft und Kultur haben Hochschulinstitute immer wieder Landesmittel außerhalb des Landeshaushalts verwaltet. So hat 2.B. ein Institut einen Teil seiner Ausgaben über zwei Konten geleistet, die seine beiden Hochschullehrer jeweils bei der Buchstelle eines Fördervereins unterhielten. Aus den auf diesen Konten eingenommenen Landesmitteln wurden neben Leistungen, die aus Mitteln des Landes hätten erbracht werden dürfen, auch Zahlungen bewirkt, zu denen das Institut haushaltstechtlich nicht befugt war, nämlich überhöhte Reisekostenerstattungen, unzulässige Zusatzvergütungen (statt Überstundenvergütungen) an wissenschaftliche Mitarbeiter und vor allem Repräsentationsausgaben, für die das Land keine Mittel bereitstellt. Der Ausschuß für Haushalt und Finanzen mißbilligt das haushaltsrechtswidrige Verhalten der verantwortlichen Hochschullehrer. Er bittet die Landesregierung um Prüfung und Be- richt, wie die Verstöße geahndet werden. Der Ausschuß begrüßt, daß das Ministerium für Wissenschaft und Kultur die betroffene Hochschule auf die Rechtslage hingewiesen und sich den Beanstandungen des Landesrech- nungshofs „voll inhaltlich“ angeschlossen hat. Er bittet die Landesregierung aber um Prü- fung und Bericht, wie sie die Beachtung solcher Erlasse - im Unterschied zur Vergangen- heit — künftig sicherstellen wird. Der Ausschuß bedauert, daß sich die Fördervereine der Hochschulen — wissentlich oder unwissentlich —- zu Manipulationen der vom Landesrechnungshof aufgezeigten Art mißbrau- chen lassen. Er bittet die Landesregierung um Prüfung und Bericht, inwieweit sich solch ein Mißbrauch abgabenrechtlich bändigen läßt. Antwort der Landesregierung vom 7. 4. 1997 Die Antworten der Landesregierung vom 6. 10. 1994 unter Abschnitt III Ifd. Nr. 17 in der Drs 13/305, vom 6. 11. 1995 unter Abschnitt A lfd. Nr. 2 in der Dis 13/1508 und vom 10. 6. 1996 unter Abschnitt II lfd. Nr. 3 in der Drs 13/2084 werden wie folgt abschließend ergänzt: *) Es handelt sich um Jen Wortlaut einer Bemerkung aus dem Bericht des Ausschusses für Haushalt und Finanzen. Gemäß Land- tagsbeschluß vom 6. 10. 1993 ist die Landesregierung gebeten worden, die Feststellungen und Bemerkungen im Bericht des Aus- schusses für Haushalt und Finanzen zu beachten und dem Landtag über das Veranlaßte zu berichten.
Niedersächsischer Landtag - 13. Wahlperiode Drucksache 13/2817 m nn Der Professor hat den Schaden inzwischen erstattet. Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Braunschweig wurde eingestellt. Das gegen den Professor eingeleitete Disziplinarverfahren wurde eingestellt. Dreizehnte Wahlperiode VI Beschluß vom 9. 11. 1994 — Drs 13/429 - Haushaltsrechnung für das Haushaltsjahr 1992 - Entlastung -%) Künstlerische Tätigkeit von Hochschullehrern im Auftrage Dritter als Nebentätigkeit oder Dienstaufgabe (Nr. 26 der Anlage zur Drs 13/429) Ein Professor führt in einem Hochschulinstitut laufend künstlerische Arbeiten im Auftrage Dritter durch. Alle Vergütungen für diese Auftragsarbeiten fließen an den Professor. Der Ausschuß für Haushalt und Finanzen ist mit dem Landesrechnungshof der Auffassung, daß die Durchführung von „künstlerischen Vorhaben“ in der Hochschule für Bildende Kün- ste Braunschweig und in der Hochschule für Musik und Theater Hannover sowie in den vergleichbaren Fachbereichen aller anderen (Fach-J)Hochschulen ebenso unabdingbare Vor- aussetzungen für die Lehre ist wie die Forschung in den Universitäten und in den nicht auf die ausübende Kunst bezogenen (Fach-JBereichen aller (Fach-)Hochschulen. $. E. muß daher jeder Hochschullehrer an der Hochschule für Bildende Künste Braunschweig, an der Hochschule für Musik und Theater Hannover sowie an den vergleichbaren Fachbereichen aller anderen (Fach-)Hochschulen „künstlerische Vorhaben“ als Dienstaufgabe durchführen. Der Ausschuß teilt deswegen die Auffassung des Landesrechnungshofs, daß die Abgrenzung zwischen Dienstaufgaben im Hauptamt und Nebentätigkeiten nicht hinreichend geklärt ist. Er bittet die Landesregierung um Klärung und Bericht bis zum 31. 3. 1997. Antwort der Landesregierung vom 7. 4. 1997 Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß die Durchführung künstlerischer Entwicklungs- vorhaben für Hochschullehrerinnen und -Iehrer in künstlerischen Fächern das Pendant zu den Forschungsaufgaben der Lehrpersonen in wissenschaftlichen Fächern darstellt und somit dem Hauptamt dieser Beamtinnen und Beamten zuzurechnen ist. Für diese Hoch- schullehrerinnen und -lehrer ist deshalb die kontinuierliche künstlerische Aktivität unabding- bare Voraussetzung für die Qualität der von ihnen zu leistenden Lehre. Daraus müßte ei- gentlich folgen, daß die künstlerischen Entwicklungsvorhaben von Hochschullehrerinnen und -lehrern im Hauptamt wahrgenommen werden, Erlöse daraus dem Dienstherrn zuste- hen. Dies ist jedoch aus verschiedenen Gründen nicht der Fall: Wie auch vom LRH dargestellt, werden den Kunstprofessorinnen und -professoren ge- wohnheitsrechtlich die Erlöse aus ihrer künstlerischen Tätigkeit zugestanden. Dabei geht man davon aus, daß der auf eine künstlerische Leistung gerichtete Auftrag eines Dritten in aller Regel an die Person der Hochschullehrerin bzw. des Hochschullehrers gerichtet ist und nicht an die Institution „Hochschule“ und daß insbesondere auch die Auftraggeber daran interessiert sind, das Werk eines bestimmten, oft weithin bekannten Künstlers zu erhalten, nicht aber ein solches einer anonymen Institution. *) Es handelt sich um den Wortlaut einer Bemerkung, aus dem Bericht des Ausschusses für Haushalt und Finanzen. Gemaß Land tagsbeschluß vom 9. 11. 1994 ıst die Lanulestegterung gebeten worden, die Beststellungen und Bemerkungen im Bericht les Aus- schusses für Haushalt und Finanzen zu beachten und dern Lanultag über das Veranlaßte zu berichten.
Niedersächsischer Landtag - 13. Wahlperiode Drucksache 13/2817 manager nr nn nn Dieser Besonderheit des künstlerischen Bereiches ist somit folgerichtig Rechnung getragen worden, indem künstlerische Nebentätigkeiten genehmigungsfrei sind und auch nicht der Ablieferungspflicht unterliegen. Mit der am 11. 2. 1997 von der Landestegierung beschlossenen HHochschulnebentätigkeits- verordnung ist darüber hinaus mit $ 2 Abs. 3 zur Abgrenzung von Hauptamt und Nebentä- tigkeit der Hochschullehrerinnen und -lehrer folgende Regelung getroffen worden: „(@3) Ist bei der Erteilung eines Auftrags zur Übernahme einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Tätigkeit oder eines Befundberichts nicht eindeutig zu erkennen, ob der Auf- trag an die Hochschule erteilt und damit dem Hauptamt der oder des Bediensteten zuzuord- nen ist oder ob er eine Nebentätigkeit betrifft, so gilt im Zweifel der Auftrag als an die Hochschule gerichtet. $ 71 b des Nieders. Beamtengesetzes (NBG) gilt entsprechend.“ Damit soll auch für künstlerische Nebentätigkeiten klargestellt werden, daß der Erklärungs- wille des Auftraggebers maßgebend dafür ist, ob ein entsprechender Auftrag der Einzelper- son oder der Hochschule erteilt wird. Im Zweifel soll von einer Beauftragung der Hoch- schule ausgegangen werden. Die aus der vorstehend unterstellten Gleichstellung von künstlerischen Entwicklungsvorha- ben mit wissenschaftlicher Forschungstätigkeit gezogenen Schlüsse müssen h. E. allerdings relativiert werden. Anders als bei Forschungstätigkeiten — auch bei sogenannter Auftragsfor- schung - ist die künstlerische Betätigung einer oder eines Kunstschaffenden nicht immer auf die künstlerische Weiterentwicklung i.S. einer Innovation gerichtet. Im Gegensatz zum wis- senschaftlichen Bereich muß wohl davon ausgegangen werden, daß künstlerische Entwick- lung und künstlerische Betätigung — beides fällt unter den Begriff der künstlerischen (Neben-)Tätigkeit — keine deckungsgleichen, aber auch keine scharf voneinander unter- scheidbaren Begriffe sind. Die oben beschriebenen, dem Gewohnheitsrecht entspringenden Gepflogenheiten in bezug auf die künstlerische Betätigung der Lehrpersonen an den Hoch- schulen tragen diesem Umstand insoweit Rechnung, Probleme hat es in der Praxis hiermit nicht gegeben. Die vom MWK hierzu durchgeführte Länderumfrage brachte keine verwertbaren Ergebnis- se. Soweit die einzelnen Länder überhaupt erkennbar bereit waren, die Thematik aufzugrei- fen, wird die künstlerische Betätigung der Lehrpersonen in Nebentätigkeit allgemein als Regelfall akzeptiert. Künstlerische Entwicklung im Hauptamt wird dagegen nur dann ange- nommen, wenn Lehrpersonen an künstlerischen Aktionen der Hochschule oder im Rahmen der Zusammenarbeit von Hochschulen beteiligt sind. Allerdings ist in allen anderen Ländern die Regellehrverpflichtung der Kunstprofessorinnen und -professoren mit 18 Lehrveranstaltungsstunden (LVS) wesentlich höher als in Nieder- sachsen. Hier besteht für die Professorinnen und Professoren an der Hochschule für Bilden- de Künste Braunschweig eine Regellehrverpflichtung von acht LVS, die durch den Anrech- nungsfaktor von 0,67 für künstlerische Lehrtätigkeit zu dividieren ist. Folglich steht der Regellehrverpflichtung von 18 LVS in den anderen Bundesländern in Niedersachsen ein Wert von zwölf Lehtstunden je Vorlesungswoche gegenüber. Die Tatsache, daß die Rechts- lage bis heute in dieser Form besteht, ist auf die langjährigen fruchtlosen Bemühungen in den Gremien der Kultusministerkonferenz zurückzuführen, eine länderübergreifende Richt- schnur für die Lehrverpflichtung des künstlerischen Personals an Kunsthochschulen zu erarbeiten, Den Hochschulen wurde Anfang Februar 1997 der Entwurf einer Verordnung zur Ände- rung der Lehrverpflichtungsverordnung, mit dem Regelungen für das künstlerische Personal an den Hochschulen, außer Fachhochschulen, in die Lehrverpflichtungsverordnung einge- fügt werden sollen, zur Stellungnahme zugeleitet. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung soll die Rechtslage in Niedersachsen weitgehend an diejenige der anderen Bundesländer angegli- chen werden. Der Landtag wird hiervon im einzelnen zu gegebener Zeit umfassend unter- richtet werden. Die beabsichtigte Regelung soll im übrigen zu einer deutlichen Betonung der Lehraufgaben der Kunstprofessorinnen und -professoren — gemessen an deren Gesamtaufgaben — führen,
Niedersächsischer Landtag - 13. Wahlperiode Drucksache 13/2817 u nn der künstlerischen Entwicklung im Hauptamt wird demzufolge auch quantitativ geringere Bedeutung zugemessen werden. Diese Änderungen zur Lehrverpflichtung der künstlerischen Lehrpersonen runden gemein- sam mit den in der Hochschulnebentätigkeitsverordnung getroffenen Klarstellungen die zu der o.a. Thematik zu treffenden Regelungen ab. Ein weiterer Handlungsbedarf wird nicht gesehen. VI. Beschluß vom 8. 11. 1995 - Drs 13/1455 - Haushaltsrechnung für das Haushaltsjahr 1993 — Entlastung —*) 1. Fehlendes Landesinteresse an der institutionellen Förderung eines Vereins (Nr. 10 der Anlage zur Drs 13/1455) Das Land fördert einen Verein institutionell aus Mitteln für die Forschungsförderung. Der Landestechnungshof hat festgestellt, daß der Verein keine Forschungsvorhaben mehr durchführt, die eine derartige Förderung rechtfertigen. Er erwirtschaftete 1991 durch Dienstleistungen Einnahmen von mehr als 1 Million DM, erzielte aus Festgeldern und Wertpapieren rd. 27000 DM und verfügte am Ende dieses Jahres über Rücklagen von rd. 223000 DM, so daß auch aus diesen Gründen ein Landesinteresse an der Förde- rung nicht bestand. Der Verein erteilte seinen Mitarbeitern ohne Genehmigung der Bewilligungsbehörde sowie Mitgliedern, die in keinem Arbeitsverhältnis zu ihm stehen, Pensionszusagen, mißachtete bei der Eingruppierung seines Personals Bewilligungsauflagen und finan- zierte seinem geschäftsführenden Mitglied eine sachlich nicht zu rechtfertigende Reise nach Hawaii. Schließlich legte der Verein Förderanträge für bereits beschaffte Computer vor und verleitete dadurch das Ministerium für Wissenschaft und Kultur zu zusätzlichen Projekt- förderungen. Der Ausschuß für Haushalt und Finanzen mißbilligt das vom Landesrechnungshof dar- gelegte Verhalten des institutionell geförderten Vereins. Er bittet die Landesregierung, - zu prüfen, inwieweit der Verein Zuwendungsmittel zurückzuzahlen hat, — wegen der aufgezeigten Versäumnisse und Fehler die Haftungsfrage zu prüfen, — die Förderung sofort einzustellen und — den Landtag über das Veranlaßte zu unterrichten. Antwort der Landesregierung vom 7. 4. 1997 Die Antwort der Landesregierung vom 4.6.1996 unter Abschnitt II lfd. Nr. 4 in der Drs 13/2036 wird wie folgt ergänzt: Nach den Ermittlungen der Universität Hannover als Bewilligungsbehörde hat der \er- ein in einem Fall für eine Person, die in keinem Arbeitsverhältnis zum Verein stand, sondern lediglich im Rahmen von Werkverträgen in den Jahren 1989 bis 1991 beschäf- tigt war, einen Gesamtbetrag in Höhe von 21 894,88 DM in den gebildeten Pensions- fonds eingezahlt. Der Betrag wurde vom Verein zurückgefordert, In einem weiteren Fall dauern die Ermittlungen der Bewilligungsbehörde noch an. *) Es handelt sich um den Wortlaut einer Bemerkung aus dem Bericht des Ausschusses für Haushalt und Finanzen. Gemäß Land tagsbeschluß vom RB. 11. 1995 ist die Landesregierung gebeten wurden, die Feststellungen und Bemerkungen im Bericht des Aus- schusses für Haushalt und Finanzen zu beachten und dem Landtag uber das Veranlaßte zu berichten.
Niedersächsischer Landtag - 13. Wahlperiode Drucksache 13/2817 2. Abschluß von Versicherungsverträgen bei den medizinischen Hochschulein- richtungen des Landes (Nr. 13 der Anlage zur Drs 13/1455) Die Landesverwaltung hat es bisher unterlassen, für bestimmte Risiken der medizini- schen Hochschuleinrichtungen des Landes Versicherungsverträge abzuschließen. Der Ausschuß für Haushalt und Finanzen mißbilligt, daß die Landesverwaltung die seit dem 1. 1. 1986 bestehende Möglichkeit, die medizinischen Hochschuleinrichtungen ge- gen die „Risiken“ die mit der Erbringung der allgemeinen Krankenhausleistungen üb- licherweise verbunden sind“, weitgehend über die von den Krankenkassen, den Selbst- zahlern und den Privatpatienten zu zahlenden Pflegesätze zu versichern, nicht techtzei- tig genutzt, sondern erst 1990 mit den Krankenkassen eritsprechende Verhandlungen begonnen und trotz deren grundsätzlicher Bereitschaft zur Übernahme anteiliger Versi- cherungsprämien bis 1995 keine Risikoabwälzung bewirkt hat. Er bittet die Landesregierung, — wegen des dem Lande dadurch entstandenen Schadens in Höhe von mindestens 6 Millionen DM die Haftungsfrage zu prüfen und — sicherzustellen, daß die versäumte Möglichkeit nunmehr unverzüglich genutzt wird, sobald und soweit die Einbeziehung von Versicherungsprämien in die Pflegesätze zulässig und wieder möglich ist. Über das Veranlaßte und Bewirkte ist der Landtag zu unterrichten. Antwort der Landesregierung vom 7. 4. 1997 I. Es trifft zu, daß es die Bundespflegesatzverordnung seit dem Jahre 1986 zuläßt, für bestimmte Risiken Versicherungsprämien ın die Pflegesätze einzubeziehen. Dies setzt die Bereitschaft der Krankenkassen voraus, das Budget entsprechend aufzu- stocken. Dem steht allerdings dann noch der in der LHO festgelegte Grundsatz der Selbstversicherung entgegen, mit dem vom Gesetzgeber bewußt die Entscheidung getroffen worden ist, keine Versicherungsverträge abzuschließen. So wurde z.B. im Jahre 1987 ein Antrag auf Versicherung des Zentraltechners der Universitätskliniken Göttingen, dessen Ausfall mit erheblichen Risiken für eine Vielzahl von Betriebsab- läufen verbunden gewesen wäre, unter Hinweis auf den Grundsatz der Selbstversi- cherung abgelehnt. Dennoch hat das MWR in der Folgezeit, u.a. in der von ihm eingerichteten Arbeitsgruppe „Kaufmännisches Rechnungswesen in den Hochschul- kliniken“, den Abschluß von Versicherungen gegen Risiken wie Betriebsunterbre- chung und Betriebshaftpflicht durch Klärung der finanziellen und verfahrensmäßi- gen Bedingungen vorangetrieben. In der Arbeitsgruppe haben auch der LRH und das MF mitgewirkt. 1992 teilte der LRH mit, daß er es für geboten halte, die erforderlichen pflegesatz- wirksamen Versicherungen abzuschließen. In den Haushaltsplan 1993 wurden daraufhin die Landesanteile der Versicherungs- prämie für das Klinikum Göttingen in Höhe von 500000 DM und für die MHH in Höhe von 450 000 DM eingestellt. Wegen der am 1. 1. 1993 beginnenden dreijährigen Deckelungsperiode für die sta- tionären Budgets aufgrund des Gesundheitsstrukturgesetzes des Bundes war es al- lerdings nicht möglich, den auf den stationären Teil entfallenden wesentlichen Anteil des Prämienaufwandes als zusätzlichen Aufwand der Krankenversorgung gegenüber den Trägern der Krankenversicherung durchzusetzen. Ab 1996 wurden von den Universitätskliniken Göttingen erfolgreich pflegesatzrele- vante Versicherungsprämien mit den Krankenkassen verhandelt. Das Budget der Universitätskliniken wurde daraufhin für 1996 um den pflegesatzfähigen Anteil der Versicherungsprämie erhöht. Abgeschlossen wurde die Feuerversicherung incl. Be-
Niedersächsischer Landtag - 13. Wahlperiode Drucksache 13/2817 triebsunterbrechungsversicherung zum 1. 7. 1996 und die Betriebshaftpflichtversi- cherung zum 1. 1. 1997. In den Verhandlungen mit der MHH haben die Kassen für 1996 einer Erhöhung nicht zugestimmt. In der Pflegesatzverhandlung 1997 wird die MHH dieses Thema emeut verhandeln. Das MWK hat die Ausnahmegenehmigung für den Abschluß von Versicherungs- verträgen am 12. 11. 1996 für beide Hochschulen unter der Bedingung erteilt, daß eine ge-sicherte Finanzierung der Versicherungsprämien durch Dritte erfolgt, ohne daß der Landeshaushalt über den Zuschuß hinaus zusätzlich belastet wird. H. Hinsichtlich des dem Land entstandenen Schadens ist folgendes festzustellen: Die Höhe des Schadens, der durch einen Brand im Jahre 1991 entstanden ist, wurde mit 6 Mio. DM beziffert. Die genannte Summe umfaßt jedoch auch die im einzelnen nicht nachgewiesenen gesamten Sanierungskosten der ausgebrannten Station. Nicht berücksichtigt wurde, daß darin in nicht unerheblicher Höhe Beträge für eine in den Bettenhäusern ohnehin notwendige Asbestentsorgung enthalten sind. Darüber hin- aus reduziert sich die Schadenssumme durch die seit dem Jahr 1986 ersparten Versi- cherungsprämien sowie die in solchen Fällen nach den Vorschriften der Bundespfle- gesatzverordnung eintretende Kostenerstattung der Krankenkassen. in welchem Umfang tatsächlich ein Schaden entstanden ist, kann jedoch dahin- stehen, da die schuldhafte Verletzung von Dienstpflichten durch Bedienstete des Landes nicht nachgewiesen werden kann. Der eingetretene Brandschaden war für die Bediensteten der Universitätskliniken Göttingen weder vorhersehbar noch vermeidbar. Der von einem Patienten in suizi- daler Absicht gelegte Brand konnte schon deshalb nicht verhindert werden, da es i.d.R. weder üblich noch geboten ıst, Patienten der Universitätskliniken Göttingen ständig unter Beobachtung zu halten. Auch Vorkehrungen für alle abstrakt denkba- ren Schadenstisiken konnten von den Bediensteten der Universitätskliniken Göttin- gen nicht erwartet werden. Die Vorhersehbarkeit des Geschehensablaufs war ein- deutig nicht gegeben. Auch der Nichtabschluß von Versicherungsverträgen im Zeitraum 1986 bis 1991 stellt keine schuldhafte Verletzung von Dienstpflichten dar, da die Abkehr vom grundsätzlich geltenden Selbstversicherungsprinzip erst in einem schwierigen, meh- rere Jahre andauernden Verhandlungsprozeß zu erreichen wat. VII. Beschluß vom 17. 10. 1996 - Drs 13/2286 — Haushaltstechnung für das Haushaltsjahr 1994 - Entlastung —*) 1. Ungeklärte Grundsatzfragen aus alten Prüfungsmitteilungen (Nr. 5 der Anlage zur Drs 13/2286) Das Ministerium für Wissenschaft und Kultur hat Prüfungsmitteilungen des Landes- rechnungshofs aus den Jahren 1988 und 1990 nach fast acht bzw. sechs Jahren noch nicht abschließend beantwortet. Zahlreiche Probleme von grundsätzlicher Bedeutung sind deswegen noch ungeklärt. Der Ausschuß für Haushalt und Finanzen mißbilligt, daß das Ministerium für Wissen- schaft und Kultur Prüfungsmitteilungen des Landestechnungshofs mehrere Jahre unbe- antwortet gelassen, auch auf dessen Erinnerung nicht reagiert und dadurch nicht zur Lö- sung grundsätzlicher Probleme beigetragen hat. +) Es handelt sıch um den Wortlaut einer Bemerkung aus dem Bericht ues Ausschusses für }Taushalt und Finanzen. Gumaß Land- tagsbeschluß vom 17. 10. 1996 ist die Landestegierung gebeten worden, die Feststellungen und Bemerkungen im Bericht des Aus schusses für Haushalt und Finanzen zu beachten und dem Landtag über das Veranlaßte zu berichten. 10